Leitsatz (amtlich)

1. Ist die Stelle, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, nicht selbst fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, so ist die Klage auf Aufhebung des Verwaltungsakts gegen den Träger der Verwaltung zu richten, von der der Verwaltungsakt erlassen oder der er zuzurechnen ist.

2. Nach dem Wegfall des Beschwerdeausschusses sind zwar Klagen von Privatpersonen gegen die Verwaltung auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, der Gegenstand einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses gewesen ist, noch zulässig, nicht aber Aufhebungsklagen der Verwaltung gegen Privatpersonen; die Verwaltung hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Person, die aus der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Rechte herleiten kann, Feststellungsklage zu erheben und damit mittelbar auch eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses herbeizuführen (Fortführung BSG 1957-12-10 11/9 RV 1250/56 = BSGE 6, 180; BSG 1958-05-14 11/10 RV 1105/55).

 

Normenkette

SGG § 224 Abs. 3 Nr. 10 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03, § 55 Fassung: 1953-09-03, § 70 Fassung: 1955-08-17; SVD 27 Nr. 20 Fassung: 1949-07-12

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1956 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Beklagte (Revisionskläger) erhielt wegen "Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk nach Schulterausrenkung, feste Narben am Bauch" seit 1. Oktober 1948 nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 und seit 1. Oktober 1950 auf Grund des Bescheids des Versorgungsamts (VersorgA.) Soest vom 26. April 1952 - Umanerkennung - nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 40 v.H. Auf seinen Einspruch änderte der Beschwerdeausschuß des VersorgA. Soest am 2. April 1953 den Bescheid vom 26. April 1952 ab und bewertete die MdE. für die anerkannten Schädigungsfolgen mit 50 v.H. Der Leiter des VersorgA. Soest legte am 3. Juni 1953 Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA.) Detmold ein; nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 1. Januar 1954 behandelte das Sozialgericht (SG.) Detmold die Berufung als klage weiter, durch Urteil vom 27. Februar 1956 wies er die Klage als unzulässig ab. Auf die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hob das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 29. August 1956 das Urteil des SG. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG. zurück: Die Berufung sei nach § 20 Abs. 2 der SVD Nr. 27 in Verbindung mit § 128 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zulässig gewesen; auch die Klage - als solche sei die "Berufung" nach dem Inkrafttreten des SGG weiterzubehandeln - sei nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Beschwerdeausschusses um einen den Kläger (Revisionsbeklagten) belastenden streitentscheidenden Verwaltungsakt (VA.) handele; für den Kläger bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung dieses VA. im Weg der Anfechtungsklage; er habe die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht rückwirkend abändern können und ihm gegenüber auch kein Weisungsrecht gehabt; der Beschwerdeausschuß sei mit selbständigen Befugnissen ausgestattet gewesen; außer einem Angehörigen der Versorgungsbehörde hätten ihm zwei unabhängige, behördenfremde Beisitzer angehört.

Die Klage sei auch zu Recht gegen den Versorgungsberechtigten gerichtet worden, schon das Berufungsverfahren vor dem OVA. sei zwischen ihm und dem Kläger geführt worden; auch nach der Auffassung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts habe die Anfechtung streitentscheidender Va. 'e durch Klage gegen den Sachgegner und nicht gegen die Stelle, die den VA. erlassen hat, erfolgen müssen; da Sachgegner und Klageziel identisch geblieben seien, sei es nach § 215 SGG gerechtfertigt gewesen, die Klage gegen den Versorgungsberechtigten zu erheben; das SG. habe daher die Klage zu unrecht als unzulässig abgewiesen. Das LSG. ließ die Revision zu.

Am 26. November 1956 legte der Beklagte gegen das ihm am 22. November 1956 zugestellte Urteil Revision ein mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. Detmold zurückzuweisen.

Am 21. Januar 1957 begründete er die Revision: Die Klage des Landes, die als Berufung alten Rechts zulässig gewesen sei, sei nach dem SGG nicht zulässig; nur die natürliche oder juristische Einzelperson Könne durch einen VA. beschwert sein, nicht aber könne ein Land, eine Behörde oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts durch einen eigenen VA. verletzt sein; nach § 123 SGG entscheide das Gericht über "Ansprüche" des Klägers, also über sein Recht, von dem in Anspruch genommen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen; im vorliegenden Fall sei der Beklagte gar nicht in der Lage, dem Klagebegehren zu entsprechen; er könne über den angegriffenen VA. nicht "verfügen". Der Beklagte berief sich ferner auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1957 - 11/9 RV 1250/56 -, SozR. Nr. 27 zu § 54 SGG.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen,

und führte dazu aus: Der Gesetzgeber habe offensichtlich die nach § 215 Abs. 4 SGG übergegangene Berufung nicht wie eine neue Klage nach dem SGG beurteilt sehen wollen, er habe sich nur einer Fiktion bedient ("gelten als Klage") und deshalb auch nicht auf § 54 SGG Bezug genommen, in § 214 Abs. 4 SGG heiße es dagegen ausdrücklich, daß fristgerecht eingelegte Rekurse "als Berufungen im Sinne der §§ 143 bis 159 SGG gelten"; da es sich nur um die Fiktion einer Klage handele, sei auch § 95 SGG nicht anwendbar, die in die Klage übergegangene Berufung alten Rechts richte sich nicht gegen den ursprünglichen VA., sondern gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses allein. Durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses über den Einspruch sei dieses Rechtsmittel "verbraucht", der ursprüngliche Bescheid könne daher nicht Gegenstand der nach § 215 SGG fingierten Klage sein; selbst wenn es nach dem SGG nicht zulässig sei, Aufhebungsklage gegen Privatpersonen zu erhoben, so ergebe sich für die Berufungen alten Rechts, die Übergangsfälle seien, eine Ausnahme zwangsläufig aus § 215 Abs. 4 SGG, andernfalls sei der Zweck dieser Übergangsregelung nicht erfüllt; sie wolle verhindern, daß die bei den Oberversicherungsämtern anhängigen Berufungen den Rechtsmittelklägern "verlorengingen"; im übrigen gebe es auch sonst im Verfahrensrecht Klagen, in denen der Sachgegner eine Privatperson sei, die nicht das mit der "Fiskusklage" Begehrte gewähren könne; schließlich sei noch zu prüfen, ob der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Beschwerdeausschusses nicht auch den Antrag enthalte, die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beschwerdeausschusses festzustellen.

Der Kläger und der Beklagte beantragten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

II

Die Revision ist nach 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beklagte hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet; die Beschwer, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.11.1957 - 11/9 RV 1250/56 - mit weiteren Hinweisen), ist gegeben; in der angefochtenen Entscheidung ist das Urteil des SG., das dem Antrag des Beklagten auf Abweisung der Klage entsprochen hat, wieder aufgehoben worden. Die Revision ist danach zulässig.

Die Revision ist auch begründet; das LSG. hat die Klage zu unrecht für zulässig erachtet.

Nach Art. 9 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der SVD Nr. 27 und der hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften vom 12. Juli 1949 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 1949 S. 229 ff.) ist das Land befugt gewesen, gegen die "Entscheidung" des Beschwerdeausschusses Berufung beim OVA. einzulegen. Nach § 215 Abs. 2 SGG ist diese "Berufung" mit dem Inkrafttreten des SGG am 1. Januar 1954 auf das zuständige SG. übergegangen; nach § 215 Abs. 4 SGG "gilt" sie als Klage. Wie in den Urteilen des Senats vom 10. Dezember 1957 - 11/9 RV 1250/56 - und vom 14. Mai 1958 - 11/10 RV 1105/55 - bereits ausgeführt ist, ist trotzdem zunächst zu prüfen, ob die Klage nach der im SGG niedergelegten Verfahrensordnung zulässig ist; die Zulässigkeit folgt nicht allein schon aus dem Übergang der Sache als Klage auf das SG.; die Klage muß sich vielmehr in das Klagensystem des SGG einfügen, nach seinem Inkrafttreten kann auch in den Übergangsfällen des § 215 Abs. 4 SGG nur noch nach diesem Gesetz verfahren werden, soweit nicht im Gesetz selbst - vgl. § 215 Abs. 4 Satz 2 SGG (Wegfall des Vorverfahrens) - von einer der Voraussetzungen der Zulässigkeit abgesehen ist. Was mit der Klage nach dem SGG begehrt werden kann, ist in den §§ 54, 55 SGG erschöpfend geregelt; es ist daher nicht erforderlich gewesen, in § 215 Abs. 4 Satz 1 SGG auf diese Bestimmungen zu verweisen. Wenn in § 214 Abs. 4 Satz 1 bestimmt ist, daß fristgerecht eingelegte Rekurse als Berufungen "im Sinne der §§ 143 bis 159" gelten, so sollen damit diese "neuen" Berufungen von den schon vor dem Inkrafttreten des SGG möglichen Berufungen an die Oberversicherungsämter unterschieden werden; in den Fällen, die nunmehr als Klage gelten, ist eine solche Klarstellung nicht erforderlich gewesen.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung des VA. oder seine Abänderung begehrt werden. Eine solche "Aufhebungsklage" hat der Kläger erhoben. Er hat die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 2. April 1953 mit Recht als VA. angesehen. Sie enthält die "Regelung" eines Einzelfalles auf dem gebiet der zum öffentlichen Recht gehörenden Kriegsopferversorgung; der Beschwerdeausschuß, der die Entscheidung erlassen hat, ist als eine Verwaltungsbehörde tätig geworden, seine Entscheidung ist deshalb ein VA. im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG; sie ist dies ebenso wie es die Bescheide sind, die heute die Widerspruchsstellen im Vorverfahren erlassen (vgl. Haueisen, NJW. 1958 S. 441 ff. [443]). Die Klage auf Aufhebung des VA. ist aber, wie in dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1957, 11/9 RV 1250/56, ausgeführt ist, nur gegen die Verwaltung möglich, die ihn erlassen hat; soweit die "Stelle" (§ 25 Abs. 2 MRVO 165), die den VA. erlassen hat, nicht selbst fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 70 SGG), ist die Klage gegen den Träger der Verwaltung zu richten, von der der angefochtene VA. erlassen ist oder der er jedenfalls "zuzurechnen" ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1958, 11/10 RV 1105/55). Die Aufhebungsklage kann aber nicht gegen eine Privatperson gerichtet werden; eine Privatperson kann über einen VA. nicht "verfügen". Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Land "Berufung" gegen eine "Entscheidung" des Beschwerdeausschusses eingelegt hat, eine Privatperson Berufungsbeklagte gewesen ist und die Sache am 1. Januar 1954 als Klage auf das SG. übergegangen ist; in diesen Fällen ist mit dem 1. Januar 1954 (Inkrafttreten des SGG und Wegfall des Beschwerdeausschusses gemäß § 224 Abs. 3 Nr. 10 SGG) die Möglichkeit weggefallen, Entscheidungen des Beschwerdeausschusses im Weg der Aufhebungsklage anzufechten; nur mit einem Fall dieser Art hat sich auch das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1957 befaßt. Anders ist aber die Rechtslage in den Fällen zu beurteilen, in denen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses nicht von einem Land, sondern von einer Privatperson angefochten worden ist.

Eine Privatperson kann durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur dann beschwert sein, wenn der Beschwerdeausschuss den angefochtenen belastenden VA. durch Zurückweisen des Einspruchs ganz oder teilweise bestätigt hat. Hat der Beschwerdeausschuss den Einspruch in vollem Umfang zurückgewiesen und ist seine Entscheidung dann mit der Berufung alten Rechts, in der bei einem Übergangsfall eine Klage zu sehen ist, angefochten worden, so richtet sich die Klage stets auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids; wird dieser Bescheid aufgehoben, so wird auch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gegenstandslos; "mit dem VA. fällt auch der ihn bestätigende Beschwerdebescheid in sich zusammen" (Bettermann, NJW. 1958 S. 81 ff. (82) mit zutreffendem Hinweis darauf, dass nach § 45 VGG Gegenstand der Aufhebungsklage" der beschwerende VA. und der Einspruchsbescheid ist, sowie darauf, dass nach den §§ 79 Abs. 1 VGG, 75 Abs. 1 Satz 1 MRVO 165 dann, wenn die Anfechtungsklage begründet ist, Einspruch oder Beschwerdebescheid und "angefochtener" VA. aufzuheben sind). Für das SGG ergibt sich dies ausdrücklich aus der Vorschrift des § 95, nach der Gegenstand der Aufhebungsklage - wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat - der ursprüngliche VA. ist, "in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat"; lautet der Widerspruchsbescheid lediglich auf Zurückweisung des Widerspruchs, so hat er "die Gestalt" des ursprünglichen VA. nicht verändert; nur dieser ursprüngliche VA. ist also in diesem Fall Gegenstand der Aufhebungsklage. Da auch der Beschwerdeausschuß eine Verwaltungsbehörde, nicht ein Gericht oder etwa eine "Körperschaft besonderer Art" gewesen ist und seine Entscheidungen deshalb Va___AMPX_‚_SEMIKOLONX___Xe sind, gilt für die nach dem SGG zu beurteilende Klage auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses nichts anderes; das eigentliche Ziel der Klage einer Privatperson ist auch hier die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids; es kommt nicht darauf an, ob der Antrag auch oder nur auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses lautet; die Klage ist deshalb auch in diesen Fällen gegen die Verwaltung zu richten, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat; ihre Zulässigkeit wird daher durch den Wegfall des Beschwerdeausschusses nicht berührt. Hat der Beschwerdeausschuß den Einspruch einer Privatperson teilweise für begründet erachtet, so bleibt sie durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses teilweise beschwert, in diesen Fällen muß die Klage deshalb auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses gerichtet werden; damit ist aber auch in diesem Fall die Klage gegen die Verwaltung, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, möglich und zulässig geblieben, sie wird deshalb auch in diesen Fällen durch den Wegfall des Beschwerdeausschusses nicht unzulässig, sie bleibt weiterhin gerichtet auf die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids "in der Gestalt", die er durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses erhalten hat; deshalb sind in solchen Fällen zwar die Klagen von Privatpersonen gegen die Verwaltung auf Aufhebung von Entscheidungen des Beschwerdeausschusses nach dem SGG noch zulässig, nicht aber Aufhebungsklagen der Verwaltung gegen Privatpersonen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Rechtsschutz, der in Art. 19. Abs. 4 GG gewährleistet ist, juristischen Personen nicht ebenso zur Verfügung steht wie natürlichen Personen (vgl. das urteil des Senats vom 10.12.1957, 11/9 RV 1250/56, zustimmend dazu Menger, Verw. Archiv 1958 S. 184). Auch nach dem SGG hat z.B. ein Land die Möglichkeit, im Wege der Klage feststellen zu lassen, ob zwischen ihm und einer Privatperson - etwa auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes - ein Rechtsverhältnis besteht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG); auf diese Weise kann es mittelbar auch eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses ein rechtswidriger VA. ist; für diese Feststellungsklage besteht auch ein Rechtsschutzinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG, 2. Halbsatz); sie dient hier nicht der Umgehung einer unzulässigen Anfechtungsklage (vgl. Haueisen, NJW. 1952 S. 915), sondern einem berechtigten Interesse des Klägers; das SGG hat ihm nicht jede Möglichkeit nehmen wollen, zu verhindern, daß aus einer rechtswidrigen Entscheidung des Beschwerdeausschusses Rechte hergeleitet werden. Für diese Feststellungsklage ist auch - anders als für die Aufhebungsklage - die Privatperson, die nach einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses Leistungen zu beanspruchen hat, der richtige Beklagte. Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn der Kläger meint, daß mit dem Wegfall des Beschwerdeausschusses und der sich daraus ergebenden Unzulässigkeit der Aufhebungsklage eines Landes gegen eine Privatperson das Land gegenüber der Privatperson, von der eine solche Aufhebungsklage weiterhin erhoben werden kann, hinsichtlich des Rechtsschutzes benachteiligt sei; dem Land ist in diesen Übergangsfällen nicht ein Rechtsbehelf "verloren gegangen", es muß nur seine Klage dem Klagesystem des SGG anpassen. Dies hat es im vorliegenden Fall nicht getan, es hat einen Feststellungsantrag im Verfahren vor dem SG und LSG. nicht gestellt; sein Antrag ist nur auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses gerichtet; dieser Antrag kann nicht dahin gedeutet werden, daß hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses oder die Feststellung, daß ein Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht besteht, begehrt ist; im Revisionsverfahren kann wegen des Verbots der Klagänderung (§ 168 SGG) ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden.

Das Land hat auch nicht behauptet, die umstrittene Entscheidung des Beschwerdeausschusses sei ihm selbst "zuzurechnen" (vgl. Urteil des LSG. Celle vom 30. November 1954, Ärztliche Mitteilungen, Nr. 55 S. 284 ff. mit Nachweisen; Bescheid des OVG. Münster vom 17.9.1957, NJW. 1958 S. 606, Urteil des BSG. vom 14.5.1958, 11/10 RV 1105/55, Haueisen, NJW. 1958 S. 444 Anm. 34a) und deshalb könne es im Wege des Insichprozesses und der Klageänderung Aufhebungsklage gegen sich selbst erheben; da das Land eine solche klage gegen sich selbst gar nicht erhoben hat, ist nicht darüber zu entscheiden, ob eine solche "Zurechnung" und damit ein Insichprozeß möglich gewesen wäre und ob - bejahendenfalls - der ersatzlose Wegfall des Beschwerdeausschusses am 1.1.1954 hieran etwas geändert hätte.

Die Revision des Beklagten ist sonach begründet; das Urteil des LSG. ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. zurückzuweisen; das SG. hat im Ergebnis mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 234

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