Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit eines Binnenschiffers

 

Orientierungssatz

1. Ein Facharbeiter kann nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder in die Gruppe der Facharbeitertätigkeiten (Ausbildungsberuf mit einer Lehrzeit von zwei bis drei Jahren) oder in die Gruppe der Anlernberufe (sonstige Ausbildungsberufe) gehören. Darüber hinaus ist die Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf ungelernte Tätigkeiten nur dann zulässig, wenn diese infolge besonderer Qualitätsmerkmale tariflich wie angelernte Tätigkeiten eingestuft sind.

2. Auch wenn das von der Rechtsprechung für die Verweisung entwickelte Mehrstufenschema nicht als starrer Rahmen mißverstanden werden darf (vgl BSG 1974-09-26 5 RJ 98/72 = BSGE 38, 153, 154), so kann ein Facharbeiter praktisch nicht so verwiesen werden, als ob er im Hauptberuf zu den angelernten Arbeitern gehöre. Damit würde das Schema seinen Zweck als Hilfsmittel verlieren, RVO § 1246 Abs 2 sinnvoll handhabbar zu machen und eine gleichmäßige Sachbehandlung zu ermöglichen.

3. Die Verweisung eines Facharbeiters erfordert Qualitätsmerkmale, die in der tariflichen Bewertung der Tätigkeit zu einer Gleichstellung mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (angelernte Arbeit) führen. Ist ein Versicherter im Hauptberuf als Facharbeiter anzusehen, dann kann er nicht auf ungelernte Arbeiten ohne die erforderlichen Qualitätsmerkmale verwiesen werden.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.06.1977; Aktenzeichen L 10 J 515/76)

SG Aurich (Entscheidung vom 10.06.1976; Aktenzeichen S 2 J 27/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655566

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