Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslandsversorgung. Anrechnung von Einkommen
Orientierungssatz
Das der Verwaltung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen ist nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn Dollar-Einkünfte einer in Kanada lebenden Versorgungsberechtigten nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umgerechnet werden und ein Antrag auf Elternrente unter Zugrundelegung des so errechneten Betrages wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen des § 51 BVG abgelehnt wird. Diese Berechnungsweise verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Rechts- und Sozialstaatlichkeit (vgl BSG 1961-07-27 10 RV 1099/60 = BSGE 15, 1).
Normenkette
BVG §§ 64, 51; GG Art. 3, 20
Verfahrensgang
LSG Bremen (Entscheidung vom 20.04.1961) |
SG Bremen (Entscheidung vom 30.05.1960) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 20 . April 1961 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen .
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Von Rechts wegen .
Gründe
Die am 8 . November 1893 geborene Klägerin war in zweiter Ehe mit dem am 17 . August 1954 verstorbenen J ... K ... verheiratet . Aus ihrer ersten Ehe stammt eine Tochter , S... P..., aus ihrer zweiten Ehe der am 16 . September 1921 geborene I .... K .... Dieser Sohn war Soldat und ist seit Februar 1945 vermißt . Bis zu seiner Einberufung war er in der elterlichen Landwirtschaft in Rumänien tätig. Die Klägerin und ihr Ehemann wanderten am 30 . Mai 1953 von M ..., Kreis K ..., nach Kanada aus , nachdem sie am 15 . Oktober 1952 einen Antrag auf Gewährung von Elternversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestellt hatten . Infolge der Auswanderung wurde dieser Versorgungsantrag nicht mehr weiter bearbeitet .
Im August 1957 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Gewährung der Elternrente nach ihrem vermißten Sohn D.... Mit Schreiben vom 22 . April 1958 teilte das deutsche Konsulat in E ... dem Versorgungsamt (VersorgA) mit , daß die Tochter der Klägerin , Frau P ..., im Jahre 1957 einen monatlichen Nettoverdienst von etwa 166 $ gehabt habe; es dürfte ihr daher möglich sein , ihre Mutter mit wenigstens 30 $ monatlich zu unterstützen. Durch Bescheid vom 30 . September 1958 lehnte das VersorgA B ... den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Elternrente mit der Begründung ab , daß sie eine Invalidenwitwenrente und außerdem von ihrer Tochter , Frau P ..., einen Unterhaltsbeitrag erhalte , so daß dadurch die Einkommensgrenze bei einem Elternteil in Höhe von 130 DM überschritten sei. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Bescheid des Landesversorgungsamts -LVersorgA- B vom 20 . 1 . 1959) . Das LVersorgA hatte noch eine Auskunft von dem deutschen Konsulat in E ... vom 16 . Dezember 1958 eingeholt.
Da die Klägerin danach eine Witwenrente in Höhe von 55 DM monatlich erhalte , ihre Tochter ein Nettoeinkommen von etwa 175 $ habe und das Existenzminimum für eine alleinstehende Person etwa 110 $ betrage , könne die Tochter ihre Mutter mit etwa 50 S monatlich unterstützen . In dem Widerspruchsbescheid ging das LVersorgA B ... davon aus , daß die Tochter der Klägerin in der Lage sei , mit monatlich 50 $ - umgerechnet 210 DM - zu deren Unterhalt beizutragen . Zusammen mit der eigenen Invalidenwitwenrente sei damit die Einkommensgrenze von 130 DM weit überschritten. Im übrigen habe sich der Stiefsohn Gotthold bereit erklärt , der Klägerin Unterkunft und Verpflegung zu gewähren .
Durch Urteil vom 30 . Mai 1960 hat das Sozialgericht (SG) Bremen die Klage abgewiesen . Es hat ausgeführt , daß die im Ausland erzielten Einkünfte nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 27. April 1959 für die Versorgung der Kriegsopfer im Ausland valutarisch in Deutsche Mark unter Zugrundelegung der amtlichen Börsennotierungen umzurechnen seien. Danach belaufe sich der realisierbare Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter Sofie umgerechnet auf 210 DM monatlich und übersteige somit die in § 51 Abs . 2 BVG festgelegte Einkommensgrenze von 130 DM erheblich . Selbst wenn man der Einlassung der Klägerin folgen wolle , daß eine valutarische Umrechnung des Einkommens den Verhältnissen nicht gerecht werde , vielmehr die Kaufkraft des Dollars zugrunde gelegt werden müsse , könne sich am Ergebnis nichts ändern. Bei einer analogen Zugrundelegung der Kaufkraft des amerikanischen Dollars , die etwa dem Wert von 2 bis 2 , 50 DM entspreche , sei der Unterhaltsanspruch gegen die Tochter Sofie unter Zugrundelegung des Mittelwertes von 2 , 25 DM mit 112 , 50 DM monatlich zu errechnen , zu dem noch die umgerechnete Witwenrente der Klägerin aus der Invalidenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes mit monatlich 40 , 60 DM komme . Auch in diesem Falle würde sich das anzurechnende Einkommen auf 153 , 10 DM belaufen und somit die Einkommensgrenze von 130 DM monatlich übersteigen. Endlich habe sich der Stiefsohn Gotthold bereit erklärt , die Klägerin in seinen Haushalt aufzunehmen . Eine Bedürftigkeit i . S . des Gesetzes liege daher nicht vor.
Auf die Berufung der Klägerin , mit der sie weiterhin die Gewährung einer Elternrente begehrt , hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen durch Urteil vom 20 . April 1961 die Entscheidung des SG Bremen vom 30 . Mai 1960 und die angefochtenen Bescheide vom 30 . September 1958 und 20 . Januar 1959 aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt , der Klägerin auf ihren Antrag auf Gewährung von Elternversorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen. Im übrigen hat das LSG die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen . Das LSG ist der Auffassung , die Regelung der Auslandsversorgung in den Richtlinien des BMA , nach denen ein im Ausland erzieltes Einkommen valutarisch umzurechnen sei , widerspreche den Grundsätzen eines sozialen Rechtsstaats . Bei dieser Regelung würden einerseits Ermessensleistungen von der Bedürftigkeit abhängig gemacht , andererseits aber die tatsächlichen Lebenshaltungskosten bei der Berechnung des Einkommens des Versorgungsberechtigten im Ausland nicht berücksichtigt , vielmehr die Bedürftigkeit nach Einkommensgrenzen verneint , die nach den Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt worden seien. Wenn die Versorgungsverwaltung bei der Auslandsversorgung hinsichtlich der Elternrente von dem Grundsatz der Bedürftigkeit im Rahmen des Existenzminimums ausgehe , müsse sie folgerichtig eine normale Grenze zugrunde legen , die das Existenzminimum im Ausland umfasse oder sie müßte das . im Ausland erzielte Einkommen nur mit dem Wert der Güter anrechnen , die damit zur Lebenshaltung im Ausland beschafft werden könnten . Mit der valutarischen Umrechnung setze sie einen Betrag in Verhältnis zu der Einkommensgrenze , die für die Bedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik maßgebend sei . Damit verfahre sie in Wirklichkeit so , als ob der Versorgungsberechtigte mit seinen im Ausland bezogenen Einkünften in der Bundesrepublik leben müßte . Eine solche Fiktion sei aber mit dem im BVG festgelegten Bedürftigkeitsprinzip bei der Elternversorgung nicht vereinbar . Da die Beklagte bei ihrer Entscheidung , ob Elternrente oder - für den Fall , daß die Ernährereigenschaft des vermißten Sohnes Daniel nicht voll gegeben war - Elternbeihilfe zu gewähren ist , von einer Fiktion und nicht von einem den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Einkommen ausgegangen sei , habe der Klägerin die Elternversorgung für die Zeit bis zum 31 . Mai 1960 nicht aus den Gründen des Bescheides vom 30 . September 1958 versagt werden dürfen . Dasselbe gelte für die Elternversorgung vom 1. Juni 1960 an mit dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27 . Juni 1960 . Nach § 64 BVG n . F . handele es sich bei der Auslandsversorgung grundsätzlich nicht mehr um Kannleistungen . Da die Ernährereigenschaft des vermißten Sohnes der Klägerin keinesfalls voll gegeben sei , komme für die Zeit vom 1 . Juni 1960 an jedenfalls eine Elternbeihilfe in Betracht . Seit diesem Zeitpunkt seien die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Elternrente bzw . der Elternbeihilfe entfallen; Maßstab sei jetzt die volle Elternrente , auf die das nach Abzug absetzbarer Ausgaben verbleibende Einkommen anzurechnen sei , soweit es bei einem Elternteil 45 DM monatlich übersteige .
Gegen das ihr am 7 . Juni 1961 zugestellte Urteil des LSG Bremen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21 . Juni 1961 , beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 22 . Juni 1961 , Revision eingelegt; sie beantragt ,
das Urteil des LSG Bremen vom 20 . April 1961 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bremen vom 30. Mai 1960 als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 4. September 1961, der innerhalb der bis zum 7. September 1961 verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist , rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt vor , im BVG werde nicht gefordert , daß die Versorgungsleistungen zur Existenzsicherung der im Ausland lebenden Berechtigten ausreichen müßten . Das Bedürftigkeitsprinzip gelte nur bedingt , nämlich eingeschränkt durch die Fiktion , daß ein im Ausland lebender Versorgungsberechtigter so zu behandeln sei , als lebe er in der Bundesrepublik . Diese Fiktion ergebe sich aus der unbedingten Geltung der im BVG aufgeführten Rentensätze und Einkommenshöchstsätze . Die Auffassung des Berufungsgerichts , daß die Elternrente nach den am jeweiligen Aufenthaltsort im Ausland bestehenden Lebenshaltungskosten zu bemessen sei , finde daher im Gesetz keine Stütze. Da der Gesetzgeber zu erkennen gegeben habe , daß auch für Elternrentenberechtigte im Ausland diejenigen Einkommenshöchstsätze angewendet werden müssen , wie sie für Hinterbliebene im Inland gelten , verstoße die in dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnungsweise des anzurechnenden Einkommens der Klägerin nicht gegen das Grundgesetz (GG). Aus denselben Gründen stehe der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1960 an auch keine Elternbeihilfe zu . Dies ergebe sich schon aus § 64 Abs. 3 Nr . 3 BVG n . F ., wonach sich die Zahlung der Versorgungsbezüge nach den devisenrechtlichen Vorschriften richte . Diese Vorschrift stelle die gesetzliche Grundlage für die Umrechnung der Einkünfte des Versorgungsberechtigten im Ausland zum jeweiligen amtlichen Devisenkurs dar.
Die Klägerin hat einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten nicht bestellt.
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist daher zulässig. Zwischen den Beteiligten ist streitig , ob die Beklagte die in Dollar erzielten Einkünfte der Klägerin nach dem amtlichen Devisenkurs in Deutsche Mark umrechnen und den so errechneten Betrag als sonstiges Einkommen i . S . des § 51 Abs. 2 BVG in der vor dem 1. Juni 1960 gültigen Fassung anrechnen durfte.
Nach § 64 Nr. 1 BVG a . F . ruht das Recht auf Versorgung , solange sich der Berechtigte im Ausland aufhält; jedoch kann in diesen Fällen Versorgung gewährt werden. Auch § 64 BVG i . d . F . des Ersten Neuordnungsgesetzes -BGBl I 453- sieht ein Ruhen der Versorgung bei Auslandsaufenthalt vor . Es ist jedoch nunmehr vorgeschrieben , daß ein Ruhen der Versorgung nicht eintritt , wenn und solange der Bundesminister für Arbeit einer Versorgung zustimmt. Dieser kann die Zustimmung zurücknehmen und versagen , wenn der Gewährung der Versorgung besondere Gründe entgegenstehen . Nach § 64 Abs . 3 Nr . 3 BVG n . F . richtet sich die Zahlung der Versorgungsbezüge nach den devisenrechtlichen Vorschriften. Bei der Fassung des § 64 BVG n . F . gegenüber der Regelung in § 64 BVG a . F . handelt es sich nicht , wie das LSG annimmt , um eine Änderung der Rechtsgrundlage für die Gewährung von Versorgungsbezügen an Berechtigte im Ausland . Während im § 64 Nr . 1 BVG a . F . durch die Worte "in diesen Fällen kann Versorgung gewährt werden" bestimmt ist , daß die Versorgungsbehörde bei Aufenthalt des Berechtigten im Ausland im Rahmen ihres Ermessens Versorgung gewähren konnte , ohne daß das Gesetz selbst im einzelnen regelte , wer das Ermessen ausübte oder den Umfang des Ermessens festlegte , besagt § 64 Abs . 2 n . F ., daß ein Ruhen dann nicht eintritt , "wenn und solange der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einer Versorgung zustimmt , " d . h . daß auch nach § 64 BVG n . F . die Gewährung von Leistungen nach dem BVG ins Ausland eine Ermessensleistung ist . Hinzu kommt , daß § 64 Abs . 3 BVG n . F . die Gewährung von bestimmten Leistungen ausschließt und insoweit durch Gesetz das Ermessen der Verwaltungsbehörde bereits abgegrenzt wird . Die Grundlage der Auslandsversorgung , soweit es sich hierbei um Leistungen handelt , die in das Ermessen der Behörde gestellt sind , hat sich demnach durch das Erste Neuordnungsgesetz nicht geändert; vielmehr ist - entgegen der Auffassung des LSG - bei der Frage , ob derartige Leistungen ins Ausland zu gewähren sind , davon auszugehen , daß auch nach dem 1 . Juni 1960 die Gewährung von Versorgungsleistungen an Berechtigte im Ausland in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltung gestellt ist . Es war demnach im vorliegenden Fall zu prüfen , ob die Versorgungsbehörde mit der Erteilung des die Elternversorgung versagenden Bescheides vom 30 . September 1958 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20 . Januar 1959 rechtswidrig gehandelt hat . Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 27 . Juli 1961 (SozR BVG § 64 Bl . Ca 2 Nr . 2) und vom 26 . Oktober 1961 - 10 RV 383/61 - ausgeführt hat , handelt die Versorgungsbehörde weder willkürlich noch macht sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch , noch verstößt sie gegen grundgesetzliche oder andere übergesetzliche Normen , wenn sie im Rahmen der Versorgung im Ausland die von den dort wohnenden Berechtigten erzielten Einkünfte in fremder Währung nach den devisenrechtlichen Vorschriften in Deutsche Mark umrechnet und die so errechneten Beträge als sonstiges Einkommen berücksichtigt .
Ein unrichtiger Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung ist auch nicht darin zu sehen , daß die auf diese Weise errechneten DM-Beträge keinen Rückschluß darauf zulassen , ob der Begriff der Bedürftigkeit , bezogen auf das jeweilige Aufenthaltsland , erfüllt ist . Die Bedürftigkeit war nach § 50 BVG in den bis zum Ersten Neuordnungsgesetz geltenden Passungen als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Elternrente vorgesehen . Der Gesetzgeber ist im BVG zwar davon ausgegangen - wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 20 . Oktober 1955 (BSG 1 , 272 , 274) ausgeführt und das BSG in der Polgezeit in ständiger Rechtsprechung angenommen hat - , daß zwischen den die Höhe der Rente beeinflussenden sonstigen Einkünften und dem Begriff der Bedürftigkeit grundsätzlich insofern ein Zusammenhang bestand , als die Einkommensgrenzen , bis zu denen Elternrente zu gewähren war , gleichzeitig als die Beträge galten , bis zu deren Erreichung Bedürftigkeit vorlag . Hiermit konnte und wollte der Gesetzgeber aber nur eine für die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin geltende Regelung treffen . Zu der Frage , bis zu welchen Einkünften Bedürftigkeit bei im Ausland lebenden Personen anzunehmen ist , konnte er sich schon deshalb nicht verbindlich äußern , weil dieses Problem wegen der unübersehbaren Zahl von Möglichkeiten , die durch die tatsächlichen Unterschiede der Lebensführung in den einzelnen Ländern bedingt ist , nicht ohne weiteres einheitlich auf dem Wege der Festlegung von Einkommensgrenzen für die Bedürftigkeit im Ausland zu lösen war. Das geht besonders auch daraus hervor , daß der Gesetzgeber die Auslandsversorgung bis auf die im Gesetz selbst enthaltenen Einschränkungen dem Ermessen der Verwaltung überlassen hat .
Daß das Gesetz bei der Elternversorgung im Ausland das Vorhandensein von Bedürftigkeit nicht von der Kaufkraft der valutarisch in inländische Währung umgerechneten DM-Beträge abhängig machen wollte , ist ferner daraus zu entnehmen , daß es allgemein , also auch bei den Beschädigten selbst , eine Erhöhung der zu erbringenden Leistungen nicht zuläßt , obgleich diese Leistungen nicht in jedem Einzelfall ausreichen werden , eine Bedürftigkeit zu verhindern oder den Lebensunterhalt allein sicherzustellen . Das gilt insbesondere dann , wenn die in fremde Währung umgestellten Versorgungsleistungen im Ausland eine geringere Kaufkraft haben als der entsprechende DM-Betrag im Inland. Darüber hinaus versagt das Gesetz im § 64 BVG in der jetzt geltenden Fassung die Gewährung von Krankenbehandlung im Ausland , obgleich eine Krankheit durchaus zur Bedürftigkeit führen kann , wenn nicht eine Kostenbefreiung erfolgt . Tritt hiernach bei der Elternversorgung im Ausland die Frage der für den Eintritt der Bedürftigkeit in Betracht kommenden Grenzen in den Hintergrund , so kann es dem Sinn und Inhalt des Gesetzes nicht widersprechen , wenn die Verwaltung bei der Auslandsversorgung die in fremder Währung erzielten Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs in die als sonstiges Einkommen anzurechnenden DM-Beträge umrechnet , selbst wenn der so errechnete Betrag Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorhandensein einer Bedürftigkeit nach den Verhältnissen in dem Aufenthaltsland nicht ohne weiteres zuläßt . Es bestand für die Versorgungsbehörde keine Veranlassung , die Bedürftigkeit zu prüfen , weil im Hinblick auf die von ihr angerechneten Einkünfte die Einkommensgrenzen des § 51 Abs . 2 BVG überschritten waren . Im übrigen übersieht das LSG , daß das VersorgA tatsächlich auch nicht die Bedürftigkeit geprüft hat , sondern die Ablehnung der Elternversorgung nur deshalb erfolgte , weil nach der valutarischen Umrechnung die so errechneten DM-Beträge das nach dem Gesetz anzurechnende sonstige Einkommen auf die Elternrente überstieg . Daß die Umrechnung der im Ausland erzielten Einkünfte nach den devisenrechtlichen Kursen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht widerspricht , ergibt sich weiterhin aus der Erwägung , daß sich diese Umrechnung nicht nur auf die Elternversorgung , sondern auch auf alle anderen Arten der Versorgung bezieht , bei denen die Bedürftigkeit nicht Voraussetzung der Versorgung ist.
Der angefochtene Verwaltungsakt wäre auch dann rechtswidrig , wenn er willkürlich gewesen wäre und damit die Verwaltungsbehörde die ihr allgemein gesetzten Grenzen überschritten hätte . Das ist ebenfalls nicht der Fall. Die valutarische Umrechnung ist bei Zahlungen in das Ausland außerhalb des Versorgungsrechts allgemein üblich und trifft insoweit alle bei solchen Zahlungen beteiligten Personen. Zudem bietet diese Regelung die einfachste und klarste Handhabung , um die Höhe des sonstigen Einkommens zu ermitteln .
Wie der erkennende Senat in den zitierten Urteilen vom 27 . Juli und 26 . Oktober 1961 bereits ausgeführt hat , verstößt diese Handhabung auch nicht gegen den in Art . 20 GG enthaltenen Grundsatz der sozialen Rechtsstaatlichkeit oder gegen andere übergesetzliche Vorschriften des GG; denn der Begriff der Rechtsstaatlichkeit besagt , daß insbesondere Verwaltung und Rechtsprechung an bestehende Gesetze gebunden sind (v . Mangoldt/Klein , 2. Aufl . 1957 GG Art . 20 Anm . VI 4 f) . Demnach hat sich die Verwaltung an das Gesetz gehalten , wenn sie die im Ausland erzielten Einkünfte valutarisch umrechnete . Diese Handhabung verstößt also auch nicht gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit .
Bei dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit handelt es sich zwar nicht um einen vom Verfassungsgesetzgeber deklarierten Programmpunkt , sondern um ein - allerdings nur schwer faßbares - den geltenden Grundrechten gleichgestelltes Recht (vgl . BVerfG 1 , 97 , 105; 3 , 162 , 181; BVerwG 1 , 157 , 161; 5 , 27 , 31; BGHZ 9 , 83 , 89; BAG 1 , 63 , 65 f) . Dieser Grundsatz enthält die Ermächtigung und den Auftrag des Staates zur Gestaltung der Sozialordnung und zu sozialer Aktivität (BVerfG a . a . O . ) . Er ist in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtet , gilt jedoch auch für die Verwaltung und Rechtsprechung als Auslegungs- und Ermessensrichtlinie . Da der Verfassungsgesetzgeber in Art . 20 GG besondere Grenzen , die einzelne Ansprüche oder irgendwelche Rechte unmittelbar betreffen , nicht festgelegt hat , erwächst jedoch dem Einzelnen allein aus dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit noch kein verfolgbarer Anspruch gegen den Staat (vgl . BFH , Urteil vom 28 . 8 . 1959 , EStBl III 1959 , 449). Das gilt insbesondere dann , wenn der Gesetzgeber erst durch neue Vorschriften derartige Ansprüche gewähren müßte . Ob in Einzelfällen aus diesem Grundsatz Ansprüche auf Aufhebung unsozialer gesetzlicher Vorschriften oder nicht auf Gesetz beruhender unsozialer Maßnahmen der Verwaltung entstehen können , kann dahingestellt bleiben . Wie ausgeführt , gewährt das BVG Elternversorgung im Ausland nicht in allen Fällen , in denen nach den Verhältnissen im Ausland gemessen Bedürftigkeit vorliegt . Da sich die Richtlinien des BMA und der auf ihnen beruhende Bescheid im Rahmen der vom Gesetzgeber zugestandenen Ansprüche halten , erstrebt die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage daher mehr als ihr das Gesetz zubilligt .
Die Berechnung , wie sie die Verwaltungsbehörde vorgenommen hat , verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art . 3 GG . Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 27 . Juli und 26 . Oktober 1961 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 , 14; 9 , 137 , 146) eingehend ausgeführt hat , ist nicht ersichtlich , unter welchem Gesichtspunkt der Grundsatz der Gleichbehandlung durch eine Willkürhandlung der Versorgungsbehörde verletzt worden sein soll. Eine Willkür kann nicht darin gesehen werden , daß die Auslandsversorgung einer anderen Regelung unterliegt als die Inlandversorgung , und daß sie nicht in allen Fällen gewährt wird , in denen im Inland ein Versorgungsanspruch besteht. Diese unterschiedliche Behandlung ist durch die bestehenden Ungleichheiten gerechtfertigt . Wie das LSG selbst dartut , bestehen bei den einzelnen ausländischen Währungen unterschiedliche Kaufkraftverhältnisse . Sofern die in einem bestimmten Land lebenden Auslandsversorgungsberechtigten wegen des - gemessen an der Kaufkraft - günstigen Umtauschverhältnisse in ihrem Aufenthaltsland gegenüber den im Inland Versorgungsberechtigten günstiger gestellt sind , nimmt offenbar auch das LSG keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als gegeben an. Es übersieht dabei , daß die Frage einer ungleichen Behandlung nur jeweils für die Versorgungsberechtigten beantwortet werden kann , die in einem bestimmten Land ihre Versorgung erhalten . Im übrigen braucht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht einmal dann vorzuliegen , wenn wirtschaftlich völlig gleiche Lagen rechtlich verschieden behandelt werden. In einem solchen Fall ist die Zugehörigkeit der Regelungen zu verschiedenartigen Ordnungssystemen zu berücksichtigen (BVerfG , Beschluß vom 25 . Juli 1960 ,1 BVG 5/59 in MDR 1960 , 818) .
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind somit nicht rechtswidrig , soweit in ihnen eine valutarische Umrechnung der von der Klägerin im Ausland erzielten Einkünfte vorgenommen worden ist. Dies gilt nach den vorstehenden Ausführungen sowohl für die Verhältnisse vor dem 1 . Juni 1960 als auch nach diesem Zeitpunkt , da sich insoweit an der Rechtslage durch die Neuordnung der Kriegsopferversorgung nichts geändert hat.
Das angefochtene Urteil war hiernach auf die Revision des Beklagten aufzuheben . Die Sache mußte zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden , da das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält , die dem Senat eine abschließende Entscheidung gestatten. Das LSG ist ohne eigene Feststellungen davon ausgegangen , daß die von der Versorgungsverwaltung vorgenommene valutarische Umrechnung der im Ausland erzielten Einkünfte rechtswidrig ist. Es hat , obwohl das SG hierzu Ausführungen gemacht hatte , nicht geprüft , ob auch bei der von ihm als rechtmäßig angenommenen Umrechnung der im Ausland erzielten Einkünfte Elternversorgung an die Klägerin zu gewähren gewesen wäre . Die Wiedergabe der Mitteilung des deutschen Konsulats über die Einkünfte der Tochter der Klägerin und die vom Konsulat angenommenen zumutbaren Unterhaltsbeiträge der Tochter im Tatbestand des Urteils stellt noch keine Feststellung der nach dem BVG auf eine Elternrente anzurechnenden Einkünfte dar . Aus dem angefochtenen Urteil ist somit nicht ersichtlich , in welchem Umfange "das LSG" die Tochter der Klägerin bei den von ihr erzielten Einkünften gegenüber ihrer Mutter für unterhaltspflichtig gehalten hat . Weiterhin fehlt es an Feststellungen darüber , ob der Klägerin Elternrente oder Elternbeihilfe zustehen soll . In dem angefochtenen Urteil werden zunächst Ausführungen zur Elternrente gemacht und sodann ohne nähere Begründung erwähnt , daß der Klägerin nach dem Inkrafttreten des Ersten Heuordnungsgesetzes am 1 . Juni 1960 nur Elternbeihilfe zustehe , da die Voraussetzung , daß der Sohn der Klägerin der Ernährer gewesen ist oder geworden wäre , nicht voll erfüllt sei . Weiterhin hätte das LSG prüfen müssen , ob - sofern es die Ernährereigenschaft des vermißten Sohnes der Klägerin für nicht voll gegeben ansah - überhaupt ein Antrag auf Elternbeihilfe gestellt worden ist . Im Verfahren erster Instanz hat das SG dem Akteninhalt und den Schriftsätzen der Klägerin entnommen , daß diese beantragt habe , ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte vom 1. August 1957 an Elternrente zu gewähren. Auch in dem Schriftsatz vom 1 . September 1960 - dem Berufungsschriftsatz - spricht die Klägerin nur von der Elternrente. Aus dem angefochtenen Urteil war weiterhin nicht ersichtlich , in welchem Umfang die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist , da hierzu in den Entscheidungsgründen überhaupt keine Ausführungen gemacht worden sind . Mangels ausreichender Feststellungen mußte daher die Sache an das LSG zurückverwiesen werden .
Die Kostenentscheidung war dem abschließenden Urteil vorzubehalten.
Fundstellen