Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterhaltsanspruch einer zur maßgebenden Zeit (1970) in der DDR lebenden, nach der EheV DDR vom 1955-11-24 geschiedenen Frau gegen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Versicherten beurteilt sich für Zeiten vor Inkrafttreten des Grundvertrages mit der DDR vom 1972-12-21 nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des EheG von 1946, wenn dieses das Scheidungsstatut des letzten gemeinschaftlichen Wohnsitzes (Aufenthalts) bildete (Fortführung von BSG 1976-01-20 5 RJ 133/75).
2. Ist der für die in der DDR lebende geschiedene Frau nach EheG § 58 zur Zeit der Scheidung (1957) angemessene Unterhaltsbetrag auf die Zeit des Todes des Versicherten (1970) zu projizieren (BSG 1968-10-29 4 RJ 421/67 = SozR Nr 47 zu § 1265 RVO), dann kommt es nicht auf Veränderungen der Kaufkraft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf solche im Gebiet der DDR an.
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 42 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23; EheG § 58 Fassung: 1946-02-20; RVO § 1265 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1972-10-16; AVG § 42 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1972-10-16
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Januar 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin eine Witwenrente ungekürzt zusteht oder ob auch die Beigeladene als frühere geschiedene Ehefrau des Versicherten Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die Ehe der Beigeladenen mit dem Versicherten ist am 16. Dezember 1957 durch das Stadtbezirksgericht Köpenick gemäß § 8 der damals in der DDR geltenden Ehe-Verordnung (Ehe-VO) vom 24. November 1955 ohne Schuldausspruch geschieden worden; die Urteilsgründe lassen erkennen, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend vom Versicherten herbeigeführt wurde. Eine gerichtliche Unterhaltsregelung wurde nicht getroffen.
Der Versicherte lebte seit 1947 zunächst in Westberlin und später im Bundesgebiet. Im April 1958 heiratete er die Klägerin; er starb am 18. Juli 1970. Die Beigeladene hat nicht wieder geheiratet; sie lebte zur Zeit der Scheidung und auch zur Zeit des Todes des Versicherten in Ostberlin. Seit Dezember 1971 hat sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin erhielt ab August 1970 Witwenrente. Nachdem die Beklagte der Beigeladenen Geschiedenenwitwenrente bewilligt hatte, wurde die Rente der Klägerin von bisher 595,10 DM auf 177,- DM monatlich herabgesetzt (Bescheide vom 9. Februar 1972). Das Sozialgericht (SG) gab der Klage auf ungekürzte Witwenrente statt, das Landessozialgericht (LSG) dagegen wies sie auf die Berufung der Beigeladenen hin ab.
Nach der Ansicht des LSG war der Versicherte zur Zeit seines Todes der Beigeladenen gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet (§ 42 Satz 1, 1. Alternative des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -). Der Unterhaltsanspruch beruhe auf § 58 des hier anwendbaren Ehegesetzes (EheG) von 1946. Zur Zeit der Scheidung hätten beide Ehegatten bei Gleichsetzung von Mark-Ost und DM-West ein Gesamteinkommen von rd. 927,-DM erzielt. Als Unterhalt der Beigeladenen seien zwei Fünftel hiervon (= 370,- DM) angemessen gewesen. Werde der Betrag auf die Zeit des Todes des Versicherten entsprechend den in der Bundesrepublik erhöhten Lebenshaltungskosten projiziert, so ergebe sich ein Betrag von rd. 500,- DM. Die Beigeladene habe 1970 Einkünfte aus Rente und Erwerbstätigkeit von knapp 440,- Mark Ost gehabt. Somit habe ihr zur Zeit des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch von wenigstens 55,- DM monatlich zugestanden. Ein Unterhaltsbetrag mindestens dieser Höhe errechne sich auch dann, wenn entscheidend auf die Kaufkraft des Geldes abgestellt werde. Der geschuldete Betrag sei mehr als geringfügig gewesen; er habe schon nach den Verhältnissen in der Bundesrepublik, um so mehr aber denen in der DDR, 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs der Beigeladenen erreicht.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin (sinngemäß),
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG konstruiere einen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen, der in Wahrheit nicht bestanden habe.
Die Beigeladene beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht nur den ihr selbst, sondern zugleich auch den der Beigeladenen erteilten Rentenbescheid anficht, und daß die Rechtmäßigkeit beider Bescheide von der Anspruchsberechtigung der Beigeladenen nach § 42 AVG abhängt (SozR Nr. 3 und 5 zu § 1268 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Da das in der DDR ergangene Scheidungsurteil auch in der Bundesrepublik rechtswirksam ist (BSG 21, 10), steht der Beigeladenen Hinterbliebenenrente nach § 42 Satz 1 AVG - § 42 Satz 2 scheidet hier aus - zu, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus anderen Gründen zu leisten hatte, oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Letzteres hat das LSG ebenso wie einen Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen verneint. Bedenken hiergegen sind weder erhoben noch begründet. Die Entscheidung ist demnach davon abhängig, ob der Versicherte Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu leisten hatte. Das setzt die Anwendbarkeit des EheG von 1946 bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs zur Zeit des Todes des Versicherten voraus. Die Frage ist nach interlokalem Recht zu beurteilen und vom LSG zu Recht bejaht worden.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR Nr. 59 und 60 zu § 1265 RVO; SozEntsch BSG V § 1265 Nr. 47), die ebenfalls Unterhaltsansprüche noch für Zeiten vor Inkrafttreten des Grundvertrages mit der DDR vom 21. Dezember 1972 (BGBl 1973 II 423) zu prüfen hatte, ist mit dem Bundesgerichtshof - BGH - (BGHZ 34, 134; 42, 99) davon ausgegangen, daß im Verhältnis zur DDR sich das für die Scheidungsfolgen maßgebende Recht nicht nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und auch nicht entsprechend dieser Vorschrift bestimmt. Die Rechtsprechung hat den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der früheren Ehegatten als Anknüpfungspunkt genommen; damit entstand die Frage, welcher Wohnsitz oder Aufenthalt maßgebend ist, wenn zur in Betracht kommenden Zeit der eine geschiedene Ehegatte in der Bundesrepublik, der andere in der DDR gewohnt hat. Die darauf gegebene Antwort ist nicht einheitlich. In SozR Nr. 59 zu § 1265 RVO wird an den letzten gemeinsamen Wohnsitz (Aufenthalt) angeknüpft; SozR Nr. 60 und SozEntsch BSG V § 1265 Nr. 47 knüpfen dem BGH (aaO) folgend an den Wohnsitz (Aufenthalt) des Berechtigten in der Bundesrepublik an. Die beiden erstgenannten Entscheidungen betrafen Sachverhalte, in denen die Ehe noch vor der Ehe-VO der DDR von 1955 unter der damals noch gemeinsamen Geltung des EheG von 1946 geschieden worden war; sie wenden dieses Gesetz an. Die letztgenannte Entscheidung verneint in einem Falle, in dem die Ehe 1961 in der DDR geschieden wurde, einen Unterhaltsanspruch gegen den in der DDR lebenden versicherten Mann, weil er der in der Bundesrepublik normierten Unterhaltspflicht nicht unterworfen gewesen sei. Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende dadurch, daß hier die Ehe erst nach Erlaß der Ehe-VO der DDR von 1955, also erst nach der Rechtsspaltung geschieden worden und ein Unterhaltsanspruch einer (zur maßgebenden Zeit) in der DDR lebenden Frau gegen den in der Bundesrepublik wohnenden Versicherten zu beurteilen ist. Bei einem solchen Sachverhalt hat neuerdings der 5. Senat des BSG im Urteil vom 20. Januar 1976 (5 RJ 133/75) wieder wie schon in SozR Nr. 59 zu § 1265 RVO das Statut des letzten gemeinschaftlichen Wohnsitzes der geschiedenen Eheleute, das am Todestag des Versicherten für diesen fortgalt, d. h. das EheG von 1946 für maßgebend erklärt. Soweit ersichtlich, ist die Rechtsprechung der Zivilgerichte hierzu unterschiedlich (vgl. LG Dortmund, FamRZ 1962, 380; LG Arnsberg, FamRZ 1966, 311: Anwendung des DDR-Rechtes; LG Bielefeld, NJW 1967, 784; LG Düsseldorf, ROW 1967, 207: Anwendung des EheG von 1946). Die Literatur vermittelt ebenfalls kein einheitliches Bild (vgl. u. a. Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., Rd. Nr. 1118 mit Anm. 7); immerhin scheint der Gedanke vorherrschend, wenn es nicht möglich ist, an einen zur in Betracht kommenden Zeit gemeinsamen Wohnsitz (Aufenthalt) in einem Rechtskreis anzuknüpfen, dann den letzten gemeinsamen Wohnsitz nach der Heirat unter gleichem Recht heranzuziehen und dieses Recht anzuwenden, sofern es für einen der geschiedenen Ehegatten fortgegolten hat. Diese Lösung hält der erkennende Senat für sachgemäß, sie erscheint ihm jedenfalls angemessener als Lösungen, die sich von vornherein nur am Wohnsitz (Aufenthalt) eines der geschiedenen Ehegatten - z. B. des Ehemannes - orientieren oder überhaupt eine Dominanz des Unterhaltsrechts der Bundesrepublik gegenüber dem Unterhaltsrecht der DDR beanspruchen. Dabei kann es auch keine entscheidende Rolle spielen, daß die Scheidung der Ehe erst nach der Rechtsspaltung im Eherecht bei mittlerweile verschiedenem Wohnsitz (Aufenthalt) erfolgt ist; der Senat vermag darin keinen überzeugenden Grund für die Annahme zu erblicken, daß das bei der Scheidung tatsächlich angewandte Statut auch für die Regelung der Scheidungsfolgen, insbesondere der unterhaltsrechtlichen Folgen maßgebend zu sein habe. Der Unterhaltsanspruch richtet sich hier daher nach dem EheG von 1946, denn z. Zt. des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute im Jahr 1947 galt auch in der damals russischen Besatzungszone das EheG 1946. Das Ergebnis wäre im übrigen das gleiche, wenn der Wohnsitz (Aufenthalt) eines der geschiedenen Ehegatten in der Bundesrepublik bzw. der des Ehemannes hätte ausschlaggebend sein müssen.
Nach den Feststellungen des LSG ist aus den Gründen des Scheidungsurteils eindeutig zu erkennen, daß der Versicherte in überwiegendem Maße die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Als konkrete Vorschrift des EheG von 1946 ist deshalb für die Beurteilung eines Unterhaltsanspruches § 58 EheG heranzuziehen (so auch Urteil des 5. Senats vom 20. Januar 1976). Die §§ 1613, 1615 BGB sind in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Klägerin ohne Bedeutung.
Nach § 58 EheG hat der allein oder überwiegen für schuldig erklärte Ehegatte dem anderen, soweit dessen Vermögens- und Arbeitseinkünfte nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Das LSG ist zutreffend von den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung ausgegangen; es hat für diese Zeit (1957) einen Unterhaltsbetrag von 370,- DM als Unterhalt der Beigeladenen für angemessen erachtet. Insoweit ist es der Rechtsprechung des BSG gefolgt (BSG 32, 197), die bei beiderseitigen Einkünften den angemessenen Unterhalt als Bruchteil der Gesamteinkünfte - 1/3 bis 3/7 - ermittelt. Das LSG ist hier unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einem Ansatz von zwei Fünfteln des Gesamteinkommens gekommen. Der Senat sieht keinen Grund zu einer abweichenden Beurteilung. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das LSG bei dieser Berechnung die einerseits in DM West, andererseits in Mark Ost erzielten Einkünfte gleichbehandelt hat. Der in der Bundesrepublik ansässige Unterhaltspflichtige schuldet dem in der DDR lebenden Unterhaltsberechtigten den am Aufenthaltsort zur Deckung seines Bedarfs benötigten Betrag. Dabei ist zu beachten, daß Unterhalt in die DDR in den allein zulässigen Verrechnungsverfahren nur unter Umrechnung im Verhältnis von 1,- DM West = 1,- Mark Ost geleistet werden kann (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., Rd. Nr. 155 ff, 325 ff). Zudem ist hier, wie das LSG an anderer Stelle zutreffend hervorgehoben hat, nicht nur ein "Mindestlebensbedarf", sondern darüber hinaus "auch der Bedarf nach weiteren Gebrauchsgütern, die in der DDR in der Regel einen wesentlich höheren Ostmarkbetrag als hier Westmark erfordern", in Betracht zu ziehen.
Den errechneten Unterhaltsbetrag von 370,- DM hat das LSG alsdann, wiederum der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO) folgend auf die Zeit des Todes des Versicherten projiziert und so für diese Zeit einen Unterhaltsbetrag von annähernd 500,- DM ermittelt.
Es hat die in der Zwischenzeit erhöhten Lebenshaltungskosten (auf der Grundlage eines angestiegenen Preisindexes für die durchschnittliche Lebenshaltung von 33 %) berücksichtigt und dabei die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. Dem kann der Senat nicht beipflichten. Wie schon dargelegt, schuldet der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unterhaltspflichtige dem in der DDR lebenden Unterhaltsberechtigten den Betrag in Mark Ost, den dieser zur Deckung seines unterhaltsrechtlich beachtlichen Bedarfs an seinem Aufenthaltsort benötigt. Wenn die Beigeladene aber 1957 zum angemessenen Unterhalt im Sinne des § 58 EheG einen Betrag von 370,- Mark Ost benötigte, dann kann der von ihr 1970 zum gleichangemessenen Unterhalt benötigte Betrag in Mark Ost nicht davon abhängen, wie sich die Kaufkraft der DM in der Bundesrepublik während der Zwischenzeit verändert hat. Vielmehr kommt es insoweit ausschließlich auf die Veränderung der Verhältnisse in der DDR an. Es ist zu fragen, mit welchem Betrag in Mark Ost die Beigeladene 1970 den gleichen Bedarf an Unterhalt hätte befriedigen können, den sie 1957 mit einer Summe von 370,- Mark Ost befriedigen konnte. Hierüber fehlen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Dem Senat ist nicht bekannt, ob und in welcher Höhe in der Zwischenzeit von 1957 bis 1970 ein Kaufkraftschwund in der DDR eingetreten ist. Infolgedessen läßt sich nicht beurteilen, welchen Betrag der Versicherte zur Zeit seines Todes (im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand) der Beigeladenen als Unterhalt schuldete. Zu Recht hat das LSG allerdings von dem für 1970 als angemessenen Unterhalt in Betracht kommenden Betrag die 1970 von der Beigeladenen in Mark Ost erzielten Einkünfte in Höhe von 440,- Mark abgezogen. Bei einem geringeren Kaufkraftschwund in der DDR als in der Bundesrepublik könnte die Differenz zwischen dem für 1970 angemessenen Unterhalt und den damaligen Einkünften der Beigeladenen geringer sein als die vom LSG ermittelten 55,- DM/Mark Ost. Dann stellt sich möglicherweise erneut die Frage, ob der Betrag im Sinne der Rechtsprechung zu § 42 AVG (§ 1265 RVO) mehr als geringfügig ist, um einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente auszulösen. Die Rechtsprechung verlangt hierzu, daß der geschuldete Betrag 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Berechtigten erreicht. Demzufolge wären auch insoweit die 1970 in der DDR vorliegenden Verhältnisse entscheidend.
Hiernach muß der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden.
Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
BSGE, 253 |
IPRspr. 1976, 45 |