Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung. Verschulden des Versicherungsträgers. Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Durchsicht der beigezogenen Akte
Leitsatz (amtlich)
Auf einen vor dem 1. Januar 1981 erlassenen Rückforderungsbescheid findet § 1301 RVO, nicht § 50 SGB 10 Anwendung.
Orientierungssatz
Unterläßt es der Rentenversicherungsträger die vom Unfallversicherungsträger - zum Zwecke einer medizinischen Überprüfung übersandte - Akte auf sämtliche Zahlungsvorgänge jenes Versicherungsträgers hin "durchzuprüfen", so liegt darin kein Verschulden. Sofern und soweit überhaupt eine Aktendurchsicht erforderlich wird, verlangt die Massenverwaltung der Rentenversicherung die Konzentration auf die jeweils zu treffende Einzelentscheidung und die dafür rechtserheblichen besonderen Umstände (vgl BSG 1977-03-23 4 RJ 143/76).
Normenkette
RVO § 1301 Fassung: 1965-06-09; SGB 10 § 44 Fassung: 1980-08-18, § 45 Fassung: 1980-08-18, § 46 Fassung: 1980-08-18, § 47 Fassung: 1980-08-18, § 48 Fassung: 1980-08-18, § 49 Fassung: 1980-08-18, § 50 Fassung: 1980-08-18; RVO § 1301 S 2 Fassung: 1965-06-09
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 11.10.1979; Aktenzeichen L 6 J 784/79) |
SG Kassel (Entscheidung vom 30.05.1979; Aktenzeichen S 8 J 154/78) |
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, eine Leistung zurückzufordern (§ 1301 Satz 2 Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Der 1925 geborene Kläger, gelernter Maler und seit 1948 als Chemiefacharbeiter beschäftigt gewesen, zog sich im April 1970 bei einem Arbeitsunfall einen Bruch des rechten Unterarms zum. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1971 gewährte die Beklagte für die Zeit ab April 1971 (Antragsmonat) Erwerbsunfähigkeitsrente; hierbei wandte sie wegen des Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung die Ruhensbestimmung des § 1278 RVO an. In Bescheidzusätzen hieß es, der Bezug einer weiteren Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie jede Veränderung derselben seien mitzuteilen; wenn der Mitteilungspflicht nicht genügt werden sollte, bleibe die Rückforderung überzahlter Beträge vorbehalten. Nachdem die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie (BG) mit Bescheid vom 25. September 1972 dem Kläger eine Verletztenrente bewilligt und diese bis zum 27. August 1972 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 %, danach um 50 % und ab 1. November 1972 um 40 % festgesetzt hatte, berechnete die Beklagte unter Wiederholung ihrer Zusätze hinsichtlich der Mitteilungspflicht des Klägers dessen Erwerbsunfähigkeitsrente neu (Bescheid vom 9. Juni 1973).
Zwischenzeitlich hatte die BG, einem Vorschlag des Berufshelfers folgend, den dem Kläger gezahlten Vorschuß auf eine Teil-Verletztenrente für die Zeit ab 28. August 1972 auf eine Vollrente iS des § 587 Abs 1 RVO (wegen fehlenden Arbeitseinkommens) erhöht. Ein Bescheid wurde hierüber nicht erteilt. Weder der Kläger noch die BG setzten die Beklagte von diesem Vorgang und der Zahlung der Vollrente bis September 1975 in Kenntnis.
Anläßlich einer Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers übersandte die BG am 18. Oktober 1973 der Beklagten ihre 267 Blatt umfassende Akte, in der sich auch die Belege über Einzelanweisungen der Vollrente befinden. Die Akte wurde der Ärztlichen Gutachtenprüfstelle zugeleitet und am 20. Dezember 1973 an die BG zurückgesandt. Erst der durchschriftlich übersandte Bescheid der BG vom 24. Juni 1976, der mit Wirkung ab 1. November 1972 eine Dauerrente von 50 % feststellte, enthielt einen Zusatz über die Anrechnung der gezahlten Vollrente auf die Teilrente.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1977 berechnete die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente neu und stellte für die Zeit vom 28. August 1972 bis zum 30. September 1975 einen Überzahlungsbetrag von 17.295,30 DM fest.
Durch Bescheid vom 6. April 1977 forderte die Beklagte den Überzahlungsbetrag zurück mit dem Hinweis, sie werde ihn in monatlichen Raten zu 500,-- DM gegen die laufende Rente aufrechnen, sobald der Bescheid bindend geworden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) Kassel erfolglos. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hob das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten auf. Es hat im Urteil vom 11. Oktober 1979 ausgeführt:
Zwar stehe der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe des Überzahlungsbetrages zu, sie dürfe ihn jedoch nicht geltend machen. Für die Zeit ab Dezember 1973 treffe die Beklagte, anders als für die vorangegangene Zeit, ein Mitverschulden an der Überzahlung. Bevor die BG-Akte zurückgesandt worden sei, habe der Bedienstete der Beklagten diese Akte ohne besonderen Zeitaufwand durchsehen und die Zahlung der Vollrente durch die BG feststellen können. Damit scheide eine Rückforderung aus, weil dem Kläger hier keine grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei. Er habe annehmen dürfen, daß die Beklagte von der Leistung aus der Unfallversicherung durch die BG hinreichend informiert worden sei; auch habe sich ihm ohne entsprechende Belehrung nicht aufdrängen müssen, daß die Vollrente nach § 587 RVO als Verletztenrente iS des § 1278 Abs 1 RVO anzusehen sei.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor, ihr Anspruch sei hinsichtlich der bis Dezember 1973 eingetretenen Überzahlung selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts begründet, weil sie insoweit kein Mitverschulden treffe. Aber auch der weitergehende Rückforderungsanspruch bestehe zu Recht. Die BG-Akte sei im Rahmen einer Nachuntersuchung des Klägers angefordert worden. Für den Sachbearbeiter habe damals weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung bestanden, die beigezogene Akte im Hinblick auf die Höhe der Unfallrente näher durchzusehen, zumal von der BG eine Fotokopie des Bescheides vom 25. September 1972 übersandt worden sei. Die wirtschaftliche Lage des Klägers lasse eine Rückforderung in monatlichen Raten von 500,-- DM zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
vom 11. Oktober 1979 aufzuheben und die Berufung
gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß. Ob der Rückforderungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist, läßt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.
Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsbetrag von 17.295,30 DM betrifft eine zu Unrecht (ohne Rechtsgrund) gezahlte Leistung iS des § 1301 Satz 1 RVO. Denn in dieser Höhe ist nach den Feststellungen des LSG für den Zeitraum vom 28. August 1972 bis zum 30. September 1975 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers überzahlt worden. Obgleich § 1301 RVO mit Wirkung vom 1. Januar 1981 weggefallen ist (Art II § 4 Nr 1 iVm Art II § 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Teil X -SGB 10-), kommt die Vorschrift hier noch zur Anwendung. Das ergibt sich mittelbar aus Art II § 40 Abs 2 Satz 1 SGB 10, wonach Art I §§ 44 bis 49 erstmals anzuwenden ist, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Diese §§ 44 bis 49 des Art I SGB 10 betreffen die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. Zwar ist die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, um die der vorliegende Rechtsstreit geführt wird, nicht in diesen Vorschriften, sondern in § 50 aaO geregelt. Dessen Abs 1 lautet: "Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten". Damit kann indessen nur die Aufhebung nach den §§ 44 ff aaO gemeint sein, die ihrerseits - wie bereits erwähnt - erst seit dem 1. Januar 1981 nach diesen Vorschriften möglich ist. Dafür spricht auch § 50 Abs 2 aaO, der die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, betrifft und §§ 45, 47 aaO entsprechend gelten läßt. Die Systematik des Gesetzes stützt dieses Ergebnis: § 1301 Satz 2 RVO enthält die Voraussetzungen, unter denen nur zurückgefordert werden darf; Art I § 50 SGB 10 dagegen sanktioniert nur die Erstattungspflicht, während die Voraussetzungen in den Bestimmungen über die Aufhebung des Verwaltungsaktes (§§ 44 bis 49 aaO) enthalten sind. Deshalb kann entweder nur § 1301 RVO oder nur Art I § 50 SGB 10 iVm §§ 44 bis 49 aaO zur Anwendung kommen, wobei der Stichtag der 1. Januar 1981 ist; es kommt darauf an, ob vorher oder seither der aufhebende Bescheid (ggf Widerspruchsbescheid) erlassen worden ist. Diese Lösung steht im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Handelt es sich - wie hier - um einen Verwaltungsakt, der keine Dauerleistung betrifft, und wurde dieser Verwaltungsakt vor dem Außerkrafttreten alten Rechts erlassen, so kann auf ihn neues Recht ohne entsprechende eindeutige Übergangsbestimmung auch dann nicht angewandt werden, wenn nach dem Inkrafttreten neuen Rechts im Gerichtsverfahren über die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt zu entscheiden ist.
Nach § 1301 Satz 2 RVO darf der Rentenversicherungsträger eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft (erste Voraussetzung), und (nur) soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht in der gewährten Höhe zustand (zweite Voraussetzung), und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist (dritte Voraussetzung).
Im Gegensatz zum Berufungsgericht vermag der Senat unter Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen weder ein Verschulden noch ein Mitverschulden der Beklagten zu bejahen. Zunächst weist die Beklagte - nach Ansicht des Senats mit Recht - darauf hin, daß ihr Mitverschulden an der Überzahlung selbst vom LSG nur für den Zeitraum ab Januar 1974 angenommen, für die vorangegangene Zeit aber ausgeschlossen worden sei und es - auch aus der Sicht des LSG - unverständlich erscheine, wenn schon wegen dieses nur für einen Teil der Überzahlung ursächlichen Verschuldens gleichwohl der gesamte Rückforderungsbescheid aufgehoben worden sei. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn der hinreichend festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte bei Anlegung des Maßstabes einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Überzahlung ganz oder auch nur teilweise hätte verhindern können. Sie erhielt von der Zahlung der Vollrente iS des § 587 Abs 1 RVO erst nach Wegfall dieser Leistung Kenntnis. Insbesondere läßt sich ein Verschulden der Beklagten auch nicht daraus herleiten, daß deren Bediensteter im Oktober 1973 die Akte der BG erhalten, diese mit einer medizinischen Fragestellung an die Gutachtenprüfstelle weitergeleitet und nach Wiedereingang im Dezember 1973 an die BG zurückgesandt hatte, "ohne daß der Bedienstete die Akte näher durchgesehen hätte". Zwar hätte möglicherweise der Sachbearbeiter der Beklagten bei kurzem Durchblättern der Unfallakte die Einzelanweisungen des Berufshelfers bemerken und die Zahlung der Vollrenten seit 28. August 1972 feststellen können mit der weiteren Folge, daß ab Januar 1974 die überhöhte Zahlung vermieden worden wäre. Indessen führt dies ebensowenig weiter wie der Hinweis des LSG, die Aktendurchsicht sei ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der für die Beiziehung, Weiterleitung und Rücksendung der BG-Akten zuständige Sachbearbeiter der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, den beigezogenen Vorgang auf etwaige Bescheide oder Leistungen des Unfallversicherungs-Trägers hin zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung bestand jedoch nicht. Es wäre auch eine Überforderung der Beklagten, von ihr zu verlangen, bei Gelegenheit der Aktenanforderung aus medizinischem Anlaß diese Beiakte auf Zahlungsvorgänge "durchzuprüfen". Sofern und soweit überhaupt eine Aktendurchsicht erforderlich wird, verlangt die Massenverwaltung der Rentenversicherung die Konzentration auf die jeweils zu treffende Einzelentscheidung und die dafür rechtserheblichen besonderen Umstände (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1977 - 4 RJ 143/76 - S 7). Die Beklagte durfte davon ausgehen, daß seit dem von der BG übersandten Bescheid vom 25. September 1972 keine Änderung in der Verletztenrente eingetreten war, und sie durfte auch erwarten, daß der Kläger seiner in den Bescheiden der Beklagten vom 27. Dezember 1971 sowie 9. Juni 1973 festgelegten und im übrigen auch kraft Gesetzes vorgeschriebenen (§ 1281 RVO idF bis zum 31. Dezember 1975) Mitwirkungspflicht nachkommen würde. Die vom LSG bejahte Verpflichtung der Beklagten besteht um so weniger, als in - schon damals ergangen gewesenen - Urteilen des BSG entschieden worden ist, im Zusammenhang mit dem Ruhen der Versichertenrente nach § 1278 RVO sei weder der Rentenversicherungsträger noch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit befugt, die eigene Auffassung über die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Verletztenrente - dem Grunde oder der Höhe nach - anstelle die des Trägers der Unfallversicherung zu setzen und der in jenem Versicherungszweig zu zahlenden Rente einen anderen Inhalt zu geben (Urteile des 4. Senats vom 18. August 1971 - 4 RJ 355/68 = BSGE 33, 103 = SozR Nr 19 zu § 1278 RVO und vom 20. September 1973 - 4 RJ 81/72 = Nr 22 aaO). Des weiteren braucht nach dem vom LSG dargelegten Sachverhalt nicht darauf eingegangen zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn der Sachbearbeiter des Rentenversicherungsträgers einen offensichtlichen Fehler des Unfallversicherungs-Trägers bemerkt hätte, ohne daraus Folgerungen zu ziehen; eine solche besondere Fallgestaltung hat hier ersichtlich nicht vorgelegen.
Auch die zweite Voraussetzung des § 1301 Satz 2 RVO liegt vor. Die von Anfang an vorgenommene Anrechnung der Teilrente aus der Unfallversicherung begründet in Verbindung mit den in den Bescheiden der Beklagten vom 27. Dezember 1971 und 9. Juni 1973 enthaltenen Auflagen, jede Veränderung der Leistung aus der Unfallversicherung mitzuteilen, den Tatbestand des "Wissenmüssens"; der Kläger mußte aufgrund des Bezugs der Vollrente aus der Unfallversicherung damit rechnen, daß ihm die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise nicht mehr zustand (so BSG, Urteil vom 29. Juni 1977 - 11 RA 52/76 = SozR 2200 § 1301 Nr 4; vgl auch Urteil vom 26. September 1969 - 5 RKn 52/66 = SozR Nr 11 zu § 1301 RVO). Ob dem Kläger hinsichtlich der Verletzung seiner Pflichten grobe oder - wie das LSG meint - nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn auf diese Unterscheidung kommt es im vorliegenden Rechtsstreit (schon) deswegen nicht an, weil die Beklagte kein Mitverschulden an der Überzahlung trifft (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 - 4 RJ 115/77 = SozR 2200 § 1301 Nr 7 mwN).
Ist mithin davon auszugehen, daß nicht die Beklagte, wohl aber den Kläger ein Verschulden an der Überzahlung trifft, so muß nunmehr geprüft werden, ob die - von der Beklagten durch die Einräumung von Ratenzahlungen bereits modifizierte - Rückforderung wirtschaftlich vertretbar ist und die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens gesetzmäßig gehandelt hat. Eine Prüfung in dieser Richtung hat das Berufungsgericht aus seiner anderen rechtlichen Sicht nicht vorgenommen. Es wird sie nunmehr nachholen müssen. Der Rechtsstreit war deshalb zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten zu befinden haben.
Fundstellen