Leitsatz (amtlich)
Ein Facharbeiter (Former), der aus gesundheitlichen Gründen in seinem Betrieb eine ihm an sich subjektiv nicht zumutbare Tätigkeit als Pförtner aufgenommen hat, jedoch aufgrund einer tariflichen Verdienstsicherung weiterhin den früheren Lohn erhält, ist nicht berufsunfähig.
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.11.1978; Aktenzeichen L 14 J 97/78) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.02.1978; Aktenzeichen S 6 J 27/76) |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente.
Der 1922 geborene Kläger war im erlernten Formerberuf bis September 1976 beschäftigt. Nach kurzfristiger Lagerarbeit übt er seit Oktober 1976 die Tätigkeit des Pförtners an der Hauptpforte eines Industriebetriebes aus. Er ist nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie N-W vom 26. September 1967/15. April 1970 - Stand vom 19. Februar 1975 - in der Gruppe 5 ("Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern") des zehn Gruppen umfassenden Lohnschlüsselsystems eingestuft, erhält aber aufgrund der Verdienstsicherung des § 13 Nr 6 des Manteltarifvertrags (MTV) für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23. Januar 1975 den gleichen Endlohn wie zuvor als Former (er gehörte der Lohngruppe 8 an).
Der Kläger leidet insbesondere an linksseitigem Zwerchfellhochstand, beginnenden silikotischen Lungenveränderungen, cerebro-vasculärer Insuffizienz im Rahmen einer beginnenden Cerebralsklerose sowie an Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule. Er kann noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne gehobene Verantwortung in geschlossenen Räumen verrichten; zu vermeiden sind Staubeinwirkung, Gaseinwirkung, und Nässeeinwirkung, Zugluft und starke Temperaturschwankungen, Arbeiten auf Leitern, im Akkord, am Fließband, an Maschinen und Steuerungsanlagen sowie im Fahrdienstbetrieb.
Den im Mai 1975 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 23. Januar 1976). Die Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf ohne Erfolg (Urteil vom 28. Februar 1978). Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen zurück. Es hat im Urteil vom 24. November 1978 ausgeführt: Als Verweisungsberuf komme für den als Former nicht mehr einsatzfähigen Kläger wegen dessen mangelnden Umstellungsvermögens nur die derzeitige Pförtnertätigkeit in Betracht. Deren Ausübung sei im Hinblick auf die tarifliche Verdienstsicherung in Höhe des bisherigen Facharbeiterlohnes mit keinem wesentlichen sozialen Abstieg verbunden (Hinweis auf BSGE 45, 267). Selbst wenn die Verdienstsicherung, etwa wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Versichertenrente, bei der Lohnhöhe nicht berücksichtigt werden dürfe, sei die jetzige Tätigkeit sozial zumutbar, da sie infolge ihrer Einstufung in die Lohngruppe 5 einem sonstigen Ausbildungsberuf gleichgestellt sei.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision tritt der Kläger der Ansicht entgegen, durch die tarifliche Verdienstsicherung auf seine Pförtnertätigkeit verweisbar zu sein; im Unterschied zu BSGE 45, 267 stehe ihm hier der tarifliche Lohnsicherungsanspruch nur insoweit zu, als er aus demselben Anlaß des Arbeitsplatzwechsels keine anderen Zahlungen, zB Rente, erhalte. Es könne nicht Zweck der Regelung sein, die gesetzliche Rentenversicherung finanziell zu entlasten. Die Pförtnertätigkeit sei auch nicht deshalb zumutbar, weil sie nach Lohngruppe 5 vergütet werde; erst die Gruppe 6 erfasse angelernte Arbeiter.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1978 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1978 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1976 zu verurteilen, ihm vom 1. Juni 1975 an Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Urteile.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente verneint; denn der Kläger ist, wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht berufsunfähig.
Nach den unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger gesundheitsbedingt seinen bisherigen Beruf als Former nicht mehr ausüben. Ob er berufsunfähig ist, beurteilt sich demzufolge danach, welche (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihm (subjektiv) "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung .... und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Das LSG hat den Kläger ohne Gesetzesverletzung (nur) auf die derzeitige Pförtnertätigkeit verwiesen. Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen für diese Verweisbarkeit (körperliches Leistungsvermögen, geistige Befähigung, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten) sind von der Revision keine Rügen erhoben worden. Der Kläger wendet sich ausschließlich gegen die Annahme, daß ihm seine derzeitige Tätigkeit auch (sozial) zumutbar sei. Damit kann er indessen nicht durchdringen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger als früherer Facharbeiter auf die tatsächlich verrichtete Pförtnertätigkeit auch und schon deshalb verweisbar sei, weil diese entsprechend ihrer tariflichen Eingruppierung eine Anlernzeit von drei Monaten erfordert, teilt der Senat allerdings nicht. Es besteht der Grundsatz, daß im Rahmen des sog Mehrstufenschemas nur die Ausübung einer der nächstniedrigeren Gruppe zugehörigen Tätigkeit zumutbar ist, für einen Facharbeiter also eine Tätigkeit im sonstigen Ausbildungsberuf (ua BSG in SozR Nr 103 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1246 Nrn 17, 21). Zunächst einmal setzt die Pförtnertätigkeit keine Regelausbildungszeit voraus, sie ist in diesem Sinne kein sonstiger Ausbildungsberuf. Wenn auch die Rechtsprechung keine so engen Grenzen gezogen und zum Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs (Anlernberufs) im Sinne des Mehrstufenschemas auch Berufe gerechnet hat, die eine echte, eindeutig das Stadium der bloßen Einweisung und Einarbeitung überschreitende betriebliche Ausbildung erfordern (zB BSGE 43, 243, 245 f = SozR 2200 § 1246 Nr 16), so kann doch allein die tarifliche Umschreibung "Anlernen von drei Monaten" hierfür nicht genügen; erst die nächsthöhere Gruppe 6 des Lohnschlüssels erfaßt, worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat, Arbeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern. Allerdings können Facharbeiter ausnahmsweise auch auf ungelernte Arbeiten verwiesen werden, sofern sich diese aufgrund besonderer Merkmale - etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung - aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten herausheben (SozR 2200 § 1246 Nr 34 S 105 und in letzter Zeit zB Urteile des Senats vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 53/78, 4 RJ 70/78 -); so verweisen der 5. Senat und 1. Senat Facharbeiter auf solche gehobenen ungelernten Arbeiten, die wegen ihrer betrieblichen Bedeutung angelernten Tätigkeiten gleichstehen, wobei in der Regel in der tariflichen Einstufung ein wichtiges Indiz für die Bewertung gesehen wird (BSGE 44, 288 = SozR 2200 § 1246 Nr 23; SozR aaO Nr 41). Ob nun in Anwendung der genannten Rechtsprechung hier beim Fehlen einer tariflichen Gleichstellung der vom Kläger ausgeübten Pförtnertätigkeit mit einem sonstigen Ausbildungsberuf noch Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich besonderer Merkmale oder der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit möglich und geboten wären, kann offen bleiben. Denn auch, falls hiernach die Verweisbarkeit verneint werden müßte, ist der Kläger gleichwohl nicht berufsunfähig, weil er aus einem anderen Grund, nämlich wegen der tariflichen Verdienstsicherung in Höhe des früheren Lohnes einen zumutbaren Arbeitsplatz innehat.
Bereits mit Urteil vom 19. Januar 1978 (BSGE 45, 267 = SozR 2200 § 1246 Nr 26) hat der Senat über einen ähnlich liegenden Streitfall entschieden. Damals handelte es sich um einen Versicherten, der als ehemaliger Facharbeiter in der Sonderwerkstatt des Betriebs für leistungsgeminderte Mitarbeiter zum - tarifvertraglich gesicherten - vollen Lohn nach der Tarifgruppe des bisherigen Berufs beschäftigt wurde. In dem Urteil sind als Beleg für die Ansicht, die (subjektive) Zumutbarkeit hänge als Voraussetzung für die Verweisbarkeit nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO nicht allein vom "Sozialprestige" ab, sondern lasse auch die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte zu, eine Reihe von Entscheidungen angeführt worden, denen zufolge in diesem Zusammenhang der Lohnhöhe wesentliche Bedeutung zukomme (BSGE aaO S 269).
Dabei geht es im wesentlichen darum, ob § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO und Satz 2 der Vorschrift sinnvoll nebeneinander bestehen können, dh ob eine Relation herzustellen ist zwischen der Voraussetzung der Berufsunfähigkeit - gesundheitsbedingtes Herabsinken der Erwerbsfähigkeit unter die Hälfte im Vergleich mit einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten - und der Zumutbarkeit der für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit in Betracht kommenden Tätigkeit. Die Problematik verdeutlichen zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), in denen jeweils der eine oder andere Teil des Gesetzeswortlauts in den Vordergrund gerückt wurde. So hat der 11. Senat im Urteil vom 8. Dezember 1970 (SozR Nr 92 zu § 1246 RVO) einen Croupier auf die Beschäftigung als "Empfangsherr" verwiesen und ausgeführt, von Unzumutbarkeit eines anderen Berufs könne nur gesprochen werden, wenn im neuen Beruf die Einbuße in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht für den Versicherten unannehmbar sei, was daraus folge, daß das Gesetz einen spürbaren Verlust der Erwerbsfähigkeit fordere, "nämlich die Einbuße von mehr als der Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten"; es könne nur darauf ankommen, ob die Erwerbsfähigkeit als Empfangsherr auf weniger als die Hälfte der Vergleichsperson, die sich hier nach der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Croupier beurteile, herabgesunken sei. Im Urteil des 5. Senats vom 11. Juli 1972 (SozR Nr 103 zu § 1246 RVO) ist demgegenüber die Fünfzig-Prozent-Grenze der Minderung der Erwerbsfähigkeit als ungenügender Maßstab für die Anwendung der Vorschrift bezeichnet und dies damit begründet worden, daß selbst einfachste Vollzeittätigkeiten tariflich nicht um mehr als fünfzig Prozent niedriger als Facharbeiten eingestuft würden (aaO Aa 99); danach liege bei Ausübung einer (iS des Mehrstufenschemas unzumutbaren) Nichtverweisungstätigkeit Berufsunfähigkeit erst dann nicht vor, wenn der damit erzielte Lohn kraß denjenigen übersteige, der im bisherigen Beruf tariflich erzielt würde (Aa 102 R).
Sicher gibt es zwar innerhalb der Arbeiterrentenversicherung kaum eine (Verweisungstätigkeit) Tätigkeit, mit deren vollschichtiger Ausübung die "gesetzliche Lohnhälfte" nicht erreicht werden könnte, so daß eine Tätigkeit als - sozial zumutbare - Verweisungstätigkeit nicht erst dann auszuscheiden hat, wenn mit ihr nicht mehr die Fünfzig-Prozent-Grenze des § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO erreichbar ist (zweifelnd allerdings Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, RVO § 1246 Anm II 2 E S 30). Insofern besteht kein Grund, die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, die bei Anwendung des Mehrstufenschemas in aller Regel eine Gegenüberstellung der jeweils erzielten oder erzielbaren Löhne unterlassen hat. Es mag auch zutreffen, daß im Rahmen der Berufsunfähigkeit Sozialprestige und Sozialadäquanz eine wesentliche Rolle spielen (Maier in DAngVers 1979, 149, 150). Gleichwohl bleibt aber festzuhalten, daß gerade der Berufsunfähigkeitsrente nach ihrem Sinn und Zweck eine Lohnersatzfunktion zukommt, wie der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 10. Dezember 1976 und 11. Dezember 1969 hervorgehoben hat (BSGE 43, 75, 79 und 30, 167, 174 ff). Jedenfalls ist die gesetzliche Lohnhälfte auch heute noch von entscheidender Bedeutung für das Bestehen von Berufsunfähigkeit, wenn ein Versicherter im erlernten Beruf nurmehr halbschichtig einsatzfähig ist und einen entsprechenden Arbeitsplatz innehat. Der Uhrmacher etwa, der seinen (körperlich leichten, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden) Beruf lediglich für die halbe übliche Arbeitszeit ausüben kann - und im übrigen auch keine anderen Tätigkeiten in zeitlich größerem Ausmaß verrichten könnte -, scheitert an § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO. Er steht in Auswirkung des Sozialprestige-Gedankens hinsichtlich seiner Einkünfte in einem an der Grenze des gerade noch Annehmbaren liegenden Ausmaß schlechter als ein anderer Arbeitnehmer, der zwar seinen Facharbeiterberuf nicht mehr ausfüllen, jedoch - aufgrund seines sogar höheren Leistungsvermögens - vollschichtig eine Nichtverweisungstätigkeit verrichten kann, mit der er nur verhältnismäßig geringfügig sein früheres Lohneinkommen unterschreitet, und der darüber hinaus Berufsunfähigkeitsrente erhält (vgl hierzu auch das von Scheerer in SGb 1979, 45, 49 gegebene Beispiel). Einer im letzteren Fall eintretenden "Übersicherung", gegen die sich ua die Zielvorstellungen, soweit ersichtlich, aller Reformvorschläge für eine neue "Erwerbsminderungsrente" richten (zB Leingärtner in: Festschrift für Brackmann, 1977, S 157 und zuletzt Ruland/ Rische, DRV 1980, 12, 10), sollte auch nach geltendem Recht begegnet werden - wenigstens um extreme Ergebnisse zu vermeiden und Berufsunfähigkeit in aller Regel dann zu verneinen, wenn selbst unter Berücksichtigung des konkreten Lohneinkommens im bisherigen Beruf überhaupt keine wirtschaftliche Einbuße hat hingenommen werden müssen.
Die vorstehenden Überlegungen bestärken den Senat, seine in BSGE 45, 267, 270 vertretene Rechtsansicht beizubehalten sowie diese Rechtsprechung zu konkretisieren und weiter zu entwickeln; er hält es danach für richtig, daß ein Facharbeiter jedenfalls in aller Regel dann nicht berufsunfähig ist, wenn er - wie hier - aufgrund einer tarifvertraglichen Verdienstsicherung mit einer anderen, seinen Kräften, Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechenden Tätigkeit den vollen bisher mit der Haupttätigkeit erzielten Lohn weitererhält. Es fehlt dann an einem "sozialen Betroffensein" (Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 RA 263/72 -). Ob ausnahmsweise für ganz einfache - etwa die in SozR Nr 32 zu § 1246 RVO genannten - Tätigkeiten etwas anderes gelten sollte, braucht hier nicht entschieden zu werden, da, schon wegen der tariflichen Einstufung der Pförtnertätigkeit, kein derartiger Fall vorliegt. Hinsichtlich der Systematik mag es von untergeordneter Bedeutung sein, ob man das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema als praxisorientierten Ausfluß des ursprünglich die Unzumutbarkeit einer (gedachten) Verweisungstätigkeit umschreibenden "wesentlichen sozialen Abstiegs" (vgl ua BSGE 9, 254; 17, 191) sieht und diesen bei gleichgebliebenem Arbeitseinkommen etwa mit der Begründung verneint, in einer materialistisch eingestellten Konsumgesellschaft bestimme sich auch der soziale Status in erster Linie am Einkommen (vgl hierzu Weusthoff, DAngVers 1974, 2, 5), oder ob die Beibehaltung des im bisherigen Facharbeiterberuf erzielten Lohns als Ausnahme von dem Grundsatz gelten soll, die Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf tariflich unterhalb der sonstigen Ausbildungsberufe eingestufte Tätigkeiten sei unzumutbar.
Damit weicht der Senat nicht von dem bereits erwähnten Urteil des 5. Senats (= SozR Nr 103 zu § 1246 RVO) ab. Dort ist gesagt, die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente könne grundsätzlich nicht abgelehnt werden, weil der Versicherte ebenso viel oder mehr verdiene, als ein Versicherter gleicher Art mit der Verrichtung des bisherigen Berufs tariflich verdienen würde; etwas anderes gelte, wenn das Entgelt des Versicherten aus der Nichtverweisungstätigkeit dasjenige im bisherigen Beruf kraß übersteige. Fraglich ist bereits, ob die Entscheidung des erkennenden Senats überhaupt auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen könnte; denn dem vom 5. Senat entschiedenen Rechtsstreit lag - anders als hier - kein Sachverhalt zugrunde, demzufolge der Versicherte einen Arbeitsplatz auf einem Nichtverweisungsberuf innehat, es kam dort in erster Linie darauf an, daß das LSG bei seiner erneuten Entscheidung Verweisungstätigkeiten untersuchen sollte. Unabhängig hiervon hat der 5. Senat bei seinem Vergleich mit dem durch die Nichtverweisungstätigkeit erzielten Arbeitsentgelt nicht das im bisherigen Beruf tatsächlich erhaltene, sondern das tarifliche Entgelt zugrundegelegt - wie auch für die Lohnhälfte des § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO nicht das konkret vom Versicherten erzielte Arbeitseinkommen, sondern das Durchschnittseinkommen der (Tarifgruppe) Gruppe maßgebend ist (vgl BSGE 9, 254; 16, 34; SozR Nr 75 zu § 1246 RVO). Im vorliegenden Fall erhält der Kläger einen Stundenlohn von 13,52 DM, der sich nach den Feststellungen des LSG aus dem Tariflohn der Gruppe 5 von 7,35 DM, der außertariflichen Zulage von 1,13 DM und der Verdienstsicherung in Höhe von 5,04 DM zusammensetzt. Daraus ergibt sich, daß dieses Lohneinkommen nicht unwesentlich über dem Tariflohn im bisherigen Beruf liegt.
Am Ergebnis vermag nichts zu ändern, daß die hier zugrunde liegende Verdienstsicherung (§ 13 Nr 6 des MTV) - anders als in dem in BSGE 45, 267 entschiedenen Fall - eine Regelung enthält, derzufolge ein Arbeitnehmer, dem aus demselben Anlaß, der zum Arbeitsplatzwechsel geführt hat, anderweitige Zahlungen, zB Renten, gezahlt werden, durch die Verdienstsicherung nicht besser gestellt werden darf als ohne die anderweitigen Zahlungen. Denn dies und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Verdienstsicherungszahlungen bis zur Höhe der anderweitigen Zahlungen zurückzuerstatten, wenn letztere für einen Zeitraum gezahlt sind, für den schon die Verdienstsicherung gewährt wurde, berührt den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers und Klägers im vorliegenden Verfahren nicht.
Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat auch nicht vom Urteil des 5. Senats des BSG vom 11. September 1979 - 5 RJ 136/78 - ab, ebensowenig wie jener Senat von der Entscheidung BSGE 45, 267 abgewichen ist, wo - das hebt das Urteil vom 11. September 1979 auf Seite 7 hervor - ebenfalls der volle Lohn der bisherigen Haupttätigkeit weitergezahlt worden ist. Der Entscheidung des 5. Senats lag demgegenüber ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde. Zum einen erreichte der Versicherte jenes Verfahrens, dessen bisheriger Beruf in die Gruppe der "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" einzustufen war, auch mit dem vom Arbeitgeber gewährten Zuschlag nur den Tariflohn eines - der nächstniedrigeren Gruppe angehörenden - Facharbeiters. Zum anderen handelte es sich dort um keine tarifvertragliche Verdienstsicherung, sondern nur um die Gewährung des "Anerkennungs-Lohnzuschlags" aufgrund einer Betriebsvereinbarung.
Nach alledem konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen