Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente. Wartezeiterfüllung vor dem 1.1.1984 durch nachgezahlte freiwillige Beiträge. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Setzt die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1.1.1984 voraus (§ 241 Abs 2 S 1 SGB 6), so kann diese Voraussetzung nicht dadurch erfüllt werden, daß aufgrund von Sondernachentrichtungsvorschriften (Art 2 § 52a ArVNG, § 282 SGB 6) Beiträge für die Zeit vor dem Stichtag nachgezahlt werden.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 44 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3, § 241 Abs. 2 S. 1, § 282; ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 52a; HBegleitG 1984 Art. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund erfolgter Beitragsnachzahlung seit Aufgabe ihrer letzten Beschäftigung Ende März 1992 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Die Klägerin war in den Jahren 1948 bis 1958 mit Unterbrechungen als Landwirtschaftsgehilfin versicherungspflichtig beschäftigt. Die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge ließ sie sich anläßlich ihrer Heirat erstatten. Von Juli 1960 bis Juni 1991 war sie Mitunternehmerin im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes. Nach Übergabe des Hofes an den Sohn ging sie in dessen Betrieb vom 1. Juli 1991 bis 31. März 1992 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Hauswirtschafterin nach. Am 10. Oktober 1991 beantragte sie bei der Beklagten die Nachentrichtung (iS des SGB VI Nachzahlung) freiwilliger Beiträge für die Zeit als selbständige Landwirtin und am 14. Januar 1992 die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Heiratserstattung. Am 10. April 1992 stellte sie Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Den Anträgen auf Beitragsnachzahlung gab die Beklagte statt; Nachzahlungen für die genannten Zeiten erfolgten innerhalb der der Klägerin gesetzten Fristen. Dagegen lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 24. November 1993 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei zwar ab Antragstellung erwerbsunfähig und habe aufgrund von Nachzahlung und Kindererziehungszeiten die Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 10. April 1987 bis 9. April 1992 nur neun Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Die in § 241 SGB VI getroffene Sonderregelung sei nicht anwendbar, weil die allgemeine Wartezeit nicht schon vor dem 1. Januar 1984 erfüllt gewesen sei. Darauf anrechenbar seien lediglich 48 Monate Kindererziehungszeiten, während die erst später für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 gezahlten freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt werden könnten.
Mit ihrem Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente machte die Klägerin geltend, § 241 Abs 2 SGB VI müsse in ihrem Fall angewendet werden. Außerdem sei sie nicht erst ab Rentenantragstellung, sondern schon seit Aufgabe ihrer Beschäftigung zum 31. März 1992 erwerbsunfähig gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1994 zurück.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Mannheim vom 21. April 1995, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1996). Wie die Beklagte und das SG hat das LSG in der Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, daß § 241 Abs 2 SGB VI nur diejenigen Versicherten schütze, die bereits vor dem 1. Januar 1984 durch Erfüllung der Anwartschaft für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eine gefestigte Rechtsposition erreicht hätten. Eine solche Rechtsposition habe die Klägerin nicht gehabt. Den für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 zugelassenen Beitragsnachzahlungen komme keine Rückwirkung zu, so daß damit diese Zeiten nicht schon vor dem 1. Januar 1984 belegt gewesen seien. Auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die erst zum 1. Januar 1986 eingeführten Kindererziehungszeiten und die im Wege des Versorgungsausgleichs für die Zeit vor dem 1. Januar 1984, aber erst danach übertragenen Rentenanwartschaften für die nach § 241 Abs 2 SGB VI notwendige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 heranzuziehen seien, könne sich die Klägerin nicht berufen. Die als Pflichtbeitragszeiten geltenden Kindererziehungszeiten knüpften an die Erziehung an und würden folglich in der Zeit begründet, in der die Erziehung erfolge. Der Versorgungsausgleich trage dem Gedanken Rechnung, daß beide Ehepartner die in der Ehe aufgebauten Invaliditäts- und Alterssicherungen gemeinsam erwirtschaftet hätten. Weil durch die spätere Übertragung eine solche schon während der Ehe im Keim angelegte Teilhabe realisiert werde, sei es auch geboten, die übertragenen Anwartschaften wie eigene während der Ehezeit erworbene Versicherungszeiten zu behandeln. Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge im Falle der Klägerin kämen entsprechende oder ähnliche Gesichtspunkte nicht zum Tragen. Da sie und ihr Ehemann vor dem 1. Januar 1987 keine entsprechenden Versicherungszeiten zurückgelegt hätten, werde die verheiratete Klägerin auch nicht gegenüber geschiedenen Frauen benachteiligt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 241 Abs 2 SGB VI. Diese Bestimmung verlange nicht, daß die Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 auch schon vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt sein müßten. Vielmehr müsse differenziert werden zwischen der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten und dem Zeitpunkt, in dem diese Versicherungszeiten zurückgelegt seien. Diese Unterscheidung habe der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. November 1990 (5 RJ 77/89) am Beispiel der Kindererziehungszeiten als der Rentenversicherung systemimmanent dargelegt. Da der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des SGB VI beim Versicherungsfallprinzip geblieben sei, sei bei der Klägerin nur darauf zu sehen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem auch bei ihr der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, für die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 60 Monate vorhanden gewesen seien. Dasselbe müsse für die fortlaufende Belegung der Zeit nach dem 1. Januar 1984 mit Versicherungsbeiträgen gelten. Der Gesetzgeber habe mit der Sondernachzahlungsregelung in Art 2 § 52a ArVNG den ehemaligen Landwirten nicht nur eine bessere Alterssicherung, sondern auch Versicherungsschutz für den Fall vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ermöglichen wollen. Daß er diese durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz 1970 geschaffene Möglichkeit zum 1. Januar 1984 wieder habe ausschließen wollen, sei nicht erkennbar. Der im Haushaltsbegleitgesetz 1984 angeführte Besitzstand müsse auch für Personen zugänglich sein, denen eine Hofübergabe erst nach dem 31. Dezember 1983 möglich gewesen sei.
Zwar möge es wie bei den Kindererziehungszeiten auch bei der Beitragsnachzahlung für Landwirte und wegen Heiratserstattung von Zufälligkeiten abhängig sein, ob 60 Monate Versicherungszeit vor dem 1. Januar 1984 zustande kommen. So wie die Kindererziehungszeiten rückwirkend „wertvoller” geworden seien, liege auch eine Begünstigung von Versicherten vor, die durch zulässige Sondernachentrichtungen (allein oder mit Kindererziehungszeiten zusammen) 60 Monate Versicherungszeit erfüllten. Eine nachträgliche Begünstigung von Versicherten sei aber – wie der erkennende Senat dargelegt habe – kein Grund, deshalb das Gesetz zum Nachteil dieser Begünstigten nicht anzuwenden.
Hinsichtlich des Belegungsgebots mit Anwartschaftserhaltungszeiten erfülle die Klägerin ebenfalls die Voraussetzungen des § 241 Abs 2 SGB VI, da ab 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit infolge der schon geleisteten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1990 und vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten belegt und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 eine Beitragszahlung noch zulässig sei. Sie sei auch nicht erst zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erwerbsunfähig gewesen, sondern bereits bei Aufgabe ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung Ende März 1992. Das LSG habe die dazu erforderlichen Ermittlungen nur deshalb unterlassen und auch zur Erfüllung des Belegungsgebots keine Feststellungen getroffen, weil es in unrichtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen die Erfüllung der Wartezeit bis zum 1. Januar 1984 durch Beitragsnachzahlung verneint habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1994 sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 21. April 1995 und des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1996 zu verurteilen, der Klägerin, ausgehend vom Leistungsfall 31. März 1992, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1992 zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Bezugnahme der Klägerin auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats für verfehlt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Das SG hat zutreffend festgestellt, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. April 1992 nicht erfüllt sind.
Der von der Klägerin nach Inkrafttreten des SGB VI und nach dem 31. März 1992 geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI (§ 300 Abs 1 und 2 SGB VI).
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI Versicherte, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Abweichend von § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach § 241 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ist die Klägerin seit Antragstellung erwerbsunfähig und hat auch die allgemeine Wartezeit gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 51 Abs 1 SGB VI vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt. Nicht erfüllt hat sie jedoch das Regelerfordernis dreijähriger Pflichtbeiträge gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI und auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 241 Abs 1 Satz 1 SGB VI.
Wie vom LSG bindend festgestellt, war sie in den fünf maßgebenden Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit lediglich neun Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat zwar mit den von ihr fristgerecht gezahlten freiwilligen Beiträgen, deren Nachzahlung die Beklagte zugelassen hat, Beitragszeiten iS von § 55 SGB VI für die Zeiten begründet, für die die Beiträge bestimmt wurden, dh für Zeiten zwischen 1948 und 1958 und ab 1960. Sie hat damit auch mehr als 60 Kalendermonate Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1984. Dies ist eine Folge der vom Gesetzgeber angeordneten besonderen Nachzahlungsmöglichkeiten, durch die Versicherte Lücken in ihrem Versicherungsverlauf ausfüllen können, indem sie bestimmte Zeiten nachträglich noch mit freiwilligen Beiträgen belegen. Die nachgezahlten Beiträge kommen ihr aber weder für § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, da nur freiwillig entrichtet, noch im besonderen hinsichtlich § 241 Abs 1 Satz 1 SGB VI zugute. Denn von der Frage, ob Beiträge wirksam entrichtet und damit Beitragszeiten vorhanden sind, ist die andere Frage zu trennen, inwieweit diese Zeiten bei einem konkreten Leistungsfall zu berücksichtigen sind. Hierzu können sich Einschränkungen insbesondere aus den Leistungsvoraussetzungen ergeben.
Eine Leistungsvoraussetzung, die in diesem Sinne einschränkend wirkt, ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nach § 241 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Mangels anderweitiger Bestimmung in den Nachzahlungsvorschriften des Art 2 § 52a ArVNG und des § 282 SGB VI schließt § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI die Anrechnung der aufgrund dieser Vorschriften nach dem 1. Januar 1984 für davorliegende Zeiten gezahlten freiwilligen Beiträge auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor diesem Stichtag ebenso aus wie § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI die Anrechnung der aufgrund dieser Vorschriften nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für davorliegende Zeiten gezahlten Beiträge auf die allgemeine Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Wie sich der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks 302/83 S 59 f) entnehmen läßt, zielte die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532) eingeführte Verschärfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit darauf, die gesetzliche Rentenversicherung von Renten mit unter Umständen langer Bezugsdauer ohne eigentliche Lohnersatzfunktion zu entlasten und dem zu beobachtenden Ausweichen auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, verbunden mit einem früheren Rentenzugang bei einem beträchtlichen Anteil der Versicherten, entgegenzuwirken, die die Wartezeit für ein Altersruhegeld nicht erreichten. Dazu wurde einerseits für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeit die zusätzliche Voraussetzung von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aufgenommen und andererseits die Wartezeit von 180 Kalendermonaten für das Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf 60 Kalendermonate verkürzt. Der Bundesrat (BR-Drucks 302/83 ≪Beschluß≫ S 5) äußerte zu den damit verbundenen Eingriffen in bestehende Ansprüche insbesondere der Hausfrauen erhebliche Bedenken und bat, eine Regelung zu finden, die sicherstelle, daß ein bereits erworbener Invaliditätsschutz erhalten bleibe bzw zu tragbaren Bedingungen erhalten werden könne. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages empfahl die Gesetz gewordene Übergangsregelung vor allem aus sozialpolitischen Erwägungen, aber auch, um etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung auszuräumen (vgl Empfehlungen und Bericht des Haushaltsausschusses – BT-Drucks 10/690 S 44 zu Art 3 Nr 3 und BT-Drucks 10/691 S 11 f).
Diese Regelung bezog sich also nur auf Versicherte, die bei Inkrafttreten der Neuregelung eine Rentenanwartschaft schon erworben hatten. Dementsprechend nannte Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG in Satz 1 Nr 1 als erste Voraussetzung für die Fortgeltung der alten Fassung von § 1247 Abs 1 RVO „wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat”, während zur Anwartschaftserhaltung in Satz 1 Nr 2 nur verlangt wurde, daß der Versicherte in der Folgezeit bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls „jeden Kalendermonat … mit Beiträgen belegt hat”. Damit wurde in bezug auf den Zeitpunkt 1. Januar 1984 die gleiche Formulierung verwendet wie in § 1247 Abs 3 Satz 1 Buchst a RVO bezogen auf den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit.
Wie das BSG mit Urteil vom 22. September 1976 (1 RA 133/75 – SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 5) ausgeführt hat, galt für die RVO der Grundsatz, daß für Zeiten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst danach entrichtete freiwillige Beiträge für den Versicherungsfall der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden konnten, wenn nicht eine Nachentrichtungsvorschrift ausdrücklich bestimmte, daß der Eintritt des Versicherungsfalls vor einem festgelegten Stichtag der Berücksichtigung nicht entgegenstand. Dieser Grundsatz war Ausdruck des Risikogedankens, wonach die Versicherung nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls durchgeführt werden kann.
Zwar konnte für die RVO letztlich offenbleiben, ob für den Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die entsprechende Einschränkung im Hinblick auf die nachentrichteten freiwilligen Versicherungsbeiträge allgemein aus § 1419 RVO abzuleiten war, auf dessen Geltung in einigen Sondernachentrichtungsvorschriften, so auch in Art 2 §§ 28 und 52a ArVNG, ausdrücklich hingewiesen war (so BSG aaO), oder ob § 1419 RVO nur Ausdruck des schon in §§ 1246 und 1247 RVO formulierten Risikogedankens war. Dazu hat das BSG im Urteil vom 28. Januar 1965 (4 RJ 591/63 – BSGE 22, 236, 239 = SozR Nr 29 zu Art 2 § 42 ArVNG) hervorgehoben, daß die Formulierung „vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit” in § 1247 Abs 3 RVO bzw „vor Eintritt der Berufsunfähigkeit” in § 1246 Abs 3 RVO beim Tatbestandsmerkmal der Wartezeiterfüllung als ein einschränkender Zusatz iS des Risikogedankens zu verstehen sei, der sich bei den Anspruchsvoraussetzungen für andere Rentenarten nicht finden lasse. Daß diesem Zusatz die vom BSG dargelegte Bedeutung zukam, zeigt auch die durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl I S 1061) eingefügte Neufassung von § 1247 Abs 3 Satz 1 RVO, in der zwischen der Wartezeit von 60 Kalendermonaten, die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, und der Wartezeit von 240 Kalendermonaten, die vor Antragstellung zurückgelegt sein mußte, unterschieden wurde. Als Merkmal des Ausnahmetatbestandes zu der in § 1247 Abs 1 RVO mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 neu eingefügten Anspruchsvoraussetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aber gehört das Vorhandensein der für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu den Leistungsvoraussetzungen, die sich auf die Berücksichtigung der nachentrichteten freiwilligen Beiträge auswirken. Mit ihnen konnte eine Anwartschaft vor dem 1. Januar 1984 nur begründet sein, wenn sie auch schon vor diesem Zeitpunkt gezahlt waren bzw die Nachentrichtung zuvor beantragt war. Dagegen kam es für die Anwartschaftserhaltung nur darauf an, ob für die weitere Zeit wirksame Beiträge vorhanden waren.
Daß der Gesetzgeber die seinerzeit bestehenden Möglichkeiten zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in Art 6 §§ 28 und 52a ArVNG vor dieser Auswirkung schützen wollte, ist nicht erkennbar. Dazu bestand auch kein Anlaß. Die Nachentrichtungsmöglichkeit für Landwirte war unter dem früheren Recht eingeführt worden, damit diese nach Hofabgabe noch eine Alterssicherung aufbauen konnten. Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 50. Lebensjahr hätten sie die dafür erforderliche lange Wartezeit ohne die Nachzahlungsmöglichkeit nicht erreichen können (vgl die Begründung zur Änderung des Art 2 ArVNG durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1970 ≪BGBl I S 1774≫ im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ≪Schriftl.Ber. 1970 zu BT-Drucks VI/1384, S 3≫). Sofern sie alsbald nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die Nachentrichtung beantragten, konnten diese Personen allerdings auch ohne längerfristige versicherungspflichtige Beschäftigung die Anwartschaft für eine Erwerbsunfähigkeitsrente erwerben. Die Nachentrichtung von Beiträgen wegen Heiratserstattung war bei ihrer Einfügung durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl I S 956) an eine mindestens 24 Kalendermonate währende rentenversicherungspflichtige Beschäftigung geknüpft worden und sollte, nachdem zur Verbesserung der Absicherung berufstätiger Frauen in der Rentenversicherung die Heiratserstattung gestrichen worden war, auch die Absicherung derjenigen Frauen verbessern helfen, die sich in der Vergangenheit Beiträge anläßlich der Eheschließung hatten erstatten lassen (vgl Begründung zum Wegfall des § 1304 RVO im Regierungsentwurf des Finanzänderungsgesetzes 1967 ≪BT-Drucks V/2149 S 27≫ sowie zur Einfügung des Art 2 § 28 ArVNG im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zum Entwurf des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes ≪BT-Drucks V/4474 S 7≫). Beiden Personenkreisen kam die Verkürzung der Wartezeit für das Altersruhegeld durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 ebenso zugute wie die Übergangsregelung zur Erhaltung der bei Inkrafttreten des Gesetzes schon erworbenen Anwartschaft. Ein gegenüber anderen Versicherten besonders schützenswertes Interesse, ihnen darüber hinaus keine Pflichtversicherungszeit von 36 Monaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abzuverlangen, bestand hingegen unter Berücksichtigung der Motive, die den Sondernachzahlungsvorschriften zugrunde lagen, nicht.
Für das Recht des SGB VI sind hinsichtlich der Anrechnung der freiwilligen Beiträge auf die Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 Änderungen gegenüber dem früheren Recht nicht festzustellen. Die unterschiedliche Formulierung in bezug auf die Wartezeiterfüllung bei den Anspruchsvoraussetzungen für verschiedene Rentenarten ist im SGB VI beibehalten worden. Der einschränkende Zusatz, daß die Wartezeit vor einem bestimmten Ereignis erfüllt sein muß, findet sich nur im Hinblick auf die allgemeine Wartezeit bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, während sonst formuliert ist „wenn die Wartezeit erfüllt ist”. Auch an der Übereinstimmung in der jeweiligen Formulierung für das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit im Grundtatbestand für die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) und in der ergänzenden Bestimmung (§ 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI) ist festgehalten worden.
Daß dabei nicht mehr von zurückgelegter Warte- bzw Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten, sondern von erfüllter allgemeiner Wartezeit gesprochen wird, hängt mit der Einfügung allgemeiner Regelungen über die Wartezeiten (vgl §§ 34, 50 und 51 SGB VI) zusammen. Eine im Wortlaut § 1419 RVO entsprechende Bestimmung wurde in das SGB VI nicht aufgenommen, die Sondernachzahlungsvorschriften für Landwirte im bis 31. Dezember 1994 geltenden § 208 SGB VI und wegen Heiratserstattung in § 282 SGB VI wurden ohne entsprechende Zusätze formuliert. Statt dessen enthält § 75 Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 2 Nr 2 SGB VI die Bestimmung, daß bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, nicht ermittelt werden, es sei denn, die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten. Anders als § 1419 RVO bezieht sich diese Regelung auch ihrem Wortlaut nach nur auf die Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen für die Rentenberechnung. Wie schon ausgeführt, ergibt sich die entsprechende Einschränkung für die Erfüllung der Wartezeit aber daraus, daß mit der wie schon in § 1247 RVO auch in § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltenen Einschränkung „vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit” ein Endpunkt gesetzt ist, nach dem dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr realisiert werden kann, wenn nicht der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1990 (5 RJ 77/89 – BSGE 68, 21 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 3) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Dort hat der Senat dargelegt, daß der Gesetzgeber Kindererziehungszeiten rückwirkend für die Zeit vor dem 31. Dezember 1985 als Versicherungszeiten eingeführt hat. Sie gelten nach dem Gesetz als in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie anerkannt werden. Liegen diese Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw vor dem 1. Januar 1984, kann daher mit diesen Zeiten auch die Wartezeit schon davor zurückgelegt bzw erfüllt sein. Mit solchen gesetzlich fingierten Pflichtbeitragszeiten sind die nach den Sondernachzahlungsvorschriften gezahlten freiwilligen Beiträge nicht vergleichbar, bei denen erst auf Antrag des Versicherten und durch die erfolgte Zahlung frühere beitragslose Zeiten zu Beitragszeiten werden. Antragstellung und Zahlung sind Voraussetzung dafür, daß diese Zeiten in das Versicherungskonto eingehen. Erfolgt die Antragstellung erst nach dem für die Erfüllung der Wartezeit maßgeblichen Zeitpunkt, können sie das Versicherungskonto für die davorliegende Zeit auch erst nach diesem Zeitpunkt verändern.
Auch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften werden vom Gesetzgeber anders behandelt als die nach den Sondernachzahlungsvorschriften gezahlten freiwilligen Beiträge. Das BSG hat dazu aus den Regelungen in §§ 1304a und 1304c RVO abgeleitet, daß der mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Wertausgleich für die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zwar nicht zu Beitragszeiten beim Ausgleichsberechtigten führte, diesen aber so stellte, als ob er selbst während der Ehe Versicherungszeiten zurückgelegt hatte (vgl BSG Urteile vom 9. April 1987 – 5b RJ 70/85 – BSGE 61, 271, 273 = SozR 2200 § 1304c RVO Nr 1, vom 24. März 1988 – 5/4a RJ 33/87 – BSGE 63, 116, 119 f = SozR 2200 § 1304a RVO Nr 13 und vom 8. Oktober 1992 – 13 RJ 23/91). Dem entspricht jetzt die Regelung in § 52 SGB VI, wonach im Falle eines durchgeführten Versorgungsausgleichs die übertragenen Rentenanwartschaften zu einer Anzahl an Monaten in der Ehezeit führen, die auch bei den Wartezeiten berücksichtigt werden. Mit ihnen kann daher, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar 1984 lag, die Wartezeit auch vor diesem Zeitpunkt erfüllt sein, wenn die Anwartschaften erst danach übertragen wurden.
Darin, daß die in § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und § 241 Abs 2 SGB VI enthaltenen, auf das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zurückgehenden Regelungen die Möglichkeiten der Klägerin eingeschränkt haben, nach einer Hofübergabe noch einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erwerben, liegt keine Verletzung ihres Grundrechts aus Art 14 GG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz für den Fall der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingeräumte Möglichkeit zur Beitragsnachzahlung überhaupt eine Rechtsposition begründete, die den Schutz des Eigentums aus Art 14 GG genießt. Solche Rechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in Rentenanwartschaften gesehen, die nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls, zur Vollrente erstarken (BVerfGE 53, 257, 289; 69, 272, 298; 75, 78, 97) und wegen der dahinterstehenden Eigenleistung und ihrer Bedeutung für die weiteren Dispositionen der Versicherten dem Eigentumsschutz unterfallen können.
Die Möglichkeit zur Beitragsnachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer beruhte nicht auf einer Eigenleistung, sondern hatte allein Bedeutung für deren weitere Disposition, weshalb sie allenfalls eine weitaus schwächere Position begründen könnte als eine nach Begründung eines Versicherungsverhältnisses durch eigene Beitragsleistung erworbene Anwartschaft. Der erkennende Senat hat es im Urteil vom 27. November 1991 (5 RJ 26/91 – BSGE 70, 43 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 9) bereits nicht als verfassungswidrig angesehen, daß Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von weniger als 60 Monaten zurückgelegt haben, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nur unter den durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten Voraussetzungen erhalten können, wenn sie in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtbeiträge für 36 Monate entrichtet haben. Dieser Auffassung hat sich der 13. Senat im Urteil vom 27. Februar 1997 (13 RJ 63/96 – BSGE 80, 108 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 22) angeschlossen. Wenn aber bereits bei diesen Versicherten eine Verletzung der Eigentumsgarantie zu verneinen ist, kann sie erst recht nicht angenommen werden für Personen, die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung lediglich die Möglichkeit einer späteren Beitragsnachzahlung hatten.
Es stellt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art 3 GG dar, wenn die wegen Heiratserstattung für Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nachgezahlten Beiträge anders als für vor diesem Zeitpunkt übertragene Anwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs nicht auf die Erfüllung der Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 angerechnet werden.
Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 67, 231, 236 mwN). Die Ungleichbehandlung liegt hier nicht speziell in der Berücksichtigung für die Wartezeit nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI, sondern allgemein in der besonderen Behandlung der übertragenen Anwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung und darin, daß ein Ausgleich während des Bestehens einer Ehe nicht vorgenommen wird. Die Nachzahlung von Beiträgen wegen Heiratserstattung erfolgt stets für Zeiten vor einer Ehe und ist an das Bestehen einer Ehe nicht geknüpft. Sie ist auch kein Ausgleich dafür, daß während der Ehe Versicherungsanwartschaften nur bei einem Partner begründet wurden. Eine Ungleichbehandlung von verheirateten gegenüber geschiedenen Frauen kann daher in der unterschiedlichen Anrechnung der durch Nachzahlung wegen Heiratserstattung einerseits begründeten Beitragszeiten und der übertragenen Versorgungsanwartschaften andererseits auf die Wartezeit nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht gesehen werden, wie das LSG zu Recht festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
BSGE 81, 200 |
BSGE, 200 |
NZS 1998, 530 |
SozR 3-2600 § 241, Nr.4 |
SozSi 1999, 78 |