Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsansprüche eines Sozialhilfeträgers gegen das Arbeitsamt. Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB 1. Positive Forderungsverletzung. Rechtsweg und Klageart. Revisionsbegründung. Bestimmtheit der Abtretungserklärung. Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 104 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Rechtsweg und zur Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das Arbeitsamt, die auf Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB 1 und damit einhergehende positive Forderungsverletzung gestützt sind.
2. Zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung.
3. Erst zukünftig entstehende Ansprüche eines Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt sind nach § 53 SGB 1 nur dann wirksam abgetreten, wenn sie nach ihrer konkreten Bezeichnung ausreichend bestimmt sind. Eine Erklärung, wonach "hiermit meine Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt ... in Höhe der mir zu gewährenden Leistungen nach dem AFG" abgetreten werden, genügt diesen Anforderungen nicht (Fortführung von BSG vom 12.5.1982 - 7 RAr 20/81 = BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr 6).
4. Zur Haftung des Arbeitsamtes aus positiver Forderungsverletzung bei Nichtfortführung der Zahlungen aus einer früheren Abtretung im Hinblick auf später entstandene Leistungsansprüche des Abtretenden.
5. Zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB 10 gegen das Arbeitsamt, insbesondere zur Frage seiner Erstreckung auf laufende Leistungen nach dem AFG und zur Kenntnis des Arbeitsamtes von den Sozialhilfeleistungen (Abgrenzung zu BSG vom 18.10.1991 - 9b/7 RAr 12/88).
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1, § 164 Abs. 2 S. 3; VwGO § 40 Abs. 2 S. 1; BGB § 839; SGG § 54 Abs. 5; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1-2; BSHG § 2 Abs. 1; BGB §§ 398, § 398 ff.
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 07.08.1990; Aktenzeichen S 16 Ar 308/89) |
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 16.04.1991; Aktenzeichen L 7 Ar 345/90) |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9.907,60 DM. Sie gewährte dem Beigeladenen für diesen, seine Ehefrau und seinen Sohn seit dem 17. Mai 1984 und auch noch in der Zeit vom 11. April 1986 bis 31. Dezember 1986 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen ab 8. Mai 1984 Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 312 Tagen. Im Hinblick auf die höhere Sozialhilfe zahlte sie aufgrund zweier Erstattungsanträge das Alg des Beigeladenen für die Zeit vom 17. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1984 in voller Höhe an die Klägerin aus.
Am 3. Juli 1984 legte die Klägerin dem Arbeitsamt (ArbA) Göttingen eine Abtretungserklärung des Beigeladenen vom 28. Juni 1984 mit ua folgendem Wortlaut vor: "Mir ist bekannt, daß der Träger der Sozialhilfe gegen mich im Rahmen der Bestimmungen des BSHG einen Anspruch - auf Kostenersatz .... hat. Ich trete hiermit meine Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt Göttingen in Höhe der mir zu gewährenden Leistungen nach dem AFG ab 1. August 1984 an den vorbezeichneten Träger der Sozialhilfe ab."
Aufgrund dieser Abtretungserklärung zahlte das ArbA Göttingen das dem Beigeladenen zustehende Alg für die Zeit vom 1. August 1984 bis zum 12. November 1984 an die Klägerin aus. Ebenso wurde mit dem weiterbewilligten Alg für die Zeit vom 17. Dezember 1984 bis 4. Mai 1985 verfahren, nachdem der Anspruch auf Alg während des Bezugs von Übergangsgeld, das die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover vom 13. November bis 16. Dezember 1984 gewährte (Heilbehandlung), gemäß § 118 Abs 1 Nr 2 AFG geruht hatte.
Ab 6. Mai 1985 absolvierte der Beigeladene eine Umschulungsmaßnahme, für die ihm Unterhaltsgeld (Uhg) vom hierfür zuständigen ArbA Hameln bewilligt war. Dieses zahlte das ArbA Hameln im wesentlichen ebenfalls an die Klägerin aus. Vom 17. Dezember 1985 bis 6. März 1986 erhielt der Beigeladene von der zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Krankengeld und vom 7. März bis 10. April 1986 von der LVA Hannover Übergangsgeld. Am 21. April 1986 wurde die Umschulungsmaßnahme vorzeitig beendet, worauf sich der Beigeladene am 22. April 1986 wieder beim ArbA Göttingen arbeitslos meldete. Durch Bescheid vom 30. Juli 1986 bewilligte dieses ihm Alg ab 22. April 1986, durch Bescheid vom 19. Dezember 1986 nachträglich auch für die Zeit vom 11. bis 21. April 1986. Für die Zeit vom 22. September 1986 bis 20. Dezember 1986 wurde Uhg bewilligt. Das ArbA Göttingen ließ aber nunmehr die Abtretungserklärung unbeachtet und zahlte die für die Zeit vom 11. April 1986 bis zum 29. Dezember 1986 bewilligten Leistungen an den Beigeladenen selbst aus.
Ab 30. Dezember 1986 wurde dem Beigeladenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) bewilligt. Diese zahlte die Beklagte ua für die Zeit vom 30. bis 31. Dezember 1986 an die Klägerin aus.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) erinnerte die Klägerin die Beklagte am 15. Dezember 1986 telefonisch an die Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984. Mit Schreiben vom 8. Januar 1987 teilte sie der Beklagten mit, sie habe erst jetzt festgestellt, daß für die Zeit seit 11. April 1986 keine Zahlungen mehr an sie erfolgt seien. Sie bitte um Überweisung der dem Beigeladenen vom 11. April 1986 bis 31. Dezember 1986 zustehenden Leistungen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Nach vergeblichen Rückforderungsversuchen der Klägerin beim Beigeladenen hat sie am 1. Dezember 1989 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 9.981,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Dezember 1989 erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage unter Zulassung der Sprungrevision stattgegeben (Urteil vom 7. August 1990).
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich eines Betrages von 73,40 DM hielt das LSG die Klage für unzulässig; insoweit habe der Klägerin das Rechtsschutzinteresse gefehlt, weil sie den Betrag von 73,40 DM (Sozialhilfe für den 30. und 31. Dezem
ber 1986) bereits von der Beklagten erhalten habe.
Im übrigen hat das LSG die Klage für unbegründet erachtet. Es liege keine Abtretung des Beigeladenen hinsichtlich der diesem ab 11. April 1986 zustehenden Ansprüche auf Alg und Uhg vor. Die Auslegung der Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 ergebe, daß sie nach ihrem Sinn und Zweck nur die am 28. Juni 1984 schon entstandenen und noch bis zum 1. August 1984 entstehenden Ansprüche erfaßte. Die Abtretung habe sich damit nur auf den am 8. Mai 1984 entstandenen und für die Dauer von 312 Tagen, also längstens bis zum 4. Mai 1985 bewilligten Anspruch auf Alg erstreckt. Sie sei durch die "Abzweigungsbescheide" der Beklagten vom 5. Juli 1984 und 15. Januar 1985 wirksam geworden, da beide Bescheide auch die nach § 53 Abs 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) erforderliche Feststellung enthalten hätten, daß die Abtretung des Alg-Anspruches dem wohlverstandenen Interesse des Beigeladenen diene. Die Abtretungserklärung habe dagegen nicht solche Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfaßt, die nach dem 1. August 1984 überhaupt erst entstanden seien. Eine Abtretung auch erst künftig entstehender Ansprüche lasse sich der Abtretungserklärung auch durch Auslegung nicht entnehmen. Bei dem ab dem 11. April 1986 entstandenen Anspruch des Beigeladenen auf Alg habe es sich um einen neuen Anspruch gehandelt, der von der Abtretungserklärung nicht erfaßt sei. Erstattungsansprüche habe die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht angezeigt; sie habe hierauf offensichtlich verzichtet.
Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung der §§ 133, 157, 409, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie des gewohnheitsrechtlichen Instituts der positiven Forderungsverletzung. Sie trägt vor, das LSG habe die Erklärung des Beigeladenen vom 28. Juni 1984 unzutreffend ausgelegt. Die Abtretungserklärung erfasse auch die ab 11. April 1986 entstandenen neuen Ansprüche des Beigeladenen auf Alg. Zwischen diesen Ansprüchen und dem am 8. Mai 1984 entstandenen Anspruch des Beigeladenen bestehe ein "zeitlich-sachlicher Gesamtzusammenhang"; eine formalistische Trennung dieser Ansprüche sei nicht zulässig, zumal auf den am 11. April 1986 entstandenen neuen Anspruch auch noch die Restdauer von 43 Tagen des Altanspruches auf Alg angerechnet worden sei. Auch das ArbA Hameln habe sich an die Abtretungserklärung gehalten. Selbst wenn man der Ansicht sei, die Abtretung beziehe sich allein auf den ab 8. Mai 1984 bewilligten Anspruch auf Alg, sei die Klage begründet. Der Anspruch ergebe sich dann aus positiver Forderungsverletzung. Sie, die Klägerin, habe nämlich darauf vertrauen dürfen, daß auch nach der Unterbrechung der Zahlung von Uhg durch das ArbA Hameln am 17. Dezember 1985 die dem Beigeladenen zustehenden Ansprüche auf Alg wiederum an sie gezahlt würden; denn das ArbA Göttingen und das ArbA Hameln hätten auch nach früheren Unterbrechungen des Bezuges von Alg die Auszahlung an sie, die Klägerin, wieder aufgenommen. Bei anderer Ansicht hätte das ArbA sie hierauf hinweisen müssen, damit sie Gelegenheit gehabt hätte, mit dem Beigeladenen eine neue Abtretungsvereinbarung zu treffen.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. April 1991 wird aufgehoben, soweit es unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. August 1990 die Klage auch hinsichtlich eines unverzinslichen Erstattungsanspruchs der Klägerin im Umfang von 9.907,60 DM abgewiesen und die Klägerin verurteilt hat, die Kosten des Beigeladenen voll zu erstatten. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. August 1990 zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die vom LSG vertretene Auslegung der Abtretungsvereinbarung sei nicht revisibel. Die Rüge der "Verletzung materiellen Rechts" genüge den Zulässigkeitsvoraussetzungen an eine Revision nicht. Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren erstmals einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung erhebt, sei dies unzulässig. Jedenfalls sei die Revision unbegründet. Den Ausführungen des LSG zu Umfang und Reichweite der Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 sei schon vor dem Hintergrund des sachrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zu folgen. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, worin ihr Schaden bestehe. Der Verlust eines Zahlungsanspruches komme nicht in Betracht; die Klägerin habe nämlich wegen der von ihr erbrachten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger ohne weiteres einen Erstattungsanspruch gem §§ 102 ff Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) geltend machen können.
Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet.
Die Revision ist zulässig; sie wurde von der Klägerin form- und fristgerecht begründet. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten geht fehl. Gem § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muß die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Diese Vorschrift verlangt, daß die Revision auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig zu begründen ist; es sind die Gründe aufzuzeigen, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen; hierzu bedarf es einer, wenn auch kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 mwN; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung der Klägerin. Darin wird - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - nicht nur eine pauschale "Verletzung materiellen Rechts" gerügt, sondern unter Nennung verschiedener Rechtsvorschriften im einzelnen dargelegt, weshalb die Klägerin das Urteil des LSG für sachlich-rechtlich unzutreffend hält. Soweit sie sich dabei gegen die Auslegung der Abtretungserklärung durch das LSG wendet, kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Auslegung von Willenserklärungen um ausnahmslos nichtrevisible Tatsachenfeststellungen handelt; denn dies stünde der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen. Für die Zulässigkeit der Revision genügt es, wenn der Revisionskläger eine Rechtsverletzung rügt und entsprechend den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG begründet. Ob er damit Erfolg haben wird, weil sein Vorbringen ergibt, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen iS des § 162 SGG revisiblen Rechtsvorschrift beruht, ist eine Frage der Begründetheit der Revision (vgl BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17). Dies entspricht der Rechtsprechung zu § 549 Abs 1 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫ (BGH NJW 1954, 73 mwN; RG JW 1937, 2201 Nr 15; RGZ 158, 318, 320; RG HRR 1937, 1034; Albers in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl 1992, § 549 Anm 1 und § 554 Anm 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl 1986, § 144 II 4 S 928 mwN). Dasselbe gilt im Rahmen des § 162 SGG, der dem § 549 ZPO Abs 1 nachgebildet ist (Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG, 4. Aufl, § 162 RdNr 3; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I/2 S 252 v; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 162 RdNr 2; ebenso Eyermann/Fröhler, Komm zur VwGO, 9. Aufl 1988, § 137 RdNr 1). Angesichts dessen kommt es auf das weitere Vorbringen der Beklagten zur Unzulässigkeit der Revision nicht mehr an.
Zutreffend hat das LSG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Die Klägerin hat mit der Klage Ansprüche des Beigeladenen auf die Gewährung von Alg, Uhg und Alhi im eigenen Namen mit der Behauptung geltend gemacht, sie sei durch eine Abtretung Inhaberin dieser Ansprüche geworden. Die Klage betrifft somit einen Streit um diese Leistungen, für den gem § 51 Abs 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind; denn die Rechtsnatur eines Anspruchs wird durch seine (behauptete) Abtretung nicht verändert (vgl BSGE 13, 94, 95; BSGE 18, 76, 78 = SozR Nr 2 zu § 119; BSGE 53, 182 f = SozR 1200 § 54 Nr 5; BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr 6; BSGE 61, 274 f = SozR 1200 § 53 Nr 7; BSG Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; für den vergleichbaren Fall der Pfändung und Überweisung: BSGE 53, 260, 262 = SozR 1200 § 54 Nr 6; BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 mwN).
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch insoweit gegeben, als die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf das Rechtsinstitut der positiven Forderungs- oder Vertragsverletzung stützt. Unter den Begriff dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituts fallen alle Pflichtverletzungen im Rahmen eines gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses, die nicht zur Unmöglichkeit oder zum Verzug der Leistung führen und deren Folgen nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften erfaßt werden. Die vom Schuldner zu vertretende Verletzung derartiger Nebenpflichten begründet für den anderen Partner des Schuldverhältnisses einen Schadensersatzanspruch. Dieser hat die gleiche Rechtsnatur wie diejenige Pflicht, aus deren Verletzung er entstanden ist (BSGE 26, 129, 133 = SozR Nr 1 zu § 1436 RVO; BSGE 49, 291, 293 = SozR 4100 § 145 Nr 1; Bley in: SGB/SGG/RVO GesKomm, § 51 SGG Anm 4g). Wenn der behauptete Leistungsanspruch - wie hier - dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, haftet auch der Verletzung einer damit verbundenen Pflicht eines der Beteiligten dieselbe öffentlich-rechtliche Natur an. Zwar ist kraft der ausdrücklichen Rechtswegzuweisung in § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Indessen wird mit dieser Regelung nur der Zweck verfolgt, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu erhalten, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art 34 Grundgesetz ≪GG≫) schon bisher bestanden hat. Keineswegs sind damit alle Schadensersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-$rechtlicher Pflichten den Zivilgerichten zugewiesen worden; dies war nur für Ansprüche beabsichtigt, die bereits bisher vor die Zivilgerichte gehörten (vgl BSGE 26, 129, 134 = SozR Nr 1 zu § 1436 RVO; BSGE 41, 126, 127 = SozR 7610 § 242 Nr 5 mwN). Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher (Neben)Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, das den Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen ist, gilt dies nicht. Für diese ist nach § 51 Abs 1 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (vgl BSGE 45, 119, 120 = SozR 2200 § 1542 Nr 1 für den Fall, daß ein Krankenkassenmitglied seinen Auskunftspflichten gegenüber der Krankenkasse nicht nachkommt; BSGE 49, 291, 293 = SozR 4100 § 145 Nr 1 zum Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung; BSGE 55, 144, 149 = SozR 2200 § 368n Nr 26 zum Schadensersatzanspruch gegen einen Kassenarzt, der durch Verletzung von Regeln der ärztlichen Kunst der gesetzlichen Krankenkasse Krankenhauskosten verursacht hat; ebenso Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 51 RdNr 13a; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl, Stand: März 1991, § 51 RdNr 23). Daraus ergibt sich zugleich, daß die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat, als sie sich zur Begründung ihrer Revision auf positive Forderungsverletzung berief. Sie hat damit lediglich einen (weiteren) Rechtsgrund für die Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Klageanspruchs vorgebracht.
Die Zulässigkeit der auf Leistung eines Geldbetrages gerichteten Klage folgt aus § 54 Abs 5 SGG, wonach die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Soweit es die Ansprüche des Beigeladenen auf Alg, Alhi, Uhg gegen die Beklagte betrifft, deren Abtretung die Klägerin geltend macht, liegen Entscheidungen durch Verwaltungsakte vor. Hinsichtlich der regelmäßigen Auszahlung dieser Leistungsansprüche bedurfte es keiner neuen Regelung durch Verwaltungsakt. Im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger gilt nichts anderes (vgl BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 für den Fall der Pfändung). Soweit es die Regelungsbefugnis der Beklagten im Rahmen einer Abtretung anlangt (§ 53 Abs 2 Nr 2 SGB I), hat das LSG festgestellt, daß diese hiervon in den Bescheiden an die Klägerin vom 5. Juli 1984 und 15. Januar 1985 Gebrauch gemacht hat. Einer weiteren Regelung der Beklagten über den Anspruch der Klägerin durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht. Auch bestand von Anfang an kein Streit zwischen den Beteiligten über Höhe und Umfang der Ansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte als solche, der noch einer Regelung durch Verwaltungsakt bedurft hätte, sondern nur darüber, an wen eine Auszahlung von Rechts wegen zu erfolgen hat. Deren Geltendmachung konnte die Klägerin folglich ohne weiteres gem § 54 Abs 5 SGG verfolgen (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr 13; BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1; BSG Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, da die Klage wiederkehrende Leistungen für (weit) mehr als dreizehn Wochen (drei Monate) betrifft (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGG). Auf die Zulassung der Sprungrevision durch das SG und deren Bedeutung auch als Zulassung der Berufung kommt es folglich nicht mehr an (vgl dazu BSGE 44, 203, 204 = SozR 1500 § 150 Nr 9; BSG SozR 1500 § 150 Nr 15).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Zahlungsanspruch über 9.907,60 DM. Soweit das LSG die ursprünglich auf Zahlung von 9.981,-- DM gerichtete Klage in Höhe von 73,40 DM abgewiesen hat, weil die Klägerin in diesem Umfang (Alhi für 30./31. Dezember 1986) bereits befriedigt ist, hat die Klägerin Revision nicht eingelegt, wie aus ihrem eingeschränkten Revisionsantrag folgt. Insoweit ist das Urteil des LSG rechtskräftig geworden.
Die Sache ist an das LSG zurückzuverweisen, weil aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen ist, ob sich der Klageanspruch ganz oder teilweise aus §§ 102 ff SGB X rechtfertigt. Hierauf ist noch einzugehen. Zu Recht hat das LSG jedoch entschieden, daß der Klageanspruch sich nicht auf Abtretung stützen läßt. Auch auf positive Forderungsverletzung beruft sich die Klägerin ohne Erfolg.
Gem § 53 Abs 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind (Nr 1), oder wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (Nr 2). Die Übertragung (Abtretung) erfolgt durch Rechtsgeschäft, wobei die §§ 398 ff BGB entsprechend angewendet werden können (BSGE 57, 211, 213 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1).
Rechtlich zutreffend hat das LSG die Ansprüche des Beigeladenen für die Zeit ab 11. April 1986 als - bezogen auf die Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 - zukünftige Ansprüche qualifiziert. Der dem Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Juli 1986 auf den Antrag vom 22. April 1986 für die Dauer von 147 Tagen bewilligte Alg-Anspruch war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 noch nicht entstanden. Zu jenem Zeitpunkt hatte der Beigeladene lediglich Anspruch auf das mit Bescheid vom 25. Mai 1984 für die Dauer von 312 Tagen ab 8. Mai 1984 bewilligte Alg. Obgleich die Anspruchsdauer dieses zunächst bewilligten Anspruches am 11. April 1986 noch nicht erschöpft war, weil der Anspruch auf Alg während des Bezuges von Uhg und Krankengeld gem § 118 Abs 1 Nr 2 AFG idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (AFKG vom 22. Dezember 1981, BGBl I S 1497) geruht hatte, ist der Anspruch am 11. April 1986 wegen der Entstehung eines neuen Anspruches erloschen (§ 125 Abs 1 AFG). Mit (bestandskräftigen) Bescheiden vom 30. Juli 1986 und 19. Dezember 1986 wurde dem Beigeladenen nämlich erneut für die Zeit ab 11. April 1986 Alg bewilligt. Dieser Anspruch verlängerte sich zwar kraft Gesetzes um die restliche Dauer des nach § 125 Abs 1 AFG erloschenen, mit Bescheid vom 25. Mai 1984 festgestellten Anspruchs, dh um dessen Restdauer von 43 Tagen (vgl § 106 Abs 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 ≪BGBl I S 1189≫, jetzt § 106 Abs 3 Satz 2 AFG). Diese Anspruchsverlängerung ändert aber entgegen der Ansicht der Klägerin nichts daran, daß es sich bei dem für die Zeit ab 11. April 1986 bewilligten Anspruch um einen neuen, sich von dem 1984 bewilligten Anspruch rechtlich zu unterscheidenden Anspruch handelte, der sich nicht lediglich als Fortdauer oder Verlängerung des ursprünglichen Anspruches darstellte. Die Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 hat diesen Anspruch ebensowenig erfaßt, wie den dem Beigeladenen für die Zeit vom 22. September bis 20. Dezember 1986 bewilligten Anspruch auf Uhg.
Für diese Rechtsfolge kann es offenbleiben, ob der Senat an die Auslegung des Inhalts der Abtretungserklärung durch das LSG als tatsächliche Feststellung gebunden ist (§ 162 SGG), wie die Beklagte meint, oder ob das nicht der Fall ist, falls das LSG bei seiner Auslegung gegen allgemeine Auslegungsregeln verstoßen hätte (vgl dazu etwa BSGE 52, 47, 52 = SozR 4100 § 117 Nr 7; BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24; BSG SozR 1500 § 163 Nr 2; BSG SozR 5070 § 10a Nr 3). Selbst wenn es nämlich für die Auslegung der Abtretungserklärung nicht auf die Sicht eines objektiven Dritten ankäme, wovon das LSG ausgegangen ist, sondern auf den übereinstimmenden Willen der Partner des Abtretungsvertrages (vgl ua BGHZ 71, 243, 247; BGH NJW 1988, 200, 202; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl 1991 § 133 Anm 4b) und dieser auch auf künftige Ansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte gerichtet gewesen wäre, wären die ab 11. April 1986 entstandenen Ansprüche gleichwohl nicht wirksam abgetreten worden. Für die Wirksamkeit der Abtretung dieser aus der Sicht der Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 zukünftigen Ansprüche fehlt es in jedem Fall an der Wirksamkeit der Abtretung.
Zwar ist nach herrschender Meinung auch die Übertragung erst künftig entstehender Forderungen im voraus zulässig (sog Vorausabtretung; BGHZ 7, 365, 367; BGHZ 88, 205, 206; Palandt/Heinrichs, aaO, § 398 Anm 4c; BSGE 28, 255, 257 = SozR Nr 36 zu § 183 RVO; BSGE 57, 211, 213 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; BSG Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - , zur Veröffentlichung vorgesehen; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand: Oktober 1991, - Kass-Komm - § 53 SGB I RdNr 8), wobei zur Begründung dieser Ansicht auf § 185 Abs 2 BGB verwiesen werden kann (Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl 1990, § 398 RdNr 7; Flume NJW 1959, 913, 916; Palandt/Heinrichs, aaO, § 398 Anm 4c; RGZ 149, 19, 22). Wirksamkeitsvoraussetzung der Vorausabtretung ist jedoch, daß der Gegenstand der Abtretung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar ist (BGHZ 7, 365, 367 mwN; Soergel/Zeiss, aaO, § 398 RdNr 5, 7 mwN; Palandt/Heinrich, aaO, § 398 Anm 4d; Kass-Komm-Seewald, § 53 SGB I RdNr 8; Peters, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, Stand 1986, § 53 Anm 3d).Hieran fehlt es vorliegend.
Wie der Senat für den Fall der Pfändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung bereits entschieden hat, ist eine Pfändung nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Eine Formulierung, daß die Pfändung gerichtet sei "auf Zahlung sämtlicher laufender Geldleistungen nach dem AFG gem § 54 SGB I wie Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO" genügte diesen Anforderungen nicht (BSGE 53, 260, 263 = SozR 1200 § 54 Nr 6; zustimmend: Kass-Komm, § 53 SGB I, RdNr 8; Kohte NJW 1992, 393, 394; Heinze SGb 1983, 249, 250). Für die Abtretung, bei der der Rechtsübergang oder jedenfalls die Verstrickung einer Forderung nicht wie bei der Pfändung und Überweisung durch hoheitlichen Akt, sondern kraft Rechtsgeschäfts vollzogen wird, gilt diesbezüglich nichts anderes; denn auch hier bleibt im Hinblick auf die mögliche Vielzahl laufender Geldleistungen, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des AFG ergeben können, bei mangelnder Bestimmtheit das Objekt des Rechtsgeschäfts (Abtretungsgegenstand) im Ungewissen. Wie der Senat im Urteil vom 12. Mai 1982 (BSGE 53, 260, 265 = SozR 1200 § 54 Nr 6) ausgeführt hat, kennt das AFG eine Vielzahl von nach Zweck, Charakter und Voraussetzungen unterschiedlichen laufenden Geldleistungen, zB Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung der Bauwirtschaft, Leistungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit und zum Ausgleich von Insolvenzschäden. Bei einer dergestalt vielzähligen Leistungskompetenz der Arbeitsverwaltung für laufende Leistungen der verschiedensten Art allein nach dem AFG ist es für die Bestimmbarkeit einer der Pfändung oder der Abtretung zu unterwerfenden Forderung völlig unzureichend, sie lediglich unter einem Sammelbegriff wie etwa demjenigen der "sämtlichen laufenden Leistungen nach dem AFG" oder der "bestehenden und künftigen Ansprüche gegen das ArbA" zu kennzeichnen. Sollte damit die Belegung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich (BSGE 53, 260, 266 mwN SozR 1200 § 54 Nr 6). Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an jeglicher Individualisierung mindesten Umfangs. Selbst das ArbA als Schuldner kann hier nur schlußfolgern, daß damit eine gegenwärtig gerade als einzige gewährte Leistung gemeint sein mag. Diese Feststellung muß es aber aus anderen Umständen treffen, als sie aus der Abtretungserklärung selbst ersichtlich sind; für Dritte, insbesondere andere Gläubiger des Schuldners, bliebe sogar völlig unklar, welche Forderungen abgetreten worden sind. Vorliegend bedarf es keiner weiteren Ausführung, welche Angaben im einzelnen erforderlich gewesen wären, um die streitigen Forderungen im Sinne einer wirksamen Abtretung hinreichend bestimmt zu beschreiben; denn jedenfalls fehlen hier die Mindestangaben über den Charakter, die Art der Forderung oder jedenfalls die Umrisse des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (zu derartigen Mindestangaben vgl BSGE 53, 260, 267 mwN = SozR 1200 § 54 Nr 6).
