Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, inwieweit bei einem Vertrags- und Lizenzfußballspieler, der diesen Beruf wegen eines beim Training erlittenen Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, eine Erhöhung der MdE nach RVO § 581 Abs 2 in Betracht kommt.

 

Normenkette

RVO § 581 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Februar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird darum geführt, ob die beim Kläger vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu erhöhen ist.

Der am 11. August 1940 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schreiners.

Am 3. Januar 1962 und 1. Juni 1962 schloß er mit dem Verein Borussia VfB e.V. N zwei Verträge, nach denen er sich dem Verein als Vertragsspieler zur Verfügung stellte. Mit "Arbeitsvertrag" vom 30. Juni 1967 stellte Borussia VfB e.V. N den Kläger nach den Bestimmungen des Vertrages als Lizenzspieler im Sinne des Bundesliga-Statuts des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) an (§ 1 des Arbeitsvertrages). Nach § 2 dieses Vertrages verpflichtet sich der Spieler, seine Arbeitskraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Verein einzusetzen, alles zu tun, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern und alles zu unterlassen, was seiner sportlichen Leistungsfähigkeit im allgemeinen und im besonderen vor und bei Veranstaltungen des Vereins abträglich sein könnte. Weiter heißt es in § 2: "Die Ausübung anderer Beschäftigung ist dem Spieler nur nach vorheriger Zustimmung des Vereins gestattet. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, wenn nach Ansicht des Vereins durch die Nebentätigkeit die Erfüllung der dem Spieler auf Grund dieses Vertrages obliegenden Pflichten gefährdet wird." Nach § 7 sollte der Arbeitsvertrag am 1. Juli 1967 wirksam werden. Bedingung für die Wirksamkeit war, daß dem Spieler bis zu diesem Zeitpunkt die DFB-Lizenz als Bundesliga-Spieler und die Spielerlaubnis bei dem Verein erteilt worden waren. Diese wurden dem Kläger durch Vertrag mit dem DFB vom 26. Juli 1967 zuerkannt.

In der Zwischenzeit, nämlich am 9. September 1963, hatte der Kläger eine Tätigkeit bei der Arbeitskammer des Saarlandes zunächst als Arbeiter und ab 1. Januar 1967 als Angestellter aufgenommen. Dort arbeitete er an fünf Tagen insgesamt 44 Stunden wöchentlich. Sein als Behördenbediensteter erzielter Jahresarbeitsverdienst betrug für den Zeitraum vom 16. März 1966 bis 15. März 1967 12.431,83 DM.

Als Vertragsfußballspieler verdiente er bei einer durchschnittlich 10 Stunden wöchentlich betragenden Arbeitszeit in dem gleichen Zeitraum 12.149,79 DM.

Am 16. März 1967 erlitt der Kläger beim Fußballtraining eine Unterschenkelfraktur links. Wegen dieser Verletzung gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 16. November 1967 unter Berücksichtigung beider Jahresarbeitsverdienste eine vorläufige Teilrente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente. Am 8. November 1967 zog sich der Kläger wiederum beim Fußballtraining eine Refraktur des linken Unterschenkels zu. Die Beklagte setzte durch Bescheid vom 14. Oktober 1968 die bisher gewährte Rente von 30 v.H. der Vollrente vom 1. Dezember 1968 an auf 20 v.H. herab, weil nach den ärztlichen Befunden eine Besserung eingetreten sei. Durch Bescheid vom 13. November 1968 entzog sie dann dem Kläger auch die Teilrente von noch 20 v.H. der Vollrente mit Ablauf des Monats Dezember 1968 und lehnte die Gewährung einer Dauerrente (§ 1585 Abs. 2 RVO) mit der Begründung ab: Die unfallbedingte MdE des Klägers erreiche nicht mehr einen rentenberechtigenden Grad.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, bei der Bemessung der MdE sei die Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO zu berücksichtigen, da er wegen des Arbeitsunfalles seinen Beruf als Lizenzfußballspieler habe aufgeben müssen. Die Beklagte hat darauf erwidert, die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht erfüllt; denn der Kläger sei im Hauptberuf Verwaltungsangestellter und habe die Tätigkeit eines Vertragsspielers nur nebenher ausgeübt.

Das Sozialgericht (SG) hat ein mündliches Gutachten eingeholt und dann die Beklagte mit Urteil vom 17. Februar 1970 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1969 eine Dauer-Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der Bemessung der MdE des Klägers sei zu berücksichtigen, daß er wegen der Unfallfolgen nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit als Vertragsfußballspieler auszuüben. Es müsse daher gemäß § 581 Abs. 2 RVO berücksichtigt werden, daß der Kläger dadurch erhebliche - finanzielle - Nachteile erleide, daß er infolge des Unfalls die als Vertragsspieler erworbenen besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr gebrauchen könne; ihre Nutzung in anderer zumutbarer Weise - z.B. als Trainer - müsse an Mangel von Gelegenheiten scheitern. Zwar habe die Tätigkeit als Fußballspieler möglicherweise nicht den zeitlichen Umfang seiner Angestelltenbeschäftigung erreicht. Sie habe sich aber in finanzieller Hinsicht in erheblichem Maße ausgewirkt. Diese finanzielle Einbuße dürfe bei der Beurteilung der MdE nicht außer acht gelassen werden.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1973). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es teile nicht die Auffassung des SG, daß die Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO dazu führen müsse, dem Kläger eine Rente zuzusprechen. Auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens betrage die MdE nicht mehr als 10 v.H. Zwar zweifle es nicht daran, daß der Kläger als Vertrags- bzw. Lizenzfußballspieler ein Fünftel seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt habe. Diese Einbuße könne jedoch nicht als relevanter Faktor für die Gewährung einer Verletztenrente betrachtet werden. Der Beruf des Klägers sei der eines Arbeiters bzw. eines Angestellten der Arbeitskammer gewesen. Für diesen Beruf seien die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er als Fußballspieler erworben habe, ohne irgendeine Bedeutung. Da der Kläger auf Grund seines Arbeitsverhältnisses der Arbeitskammer den vollen Einsatz seiner Arbeitskraft geschuldet habe, könne die Tätigkeit als Vertrags- bzw. Lizenzspieler rechtlich nur als Nebentätigkeit und nicht als Beruf gewertet werden. Für eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO sei die Beeinträchtigung als Berufsfußballspieler trotz der beachtlichen Einkünfte, die der Kläger von seinem Verein bezogen habe, daher nicht ausreichend, zumal der in der Unfallversicherung geltende Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung dazu führe, daß der konkrete Schaden nicht in vollem Umfange gedeckt werde.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er meint, die von der Rechtsprechung zu § 581 Abs. 2 RVO entwickelten Kriterien lägen bei ihm vor. Danach seien bei einer Höherbewertung der MdE die Ausbildung und der bisherige Beruf angemessen zu berücksichtigen. Hierbei komme jede Berufsfertigkeit in Betracht, die bei Würdigung des gesamten Arbeitslebens die berufliche Verwendbarkeit steigere. Als Fußballspieler habe er über eine solche spezielle Berufsfertigkeit verfügt. Zwar sei einzuräumen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) als weitere Voraussetzungen das Lebensalter, die Dauer der Ausbildung sowie die Dauer der Ausübung der speziellen Tätigkeit gegeben sein müßten. Diese Merkmale müßten jedoch auf den speziellen Beruf des Vertrags- bzw. Lizenzfußballspielers bezogen werden. Danach entspreche aber sowohl das Lebensalter des Klägers, das zur Zeit der Ausheilung der Unfallfolgen bereits über 28 Jahre betragen habe, als auch die Dauer der Ausübung des Berufs - der Kläger habe damit den Höhepunkt seiner Laufbahn überschritten gehabt bzw. am Ende seiner Laufbahn gestanden - den von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen. Hinsichtlich der Ausbildung sei zu bemerken, daß Berufsfußballspieler ständig sowohl theoretisch als auch praktisch einem Training unterständen und sich somit in einer dauernden "Ausbildung" befänden.

Der Kläger beantragt (wörtlich),

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Februar 1970 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist im übrigen der Ansicht, daß die Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO nur sehr begrenzt Anwendung finden dürfe. Auf keinen Fall könne sie bei einer Hobby- und Freizeitbeschäftigung, wie sie das Fußballspielen bei einem vollberuflich als Behördenangestellten Tätigen darstelle, berücksichtigt werden.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, durch Zulassung statthafte Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Da die Würdigung der vorliegenden ärztlichen Gutachten durch das LSG von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angefochten worden ist und somit diese Feststellungen des LSG für den Senat bindend sind, bleibt streitig allein, ob die unfallbedingte MdE des Klägers, die vom Berufungsgericht gemäß § 581 Abs. 1 RVO auf weniger als 20 v.H. geschätzt worden ist, nach § 581 Abs. 2 RVO höher zu bewerten ist, weil der Kläger wegen der Unfallfolgen seine Tätigkeit als Vertrags- bzw. Lizenzfußballspieler aufgeben mußte.

Nach § 581 Abs. 1 RVO richtet sich die Höhe der dem Verletzten zu gewährenden Rente nach dem Ausmaß der durch den Arbeitsunfall bedingten MdE. Diese nach Abs. 1 zu bewertende MdE kann durch die Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO zu einer Höherbewertung führen. Denn danach sind auch die Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung dem Verletzten zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Sinn und Zweck dieser durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) in die RVO eingefügten Vorschrift sollte sein, sicherzustellen, daß bei der Feststellung des Grades der MdE neben der Art der Verletzungsfolgen auch die besonderen Verhältnisse des Verletzten gewürdigt werden, soweit sie für das Erwerbsleben Bedeutung haben können (vgl. BT-Drucks. IV/120 zu § 581 RVO, S. 58; Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung, 3. Aufl., 23. Lfg., Bd. I, § 581 RVO Anm. 11). Allerdings wird durch § 581 Abs. 2 RVO der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung nicht eingeschränkt (BSG 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; SozR Nr. 9 zu § 581 RVO; Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO = Breithaupt 1971, 910; Lauterbach aaO). Dies wird schon dadurch deutlich, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE erfolgt, jedoch kein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens. Die Vorschrift ermöglicht jedoch die Berücksichtigung "individueller Sonderverhältnisse" des Verletzten, soweit sie die Erwerbsfähigkeit berühren (Lauterbach aaO); sie dient auch der Vermeidung unbilliger Härten durch zusätzliche Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Verletzten (Breithaupt 1971, 910, 911; SozR Nr. 10 und 12 zu § 581 RVO), wenngleich der 2. Senat in SozR Nr. 9 zu § 581 RVO zu Recht betont hat, daß eine "unbillige Härte", die durch die "Nichtberücksichtigung des Berufs" gegeben sei, im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO nicht allgemein berücksichtigt werden könne. Es wird mit dieser Vorschrift aber einer flexibleren Gestaltung der Rente im Einzelfall das Tor geöffnet und damit die Möglichkeit gegeben, unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden (Lauterbach aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG (s. BSG 23, 253, 255 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; SozR Nr. 9 zu § 581 RVO; Breithaupt 1966, 392, 393; Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO = Breithaupt 1971, 910), die auch im Schrifttum mehrfach vertreten wird (vgl. Schieke in BG 1965, 29, 31; Lauterbach aaO, § 581 RVO Anm. 9; Wander in SozVers 1963, S. 340; Boller in SozVers 1971, 265, 267), hat § 581 Abs. 2 RVO die vor dem Inkrafttreten des UVNG vom 1. Juli 1963 entwickelte Rechtsprechung über die Beurteilung der MdE in Fällen besonderer Härte "im wesentlichen" nur normiert (vgl. BSG 23, 253, 255 unten; 28, 227, 231; 31, 185, 188). Das schließt allerdings nicht aus, daß in einem zweifelhaften Grenzfall der nun geltende Gesetzeswortlaut zur Auslegung herangezogen wird. Auch hier ist also im Einzelfall zu prüfen, ob "die vom Gesetz als rechtlich bedeutsam angesehenen Nachteile vorliegen" (vgl. BSG 23, 253, 255 oben). Im übrigen sind die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht schon stets dann gegeben, wenn ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr sind nach den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen - d.h. spezielle Fertigkeiten (vgl. Boller aaO, S. 268; Lauterbach aaO Anm. 11 zu § 581 RVO; Breithaupt 1966, 392, 393), die der Versicherte infolge des Unfalles nicht mehr in gleichem Maße wie früher auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens wirtschaftlich verwerten kann, bei der Schätzung der MdE angemessen zu berücksichtigen (BSG 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; Wander in SozVers 1963, 340, 342). Die Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO hat also nicht etwa nur berufliches und länger erprobtes Fachwissen, sondern insbesondere "Fertigkeiten" im Auge, die durch eine vorhandene Begabung oder durch besondere Fähigkeiten und meist jahrelange Übung angeeignet worden sind. Demgemäß hat der 2. Senat des BSG in BSG 4, 294, 298 "jede Berufsfertigkeit" als bedeutsam für eine MdE-Erhöhung angesehen und dort bei einem "Geiger", sowie in SozR Nr. 10 zu § 581 RVO bei einem Kaffeegroßröster, der die in "jahrelanger Praxis sich angeeigneten Fähigkeiten eines Kaffeeprüfers" verloren hatte, die hier streitigen Voraussetzungen bejaht. Daneben hat der 2. Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem 5. Senat des BSG (SozR Nr. 12 zu § 581 RVO) - als wesentliche Merkmale für eine etwaige Höherbewertung z.B. das Alter des Verletzten (BSG 4, 294, 299; SozR Nr. 9, 10 zu § 581 RVO; Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO = Breithaupt 1971, 910), die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit (BSG 4, 294, 298; SozR Nr. 9, 10 zu § 581 RVO; Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO = Breithaupt 1971, 910) sowie die Dauer der Ausbildung bezeichnet (SozR Nr. 10 zu § 581 RVO; Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO = Breithaupt 1971, 910). Ferner sei zu berücksichtigen, ob die bisher verrichtete Beschäftigung eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (SozR Nr. 10 zu § 581 RVO). Unter Nachteile im Sinne des § 581 Abs. 2 RVO sind nach dieser Rechtsprechung somit vor allem solche wirtschaftlicher finanzieller Art aufzufassen (Lauterbach aaO, § 581 RVO Anm. 11).

Hinsichtlich einer etwaigen Höherbewertung der MdE ist vorliegend zunächst entscheidend darauf abzustellen, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt zwei voneinander völlig verschiedene Berufe gleichzeitig nebeneinander ausgeübt hat; eine Fallgestaltung, die bislang vom BSG noch nicht entschieden worden ist. Der in SozR Nr. 10 zu § 581 RVO veröffentlichte Fall eines Lebensmittelhändlers und Kaffeegroßrösters ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Insoweit vermag der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, die Tätigkeit des Klägers als Vertrags- bzw. Lizenzspieler sei rechtlich nur als Nebentätigkeit und "keineswegs als Beruf" zu werten.

Wie aus den zwischen dem Kläger und dem Verein Borussia VfB e.V. Neunkirchen geschlossenen Verträgen, insbesondere aus § 2 des Arbeitsvertrages hervorgeht, wurde von den Vertragsparteien die Fußballtätigkeit des Klägers durchaus als Beruf, ja sogar als Hauptberuf angesehen. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1967 heißt es nämlich ua: "Die Ausübung anderer Beschäftigung ist dem Spieler nur nach vorheriger Zustimmung des Vereins gestattet. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, wenn nach Ansicht des Vereins durch die Nebentätigkeit die Erfüllung der dem Spieler auf Grund dieses Vertrages obliegenden Pflichten gefährdet wird." Diese Bewertung der Spielertätigkeit als Beruf entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, nach der Fußballspieler, die - wie der Kläger - auf Grund eines mit ihrem Verein nach dem Vertrags-Spieler-Statut des DFB laufende Bezüge erhalten und der Disziplinarordnung für Vertragsspieler unterworfen sind, zu ihrem Verein als Angestellte in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. Urteil des 3. Senats des BSG in BSG 16, 98). Demgemäß hat die Beklagte auch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Vertrags-Fußballspielers als eine gegen Unfall versicherte Tätigkeit angesehen und das dabei erzielte "Arbeitseinkommen" (vgl. § 571 Abs. 1 RVO) bei der zeitweilig gewährten Rente als "Jahresarbeitsverdienst" berücksichtigt.

Fraglich ist vorliegend zunächst nur, ob die Vertragsspielertätigkeit der Hauptberuf des Klägers war oder, wie man aus § 3 Nr. 1 des Statuts des DFB entnehmen könnte, nur eine Nebenbeschäftigung darstellte. Denn hiernach müssen die Vertragsspieler - wie es in BSG 16, 98, 99 heißt - "einen Beruf ausüben". Insoweit ist die Ansicht des 3. Senats, die in tatsächlicher Hinsicht von dem Bestehen eines anderen Hauptberufs als dem des Fußballspielers ausgegangen ist (vgl. BSG 16, 103), für den vorliegenden Fall nicht verbindlich. Sie besagt nämlich nur, daß ein Vertragsspielerverhältnis, das neben einem solchen Hauptberuf nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 des Bundesliga-Status als Nebenberuf ausgeübt wird, versicherungspflichtig in der Krankenversicherung ist. Sie nimmt nicht dazu Stellung, ob die Tätigkeit als Vertragsspieler bzw. Lizenzspieler generell als Haupt- oder Nebenberuf anzusehen ist.

Da das Berufungsgericht das Bundesliga-Statut zwar in seinen Entscheidungsgründen zitiert, jedoch nicht beigezogen und in die mündliche Verhandlung eingeführt hat, sieht sich der Senat wegen der vorliegend sich möglicherweise widersprechenden Vertragsbestimmungen außerstande, zu der Frage der Haupt- oder Nebentätigkeit abschließend Stellung zu nehmen. Das LSG wird daher anhand der bestehenden Verträge und der tatsächlichen Verhältnisse prüfen müssen, welche Tätigkeit der Hauptberuf des Klägers im Unfallzeitpunkt gewesen ist.

Sollte sich dabei ergeben, daß die Tätigkeit des Klägers als Vertragsspieler nur eine "Nebentätigkeit" darstellte, so könnte eine Erhöhung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO nicht erfolgen, weil der Kläger in seinem Hauptberuf als Angestellter ersichtlich überhaupt nicht durch die verbliebenen Unfallfolgen beeinträchtigt wäre und deshalb die Nachteile, die durch die weggefallene und ohnedies zeitlich befristete Nebentätigkeit entstanden sind, nicht so schwerwiegend sind, daß sie nach Maßgabe der obigen Darlegungen eine Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO rechtfertigen könnten. Die Höhe der Einkünfte aus der "Nebentätigkeit" - hier etwa gleich hoch wie diejenigen aus der Angestelltentätigkeit - kann - anders als bei § 571 RVO - im Falle des § 581 Abs. 2 RVO nicht von entscheidender Bedeutung sein, da es hier nur um eine abstrakte Schadensbemessung im Wege einer Erhöhung der MdE in besonders gelagerten Fällen geht.

Sollte jedoch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Fußballspielertätigkeit habe den Hauptberuf des Klägers dargestellt, so wird es folgendes zu beachten haben:

Da der Kläger zwei verschiedene Berufe nebeneinander ausgeübt hat, kann zwangsläufig das vom 2. Senat des BSG (vgl. Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO; SozR Nr. 9 zu § 581 RVO) u.a. aufgestellte Erfordernis, daß "eine berufliche Umstellung ganz erheblichen Schwierigkeiten begegnet" (vgl. auch Breithaupt 1966, 392, 394) nicht zum Tragen kommen. Denn der Kläger ist nach Aufgabe seiner Vertragsspielertätigkeit nach wie vor als Behördenangestellter tätig, so daß sich die Frage einer beruflichen Umstellung für ihn insoweit nicht stellt.

Dagegen hat der Kläger aus seiner Vertrags- bzw. Lizenzspielertätigkeit, die er aufgeben mußte, einen erheblichen Verdienst erzielt. Ausweislich der Auskunft seines Vereins betrug sein Jahresarbeitsverdienst für den Zeitraum vom 16. März 1966 bis 15. März 1967 12.149,79 DM. Hierbei ist jedoch zu bemerken, daß aus dem von dem Verein ausgefüllten Verdienstnachweis vom 2. Mai 1967 (Bl. 5 der Unfallakte) nicht zu entnehmen ist, ob dieser Betrag auch die nach § 2 des Vertrages vom 1. Juni 1962 zu gewährenden Spiel- und Leistungszulagen enthält. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger in dem gleichen Zeitraum bei der Arbeitskammer des Saarlandes 12.431,83 DM verdiente, gewährleistete ihm sein Einkommen als Vertragsfußballspieler eine erheblich günstigere Stellung im Erwerbsleben. Denn mit seiner Ausbildung als Schreiner, als Arbeiter oder Angestellter einer Behörde, konnte er wirtschaftlich keine gleichrangige Position erreichen, wie sie ihm aus Verdienstmöglichkeiten als Fußballspieler, aus Prämien, Leistungszulagen, Werbung usw. offenstand. Der Kläger übte im Unfallzeitpunkt seine Vertragsspielertätigkeit bereits seit mehr als 5 Jahren aus. Er stand somit in diesem Beruf nicht mehr in einer Ausgangsstellung. Vielmehr hatte er als Vertrags- und späterer Lizenzspieler in der Bundesliga eine Entwicklung als Fußballspieler erreicht, die weit über dem Durchschnittlichen lag und ihm erfahrungsgemäß wirtschaftlich eine hervorgehobene Stellung verschaffen konnte. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als der vom 2. Senat entschiedene "Tänzerinnenfall" (Lauterbach Kartei Nr. 8312 zu § 581 Abs. 2 RVO = Breithaupt 1971, 910), in dem das Vorliegen einer unbilligen Härte u.a. mit der Begründung verneint wurde, "daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst eine Ausgangsstellung in ihrer tänzerischen Entwicklung erreicht hatte". Die weiter vom 2. Senat aufgestellten Kriterien der Art und Dauer der Ausbildung und speziellen Berufsausübung stehen einer Berücksichtigung des § 581 Abs. 2 RVO im vorliegenden Falle nicht von vornherein entgegen. Wie oben bereits angedeutet wurde, kommen als "besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen" i.S. dieser Vorschrift auch durch Übung oder systematische Schulung erworbene oder gesteigerte Fähigkeiten zum Vollzug bestimmter Leistungen (Fertigkeiten) in Betracht, wobei das erreichte Ausmaß der Fertigkeiten nicht nur von dem Umfang der Übung oder Schulung, sondern auch von den angeborenen psychischen und physischen Dispositionen, d.h. vor allem auch von einer vorhandenen Begabung abhängt. Dabei muß es sich freilich um ganz besondere, auch in ihrer finanziellen Auswirkung ins Gewicht fallende Fertigkeiten handeln, und es genügen nicht ohne weiteres die Erfahrungen eines Melkermeisters, wie der 2. Senat in Breithaupt 1966, 392, 393 betont hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß solche "besonderen Fertigkeiten" gerade auch bei einem Vertragsfußballspieler - insbesondere in der Bundesliga - gegeben sein können und müssen. Bei den in dieser Spielklasse beschäftigten Fußballspielern, die zweifellos einen "Spezialberuf" ausüben (vgl. Schiecke BG 1965, 29, 31), wird es sich ohne Ausnahme um Versicherte handeln, die wegen des an sie gestellten Leistungszwanges permanent um ihre spielerische Fortentwicklung bemüht sein müssen. Abgesehen von den normalen wöchentlichen Trainings- usw. stunden, die im Falle des Klägers 10 Stunden ausmachten, darf angenommen werden, daß diese Gruppe der Vertrags- bzw. Lizenzfußballspieler nicht nur in den vor "wichtigen" Spielen obligatorischen Trainingslagern, sondern auch nebenher fortwährend bemüht sind, ihre Kondition zu halten oder zu verbessern, sowie neue Techniken und Angriffs- und Verteidigungsmethoden zu studieren. Insoweit wird auch auf BSG 16, 98, 100 Bezug genommen. Soweit diese Verhältnisse nicht gerichtsbekannt sind, wird das LSG entsprechende Ermittlungen anzustellen und davon auszugehen haben, daß die Tätigkeit eines Vertragsfußballspielers einen "Beruf" i.S. der genannten Vorschrift darstellt (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Das Alter des Klägers kann - auf seinen Beruf als Fußballspieler bezogen - nicht schlechthin gegen eine Höherbewertung der MdE im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO sprechen. Nach Auskunft seines Vereins (Schreiben vom 27. August 1971, Bl. 69 der GA) hätte der Kläger zwar noch bis zu seinem 33. Lebensjahr seiner Vertragsspielertätigkeit nachgehen können; das vom Verein im Schreiben vom 23. Februar 1971 (Bl. 63 GA) angegebene Durchschnittsalter von 23 Jahren in den Spieljahren 1968/1969 sowie 1969/1970 und die Tatsache, daß 1971 von 22 Spielern nur 3 Spieler älter als 28 Jahre waren, deuten jedoch darauf hin, daß der im Unfallzeitpunkt ca. 27 Jahre alte Kläger bereits den Höhepunkt seiner Vertragsspielertätigkeit erreicht gehabt haben dürfte. Ist dies aber der Fall, so kann weder sein Alter noch die "Dauer" der Ausbildung, Übung oder Schulung noch schließlich die über 5-jährige Dauer seiner Vertragsspielertätigkeit der Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO entgegenstehen, sofern es sich dabei um den Hauptberuf handelte. Außerdem kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Kläger ohne den Unfall nach Abklingen seiner körperlichen Kondition auf Grund seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in die Tätigkeit eines Fußballtrainers - sei es bei seinem oder dem Verein einer anderen Spielklasse - hineingewachsen wäre, zumal er nach der Auskunft vom 27. August 1971 dem Verein "sehr verbunden" ist. Auch diesem Punkt wird das LSG nachzugehen haben.

Im übrigen ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ein Anhaltspunkt für eine generelle Einschränkung der Höherbewertung der MdE nur "für ältere" Menschen. Ebensowenig wird im Gesetz vorausgesetzt, daß es sich bei der Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, um einen "Lebensberuf" gehandelt hat. Wohl aber wird man nach dem Sinn und Zweck des § 581 Abs. 2 RVO Tätigkeiten außer Betracht lassen müssen, die nach den gesamten Lebensverhältnissen nur vorübergehend oder ganz "nebenher" verrichtet worden sind oder werden sollten. Wenn in BSG 4, 294, 299 vor dem Inkrafttreten des UVNG von einem "Lebensberuf als Musiker" gesprochen worden ist, so bedeutet dies - ganz unabhängig von der eingetretenen Gesetzesänderung - nicht, daß in jedem Fall ein "Lebensberuf" von den Unfallfolgen betroffen worden sein muß. Dies würde auch mit dem System der Unfallversicherung nicht in Einklang stehen. Jedoch muß es sich um den Hauptberuf handeln. Allerdings können Alter des Versicherten und Dauer der Ausbildung und Tätigkeit in Grenzfällen und insbesondere auch für die Frage von Bedeutung sein, ob eine unfallbedingte besondere berufliche Behinderung durch "sonstige Fähigkeiten" in zumutbarer Weise ausgeglichen werden kann (§ 581 Abs. 2 letzter Halbsatz RVO). Ob "Nachteile" i.S. des § 581 Abs. 2 RVO vorliegen, ist somit im Einzelfall auf Grund der gegebenen besonderen Umstände zu prüfen (BSG 23, 253, 255).

Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, es handele sich bei der Spielertätigkeit des Klägers lediglich um ein Hobby, um eine Ausnutzung einer angeborenen Begabung, so verkennt sie den Charakter der Tätigkeit eines Vertrags- bzw. Lizenzfußballspielers, wie er oben näher dargelegt worden ist.

Die entsprechende Erwerbsmöglichkeit ist dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG durch den Unfall verlorengegangen. Der Bruch des linken Unterschenkels hatte nicht lediglich eine Einschränkung in der Ausübung seiner Vertragsspielertätigkeit zur Folge, sondern zwang zu deren Aufgabe. Aus den bisher vom LSG getroffenen Feststellungen geht nicht hervor, ob dieser Ausfall vom Kläger durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden kann. Das Berufungsgericht wird daher u.U. auch zu ermitteln haben, wie sich der durch den Arbeitsunfall verursachte Verlust - vorausgesetzt, es handelt sich bei der Tätigkeit als Vertragsspieler um den Hauptberuf des Klägers - auf dessen Stellung im Erwerbsleben im einzelnen ausgewirkt hat und ob insbesondere der Kläger imstande ist, seine besonderen, auf dem Gebiet der Fußball-Vertragsspielertätigkeit eingetretenen Nachteile durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann - etwa eine Trainertätigkeit oder Aufstieg im Nebenberuf oder erlernten Beruf - auszugleichen. Bei der Feststellung, ob sonstige Fähigkeiten vorhanden sind, darf aber der Kläger weder gesundheitlich noch wissens- und könnensmäßig überfordert werden (vgl. BSG Bd. 9, 254; Lauterbach aaO, § 581 RVO Anm. 12).

Der vorliegende Fall gab dem erkennenden Senat keine Veranlassung, zu der Kritik von Dorin in BArbBl. 1966, 257, 261, mit der sich der 2. Senat des BSG in BSG 28, 227, 230 in ablehnendem Sinne befaßt hat, näher Stellung zu nehmen, zumal es im vorliegenden Fall nicht entscheidend um die Frage der Kontinuität der Rechtslage vor und seit dem 1. Juli 1963 geht. § 581 Abs. 2 RVO hat zwar, wie oben dargelegt, die seitherige Rechtsprechung "im wesentlichen" nur normiert. Der Gesetzgeber ist - wie es in BT-Drucks. IV/120 zu § 581 - S. 58 - heißt - insoweit einer "seit langem bestehenden Übung der Rechtsprechung" gefolgt; er hat allerdings - insoweit ist Dorin zuzustimmen - nicht bestimmt, daß berufliche Nachteile nur zur Vermeidung "unbilliger Härten" zu berücksichtigen seien, sondern schon dann, wenn der Verletzte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann und diese Nachteile nicht durch sonstige zumutbare Fähigkeiten ausgeglichen werden. Wenngleich in diesen Fällen bei Anwendung des § 581 Abs. 1 RVO sehr oft eine unbillige Härte gegeben sein dürfte, so handelt es sich dabei doch nicht um ein vom Gesetz vorgeschriebenes zwingendes Erfordernis. Der 2. Senat hat aber in BSG 23, 253, 255 zutreffend selbst betont, daß zu prüfen sei, "ob die vom Gesetz als rechtlich bedeutsam angesehenen Nachteile vorliegen". Auch nach dessen Auslegung des § 581 Abs. 2 RVO, zu der der 2. Senat ausgesprochen hat, daß sich für diese Vorschrift eine allgemeine Regel nicht aufstellen lasse, vielmehr auf die "besonderen Umstände des Einzelfalls" abzustellen sei (vgl. BSG 23, 253, 255), kann somit für einen Vertragsfußballspieler, der diese Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt hat und diesen Spezialberuf wegen eines "Arbeitsunfalls" ersatzlos aufgeben mußte, eine entsprechende Höherbewertung der MdE nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Gegebenenfalls käme im Hinblick darauf, daß ein Vertrags- bzw. Lizenzfußballspieler diesen Beruf nur während eines begrenzten Zeitraumes ausüben kann, eine zeitlich begrenzte Höherbewertung der MdE in Betracht. Insoweit können für Abs. 2 des § 581 RVO die für Abs. 1 dieser Vorschrift maßgebenden Grundsätze keine uneingeschränkte Geltung in dem Sinne beanspruchen, daß auch bei Spezialberufen, die ihrer Art nach ein jüngeres Lebensalter voraussetzen, eine ausnahmsweise zugebilligte Erhöhung der MdE nach Abs. 2 später trotz Wegfalls des besonderen Nachteils nicht mehr entzogen und auch nicht von vornherein zeitlich begrenzt werden könne (vgl. dazu auch BSG 31, 185, 188 ff). Auch aus dem Gesichtspunkt der abstrakten Schadensbemessung läßt sich eine solche Folgerung nicht herleiten. Viel weniger kann es dieser Grundsatz rechtfertigen, die Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO - wie das LSG meinte - trotz Vorliegens der in dieser Bestimmung bezeichneten Nachteile überhaupt nicht zum Zuge kommen zu lassen (vgl. dazu im übrigen BSG 23, 253, 254).

Da der Rechtsstreit mangels Ermittlungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Hauptberufs des Klägers sowie zu der Frage, ob die besonderen Nachteile durch sonstige Fähigkeiten des Klägers in zumutbarer Weise ausgeglichen werden können, nicht abschließend entschieden werden kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 118

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