Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung von Eingliederungshilfe bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen drohender Betriebsstillegung setzt einen Arbeitgeberwechsel voraus. Ob ein solcher Wechsel erfolgt ist, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist trotz des Fortbestands der Gesellschaft aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Wechsel des Arbeitgebers anzusehen.
Orientierungssatz
Übereinstimmung des FdAAnO § 28 mit AFG § 54:
1. Die FdAAnO enthält als autonomes Satzungsrecht Rechtsnormen (vgl BSG 1973-01-30 7 RAr 29/72 = BSGE 35, 164, 165). Der durch AFG § 54 Abs 1 eingeräumte Ermessensspielraum wird durch die Anordnung konkretisiert, so daß sich die gerichtliche Überprüfung darauf begrenzt, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Ermächtigung im Gesetz gedeckt sind (vgl BSG 1977-07-21 7 RAr 135/75 = BSGE 44, 173, 180).
2. FdAAnO § 28 steht mit AFG § 54 im Einklang. Mit der Zielsetzung des AFG § 54 stimmt die nähere Bezeichnung des anspruchsberechtigten Personenkreises in FdAAnO § 28 Abs 1 überein. Die in FdAAnO § 28 Abs 2 getroffene Regelung enthält eine schwerpunktmäßige teilweise Definition des Begriffs des Arbeitsuchenden, dessen Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, was aus der Hervorhebung mit "insbesondere" folgt. Der Anordnungsgeber wollte hiermit keine Einschränkung des Kreises der Arbeitsuchenden iS von AFG § 54 Abs 1 vornehmen.
Normenkette
AFG § 54 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1975-12-18; FdAAnO § 1a Abs. 2 S. 1 Fassung: 1977-03-24, § 7 Abs. 1 Fassung: 1974-03-29, § 28 Abs. 1 Fassung: 1974-03-29; HGB § 105 Fassung: 1897-05-10, § 161 Fassung: 1897-05-10; BGB § 613a Fassung: 1972-01-15; FdAAnO § 28 Abs. 2 Fassung: 1974-03-29
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 09.11.1977; Aktenzeichen S 3 Ar 270/76) |
Tenor
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. November 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) deswegen abgelehnt hat, weil sie der Auffassung ist, diese Leistung stehe nur einem "neuen" Arbeitgeber zu, was die Klägerin nicht sei.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Ihr persönlich haftender Gesellschafter ist die .... Im Frühjahr 1975 mußte das außergerichtliche Liquidationsverfahren eingeleitet werden. Allen 84 Arbeitnehmern der Firma wurde gekündigt. Die Arbeitnehmer meldeten sich daraufhin beim Arbeitsamt als arbeitsuchend. Im Laufe des Liquidationsverfahrens wurde das Unternehmen an die jetzigen Gesellschafter übertragen, und zwar dadurch, daß die natürlichen Personen, die die GmbH und die KG gebildet hatten, ihre Geschäftsanteile an die neuen Gesellschafter veräußerten. Die Erwerber zahlten für die Übertragung der Kommandit-Anteile und der Anteile an der GmbH kein Entgelt, verpflichteten sich jedoch, die Verbindlichkeiten der Firma zu übernehmen.
Im August 1975 beantragte die Klägerin, ihr für die von ihr weiterbeschäftigten Arbeitnehmer Eingliederungsbeihilfe zu gewähren. Das Arbeitsamt lehnte mit Bescheid vom 27. August 1976 den Antrag mit der Begründung ab, gemäß § 54 AFG iVm §§ 28 f der Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA-Anordnung) und dem Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. Februar 1975 - Runderlaß (RdErl) 99/75 - könne einem neuen Arbeitgeber, der einen von der Stilllegung bedrohten Betrieb erwerbe, Eingliederungsbeihilfe gewährt werden. Erwerb sei in Anlehnung an die Regelungen im 4. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" der unmittelbare Erwerb von Betriebsgrundstücken, -gebäuden, -maschinen, -anlagen und -einrichtungen. Der hier durch den Übergabevertrag vom 25. Juli 1975 vorgesehene Erwerb von Kapitalanteilen enthalte dagegen auch Entgelte für den Firmenwert, dessen Erwerb nicht gefördert werde. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. November 1976).
Das Sozialgericht (SG) hat Beweis erhoben über die wirtschaftliche Situation der Klägerin vor der Übernahme und außerdem zu der Frage, ob den Gesellschaftern der Klägerin von Bediensteten der Beklagten die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe zugesagt worden ist. Mit Urteil vom 9. November 1977 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung seines Urteils hat das SG im wesentlichen ausgeführt, es müsse der Beklagten darin zugestimmt werden, daß rechtlich die Klägerin gegenüber den von ihr weiterbeschäftigten Arbeitnehmern nicht als neuer Arbeitgeber anzusehen sei. Sie müsse jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht als neuer Arbeitgeber im Sinne von § 54 Abs 1 AFG gelten. Dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei der Vorrang vor der formellen Betrachtungsweise einzuräumen. Hierbei müsse allerdings darauf geachtet werden, daß ungerechtfertigte finanzielle Vergünstigungen von Arbeitgebern sowie eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen werde. Hierfür seien im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte vorhanden.
Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 54 AFG und 28 FdA-Anordnung. Zur Begründung trägt sie vor, der Gesetzgeber habe die Eingliederungsbeihilfe primär als eine Leistung für nicht im Arbeitsprozeß stehende Arbeitsuchende verstanden. Dennoch habe die Beklagte unter Beachtung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des AFG in extensiver Auslegung des § 54 AFG durch den RdErl 99/75. 1 die Möglichkeit geschaffen, im Falle einer Betriebsübernahme für solche Arbeitsuchende, die beim Arbeitsamt gemeldet seien, und deren Arbeitsverhältnisse wegen drohender Betriebsstillegung gekündigt seien, einem neuen Arbeitgeber Eingliederungsbeihilfen zu gewähren, wenn dieser die Arbeitsplätze übernehme und neue Dauerarbeitsverhältnisse biete. Diese Regelung sei durch die Änderungsanordnung vom 24. März 1977 (ANBA 1977 S 559) in § 1a Abs 2 der FdA-Anordnung verankert worden. Die Gewährung von Eingliederungsbeihilfen halte sich nur dann im Rahmen des § 54 Abs 1 AFG, wenn ein neuer Arbeitgeber die bisherigen Arbeitnehmer nach Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse in Dauerarbeitsverhältnisse übernehme. Eine Eingliederung sei aber nur dann möglich, wenn der Betrieb von einem neuen, personenverschiedenen Arbeitgeber übernommen werde. Eine Förderung müsse immer dann ausscheiden, wenn derselbe Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch Kündigung "ausgegliedert" habe, um sie dann mit Förderung durch die Beklagte wieder in seinen Betrieb einzugliedern. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe sei mithin, daß der Betrieb von einem neuen Arbeitgeber übernommen werde. Die Klägerin sei gegenüber den von ihr weiterbeschäftigten Arbeitnehmern nicht als neuer Arbeitgeber anzusehen, da sie durch den Wechsel der Gesellschafter in ihrer Rechtspersönlichkeit keine Veränderung erfahren habe. Das rechtliche Fehlen eines Arbeitgeberwechsels könne entgegen der Auffassung des GG nicht ohne Verstoß gegen § 54 Abs 1 AFG mit dem Hinweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise als Förderungshindernis beseitigt werden. Die Eingliederungsbeihilfe sei entsprechend der Überschrift des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des AFG auf die Förderung der Arbeitsaufnahme gerichtet, während die Leistungen nach dem 3. Abschnitt des AFG der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienten. Mit dieser vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung verschiedenartiger Leistungen wäre es unvereinbar, wenn man mit dem SG trotz rechtlicher Identität des Arbeitgebers Leistungen nach § 54 AFG schon dann gewähre, wenn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die überdies begrifflich schwer einzugrenzen wäre, die Annahme rechtfertige, es sei ein neuer Arbeitgeber eingetreten. Wenn das SG ausführe, die Übertragung des Gesamthandvermögens im Wege der Übertragung aller Gesellschaftsanteile sei wirtschaftlich dem Erwerb des Unternehmens gleichzustellen, so übersehe es, daß ein solcher Erwerb ohne Einfluß auf die Person des jeweiligen Arbeitgebers bleibe. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie das SG für geboten halte, würde zwangsläufig dazu führen, daß jeder Wechsel der Mehrheitsverhältnisse einer Kapital- oder Personalgesellschaft einen Arbeitgeberwechsel bewirken und damit die Voraussetzungen für eine Eingliederungsbeihilfe nach § 54 AFG schaffen könne. Das könne schließlich zu einer Dauersubvention von Arbeitgebern führen, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. November 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Zutreffend hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Nach § 54 Abs 1 AFG kann die BA Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zuschüsse gewähren. Aus dem Wort "kann" in dieser Vorschrift folgt, daß die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe in das Ermessen der Beklagten gestellt ist. Die Ausübung dieses Ermessens kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Beklagte hat aus rechtlichen Erwägungen die Gewährung der Eingliederungsbeihilfe abgelehnt.
Sie geht bei ihren Entscheidungen zu Unrecht davon aus, daß die Klägerin kein neuer Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ist, für die Eingliederungsbeihilfe verlangt wird. Insoweit liegt eine unzutreffende Subsumtion einer von der Beklagten richtig erkannten Anspruchsvoraussetzung vor.
Nach § 54 Abs 2 AFG kann die BA zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen. Die Beklagte hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die FdA-Anordnung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970 S 90) erlassen, die hier in der Fassung der Änderungsanordnungen vom 7. Oktober 1971 (ANBA 1971 S 955) und 29. März 1974 (ANBA 1974 S 597) anzuwenden ist.
Die Anordnung enthält als autonomes Satzungsrecht Rechtsnormen (BSGE 35, 164, 165). Der durch § 54 Abs 1 AFG eingeräumte Ermessensspielraum wird durch die Anordnung konkretisiert, so daß sich die gerichtliche Überprüfung darauf begrenzt, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Ermächtigung im Gesetz gedeckt sind (BSGE 38, 138, 144; 44, 173, 180). Das ist hier der Fall.
In § 28 FdA-Anordnung werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe aufgeführt. Diese Vorschrift steht mit § 54 AFG im Einklang. Sie gibt in ihrem Absatz 1 eine Umschreibung des Begriffs "Arbeitgeber" und bringt in Absatz 2 eine (teilweise) Definition des Arbeitsuchenden gemäß § 54 Abs 1 AFG.
Mit der Zielsetzung des § 54 AFG, Arbeitgerbern einen finanziellen Anreiz zu bieten, Arbeitsuchende, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, einzustellen, stimmt die nähere Bezeichnung des anspruchsberechtigten Personenkreises in § 28 Abs 1 FdA-Anordnung überein (Arbeitgeber, die bereit und voraussichtlich in der Lage sind, dem Arbeitsuchenden einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten). Die in § 28 Abs 2 FdA-Anordnung getroffene Regelung enthält lediglich eine schwerpunktmäßige teilweise Definition des Begriffs des Arbeitsuchenden, dessen Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, was aus der Hervorhebung mit "insbesondere" folgt. Der Anordnungsgeber wollte hiermit also keine Einschränkung des Kreises der Arbeitsuchenden im Sinne von § 54 Abs 1 AFG vornehmen. Zutreffend hat dann auch die Beklagte in richtiger Auslegung der §§ 54 Abs 1 AFG, 28 FdA-Anordnung in ihrem RdErl 99/75. 1 vom 21. Februar 1975 (Dienstbl A 1975 219 f) in den Kreis der Arbeitsuchenden, deren berufliche Eingliederung gemäß § 54 Abs 1 AFG gefördert werden soll, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen diejenigen einbezogen, die beim Arbeitsamt gemeldet sind und deren Arbeitsverhältnis wegen drohender Betriebsstillegung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt worden ist. Bei diesem RdErl., der vom Präsidenten der BA in Übereinstimmung mit ihrem Vorstand verfügt worden ist, handelt es sich allerdings um eine verwaltungsinterne Weisung, der keine Rechtsnormqualität zukommt, wie das SG richtig erkannt hat. Der Präsident der BA war nicht gemäß § 54 Abs 2 AFG ermächtigt, Durchführungsanordnungen zu § 54 Abs 1 AFG zu treffen. Hierfür ist ausschließlich der Verwaltungsrat der BA zuständig (§ 191 Abs 2 AFG). Der RdErl hat daher lediglich eine für die Gerichte unverbindliche Auslegung des § 54 Abs 2 AFG iVm § 28 ff FdA-Anordnung zum Inhalt.
Zutreffend geht die Beklagte auch davon aus, daß jedenfalls dann, wenn der Arbeitsuchende noch in einem Arbeitsverhältnis steht, Eingliederungsbeihilfe nur einem Arbeitgeber gewährt werden kann, der mit dem bisherigen nicht identisch ist. Andernfalls würde keine berufliche Eingliederung, dh keine Arbeitsaufnahme, die das Gesetz nach der Überschrift des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts fördern will, vorliegen, sondern eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen den bisherigen Partnern. Hier würde die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe im Ergebnis zu einer bloßen Subventionierung des Arbeitgebers führen und damit eine vom Gesetz nicht gewollte Bevorteilung gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge haben.
Anders liegt jedoch der Fall, wenn ein neuen Arbeitgeber einen Betrieb übernimmt, dessen Arbeitnehmer wegen drohender Betriebsstillegung gekündigt werden. Dann tritt er zwar gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in die bisherigen - gekündigten - Arbeitsverhältnisse ein. Sollte er jedoch bereit sein, die bisherigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, so würden zunächst einmal nach Ablauf der alten Arbeitsverhältnisse neue begründet werden. Die Interessenlage würde dann ebenso der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - Förderung der Arbeitsaufnahme von schwer vermittelbaren Arbeitsuchenden - entsprechen, wie wenn der neue Arbeitgeber die durch Kündigung frei werdenden Arbeitsplätze mit Arbeitsuchenden aus dem außerbetrieblichen Bereich besetzt. Die wirtschaftliche Vernunft und die bessere Möglichkeit, die vorhandenen Arbeitsplätze mit den eingearbeiteten Arbeitnehmern auszunutzen, lassen eine solche Regelung dem Normzweck noch eher gerecht werden. Mithin liegt ein nach § 54 Abs 1 AFG erforderlicher Arbeitgeberwechsel auch im Falle einer Betriebsübernahme vor, was die Beklagte auch bei der Auslegung von § 54 Abs 1 AFG erkannt hat. Verkannt hat sie allerdings - und deshalb sind die Bescheide rechtswidrig -, daß im vorliegenden Falle ein derartiger Arbeitgeberwechsel eingetreten ist, und zwar dadurch, daß alle bisherigen Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile in dem Vertrag vom 25. Juli 1975 auf die jetzigen Gesellschafter übertragen haben.
Richtig ist zwar, daß im vorliegenden Falle in zivilrechtlicher Hinsicht in der Identität der Klägerin durch den Gesellschafterwechsel keine Änderung eingetreten ist. Der Senat ist mit dem Bundesgerichtshof -BGH- (BGHZ 44, 229) der Auffassung, daß eine gleichzeitige Auswechselung aller Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft durch Übertragung der Gesellschaftsanteile an die jeweiligen Erwerber entsprechend dem Willen der Vertragsparteien den Fortbestand der Gesellschaft nicht berührt. Nach dem Vertrag vom 25. Juli 1975 waren sich die Vertragsparteien einig, daß die Gesellschaft bestehen bleiben sollte. Das steht jedoch einem Anspruch der Klägerin auf Eingliederungsbeihilfe nicht entgegen.
Entscheidend ist nicht die äußere Form, in der die Übertragung der Gesellschafteranteile erfolgt, sondern die Frage, wie der Vorgang wirtschaftlich zu beurteilen ist. Die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe beruht auf arbeitsmarktpolitischen und damit auch auf wirtschaftlichen Zielsetzungen. Sie knüpft im wesentlichen an wirtschaftliche Vorgänge an. Auf Seiten des Arbeitgebers ob dieser bereit und in der Lage ist, Arbeitsuchende, die schwer vermittelbar sind, beruflich einzugliedern und auf Seiten des Arbeitsuchenden, ob seine Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist. Wirtschaftlich gesehen sollte hier nach dem Willen der Vertragspartner das Unternehmen von den bisherigen Gesellschaftern an die jetzigen verkauft werden. Dadurch hat sich die personelle Substanz der Klägerin im Kern geändert, so daß aus wirtschaftlicher Sicht ein neuer Arbeitgeber eingetreten ist (s BFH 92, 351; 93, 199).
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Rechtsauffassung überzeugen nicht. Die Anspruchsberechtigung nach § 54 Abs 1 AFG kann nicht von der formellen Vertragsgestaltung abhängen. Diese würde letztlich viel eher zu einer Umgehung der Zielsetzung des § 54 Abs 1 AFG führen, wollte man den wirtschaftlichen Hintergrund außer acht lassen. Damit im Einklang steht § 7 FdA-Anordnung. Hiernach dürfen Leistungen nicht gewährt werden, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der angestrebte Leistungszweck nicht erreicht wird. Eine solche Beurteilung läßt sich aber nur aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durchführen. Hier ist auch das Regulativ, mit dem verhindert werden kann, daß die Eingliederungsbeihilfe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung des Arbeitgebers wird.
Wenn von der Beklagten weiterhin eingewendet wird, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde ein Wechsel der Mehrheitsverhältnisse in einer Kapital- oder Personalgesellschaft jeweils zu einem Wechsel des Arbeitgebers führen, so trifft dies nicht zu. Die Beklagte übersieht, daß der Verkauf eines Unternehmens und damit ein Arbeitgeberwechsel einen entsprechenden Willen der Vertragspartner voraussetzt, der allein in einem Wechsel der Mehrheitsverhältnisse nicht erblickt werden kann.
Wie das SG unangegriffen und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, sind im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte dafür gegeben, nach denen aufgrund des gemäß der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgten Arbeitgeberwechsels anzunehmen sei, daß der Gesetzeszweck nicht erreicht werde.
Die Revision kann hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen