Leitsatz (amtlich)
Für die Impfopferversorgung müssen wie für die Kriegsopferversorgung die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein.
Leitsatz (redaktionell)
Versorgungsanspruch wegen Impfschadens nach § 51 Abs 1 S 1 iVm § 52 Abs 2 S 2 BSeuchG:
1. Tritt bei einer Person, die im Jahre 1937 eine gesetzlich vorgeschriebene Pockenschutzimpfung erhalten hat, im Jahre 1979 eine Gesundheitsstörung (hier: Halbseitenlähmung) auf, so kann nur dann Versorgung nach § 51 Abs 1 S 1 BSeuchG beansprucht werden, wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für einen Impfschaden anzunehmen ist.
2. Bei einer Halbseitenlähmung besteht ein Anspruch auf Versorgung als Kannleistung nach § 52 Abs 2 S 2 BSeuchG in jedem Falle dann nicht, wenn der Impfschaden im Sinne einer übermäßigen Impfreaktion nicht innerhalb der Inkubationszeit aufgetreten ist.
Orientierungssatz
Wahrscheinlichkeit im Impfschadensrecht als Teil des sozialen Entschädigungsrechts - Impfschaden als Anspruchsvoraussetzung - gesundheitliche Schädigung - Impfschadensrecht als Teil der sozialen Entschädigung - Ursachenzusammenhang im Impfschadensrecht
Normenkette
BSeuchG § 51 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1979-12-18, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 24.01.1984; Aktenzeichen L 4 Vi 1341/81) |
SG Gießen (Entscheidung vom 06.10.1981; Aktenzeichen S 8 Vi 555/80) |
Tatbestand
Der 1936 geborene Kläger beantragte 1979 Versorgung nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) wegen einer spastischen Halbseitenlähmung links, die er auf eine Pockenschutzimpfung zurückführt. Diese fand am 10. Juni 1937 statt. Der Beklagte hat den Antrag aufgrund eines Gutachtens des Nervenarztes Dr. H. abgelehnt (Bescheid vom 10. Oktober 1980). Das Sozialgericht (SG) hat nach Vernehmung einer früheren Kindergärtnerin des Klägers und der früheren Haushälterin seiner Eltern die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf Antrag des Klägers ein Gutachten von dem Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. W. eingeholt, die frühere Haushälterin nochmals vernommen und sodann die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24. Januar 1984). Es hat sowohl einen zeitlichen als auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Lähmung als nicht wahrscheinlich angesehen. Eine Gehirnerkrankung, die zur Lähmung führe, hätte zwischen drei Tagen und drei Wochen nach der Impfung eintreten müssen. Das sei nicht erwiesen. Zwar könne eine postvakzinale Encephalopathie ohne bestimmte ausgeprägte Symptome verlaufen, jedoch nicht symptomlos. Die Mindestanzeichen für eine blande Erkrankung dieser Art seien beim Kläger nicht in den ersten drei Wochen nach der Impfung aufgetreten. Prof. Dr. W. Auffassung, bei einer leichten Gehirnerkrankung seien überhaupt keine Symptome zu erwarten und die längere Zeit nach der Impfung eingetretene Lähmung sei noch als Impffolge zu werten, sei nicht zu folgen. Das Risiko der Beweislosigkeit müsse der Kläger tragen.
Der Kläger rügt mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision eine Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe die Beweisanforderung an die Wahrscheinlichkeit nicht beachtet. Es halte vielmehr für erforderlich, daß eine Impfkomplikation in der maßgebenden Zeit und damit der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zwischen einem solchen Impfschaden und dem Eingriff erwiesen sein müsse. Jedoch brauche die Impfschädigung nur mit Wahrscheinlichkeit eine Folge der Impfung zu sein, während bloß der Eingriff und der verbleibende Gesundheitsschaden (hier Halbseitenlähmung) mit Sicherheit festzustellen sein müßten. Selbst Dr. H. habe angenommen, daß bei Abwägung aller möglichen Krankheitsursachen die Impfencephalopathie die wahrscheinlichste sei. Damit sei die Voraussetzung eines Impfschadens gegeben. Im übrigen gebe Prof. Dr. W. Gutachten den neuesten Stand der medizinischen Erkenntnis darüber wieder, welche Anforderungen an den Nachweis einer Impfkomplikation zu stellen seien. Hilfsweise sei die Sache zurückzuverweisen; denn das LSG habe sein Recht zur freien Beweiswürdigung verletzt und hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen.
Der Kläger beantragt, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger eine spastische Halbseitenlähmung links als Folge einer Impfung anzuerkennen und dem Kläger ab 1. August 1979 Versorgung zu gewähren, insbesondere Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vH nebst Zinsen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Das LSG hat mit Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht weder auf einem Verfahrensfehler noch auf einer unrichtigen Anwendung einer einschlägigen Vorschrift des BSeuchG.
Der Kläger könnte Versorgung nach § 51 Abs 1 Satz 1 BSeuchG (idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 - BGBl I 2262, 1980 I 151) iVm mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Halbseitenlähmung nur dann beanspruchen, wenn diese Gesundheitsstörung wahrscheinlich durch eine gesetzlich vorgeschriebene Pockenschutzimpfung, der er sich 1937 unterzogen hat (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1985 - 9a RVi 3/83), verursacht worden wäre. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Der Sachverhalt, auf dem das Berufungsurteil beruht, ist für das Revisionsgericht bindend; denn die Revision hat diese Feststellungen, wie noch ausgeführt wird, nicht erfolgreich angegriffen (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Zutreffend hat das LSG allein für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Halbseitenlähmung die Wahrscheinlichkeit genügen lassen. Den Begriff "wahrscheinlich" hat es auch richtig ausgelegt und angewandt. Wahrscheinlich in diesem Sinn ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 RVO aF; BSGE 45, 1, 9 f = SozR 3900 § 40 Nr 9; BSGE 45, 285, 286 ff = SozR 2200 § 548 Nr 39). Entgegen der Ansicht des Klägers genügt dafür nicht eine "gute Möglichkeit". So ist dieser beweiserleichternde Maßstab allgemein im Sozialrecht und besonders für die soziale Entschädigung, zu der der Impfschadensausgleich gehört (§ 5 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -; Urteile des erkennenden Senats in SozR 3850 § 52 Nr 1 und Breithaupt 1981, 803 = ZfS 1981, 144), zu verstehen, anknüpfend an die Tradition der Kriegsopferversorgung, dem Kerngebiet jenes Entschädigungsbereiches. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen müssen nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der das Sozialrecht beherrscht, erwiesen sein. Dafür kann eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit genügen, die ernste, vernünftige Zweifel ausschließt (BSGE 32, 207; 35, 9; 45, 285 f; 40, 23, 27 = SozR 4100 § 79 Nr 2). Diese gegenüber der Wahrscheinlichkeit höhere Anforderung an die richterliche Überzeugungsbildung bestimmt sich nach materiellem Recht, hier nach dem BSeuchG (BSG SozR Nr 45 zu § 162 SGG; BSGE 32, 207 ff).
Das gilt in den Fällen der §§ 51 und 52 BSeuchG nicht allein für die Impfung und die anhaltende Gesundheitsstörung, die Grundlage eines Versorgungsanspruches bilden soll. Diese beiden Endpunkte der Ursachenkette, die nur wahrscheinlich zu sein braucht, werden zwar in § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG genannt, ohne daß nochmals zusätzlich der "Impfschaden" erwähnt wird. Aber auch dieses Mittelglied, das in § 52 Abs 1 Satz 1 BSeuchG als "ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden" beschrieben wird (vgl Urteil vom 26. Juni 1985), muß erwiesen sein. Das folgt aus anderen Bestimmungen in den §§ 51 und 52 BSeuchG und aus der Systematik dieses Rechtsgebietes. Sie lehnt sich ebenso wie die Ausdrucksweise an das Recht der Kriegsopferversorgung an, das das Vorbild für die gesamte soziale Entschädigung bildet. Jener "Impfschaden" wird in § 51 Abs 1 Satz 1 BSeuchG ausdrücklich als selbständige Anspruchsvoraussetzung genannt; er muß nach dieser Vorschrift durch die Impfung verursacht sein, und seine "gesundheitliche Folge" muß die anspruchsbegründende Gesundheitsstörung sein. Sie wird in der Kriegsopferversorgung als "Schädigungsfolge" bezeichnet; diese muß durch eine "gesundheitliche Schädigung" verursacht sein, und diese muß auf eine wehrdienst- oder sonstwie kriegsbedingte "schädigende Einwirkung" (insbesondere Verletzung oder Infektion) ursächlich zurückzuführen sein (§ 1 Abs 1 bis 3 Satz 1 BVG; vgl auch §§ 80 und 81 Soldatenversorgungsgesetz; BSGE 41, 70, 71, 73 = SozR 3100 § 30 Nr 11; BSGE 41, 80, 83, 84 = SozR 3100 § 35 Nr 2). Eine Erkrankung, die alsbald nach einer Impfung mit Sicherheit aufgetreten sein muß, ist als ungewöhnliche Impfreaktion und damit als "Impfschaden" zu verstehen, falls sie wahrscheinlich durch die Impfung verursacht wurde. Das gilt ebenso für das unmittelbare Ergebnis einer schädigenden Einwirkung iS des § 1 Abs 1 BVG. Eine solche "gesundheitliche Schädigung" bestimmter Art wird für das Impfschadensrecht in § 52 Abs 1 Satz 3 BSeuchG dem "Impfschaden" gleichgestellt. Mit dieser klarstellenden Ausdrucksweise stimmt diejenige in § 52 Abs 2 Satz 2 BSeuchG überein; diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen über die Ursache des "festgestellten Leidens" allgemein Ungewißheit besteht. Das "Leiden" wird auch als "Gesundheitsschaden" bezeichnet, der "als Folge einer Impfung" anerkannt werden kann (vgl auch § 52 Abs 2 Satz 4 BSeuchG idF seit dem 2. Gesetz zur Änderung des BSeuchG vom 25. August 1971 - BGBl I 1401).
Falls ein "Impfschaden" nicht erwiesen ist, erübrigt es sich, einen ursächlichen Zusammenhang mit dem letzten Glied der Ursachenkette zu prüfen.
Selbst wenn man die Kausalitätsformel in § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG isoliert betrachten wollte, müßte man das Mittelglied "Impfschaden" als Brückensymptom in der durch die beiden Endglieder begrenzten Kette von Ursachen und Wirkungen mit Gewißheit feststellen; es dürfte auch dann nicht bloß wahrscheinlich sein. Andernfalls würde die Überzeugung nicht den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges gerecht. Diese sind aber unverzichtbar. Eine Umkehr der Beweislast gibt es in diesem Bereich nicht (Urteile des erkennenden Senats in Breithaupt 1981, 803, SozR 3850 § 52 Nr 1 und 1500 § 160 Nr 51). Selbst als Voraussetzung für eine Kannleistung nach § 52 Abs 2 Satz 2 BSeuchG und § 1 Abs 3 Satz 2 BVG wird ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang mit einer schädigenden Einwirkung verlangt (BSG SozR 3100 § 1 Nr 19).
Entsprechend dieser Rechtslage ist das LSG zutreffend verfahren und hat eine weitere Verursachung der Lähmung nicht mehr geprüft, nachdem es nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Kläger innerhalb der Inkubationszeit, die nach herrschender medizinischer Lehrmeinung drei Tage bis zu drei Wochen nach der Impfung beträgt, einen Impfschaden im Sinne einer übermäßigen Impfreaktion erlitten hat (vgl zur Inkubationszeit: Doose, KOV 1974, 97, 98, 101; Doose, Deutsches Ärzteblatt 1976, 1103, 1104, 1167; Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1983, Nr 57, S 183 f; Harbauer in: Remschmidt/Schüler-Springorum -Hg-, Festschrift für Hermann Stutte, 1979, S 55, 56, 60; Ehrengut/Ehrengut-Lange in: Rauschelbach/Jochheim -Hg-, Das neurologische Gutachten, 1984, 305, 308, 309 f). Lediglich in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht einen zeitlichen Zusammenhang als Voraussetzung für einen ursächlichen gefordert. Das war auch richtig. Wenn ein bestimmter, medizinischer Erfahrung entsprechender zeitlicher Zusammenhang nicht festgestellt werden kann, sondern allenfalls wahrscheinlich ist, ist regelmäßig der Schluß auf eine wahrscheinliche Verursachung des Erstschadens durch die Impfung nicht berechtigt. Das Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht mindestens eine "symptomarme" postvakzinale Encephalopathie gefordert; sie dürfe nicht "symptomlos" gewesen, müsse also irgendwie in Erscheinung getreten sein.
Wenn das Berufungsgericht, gestützt auf Dr. H. Stellungnahme, nicht Prof. Dr. W. Auffassung gefolgt ist, darüber hinaus sei eine leichte Gehirnentzündung als unmittelbare Impffolge sogar ohne jegliche Krankheitszeichen anzunehmen und eine auch noch längere Zeit danach eintretende Lähmung als weitere Impffolge zu bewerten, so hat es damit nicht die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten, zumal diese Beurteilung mit der allgemeinen, oben zitierten Erfahrung übereinstimmt. Die Revision hat weder einen entsprechenden Beweiswürdigungsfehler (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) noch die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht dadurch, daß das LSG kein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt hat (§ 103 SGG), rügen können (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; BSGE 1, 91 ff, 150 ff; 2, 84 ff; SozR Nrn 7 und 14 zu § 103 SGG; Nrn 64 und 81 zu § 162 SGG; Nr 28 zu § 164 SGG).
Soweit sich die Revision auf Dr. H. Stellungnahme bezieht, wonach eine Impf-Encephalopathie die wahrscheinlichste Ursache der Halbseitenlähmung sein soll, beachtet sie nicht genügend die Gesamtaussage des Arztes. Er hat wohl aus medizinischer Sicht diese Ursache als wahrscheinlichste im Verhältnis zu allen anderen in Betracht kommenden erwogen, aber Prof. Dr. W. "rückwärts gerichtete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung" als mit dem versorgungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsbegriff unvereinbar beurteilt. Zu der Behauptung, das LSG habe der Beweiswürdigung einen in der medizinischen Wissenschaft nicht mehr anerkannten Erfahrungssatz über Symptome der Encephalopathie zugrundegelegt, hat die Revision keine Erkenntnisquellen aufgezeigt, die über das im Berufungsurteil gewürdigte Beweismaterial und die zuvor zitierte Literatur hinaus eine andere Auffassung ergeben (BGHZ 44, 75, 80 f). Ein entsprechend genauer Hinweis wäre besonders deshalb geboten gewesen, weil der Impfspezialist Prof. Dr. E. noch in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 1984 (s o) die Erfahrung, die in den "Anhaltspunkten" bekundet wird und dem Urteil zugrundeliegt, als dem internationalen Erkenntnisstand gemäß beurteilt hat. Dies gilt auch für die weitere Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung. Dazu ist nicht dargetan, daß andere Ärzte, die einer anderen Fachrichtung als der Nervenarzt Dr. H. angehörten, die vom Kläger vertretene Ansicht über eine symptomfreie Encephalopathie nach Ablauf der Inkubationszeit vertreten, daß dem LSG dies hätte bekannt sein und sich ihm deshalb die Anhörung eines entsprechenden Sachverständigen hätte aufdrängen müssen.
Unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Rechtslage hat das LSG aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zutreffend das Ergebnis, daß nicht alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gegeben sind, zu Lasten des Klägers gehen lassen (BSG SozR 3850 § 52 Nr 1 mN).
Die Revision war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen