Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1938 geborene Klägerin arbeitete von 1954 bis 1962 als Büglerin, Näherin und Abfüllerin. Vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1979 war sie im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Posthalterin bei der Deutschen Bundespost tätig, anschließend war sie dort bis zum 31. Mai 1988 als Zustellerin in der Vereinigten Zustellung (Brief- und Paketzustellung) beschäftigt. Dabei wurde sie nach Lohngruppe II des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) entlohnt.
Nachdem die Klägerin bereits im September 1987 vergeblich Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hatte, stellte sie im April 1991 erneut einen Rentenantrag. Dieser wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 idF des Bescheides vom 17. September 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 abgelehnt, weil die Klägerin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten als Expedientin/Postabfertigerin verrichten könne. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Beklagte durch Urteil vom 22. März 1994 zur Gewährung von BU-Rente verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. September 1996 in vollem Umfang abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Klägerin könne ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zustellerin in der Vereinigten Zustellung nicht mehr ausüben. Dies stehe aufgrund der postbetriebsärztlichen Beurteilung fest, wonach die Klägerin dienstunfähig sei. Gleichwohl sei die Klägerin nicht berufsunfähig, weil sie breit verweisbar sei und noch vollschichtig leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne, die keine konkrete Benennung und keine Prüfung des Arbeitsmarktes erforderlich machten.
Aufgrund ihrer Tätigkeit als Zustellerin genieße die Klägerin keinen Berufsschutz als Facharbeiterin. Es handele sich dabei um eine Anlerntätigkeit, da sie nach Auskunft der Deutschen Post AG keinerlei Vorbildung erfordert habe. Als die Klägerin im Juli 1979 ihre Tätigkeit als Zustellerin aufgenommen habe, sei die Eingangslohngruppe für diese Tätigkeit die Lohngruppe V.1 des damals geltenden Tarifvertrages gewesen. Die Klägerin sei von Anfang an – wenn auch teilweise rückwirkend – nach Lohngruppe II, einer Facharbeiterlohngruppe, entlohnt worden. Diese Höhergruppierung beruhe jedoch nach Auskunft der Deutschen Post AG nicht darauf, daß die Klägerin eine Tätigkeit ausgeübt habe, die eine höhere Qualifikation erfordert habe, sondern allein auf der erbrachten Postdienstzeit als Posthalterin. Die Berücksichtigung der Dauer der Tätigkeit resultiere nicht aus der Erwägung, daß eine längere Ausübung die Kenntnisse und Fähigkeiten steigere. Dies gelte für einfache Tätigkeiten, die nur einer kurzen Anlernzeit bedürften, in der Regel nicht. Vielmehr entlohne die Post die Arbeiter, welche die gleiche Tätigkeit wie Beamte verrichteten, entsprechend den Grundsätzen der Beamtenbesoldung so, als ob sie allein aufgrund der Dauer der Berufstätigkeit aufgestiegen wären. Am qualitativen Wert der Tätigkeit ändere dies nichts. Eindeutig zum Ausdruck komme dies in der Protokollnotiz zum Tarifvertrag, in dem zum 1. Mai 1982 vereinbart worden sei, daß die Lohngruppe V Nr 1 wegfalle und Arbeiter, die Beamtentätigkeiten verrichteten und bisher in diese Lohngruppe einzugruppieren gewesen seien, künftig in Lohngruppe IV eingruppiert würden; in dieser Protokollnotiz hätten die Tarifvertragsparteien die bindende Erklärung abgegeben, daß diese Arbeiter jedoch weiterhin nicht als Arbeiter iS der Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen Ia bis IV gälten, vielmehr die Aussagen zur Lohngruppe V entsprechend anzuwenden seien. Mit dieser Regelung hätten die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß für die qualitative Bewertung von Tätigkeiten nach Lohngruppe V.1 eine Entlohnung nach höheren Lohngruppen wie ein Facharbeiter außer Betracht zu bleiben habe. Damit bleibe die Angleichung der Entlohnung von Arbeitern der Deutschen Bundespost an Beamte, die die gleiche Tätigkeit verrichteten und allein aufgrund der Dauer ihrer Berufstätigkeit aufstiegen, bei der Beurteilung der Qualität der ausgeübten Tätigkeit unberücksichtigt, weil für die tarifvertragliche Höherstufung und für die damit verbundene höhere Entlohnung qualitätsfremde Gründe maßgebend seien.
Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie durch das Ablegen der postbetrieblichen Prüfung keinen Berufsschutz als Facharbeiterin erworben, auch wenn sie – wie üblich – danach in Lohngruppe III einzuordnen gewesen wäre, wenn sie nicht schon nach Lohngruppe II entlohnt worden wäre. Der qualitative Wert der ausgeübten Tätigkeit sei durch die postbetriebliche Prüfung nicht beeinflußt worden. Die Klägerin habe ihre Zustellertätigkeit unverändert fortgeführt. Außerdem sei auch hierfür die in der Protokollnotiz vereinbarte Festlegung zu berücksichtigen. Entscheidend sei danach allein der qualitative Wert der ausgeübten Tätigkeit. Aus welchen anderen Gründen, etwa auch wegen Ablegens der postbetrieblichen Prüfung, eine höhere Entlohnung erfolge, sei ohne Bedeutung.
Die Klägerin könne danach lediglich in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingeordnet werden. Berufsschutz als Angelernte des oberen Bereiches genieße sie nicht. Sie könne lediglich als Angelernte im unteren Bereich eingruppiert werden, da nach Mitteilung der Deutschen Post AG für die Tätigkeit in der Vereinigten Zustellung lediglich eine Einarbeitungszeit von einer Woche erforderlich sei und auch die Ablegung der postbetrieblichen Prüfung im November 1985 – entgegen früherer Auskunft – für die tarifvertragliche Eingruppierung der Klägerin ohne Bedeutung gewesen sei. Als angelernte Arbeiterin sei die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Entgegen der Rechtsauffassung des LSG sei sie unter Heranziehung des Tarifvertrages mit ihrer Tätigkeit als Postzustellerin nach abgelegter postbetrieblicher Prüfung als Facharbeiterin zu betrachten. Bei der Auslegung des bundesweit geltenden Tarifvertrages handele es sich um die Anwendung revisiblen Rechts. Das LSG habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Fassung des TVArb auf ihr Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden anzuwenden gewesen sei. Auszugehen wäre vom Tarifvertrag Nr 230a vom 4. Oktober 1966 in seiner 17. Änderungsfassung durch Tarifvertrag Nr 367, in Kraft ab 1982. Unter diesen Maßgaben erfolge ihre Eingruppierung nach Ablegung der postbetrieblichen Prüfung. Es sei entgegen der Rechtsauffassung des LSG völlig unerheblich, ob der Arbeitgeber für sich der Auffassung gewesen sei, daß es sich bei ihrer Tätigkeit um eine Anlerntätigkeit handele, weil sie nur eine verhältnismäßig kurze Einarbeitungszeit benötige. Maßgeblich für die Qualifizierung sei die abstrakte Zuordnung in das Tarifgefüge durch die Tarifvertragsparteien. Spätestens mit Ablegung der postbetrieblichen Prüfung im November 1985 hätte sie gemäß des anzuwendenden Tarivertrages Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppierung II gehabt, da sie nach den Feststellungen des LSG Beamtendiensttätigkeiten der Gruppe A4 verrichtet habe.
Wenn das LSG sich in seiner Entscheidung darauf berufe, daß für die tarifliche abstrakte Eingruppierung der Arbeiter mit bestandener postbetrieblicher Prüfung qualitätsfremde Erwägungen maßgebend gewesen seien, lege es dabei nur die Auskunft des Arbeitgebers zugrunde, obwohl es die Tarifvertragsparteien dazu hätte anhören müssen. Der Argumentation des LSG, es sei ohne Bedeutung, daß sie auch die postbetriebliche Prüfung abgelegt und die daraus resultierende höhere Entlohnung erhalten habe, sei nicht zu folgen. Während Arbeiter ohne bestandene postbetriebliche Prüfung einen Zugang zur Lohngruppe II nur aufgrund eines Bewährungsaufstiegs erhalten könnten, erreichten Arbeiter mit bestandener postbetrieblicher Prüfung diese Lohngruppe bei entsprechender übertragener Tätigkeit als Eingangsstufe. Somit stehe fest, daß die Tarifvertragsparteien der ausgeübten Tätigkeit aufgrund des Nachweises der Fertigkeiten und Kenntnisse eine höhere qualitative Wertigkeit beigemessen hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. September 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 22. März 1994 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es fehlen insbesondere noch Tatsachenfeststellungen zur Wertigkeit des bisherigen Berufs der Klägerin.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Rentenantrag bereits im Jahre 1991 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und sich auch auf einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫; dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Für die Beurteilung der BU ist das LSG zutreffend von dem bisherigen Beruf der Klägerin ausgegangen. Dieser ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Insoweit hat das LSG zu Recht auf die zuletzt verrichtete Arbeit der Klägerin als Zustellerin in der Vereinigten Brief- und Paketzustellung bei der Deutschen Bundespost abgestellt. Dazu hat es für den erkennenden Senat bindend (vgl § 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) festgestellt, daß die Klägerin diesen Beruf aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben kann. Der Vorinstanz ist ferner darin zu folgen, daß die Klägerin nach der Regelung des § 1246 Abs 2 RVO gleichwohl nur dann berufsunfähig ist, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihr sozial zuzumuten ist und die sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dazu hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Diese werden im Rahmen eines mehrstufigen Schemas durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nach der Qualität der verrichteten Arbeit, dh dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei kommt es auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO aE genannten Merkmale umschrieben wird (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).
Das LSG hat die Klägerin als angelernte Arbeiterin unteren Ranges eingestuft. Die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichen jedoch nicht aus, um diese Bewertung bestätigen zu können. Allerdings rechtfertigt die Einarbeitungszeit von einer Woche, welche nach Feststellung des LSG für die von der Klägerin zuletzt verrichtete Tätigkeit in der Vereinigten Zustellung genügt, keinen besonderen Berufsschutz. Etwas anderes könnte sich jedoch aus der tarifvertraglichen Einstufung der Zustellertätigkeit ergeben.
Nach den Feststellungen des LSG richtete sich die Entlohnung der Klägerin als Zustellerin nach dem TVArb. Dabei mag es sich zwar für sich genommen um revisibles Recht iS von § 162 SGG handeln. Der TVArb ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch – was die Klägerin übersieht – nicht als Rechtsnorm anzuwenden. Vielmehr ist er bei der Anwendung des § 1246 Abs 2 RVO lediglich daraufhin zu untersuchen, inwiefern ihm ein Maßstab für die Bewertung der Zustellertätigkeit entnommen werden kann. Diese Prüfung obliegt im wesentlichen den Tatsacheninstanzen, das BSG legt insoweit nur allgemeine Grundsätze fest.
Maßgebend für die weiteren Ermittlungen ist die Fassung des TVArb, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Entrichtung des letzten Pflichtbeitrages) gegolten hat (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22; Senatsurteil vom 25. August 1993 – 13 RJ 25/92 –, Umdr S 8). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob das LSG diese Fassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es finden sich nur Ausführungen zur tariflichen Eingruppierung der Klägerin bei Aufnahme ihrer Beschäftigung im Jahre 1979 sowie zur Bedeutung einer ab 1. Mai 1982 wirksamen Protokollnotiz. Welche Fassung des TVArb mit welchem Inhalt am 31. Mai 1988 (oder zu einem früheren Zeitpunkt, falls die Versicherungspflicht nicht bis dahin fortbestanden hat) gegolten hat, ist daraus nicht ersichtlich. Insbesondere steht nicht fest, ob die vom LSG herangezogene Protokollnotiz zu diesem Zeitpunkt für die Bewertung der Zustellertätigkeit der Klägerin noch bedeutsam war, zumal es sich dabei offenbar nur um eine Übergangsregelung anläßlich der zum 1. Mai 1982 erfolgten Änderung des TVArb handelt. Da der erkennende Senat die insoweit erforderlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen kann (vgl § 163 SGG), ist das Urteil des LSG schon aus diesem Grunde gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 5 RJ 30/95 –, Umdr S 11).
Bei der nunmehr vorzunehmenden ergänzenden Sachaufklärung wird das Berufungsgericht insbesondere folgendes zu beachten haben: Im Rahmen der Auswertung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit ist zwar grundsätzlich die dafür maßgebliche „Einstiegslohngruppe” heranzuziehen, auch insoweit ist jedoch auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der konkrete Versicherte seine versicherungspflichtige Beschäftigung beendet hat. Demnach kommt es weniger darauf an, wie die Klägerin bei Beginn ihrer Zustellertätigkeit im Jahre 1979 (unter Außerachtlassung ihrer anrechenbaren Postdienstzeiten) einzustufen war, sondern wie jemand eingruppiert werden müßte, der 1987/1988 – ohne Vordienstzeiten – eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hat. Sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die betreffende tarifvertragliche Einstufung auf qualitätsfremden Gründen beruht – was bei sogen Beamtendiensttuern teilweise angenommen wird (vgl dazu Senatsurteil vom 25. August 1993 – 13 RJ 25/92 –, Umdr S 11 ff) –, so müßte das LSG dazu entsprechende Feststellungen treffen.
Weitere Ermittlungen erscheinen auch angebracht, soweit es die Bedeutung der im Jahre 1985 abgelegten postbetrieblichen Prüfung für die Wertigkeit des bisherigen Berufs der Klägerin betrifft. Insofern könnte es naheliegen, genauer nach den Gründen für die im TVArb offenbar vorgesehene Höhergruppierung zu forschen. Jedenfalls liegen qualitätsbezogene Gesichtspunkte nicht völlig fern. Auch wenn der äußere Ablauf einer Tätigkeit gleichgeblieben ist, könnte durch die Ablegung einer derartigen Prüfung die Qualität der erbrachten Arbeitsleistung angehoben worden sein.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen