Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsvermutung nach BVG § 38 Abs 1 S 2 ist, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem anerkannten Leiden und dem Tod des Beschädigten besteht. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon ohne weiteres dann gegeben, wenn das Leiden, an dem der Beschädigte gestorben ist, und die iS der Entstehung anerkannte Schädigungsfolge beim Beschädigten in ihrer medizinischen Bezeichnung übereinstimmen (Anschluß an BSG 1965-12-17 8 RV 1015/63 = SozR Nr 15 zu BVG § 38).
Normenkette
BVG § 38 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. April 1965 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente. Ihr Ehemann W S (S.), der am 6. Februar 1963 an Herz- und Kreislaufschwäche nach einem vorangehenden Asthmaleiden gestorben war, hatte bis zu seinem Tode Rente wegen eines chronischen Bronchialasthmas im Sinne der Entstehung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. bezogen. Ein Antrag auf Erhöhung dieser Rente wegen Verschlimmerung des Asthmaleidens war mit dem nicht angefochtenen Bescheid vom 18. April 1956 abgelehnt worden, weil die Verschlimmerung dem naturgemäßen Verlauf entspreche. Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 20. März 1963 ab, weil der Tod zwar auf ein Bronchialasthma, jedoch auf eine nicht als Schädigungsfolge anerkannte Verschlimmerung dieses auf einer allergischen Grundlage sich weiterentwickelnden Leidens zurückzuführen sei und der als Schädigungsfolge anerkannte Teil den Tod auch nicht wesentlich beschleunigt habe. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1963). Das Sozialgericht holte ein Gutachten von Oberarzt Dr. W von der Medizinischen Klinik der Universität G ein, der die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen dem Tod und der im Kriegsdienst erlittenen Erkrankung an Asthma bejahte, und verurteilte daraufhin den Beklagten zur Zahlung der Witwenrente vom 1. März 1963 an. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 7. April 1965 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, als Schädigungsfolge sei ein chronisches Bronchialasthma im Sinne der Entstehung mit einer MdE um 30 v. H. anerkannt und S. habe noch bis zu seinem Tode Rente bezogen. Nach den Angaben im Leichenschauschein, des Oberarztes Dr. W und des Dr. H sei S. an einem Bronchialasthma gestorben. Damit stehe fest, daß S. an einem Leiden gestorben sei, für das er zur Zeit seines Todes Rente erhalten habe, so daß die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe, ohne daß der Beweis des Gegenteils zulässig wäre, weil dieser bei einem im Sinne der Entstehung anerkannten Leiden durch die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ausgeschlossen sei. Bei einem Leiden mit einer MdE um nahezu ein Drittel könne diesem die Bedeutung einer wesentlich mitwirkenden Ursache am Tode nicht abgesprochen werden. Anders wäre es nur, wenn eine wesentliche Änderung des Befundes gemäß § 62 BVG eingetreten wäre und der Beklagte deswegen die Rente entzogen hätte. Auch dann wäre eine andere Entscheidung möglich, wenn der Beklagte den Anerkennungsbescheid wegen zweifelsfreier Unrichtigkeit gemäß § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) berichtigen könnte. Da der Beklagte aber die Anerkennung im Sinne der Entstehung trotz ihrer Fragwürdigkeit nicht berichtigt habe, könne die Ursächlichkeit des anerkannten Leidensteiles auf Grund des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG nicht in Zweifel gezogen werden. Die Überlegungen des Beklagten zur Kausalitätsfrage wären nur zu beachten gewesen, wenn das Leiden im Sinne der Verschlimmerung anerkannt gewesen wäre. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 20. April 1965 zugestellte Urteil des LSG hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 1965, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 27. April 1965, Revision eingelegt.
Er beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. April 1965 und des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 30. Juli 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In der Revisionsbegründung vom 12. Mai 1965, die am 17. Mai 1965 beim BSG eingegangen ist und auf die Bezug genommen wird, rügt der Beklagte nur eine unrichtige Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG. Er meint, das LSG hätte zwischen dem anerkannten und dem nicht anerkannten Teil des Leidens unterscheiden müssen und den Tod nicht schon deshalb als Folge einer Schädigung ansehen dürfen, weil ein Bronchialasthma im Sinne der Entstehung anerkannt war und S. an einem Bronchialasthma gestorben ist. Trotz der Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG habe das LSG Erwägungen über die Kausalität angestellt, wenn es ausführe, daß einem Leiden mit einer MdE um nahezu ein Drittel die Bedeutung einer wesentlichen Ursache am Tode nicht abgesprochen werden könne. Es treffe auch zu, daß die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG nicht von der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Versorgungsleiden entbinde. Die Rechtsvermutung gelte nur, wenn der Beschädigte "an" seinem Versorgungsleiden gestorben sei; sie verbiete eine Prüfung der Frage, ob ein Leiden zu Recht als Schädigungsfolge anerkannt sei, begründe aber nicht die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit dem anerkannten Leiden (BSG 7, 53). Sterbe der Beschädigte an einem nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Leiden, so treffe die Rechtsvermutung nur zu, wenn die Verschlimmerung für den Tod ursächlich geworden sei, in jedem Falle sei also zu prüfen, ob die anerkannte Verschlimmerung auch für die weitere Verschlimmerung und den Tod von ursächlicher Bedeutung ist (BSG 7, 53; 12, 213). Wie bei einem im Sinne der Entstehung anerkannten Leiden nach dem Urteil des BSG vom 13. Mai 1964 - 10 RV 317/62 - im Falle einer später auftretenden Verschlimmerung geprüft werden müsse, ob diese noch auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes zurückzuführen ist, so müsse bei einem im Sinne der Entstehung anerkannten Leiden auch geprüft werden, ob dieses für eine weitere Verschlimmerung und den Tod ursächlich gewesen ist. Das LSG hätte somit prüfen müssen, inwieweit der anerkannte oder der nicht anerkannte Leidensanteil für den Tod ursächlich geworden ist, es habe aber dazu keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt, daß bei einer MdE um 30 v. H. eine wesentlich mitwirkende Ursache am Tode nicht verneint werden könne. Es werde sich daher eine Zurückverweisung der Sache nicht vermeiden lassen. Der schädigungsbedingte Teil des Bronchialasthmas sei mit einer MdE von 30 v. H. bewertet worden; die nicht als Schädigungsfolge anerkannte Verschlimmerung habe dann, wie sich aus dem Gutachten vom 21. März 1956 ergebe, sieben Jahre später zum Tode geführt. Da dieser Leidenszustand sich unabhängig von dem anerkannten Teil des Leidens entwickelt habe und sich über einen Zeitraum von 22 Jahren nach dem ersten Auftreten des Leidens erstreckt habe, könne nicht behauptet werden, daß S. "an" dem als Schädigung anerkannten Leiden gestorben sei. Auch nach dem Gutachten des Oberreg. Med. Rats Dr. H sei zweifellos nicht der als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Bronchialasthmas, sondern der nicht schädigungsbedingte weitaus größere Teil dieses Leidens mit seinen Auswirkungen auf die Kreislauforgane die Ursache des Todes gewesen, durch den anerkannten Teil des Leidens sei der Tod auch nicht etwa um mindestens ein Jahr früher eingetreten. Zu dem gleichen Ergebnis sei auch Oberreg. Med. Rat Dr. H in seinem Gutachten vom 28. August 1963 gelangt.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
In Ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 1965, auf den Bezug genommen wird, hält sie die Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG für richtig und die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend.
Die Revision ist statthaft, weil sie das LSG zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); da sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde (§§ 164, 166 SGG) ist sie somit zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Auffassung des LSG, daß allein wegen der Anerkennung des chron. Bronchialasthmas im Sinne der Entstehung auch der Tod des S., der an einer auf das Bronchialasthma zurückzuführenden Herz- und Kreislaufschwäche eingetreten ist, nach der Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG als Folge einer Schädigung zu gelten habe, kann nicht gefolgt werden. Wie allgemein Versorgungsleistungen nur gewährt werden, wenn ein schädigendes Ereignis zu gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat (§ 1 Abs. 1 BVG), so bestimmt auch § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG als Grundregel für die Gewährung der Hinterbliebenenrente, daß diese Leistung nur gewährt wird, wenn der Tod des Beschädigten die Folge einer Schädigung ist, d. h. wenn der Tod ursächlich auf ein schädigendes Ereignis im Sinne des BVG zurückzuführen ist. Von diesem Grundsatz macht der Satz 2 des Abs. 1 § 38 BVG eine Ausnahme, indem er bestimmt, daß der Tod dann als Folge einer Schädigung im Sinne des BVG gilt, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift geht eindeutig hervor, daß die Rechtsvermutung ("gilt") an eine Bedingung ("wenn") geknüpft ist. Das Vorliegen dieser Bedingung muß also festgestellt werden, damit die Rechtsvermutung eintreten kann. Das bedeutet, daß der Tod als Folge des anerkannten Leidens festgestellt sein muß, um daran die Rechtsvermutung anknüpfen zu können, daß der Tod dann auch als Folge eines schädigenden Ereignisses gilt. In diesem Sinne ist bereits der wörtlich gleichlautende § 36 Abs. 1 Satz 2 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) - dort ist nur das Wort Dienstbeschädigung anstelle des Wortes Schädigung gebraucht - ausgelegt worden, welcher der Vorgänger des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG gewesen ist. Zu jener Vorschrift hat das Reichsversorgungsgericht hervorgehoben (RVG 10, 127 ff und 12, 260 ff), daß mit der Einfügung der Rechtsvermutung gemäß Satz 2 in den Abs. 1 § 36 RVG im Jahre 1927 nunmehr für die Gewährung der Hinterbliebenenrente nicht mehr geprüft werden sollte, ob das beim Beschädigten anerkannte Leiden Folge einer Dienstbeschädigung gewesen ist. Diese Prüfung wäre sonst nämlich bei Hinterbliebenenrentenansprüchen stets erforderlich gewesen, weil die gegenüber einem Beschädigten ausgesprochene Anerkennung eines Leidens als Wehrdienstbeschädigung keine Verbindlichkeit gegenüber den Hinterbliebenen bei einer Entscheidung über deren Hinterbliebenenrente haben könne und somit eine erneute Prüfung über die Rechtmäßigkeit der Anerkennung des Leidens als Dienstbeschädigung zu Härten führen könne, die mit dieser Rechtsvermutung beseitigt werden sollten. Mit den gleichen Erwägungen hat der 8. Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 1015/63 - (SozR BVG § 38 Nr. 15), ausgehend von dem Sinn und Zweck der Rechtsvermutung in § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG, diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß sie bei der Gewährung der Hinterbliebenenrente nur eine Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem anerkannten Versorgungsleiden des Beschädigten und einem schädigenden Ereignis verbiete, daß sie aber nicht den Zusammenhang des Todes des Beschädigten mit dessen anerkannten Leiden betreffe. Der letztgenannte Zusammenhang müsse vielmehr festgestellt werden, damit daran die Rechtsvermutung angeknüpft werden könne, daß der Tod als Folge einer Schädigung (schädigenden Ereignisses) zu gelten hat. Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG, wie sie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, ihrer historischen Entwicklung und ihrem Sinn und Zweck ergibt, abzuweichen. Von dieser Auffassung ist das BSG bisher schon stets bei seinen Entscheidungen über die Hinterbliebenenrentenansprüche nach einem Beschädigten ausgegangen, der Rente für ein anerkanntes Leiden erhalten hat und dessen Tod als Folge einer Schädigung von den Hinterbliebenen geltend gemacht worden ist. Das BSG hat in diesen Fällen immer geprüft, ob das anerkannte Leiden ursächlich für den Tod gewesen ist, gleichgültig ob das Leiden im Sinne der Entstehung oder im Sinne der Verschlimmerung anerkannt und mit welchem MdE-Grad es bewertet worden war (BSG 7, 53; Urt. vom 25.11.58 - 10 RV 1063/57 in Breithaupt 59 S. 448; BSG 12, 213; BSG in SozR BVG § 38 Nr. 12, Nr. 14 u. Nr. 15). Auch im vorliegenden Fall war also für die Anwendung der Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG festzustellen und zu beurteilen, ob S. "an" den anerkannten Leiden gestorben ist. Dieser Zusammenhang, der ein Teilabschnitt aus dem sonst gemäß Satz 1 § 38 Abs. 1 BVG festzustellenden weiteren Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Tod darstellt, muß in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bestehen, d. h. das anerkannte Leiden muß in tatsächlicher Beziehung conditio sine qua non und in rechtlicher Beziehung nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm auch die wesentliche Bedingungen für den Tod gewesen sein (BSG aaO).
Diese Feststellung und Beurteilung erübrigte sich für das LSG im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen, weil bei S. ein chron. Bronchialasthma im Sinne der Entstehung anerkannt war. Der Zusatz bei einem anerkannten Leiden "im Sinne der Entstehung" oder "im Sinne der Verschlimmerung" besagt nur, daß beim Eintritt des schädigenden Ereignisses schon ein Teil dieses Leidens bestanden hat oder nicht; er besagt aber nichts über das weitere Schicksal dieses Leidens in tatsächlicher Beziehung, gleichgültig ob es sich günstig oder ungünstig für den Beschädigten weiterentwickelt, und dieser Zusatz kann deshalb auch nicht in rechtlicher Beziehung die künftige Beurteilung einer später eintretenden Veränderung des anerkannten Leidens präjudizieren (BSG Beschluß vom 27.12.57 - 10 RV 925/55 und BSG 21, 75 mit weiteren Hinweisen). Mithin ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Anerkennung des chron. Bronchialasthmas und aus der Tatsache, daß S. an einer Herz- und Kreislaufschwäche auf der Grundlage eines Bronchialasthmas gestorben ist, nicht ohne weiteres der Schluß, daß auch der Tod des S. die Folge des anerkannten Leidens gewesen ist. Ob ein solcher Schluß in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung dann möglich ist, wenn das Todesleiden mit einer MdE um 100 v. H. anerkannt war, kann dahinstehen. Das LSG hat im vorliegenden Fall jedenfalls nicht auf Grund einer solchen Überlegung den Tod als Folge des anerkannten Leidens angesehen und auch nicht ansehen können. Einer solchen Feststellung hätte die Tatsache entgegengestanden, daß das chron. Bronchialasthma im Sinne der Entstehung nur mit einer MdE um 30 v. H. anerkannt war, und zum anderen auch die Tatsache, daß von S. eine Verschlimmerung dieses Bronchialasthmas geltend gemacht worden war, die Versorgungsverwaltung aber die Anerkennung dieser Verschlimmerung als Schädigungsfolge abgelehnt hatte.
Das LSG hat also den Zusammenhang des anerkannten Leidens mit dem Tod weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung festgestellt, so daß es die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG nicht hätte anwenden dürfen. Seine Entscheidung, die auf diese Rechtsvermutung gestützt ist, mußte aufgehoben werden. Da das LSG für die Gewährung der Hinterbliebenenrente weder Feststellungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Tod des Beschädigten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG) noch über den Zusammenhang zwischen anerkanntem Leiden und Tod des S. (als Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2) getroffen hat, mußte die Sache an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung mußte gleichfalls dem abschließenden Urteil überlassen bleiben.
Fundstellen