Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit. Dreschen. Getreidestaub-Asthma
Orientierungssatz
Ist das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nur geeignet, die Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen Bronchialasthma und dem beim Dreschen anfallenden Getreidestaub darzutun, nicht aber ihn hinreichend wahrscheinlich zu machen, so verstößt das Gericht gegen § 103 SGG und § 128 SGG, wenn es keinen Spezialisten mit der weiteren Begutachtung beauftragt.
Normenkette
SGG §§ 103, 128
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 22.05.1964) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 06.10.1961) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1964 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger beantragte im Juni 1960 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte er aus, er sei vom Jahre 1927 bis zum Jahre 1958 Unternehmer eines Lohndreschereiunternehmens gewesen, das er mit einer "Wanderdreschmaschine" betrieben habe. In Ausübung dieses Berufes habe er sich im Laufe der Jahre eine "Staublungenerkrankung" zugezogen, die durch den Staub beim Dreschen von Getreide verursacht worden sei. Das habe bereits im Jahre 1938 der (inzwischen verstorbene) behandelnde Arzt Dr. H in A festgestellt. Seit dem 1. Februar 1960 beziehe er Rente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz.
In der auf Veranlassung der Beklagten erstatteten ärztlichen Berufskrankheitsanzeige des Dr. med. B in Ahrweiler ist als Diagnose angegeben: "Emphysem, chronische Bronchitis? Produktiv-cirrhotische Lungentuberkulose". Die Frage, welche Berufskrankheit angegeben werde, ist mit "Pneumokoniose?" beantwortet, außerdem ist in der Anzeige ausgeführt, eine Silikose lasse sich nicht nachweisen, es werde eine eingehende klinische Untersuchung in der Medizinischen Universitätsklinik B empfohlen. Die Beklagte zog die Unterlagen der LVA Rheinland-Pfalz bei sowie eine Auskunft der Inneren Abteilung des Krankenhauses M H in Bad N (Dr. B/Dr. H), in der ausgeführt ist, es liege ein Emphysem vor, wahrscheinlich auch eine chronische Bronchitis, außerdem bestehe eine produktiv cirrhotische Lungentuberkulose des rechten Obergeschosses. Für eine Silikose seien keine beweisenden Anhaltspunkte vorhanden. Der Staatliche Gewerbearzt von Rheinland-Pfalz erstattete ein Gutachten vom 20. Dezember 1960, in dem ausgeführt ist, nach den bisherigen Erfahrungen sei es unwahrscheinlich, daß M. sich als Lohndrescher eine Silikose zugezogen habe. Dagegen sei es ohne weiteres möglich, daß das Einatmen von Getreidestaub zu einer chronischen Bronchitis mit asthmatischem Charakter führe. Diese Krankheit sei jedoch auch bei Bejahung eines Zusammenhanges nach der 5. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) nicht entschädigungspflichtig. In dem Entwurf der 6. BKVO sei als entschädigungspflichtig das im Beruf erworbene Bronchialasthma vorgesehen. Wenn diese Verordnung in Kraft getreten sei, müsse die Krankheitssache ggf. neu aufgerollt werden, um festzustellen, ob die Lungenerkrankung als eine derartige Berufsschädigung aufzufassen sei.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 7. April 1961 die Gewährung von Entschädigung ab und führte zur Begründung aus, der Kläger leide seit dem Jahre 1938 an einer Lungenerkrankung mit chronischer Emphysembronchitis; Zeichen einer Silikose seien dagegen nicht nachzuweisen, es liege keine zu entschädigende BK nach der 5. BKVO vor.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 6. Oktober 1961 die Klage abgewiesen: In der Anlage zur 6. BKVO sei zwar das Bronchialasthma als BK aufgeführt, bei der Erkrankung des Klägers handele es sich jedoch um ein Emphysem und eine chronische Bronchitis, außerdem um eine Lungentuberkulose. Für eine Silikose seien keine Anhaltspunkte gegeben. Irgendwelche Feststellungen, daß durch die Arbeit in der Lohndrescherei die Bronchitis hervorgerufen sei, lägen nicht vor. Die Atembeschwerden des Klägers könnten dementsprechend nicht auf seine Tätigkeit in der Lohndrescherei zurückgeführt werden.
Im Verfahren über die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz u. a. ein Gutachten des Staatlichen Gewerbearztes Dr. M vom 26. Februar 1964 beigezogen. In dem Gutachten ist ausgeführt, aus den Begleitumständen könne mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß Dr. H erstmalig im Jahre 1938 eine asthmatische allergische Bronchitis festgestellt habe. Die Diagnose im Rentengutachten der LVA Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 1960 "chronische Emphysembronchitis" sei durch eine Röntgenuntersuchung und klinische Untersuchungsbefunde belegt und werde auch als Hauptursache für die bis zur Arbeitsunfähigkeit abgesunkene Leistungsfähigkeit angesehen. Auch in dem Bericht des Dr. B sei als Haupterkrankung eine chronische Emphysembronchitis angegeben. Die Krankenblätter des Kurheims W führten zwar als Hauptdiagnose die geschlossene produktive Tuberkulose an, ließen aber in den Untersuchungsbefunden das Vorliegen einer chronischen asthmatischen Bronchitis erkennen. Auch die Therapie sei eindeutig auf ein chronisches Bronchialasthma abgestellt gewesen. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamts Ahrweiler vom 26. Juni 1962 habe ein Bronchialkatarrh beider Lungen bestanden. Auch in diesem Gutachten werde eine "chronisch asthmoide Bronchitis" als Diagnose angeführt. Hiernach lasse sich die Diagnose eines chronischen Bronchialasthmas (Nr. 41 der Anlage zur 6. BKVO) mit ausreichender Sicherheit stellen und begründen. Im Merkblatt des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung sei als Gefahrenquelle der Umgang mit Getreideprodukten ausdrücklich erwähnt. Auch allgemein medizinisch sei bekannt, daß Gräser und Getreide eine Allergie auslösen und damit allergische Erkrankungen, wie das Bronchialasthma, verursachen könnten. In der Familienanamnese und der Krankheitsvorgeschichte fänden sich keine Hinweise darauf, daß der Kläger schon vor seiner Tätigkeit als Lohndrescher Bronchialerkrankungen durchgemacht habe. Die allergische Umstellung des Organismus sei aus dem Blutbild in Verbindung mit den übrigen klinischen und hämatologischen Untersuchungsbefunden zu erkennen. Darauf weise auch hin, daß in den Akten mehrfach allergische Hauterkrankungen erwähnt seien, die der Hautfacharzt Dr. C behandelt habe. Es könne also mit der versicherungsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Schluß gezogen werden, daß der Kläger sich sein Bronchialasthma tatsächlich durch die Berufstätigkeit des Getreidedreschens zugezogen habe bzw. daß der ausgeübte Beruf wesentlich seine konstitutionelle Krankheitsanlage beeinflußt, damit die Bronchialasthma-Krankheit ausgelöst und ihren schweren Verlauf bestimmt habe. Eine zusätzliche Sicherung des beruflichen Zusammenhangs könnte allerdings vielleicht noch gewonnen werden, wenn in einer Universitäts-Hautklinik eine stationäre Beobachtung des Klägers mit Hauttestungen durchgeführt würde. Die Frage des beruflichen Zusammenhanges sei allerdings auch durch Hauttestungen nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten. Das Entstehen der Erkrankung durch die Berufstätigkeit dürfte aber schon nach den vorliegenden Unterlagen als ausreichend wahrscheinlich angesehen werden. Die Notwendigkeit des Berufswechsels sei nicht mehr zu bezweifeln. Der Anteil an der Gesamt-MdE, der durch die Berufskrankheit verursacht sei, könne nach den Unterlagen innerhalb angemessener Grenzen auf etwa 50 v. H. geschätzt werden. Als Beginn der Entschädigungspflicht würde ggf. die Aufgabe des Berufs im Jahre 1958 anzusehen sein. Der Versicherungsfall sei zweifellos nach dem 1. Januar 1952 (Rückwirkung der 6. BKVO) eingetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat die Beklagte hilfsweise beantragt, ein Gutachten der Asthmaklinik Bad L einzuholen und hierfür auch die Befunde des Krankenhauses St. J in H über Linz beizuziehen, in dem der Kläger sich seit dem 29. November 1963 befinde.
Das LSG hat durch Urteil vom 22. Mai 1964 das Urteil des SG Koblenz vom 6. Oktober 1961 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1961 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung eines chronischen Bronchialasthmas als BK im Sinne der Ziffer 41 der 6. BKVO eine Rente von 50 % ab 7. Mai 1961 als Dauerrente zu zahlen: Dr. M sei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Krankheitsbild der Nr. 41 der Anlage zur 6. BKVO mit wirklich ausreichender Sicherheit nachzuweisen sei. Diese Beurteilung könne im Hinblick auf die Vorbefunde und die eingehende Begründung des Sachverständigen nicht beanstandet werden. In gleicher Weise überzeugend habe der Sachverständige dargelegt, daß dieses chronische Bronchialasthma durch die Staubeinwirkung beim Dreschen entstanden, also durch die Berufstätigkeit verursacht worden sei. Nach dem eingehenden Gutachten des Dr. M habe es einer weiteren Untersuchung und Begutachtung nicht mehr bedurft. Der Versicherungsfall sei nach dem 1. Januar 1952 eingetreten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 der 6. BKVO). Die Entschädigung sei aber vom Inkrafttreten der 6. BKVO, also vom 7. Mai 1961 an zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger um 50 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei; dem Kläger sei deshalb in dieser Höhe Entschädigung als Dauerrente zu gewähren. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Die Beklagte, der das Urteil des LSG am 2. Juli 1964 zugestellt worden ist, hat am 28. Juli 1964 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, hilfsweise, die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist hat die Beklagte die Revision am 30. September 1964 begründet. Sie rügt mit ausführlicher Begründung, daß das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe und nicht allein auf Grund des Gutachtens des Dr. M hätte entscheiden dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
II
Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Das LSG hat sie jedoch nicht zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Mit der Rüge einer Gesetzesverletzung im Sinne der Nr. 3 des § 162 Abs. 1 SGG kann die Statthaftigkeit der Revision nicht begründet werden, denn die hier streitige Frage, ob beim Kläger eine BK vorliegt, d. h. ob bei ihm Gesundheitsstörungen bestehen, die rechtlich eine der in Spalte II der Anlage zur BKVO aufgeführten Krankheiten sind, gehört nicht zum ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer BK im Sinne dieser Vorschrift (vgl. SozR Nr. 125 zu § 162 SGG). Die Statthaftigkeit der Revision hängt infolgedessen davon ab, ob ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG vorliegt, der von der Revision formgerecht gerügt ist (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung des LSG beruht im wesentlichen auf den tatsächlichen Feststellungen, daß beim Kläger ein "chronisches Bronchialasthma" bestehe, das wesentlich durch die berufliche Tätigkeit des Klägers beim Getreidedreschen verursacht sei und den Kläger gezwungen habe, im Jahre 1958 seine Tätigkeit als Unternehmer einer Lohndrescherei aufzugeben. Das LSG hat nicht dargelegt, wie es den Begriff "Bronchialasthma" in Nr. 41 der Anlage zur BKVO idF der 6. BKVO vom 8. April 1961 (jetzt inhaltsgleich Nr. 41 der Anlage zur 7. BKVO vom 20. Juni 1968) auslegt (vgl. hierzu: Merkblatt zu Nr. 41 der Anlage zur BKVO idF der 6. BKVO, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Fachteil "Arbeitsschutz" des BABl. 1964, Heft 6, das auch für die 7. BKVO unverändert gilt - Arbeitsschutz 1968, Heft 7, Seite 195 - und von der umfangreichen Literatur z. B. Koetzing/Linthe, "Die Berufskrankheiten", S. 145 ff; Hoffmann in "Hefte zur Unfallheilkunde" 1964, Heft 78, S. 45; Siehoff und Worth in "Der medizinische Sachverständige" 1967, S. 277 sowie auch das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1966, BG 1967, S. 76). Aus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, daß das LSG als Ursache der Erkrankung nicht eine physikalisch-irritative Wirkung des beim Dreschen entstehenden Staubes angenommen und als rechtlich ausreichend erachtet, sondern vielmehr als erwiesen angesehen hat, daß es sich beim Kläger um ein primär-allergisches Asthma handele, das durch eine Antigen-Antikörperreaktion auf den Getreidestaub verursacht ist.
Wie die Revision zutreffend rügt, hätte das LSG das lediglich auf Grund der Akten erstattete Gutachten des Gewerbearztes Dr. M vom 26. Februar 1964 für eine solche Feststellung nicht als ausreichend ansehen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon der Umstand, daß Dr. M die Diagnose "Bronchialasthma" für gesichert erklärt hat, ohne sich mit der Bedeutung der verschiedenen Bezeichnungen (wie z. B. "Bronchitis", "Emphysem mit chronischer Bronchitis", "asthmatische Bronchitis", "asthmoide Bronchitis") in den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auseinanderzusetzen (vgl. hierzu Hoffmann aaO), das LSG zu dem Versuch hätte veranlassen müssen, sich insoweit eine gesicherte Grundlage zu verschaffen, indem es einen Sachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragte, der über besondere Fachkunde auf diesem Gebiet und über entsprechende diagnostische Einrichtungen verfügt. Auf jeden Fall hätte das LSG, wie die Revision zutreffend gerügt hat, erkennen müssen, daß die Ausführungen, mit denen Dr. M diese Auffassung begründet, das von ihm angenommene primär-allergische Bronchialasthma sei insofern auf eine Allergie gegen Getreidestaub zurückzuführen, als dieser die konstitutionelle Krankheitsanlage beeinflußt, damit die Bronchialasthmakrankheit "ausgelöst" und ihren Verlauf bestimmt habe, nur geeignet sind, die Möglichkeit eines solchen Zusammenhanges darzutun, aber nicht ausreichen, ihn hinreichend wahrscheinlich zu machen. Abgesehen davon, daß, wie die Revision ausdrücklich gerügt hat, Feststellungen über Art und Umfang der Staubeinwirkungen während der Arbeit des Klägers fehlen, hat die Revision ua, zutreffend darauf hingewiesen, daß Dr. M die Behandlung einer Hauterkrankung durch Dr. C als Argument für das Bestehen einer allergischen Veranlagung verwertet hat, ohne nähere Angaben darüber zu machen, inwiefern der allergische Charakter dieser Erkrankung sichergestellt und ob sogar ein bestimmtes Antigen als Ursache ermittelt worden war. Auch wendet sich die Revision mit Recht dagegen, daß Dr. M den Rat, das Lohndreschen aufzugeben, den der inzwischen verstorbene Dr. H dem Kläger schon im Jahre 1938 gegeben haben soll, als Argument verwertet hat, obwohl über die damals erhobenen Befunde keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Das LSG hätte den Versuch machen müssen, durch einen hierfür besonders geeigneten Sachverständigen klären zu lassen, ob es sich beim Kläger um ein Bronchialasthma auf allergischer Grundlage handelt und ob durch geeignete Testungen ein bestimmtes Antigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.
Unter diesen Umständen hat das LSG die Grenzen des Rechts, den Umfang der Beweiserhebungen zu bestimmen, überschritten und gegen die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verstoßen (§ 103 SGG), indem es unterlassen hat, ein Gutachten auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Klägers beizuziehen, wie es auch von der Beklagten ausdrücklich angeregt worden war. Hierin liegt ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG.
Außerdem hat die Revision zutreffend darauf hingewiesen, daß das LSG die Feststellung, der Kläger habe seine berufliche Beschäftigung als Unternehmer einer Lohndrescherei infolge des Bronchialasthmas aufgeben müssen, nicht durch ausreichende Ausführungen darüber begründet hat, welche Bedeutung die übrigen beim Kläger bestehenden Erkrankungen für den Entschluß zur Aufgabe des Lohndrescherei-Unternehmens gehabt haben, der erst gefaßt worden ist, nachdem der Kläger trotz des Anratens durch Dr. H dieses Unternehmen noch etwa 10 Jahre weiter betrieben hatte.
Da das Verfahren des LSG, wie dargelegt, an einem wesentlichen Mangel leidet, der von der Revision gerügt ist, ist die Revision statthaft und zulässig.
Sie ist auch begründet, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers zu anderen, für die Beklagte günstigen Feststellungen führt.
Da gerade die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen des Urteils infolge der begründeten Rüge der Revision (vgl. § 163 SGG) keine Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr bilden können, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nicht möglich. Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen