Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsunfähigkeit iS des RKG § 57 Abs 1 Nr 1 (= RVO § 1259 Abs 1 Nr 1) liegt nicht für eine Zeit vor, während welcher der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand in der Lage war, die unmittelbar vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit oder eine ihm iS der jeweils geltenden Rentenversicherungsvorschriften zumutbare andere Tätigkeit auszuüben.
2. Die Zeit, während welcher der Versicherte irgendeine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, ist keine Ausfallzeit nach RKG § 57 Abs 1 Nr 1 (= RVO § 1259 Abs 1 Nr 1). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte ausnahmsweise versicherungsfrei war.
3. Arbeitsunfähigkeit iS des RKG § 57 Abs 1 Nr 1 (= RVO § 1259 Abs 1 Nr 1) besteht grundsätzlich für denjenigen Zeitraum, für welchen der Versicherte Krankengeld bezogen hat.
4. Zum Begriff der "Nachweise" iS des RKG § 57 Abs 1 Nr 1 (= RVO § 1259 Abs 1 Nr 1).
Normenkette
RKG § 57 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1965 aufgehoben, soweit es die Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 12. Oktober 1933 betrifft.
Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 12. Januar 1931 als nachgewiesene Ausfallzeit anzuerkennen. Hinsichtlich der Zeit vom 13. Januar 1931 bis zum 12. Oktober 1933 wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Kläger sind die Witwe und der am 28. April 1937 geborene Sohn des Versicherten W. S.. Sie erhielten bzw erhalten aus dessen Versicherung Hinterbliebenenrenten. Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei Festsetzung der Rentenbezüge die Zeit vom 1. Januar 1931 bis 30. Juni 1934 als Ausfallzeit zu berücksichtigen ist.
Der am 29. August 1902 geborene Versicherte ist am 15. Mai 1938 an den Folgen eines Nierenleidens verstorben. Er war gelernter Elektriker. Vom Jahre 1922 bis zum Jahre 1930 war er in Zechenbetrieben, zuletzt als Schmied, tätig.
Aus den Knappschaftsakten ergibt sich, daß der Versicherte am 11. Juli 1930 erkrankte. Er litt an Blutdruckerhöhung, die als "anscheinende" Hypertonie mit Nierenbeteiligung beurteilt wurde. Aus einem in den Akten befindlichen, am 12. Juli 1930 ausgestellten Krankenschein ist zu entnehmen, daß er bis zum 12. Januar 1931 arbeitsunfähig war und bis zu diesem Tage Krankengeld erhielt. Am 12. Januar 1931 wurde er aus der ärztlichen Behandlung entlassen, weil die Berechtigungszeit abgelaufen war. Eine Notwendigkeit für eine weitere Heilbehandlung bestand nach Ansicht des Arztes nicht mehr. Der Versicherte könne aber Grubenarbeit nicht wieder aufnehmen.
Aus dem Antrag des Versicherten auf Gewährung der knappschaftlichen Invalidenpension bzw des knappschaftlichen Ruhegeldes vom 12. Januar 1931 ergibt sich ebenfalls, daß er vom 11. Juli 1930 bis zum 12. Januar 1931 krankgeschrieben war. Der Versicherte stellte den Rentenantrag, weil er sich für die bisher ausgeübte Berufstätigkeit für berufsunfähig hielt.
Am 14. Januar 1931 erstattete der Knappschaftsarzt Dr. W. ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten. Dieser gab bei der Untersuchung an, er halte sich nur noch für fähig, leichte Arbeiten (Botengänge uä) zu verrichten. Der Gutachter hielt ihn wegen des Bluthochdruckleidens für berufsunfähig und beurteilte die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes für fast ausgeschlossen. Die Beklagte gewährte darauf mit Bescheid vom 28. Januar 1931 ab 1. Januar 1931 eine Invalidenpension unter Zugrundelegung der während der Pensionskassenmitgliedschaft im Hauptberuf verrichteten Tätigkeit als Schmied.
Nach einem weiteren, am 1. August 1932 erstatteten Gutachten von Dr. H. war eine Besserung in dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht eingetreten.
Ab 13. Oktober 1933 war der Versicherte in einem Warenhaus tätig, wo er Büroarbeiten ausführte. Mit Bescheid vom 23. Juni 1934 entzog ihm die Beklagte die Invalidenpension mit Ablauf des Monats Juni 1934, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Pensionsversicherung nicht mehr anzunehmen sei.
Die der Klägerin zu 1) gewährte Witwenrente stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 1958 auf das ab 1. Januar 1957 geltende Recht um und gewährte der Klägerin zu 1) die erhöhte Witwenrente nach § 69 Abs 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Gleichzeitig wurde dem Kläger zu 2) die Waisenrente wieder gewährt, weil er ein Studium an der Technischen Hochschule A. aufgenommen hatte. Bei der Rentenberechnung wurde eine Ausfallzeit von 17 Monaten berücksichtigt.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und rügten zunächst, daß bei den Rentenfestsetzungen die zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge nicht richtig berücksichtigt worden seien. Sie beanstandeten ua die Nichtberücksichtigung der in der Zeit von Oktober 1933 bis Juni 1934 zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge. Diese Beiträge hatte die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte am 16. März 1938 für unwirksam erklärt, weil der Versicherte während dieser Zeit noch die Invalidenpension erhalten hatte. Der Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 4. Februar 1960 zurückgewiesen. In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen forderten die Kläger nur noch, die Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 30. Juni 1934 als Ausfallzeit (Zeit der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57 Abs 1 Nr 1 RKG) anzurechnen.
Das SG Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 27. April 1961 abgewiesen, weil die angebliche Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht - wie es in § 57 Abs 1 Nr 1 RKG gefordert werde - in Nachweisen bescheinigt sei. Die Arbeitsunfähigkeit für den angegebenen Zeitraum müsse aus Urkunden zu entnehmen sein, die von vornherein den Zweck gehabt haben, zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu dienen (sog Absichtsurkunden). Sog Zufallsurkunden, die erst später wegen besonderer Verhältnisse einen Beweiswert erlangten, seien nicht ausreichend.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 57 Abs 1 Nr 1 RKG eine sog Absichtsurkunde über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit verlange, denn das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Aus der Tatsache, daß der Versicherte seine frühere Tätigkeit als Schmied nicht mehr habe weiter verrichten können, ergebe sich nicht, daß er arbeitsunfähig gewesen sei. Bei dem Krankheitszustand des Versicherten habe es sich um einen Dauerzustand gehandelt, der eine Berufsunfähigkeit im Sinne des RKG zur Folge gehabt habe. Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG setze aber - ebenso wie in § 182 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - voraus, daß es sich um einen vorläufigen und behebbaren Zustand handele. Die Krankheit müsse durch Behandlung so weit beeinflußbar sein, daß mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Mit der Revision machen die Kläger geltend, das LSG habe den § 57 Abs 1 Nr 1 RKG falsch ausgelegt. Die Entscheidung sei im übrigen auch durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) mit der Einfügung der Nr 6 in § 57 Abs 1 RKG überholt.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1965 und des SG Gelsenkirchen vom 27. April 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bescheid zu erteilen und dabei die Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 30. Juni 1934 als Ausfallzeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit für den genannten Zeitraum nicht in Nachweisen bescheinigt sei und daß die Einfügung der Ziff 6 in § 57 Abs 1 RKG die Rechtslage im vorliegenden Falle unverändert gelassen habe.
II
Die zulässige Revision der Kläger ist teilweise begründet. Streitig ist die Anrechnung von Ausfallzeiten nach § 57 RKG (= § 1259 RVO).
§ 57 Abs 1 Nr 1 RKG (= § 1259 Abs 1 Nr 1 RVO) sieht die Anrechnung derjenigen Zeiten als Ausfallzeiten vor, in denen eine knappschaftliche versicherungspflichtige Beschäftigung durch eine infolge Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen worden ist, wenn sie in Nachweisen bescheinigt sind.
Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Einschränkung der Beweismittel insofern vor, als die infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit nur durch vorhandene Urkunden und nicht durch erst später beim Streit um die Ausfallzeit einzuholende Gutachten oder durch Zeugen erbracht werden kann. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, diesen Urkundenbeweis noch weiter dadurch zu erschweren, daß nur Urkunden als Beweismittel anerkannt werden, die von vornherein den Zweck gehabt haben, dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu dienen. Für eine derartige Einschränkung gibt das Gesetz keinen Anhalt. Wenn sich aus einem bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten zweifelsfrei ergibt, daß ein Versicherter während eines bestimmten Zeitraumes durch Krankheit arbeitsunfähig war, dann ist die Arbeitsunfähigkeit in Nachweisen bescheinigt, wie es in § 57 Abs 1 Nr 1 RKG gefordert wird, selbst wenn das Gutachten ursprünglich zu einem anderen Zweck erstattet worden ist. Als Nachweise im Sinne des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG sind im übrigen öffentliche und private Urkunden, insbesondere auch ärztliche Gutachten und Bescheinigungen anzusehen (vgl dazu auch Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 1957, Anm II, 1 d zu § 1259).
Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" entstammt dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die von der Rechtsprechung zu § 182 Abs 1 Nr 2 RVO entwickelten Grundsätze müssen daher auch für die Anwendung des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG gelten (vgl Verb. Komm. RVO, 6. Aufl, Anm 5 zu § 1259), soweit nicht wegen der Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts Abweichungen erforderlich sind.
Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des RVA und des BSG zu § 182 Abs 1 Nr 2 RVO regelmäßig auf die Tätigkeit, die der Versicherte unmittelbar vor dem Eintritt der Erkrankung geleistet hat bzw auf ähnlich geartete Tätigkeiten an. Es ist für die Annahme von Arbeitsunfähigkeit entscheidend, ob der Versicherte solche Tätigkeiten noch verrichten kann oder ob dies nicht der Fall ist (RVA in EuM 23, 298; 25, 38; BSG 19, 179, 181; 26, 288, 290). Dieser für die Krankenversicherung geltende Grundsatz kann bei Anwendung des § 57 Abs 1 RKG nicht uneingeschränkt angewandt werden, weil die Rentenversicherung insoweit andere Ziele verfolgt als die Krankenversicherung. Vor allem muß die Verweisungsmöglichkeit des Versicherten der Verweisbarkeit in der Rentenversicherung angepaßt werden.
Es sind im vorliegenden Fall drei verschiedene Zeiträume zu beurteilen:
1. Einmal ist streitig die Zeit vom 13. Januar 1931, dem Tage nach Beendigung des Krankengeldbezugs, bis zum 12. Oktober 1933, dem Tage vor der Aufnahme der Angestelltentätigkeit durch den Kläger. Nach Sinn und Zweck der Ausfallzeit des § 57 Abs 1 RKG kann grundsätzlich keine entsprechende Ausfallzeit anerkannt werden, wenn der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand entweder noch die von ihm unmittelbar vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit oder zumindest eine andere Tätigkeit verrichten konnte, auf die er nach den jeweiligen Vorschriften des Rentenversicherungsrechts verwiesen werden kann. Dem Versicherten soll nämlich ein Ausgleich (nur) gewährt werden, wenn er wegen Krankheit oder Unfall nicht in der Lage war, eine Beitragszeit zurückzulegen. Ebenso wenig wie eine Beitragszeit gleichzeitig Ausfallzeit sein kann, kann auch eine Zeit, während welcher der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen beruflichen Fähigkeiten noch in der Lage gewesen wäre, eine im Sinne der Rentenversicherung zumutbare versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und damit eine Beitragszeit zurücklegen, Ausfallzeit sein. Insoweit hat der Begriff der Arbeitsunfähigkeit des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG eine andere Bedeutung als der des Krankenversicherungsrechts. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Versicherte Krankengeld bezogen hat (siehe Nr 3).
Im vorliegenden Fall kann daher eine Ausfallzeit nach § 57 Abs 1 Nr 1 RKG für die Zeit vom 13. Januar 1931 bis 12. Oktober 1933 nicht anerkannt werden, wenn der Versicherte während dieser Zeit nach seinem Gesundheitszustand noch eine Tätigkeit ausüben konnte, die ihm nach dem damals geltenden Rentenversicherungsrecht zumutbar war. Da er während dieser Zeit nur die knappschaftliche Invalidenpension, nicht aber die Invalidenrente bezogen hat, spricht vieles für die Annahme, daß er auch tatsächlich noch nicht invalide war. Der Senat kann jedoch als Revisionsgericht die erforderliche Feststellung nicht selbst treffen, so daß insoweit die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das LSG zurückverwiesen werden mußte.
2. Weiter ist streitig die Zeit vom 13. Oktober 1933 bis zum 30. Juni 1934, während welcher der Versicherte eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die zunächst entrichteten Beiträge aber zurückerstattet worden sind. Auch diese Zeit kann keine Ausfallzeit sein. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Zeit, während welcher ein Versicherter eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und Beiträge entrichtet worden sind, keinesfalls als Ausfallzeit anerkannt werden kann. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn der Versicherte eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die zunächst entrichteten Beiträge aber später zurückerstattet worden sind. Es kann keine Rolle spielen, ob für den Beschäftigten aus irgendwelchen Gründen ausnahmsweise Versicherungsfreiheit für eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat. Wenn der Beschäftigte in diesen Fällen aus anderen als gesundheitlichen Gründen trotz Verrichtung einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung keine Beitragszeit zurücklegen kann, so kann diese Zeit auch keine Ausfallzeit sein. Denn der Zweck einer Ausfallzeit nach § 57 Abs 1 Nr 1 RKG ist lediglich der, einen Ausgleich dann zu geben, wenn eine Beitragszeit infolge Krankheit oder Unfall, nicht aber, wenn sie aus sonstigen Gründen nicht zurückgelegt werden konnte. Im vorliegenden Fall beruhte die Beitragsfreiheit während dieser Zeit aber auf einer gesetzlich vorgesehenen Versicherungsfreiheit des Beschäftigten, nicht aber auf Krankheit oder Unfall. Die Zeit vom 13. Oktober 1933 bis zum 30. Juni 1934, während welcher der Versicherte als Angestellter in einem Warenhaus beitragsfrei tätig war, kann daher keine Ausfallzeit nach § 57 Abs 1 Nr 1 RKG sein. Insoweit war daher die Revision zurückzuweisen.
3. Schließlich ist noch streitig die Zeit vom 1. bis zum 12. Januar 1931 während welcher der Versicherte über den bereits anerkannten Zeitraum hinaus Krankengeld bezogen hat. Während der Zeit des Krankengeldbezuges muß der Versicherte grundsätzlich als arbeitsunfähig im Sinne des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG angesehen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nicht erwartet, daß ein Versicherter während einer solchen Zeit eine Tätigkeit ausübt, da das Krankengeld ja gerade den Zweck hat, den Lebensunterhalt des Versicherten sicherzustellen. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist daher für diese Zeit nicht möglich. Diese Zeit ist also grundsätzlich als Ausfallzeit im Sinne des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG anzuerkennen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Da im vorliegenden Fall der Versicherte bis zum 12. Januar 1931 Krankengeld bezogen hat, war die Beklagte zu verurteilen, auch noch die Zeit vom 1. bis zum 12. Januar 1931 als nachgewiesene Ausfallzeit anzuerkennen. Der Umstand, daß der Versicherte eine Invalidenpension bezogen hat, schließt die Möglichkeit einer Anrechnung dieser Zeit als Ausfallzeit nicht aus, da der Bezug dieser Rente keine Versicherungszeit zur Frage hat (vgl dazu auch BSG 25, 16, 18).
Sollte das LSG zu dem Ergebnis kommen, daß die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Nr 1 RKG nicht gegeben sind, wird es zusätzlich zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Nr 3 RKG vorliegen; die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Nr 6 RKG liegen dagegen offensichtlich schon deshalb nicht vor, weil der Versicherte keine Knappschaftsvollrente bezogen hat.
Bei dieser Entscheidung wird das LSG auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben.
Fundstellen