Aufgrund der Erklärung des Beigeladenen vom 28. Juni 1984 ist die Klägerin - selbst wenn die darin erklärte Abtretung auch auf "künftige" Ansprüche des Beigeladenen gegen das ArbA Göttingen erstreckt werden könnte - nicht Inhaberin der ab 11. April 1986 neu entstandenen Ansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Alg, Uhg und Alhi geworden. Für eine entsprechende Reichweite ist die Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt und damit insoweit unwirksam. Das Abtretungsobjekt läßt sich aufgrund der vorliegenden Erklärung nicht einmal mit annähernder Gewißheit bestimmen.
Der behauptete Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgrund einer positiven Forderungsverletzung seitens der Beklagten, der hier, wie schon zum Rechtsweg ausgeführt wurde, im Rahmen des erhobenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu prüfen ist. Zwar wirken leistungsbezogene Schutz- und Nebenpflichten im Falle einer Abtretung von Forderungen bei der offenen Zession - wie sie hier durch Übermittlung der Abtretungserklärung an die Beklagte vorliegt - auch zu Gunsten des Zessionars (vgl Seetzen MDR 1970, 809; Palandt/Heinrichs, aaO, § 398, Anm 5a), so daß Schadensersatzansprüche auch im Verhältnis zwischen dem Drittschuldner (hier der Beklagten) und dem Zessionar (hier: der Klägerin) nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Jedoch sind der Beklagten Verletzungen derartiger Nebenpflichten hier nicht vorzuwerfen. Insoweit käme ohnedies nur ein schuldhaftes Verhalten in Betracht. Es war aber nicht Aufgabe der Beklagten, die Klägerin über die ihrer Meinung nach vorhandene Reichweite der Abtretungserklärung vom 28. Juni 1984 zu unterrichten. Insbesondere hatte sie nicht die Pflicht, die Klägerin auf Umstände hinzuweisen, die dazu führen sollten, daß diese eine neue Abtretung veranlaßt, weil die bisherige Abtretung nicht diejenige Wirkung besaß, die die Klägerin ihr beilegen möchte. Sich hierum zu kümmern, ist allein Sache des Zessionars; denn es geht um seine Rechte. Angesichts des Umstandes, daß die Klägerin selbst über lange Zeit trotz Nichteingangs weiterer Erstattungen seitens der Beklagten nichts unternommen hat, ihre angeblichen Ansprüche geltend zu machen, erscheint es zudem wenig verständlich, der Beklagten vorzuwerfen, sie hätte schuldhaft gehandelt, wenn sie nicht anstelle der Klägerin gehandelt hat. Aus der möglicherweise rechtswidrigen Erstattung verschiedener von der Abtretung nicht mehr erfaßter Leistungen an die Klägerin in früheren Zeiten läßt sich jedenfalls ein solches Ansinnen nicht rechtfertigen. Im übrigen fehlte es auch an der Kausalität für den behaupteten Schaden, selbst wenn man eine Hinweispflicht der Beklagten annehmen wollte. Denn auch bei entsprechendem Verhalten der Beklagten stände noch nicht fest, daß der Beigeladene der Klägerin eine erneute Abtretungserklärung erteilt und die Beklagte diese als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit im Rahmen des § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I gebilligt hätte.
Der Klägerin kann allerdings ein gesetzlicher Erstattungsanspruch nach Maßgabe der §§ 102 ff SGB X zustehen. Dem stehen nicht die Ausführungen des LSG entgegen, die Klägerin habe (solche) Erstattungsansprüche nicht angezeigt, sie habe offensichtlich darauf verzichtet. Zum ersteren ist darauf hinzuweisen, daß der Bestand eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X nicht davon abhängt, daß er förmlich angezeigt worden ist, sondern nur davon, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wenn deutlich eine Zahlung begehrt wird. Hinsichtlich der zweiten Ausführung handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um eine eher beiläufig geäußerte Annahme des LSG. Beidem steht zudem die Feststellung des LSG entgegen, daß die Klägerin jedenfalls im Schreiben vom 8. Januar 1987 bei der Beklagten weitere Zahlungen aus den Ansprüchen des Beigeladenen für die Zeit ab 11. April 1986 reklamierte. Spätestens hierdurch hat die Klägerin auch die Frist des § 111 SGB X für die Geltendmachung von Erstattungsleistungen für die streitige Zeit gewahrt (vgl BSGE 65, 27, 30 = SozR 1300 § 111 Nr 4).
Nach Lage der Dinge kommt nur ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Betracht. Hiernach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs 1 Satz 1 SGB X). Leistungsverpflichtungen der Sozialhilfeträger sind gegenüber den hier in Rede stehenden Leistungspflichten der Beklagten grundsätzlich nachrangig, wie das auch sonst für die Leistungen von Sozialleistungsträgern gilt (vgl BSG SozR 1300 § 104 Nr 7; BSG SozR 1300 § 111 Nr 1; Schroeder-$Printzen in Schroeder-Printzen/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl 1990, § 104 Anm 2.2; Hauck in Hauck/Haines, SGB X 3, K, § 104 RdNr 15; Bley DOK 1981, 143, 149 - "Systemsubsidiarität" -; Eichenhofer in Wannagat, SGB X/3, § 104 RdNr 5 - "institutioneller Nachrang" -).
Das bedeutet allerdings noch nicht, daß ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers immer dann Platz greift, wenn dieser für denselben Zeitraum Leistungen zeitlich vor einem anderen Leistungsträger erbracht hat. Gem § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger nämlich nur dann, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Wie sich aus dieser Legaldefinition der Nachrangigkeit ergibt, geht die Vorschrift davon aus, daß der "verpflichtete" Leistungsträger nicht rechtzeitig geleistet hat. Insofern scheiden Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bereits für alle diejenigen Zahlungen der Beklagten aus, die von der Beklagten ordnungsgemäß, dh entsprechend den Vorschriften des AFG nicht als Nachzahlung, sondern als laufende Leistung erbracht worden sind. Nach den Regeln des AFG wird das wöchentliche Alg (§ 114 Satz 1 AFG) "in der Regel" nach Ablauf des Zahlungszeitraumes an den Arbeitslosen überwiesen oder an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt (§ 122 Satz 1 AFG idF 5. AFGÄndG). Gem § 4 der aufgrund § 122 Satz 2 AFG ergangenen Anordnung über die Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume vom 15. Dezember 1978 (ANBA 1979 S 409) beträgt die Dauer eines Zahlungszeitraumes "in der Regel" zwei Wochen.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheidet für diejenigen Zeiträume, für die die Beklagte ihre Leistungen nicht in Form einer Nachzahlung, sondern in der gem §§ 114, 122 AFG vorgeschriebenen Weise als laufende Leistung erbracht hat, auch deshalb aus, weil der Beigeladene jedenfalls in Höhe dieser Leistungen in den Zahlungszeiträumen, für die jene Leistungen gezahlt wurden, nicht iS des § 2 Abs 1 BSHG bedürftig war. Sozialhilfe ist nach ihrem Grundgedanken Hilfe in einer Notlage. Sie ist zu gewähren, wenn der Hilfesuchende hilfebedürftig ist. Hilfebedürftigkeit besteht - geht es, wie hier, um die Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts (§§ 11 ff BSHG)- in dem Mangel an diesen Mitteln. Sozialhilfe ist nur subsidiär zu gewähren. Sie erhält derjenige nicht, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs 1 BSHG). Es steht nicht im Belieben des Hilfesuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen. Zur Selbsthilfe gehört vor allem der Einsatz des eigenen Einkommens und (unter Beachtung von Schongrenzen) des Vermögens (vgl § 11 Abs 1 Satz 1 BSHG). Hierzu rechnet auch die Verwirklichung von Forderungen, die dem Hilfesuchenden zustehen, wenn auch unter der Voraussetzung, daß sie in angemessener Frist durchzusetzen sind, weil es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage und auf für die Behebung der Notlage "bereite Mittel" ankommt (BVerwG NJW 1983, 2954, 2955; BVerwGE 21, 208, 212; BVerwG DVBl 1983, 1244, 1245 jeweils mwN).
Derartige bereite Mittel standen dem Beigeladenen jedenfalls für diejenigen Zeiträume und in der Höhe zu, in denen die Beklagte die laufende Zahlung ihrer Leistungen gegenüber dem Beigeladenen aufgenommen hatte. Insoweit mangelte es an der Bedürftigkeit und somit an einem Anspruch des Beigeladenen auf Sozialhilfe. Damit fehlte es aber auch an der grundsätzlichen Voraussetzung für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs, nämlich dem Erfordernis, daß dem Leistungsberechtigten rechtmäßig Ansprüche sowohl gegen einen vorrangigen als auch gegen einen nachrangigen Leistungsträger zustehen (zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistung des zuerst leistenden Trägers vgl BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 21 mwN; OVG Hamburg, Behindertenrecht 1991, 164, 165; Begründung zu § 109 SGB X - Entwurf BT-Drucks 9/95 S 25; Eichenhofer, aaO, RdNrn 7 - 10 vor §§ 102 - 104; § 104 RdNr 4; Adami/Schroeter in SGB/RVO/SGG Ges-Komm, Bd 4, § 104 Anm 4, § 105 Anm 3, § 102 Anm 4; VerbandsKomm, Hrsg: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Anhang, Vorb vor § 102 SGB X RdNr 7; Krauthausen, NDV 1984, 11, 15; Schroeder-$Printzen, aaO, § 104 Anm 2.3). Nur wenn der Berechtigte von zwei voneinander unabhängigen Schuldnern Leistungen beanspruchen kann, besteht Anlaß und Grund, den vorleistenden Träger gem § 104 SGB X zu Lasten der vorrangig verpflichteten Leistungsträger zu entlasten. Hat dagegen ein Leistungsträger nach den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften Leistungen von Anfang an zu Unrecht erbracht, kann er sich für diese Leistungen nicht bei einem anderen Leistungsträger im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X schadlos halten. In diesem Falle ist er auf die Möglichkeit beschränkt, zu Unrecht gewährte Leistungen vom Empfänger dieser Leistungen gem § 50 SGB X zurückzufordern (VerbandsKomm, aaO, RdNr 7).
Somit kommt ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 104 Abs 1 SGB X nur insoweit in Betracht, als die Beklagte ihre Sozialleistungen in Form von Nachzahlungen an den Beigeladenen erbracht hat. Inwieweit dies der Fall war, hat das LSG nicht festgestellt; diese Feststellungen sind nunmehr nachzuholen.
Selbst wenn das LSG hierbei zu dem Ergebnis kommt, daß derartige Nachzahlungen hinsichtlich der Leistungsansprüche des Beigeladenen für die Zeit vom 11. April 1986 bis zum 31. Dezember 1986 stattfanden, wird es beachten müssen, daß ein Erstattungsanspruch gem § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist, wenn und soweit die Beklagte diese Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, in dem sie von der Leistung des anderen Leistungsträgers noch keine Kenntnis erlangt hatte. Das LSG wird deshalb ggf zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt eventueller Nachzahlungen bei der Beklagten die Kenntnis über die Erbringung von Sozialhilfeleistungen seitens der Klägerin an den Beigeladenen für die Zeiträume der Nachzahlungen vorlag. Hierbei ist zu beachten, daß im Rahmen des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X positive Kenntnis von den Leistungen der Klägerin erforderlich ist. Ein bloßes "Kennenmüssen" genügt insoweit nicht (vgl Eichenhofer in: Wannagat, SGB X/3, § 103 RdNr 5; Adami/Schroeter, aaO, § 104 SGB X Anm 5; VerbandsKomm, § 103 SGB X RdNr 8; Schroeder-Printzen, aaO, § 103, Anm 2.5). Da sich der Erstattungsanspruch gem § 104 Abs 1 SGB X (wie auch die übrigen Erstattungsansprüche der §§ 102, 103, 105 SGB X) nur im Hinblick auf Leistungen ergeben kann, die von anderen Leistungsträgern zeitgleich zu erbringen waren und von der Leistungsart her vergleichbar sind (BSGE 57, 219, 220 = SozR 1300 § 104 Nr 3; BSG SozR 1300 § 104 Nr 4; Schroeder-$Printzen, aaO, § 104 Anm 2.4), setzt die Kenntnis nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X voraus, daß der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat. Nur dann ist er in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Versicherten/Arbeitslosen auszubezahlen sind.
Insoweit wird das LSG insbesondere prüfen müssen, welchen Inhalt das vom LSG erwähnte Telefongespräch vom 15. Dezember 1986 hatte, insbesondere ob der Beklagten dadurch die iS von § 104 Abs 1 SGB X einen Erstattungsanspruch auslösende Kenntnis verschafft worden ist.
Die Tatsache allein, daß der Leistungsträger zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis davon erhielt, daß es sich beim Leistungsempfänger um einen "Sozialhilfefall" handelt, begründet noch keine Kenntnis iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X. Insbesondere begründet der Umstand, daß die Beklagte im Besitz der Abtretungserklärung des Beigeladenen vom 28. Juni 1984 war, nicht die Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der dem Beigeladenen im Jahre 1986 gewährten Sozialhilfeleistungen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von jenem, den der 9b-Senat des BSG im Urteil vom 18. Oktober 1991 - 9b/7 RAr 12/88 - zu entscheiden hatte. Dort ging der 9b-Senat davon aus, daß ein Schreiben vom 6. Dezember 1984, in welchem der Sozialhilfeträger der Bundesanstalt die Unterstützung eines Umschülers mitteilte, dieser die rechtlich maßgebende Kenntnis iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X auch über die Sozialhilfeleistungen für den Monat Januar und Februar 1985 verschaffte. Von dieser Entscheidung des 9b-Senats weicht der Senat vorliegend nicht ab; denn ihr ist nicht zu entnehmen, daß aus der Tatsache, daß einem Sozialhilfeträger das Vorliegen eines Sozialhilfefalles bekanntgemacht wird, immer die Kenntnis iS des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich zeitlich wesentlich später erbrachter Leistungen vermittelt wird. Dies wäre im übrigen mit dem Wortlaut des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X, der die Kenntnis "von der Leistung des anderen Leistungsträgers", nicht aber die Kenntnis des "Sozialhilfefalles" verlangt, kaum vereinbar. Somit ist das LSG nicht gehindert, bei Würdigung der Sach- und Rechtslage eine Kenntnis der Beklagten von den Leistungen der Klägerin im Zeitraum vom 11. April bis 31. Dezember 1986 trotz der Abtretungserklärung des Beigeladenen vom 28. Juni 1984 zu verneinen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen