Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer bei Berufsgenossenschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schaffung der Planstelle eines "Zweiten stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" einer BG verstößt, wenn die Satzung von der Möglichkeit des SVwG § 15 Abs 5 keinen Gebrauch gemacht hat, sowohl gegen SVwG § 15 Abs 1 Buchst b als auch gegen die Satzung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einrichtung der Planstelle eines sogenannten "Zweiten stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" bei Berufsgenossenschaften ist mit dem Dienstordnungsangestellten unvereinbar; die Besoldung ist daher nicht an den für die Geschäftsführer geltenden Richtlinien, sondern an der für die Höherstufung von Dienstordnungsangestellten geltenden Dienstpostenbewertung auszurichten.

 

Normenkette

SVwG § 15 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1967-08-23, Abs. 5 Fassung: 1967-08-23; RVO § 30 Abs. 1 Fassung: 1956-05-09, § 690 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 700 Abs. 4 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1973 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin, der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, vorgenommene Einstufung ihres "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" in die Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) rechtmäßig ist.

Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt als solche gem. § 705 Reichsversicherungsordnung (RVO) der Aufsicht des beklagten Bundesversicherungsamtes. Nach § 19 Abs. 1 der von der Beklagten am 8. März 1965 genehmigten Satzung der Klägerin führt der Hauptgeschäftsführer hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte; nach Abs. 3 tritt im Behinderungsfall an seine Stelle sein Stellvertreter.

Gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Dienstordnung (DO) erhalten die Angestellten der Klägerin die Bezüge, die den Bundesbeamten in entsprechender Dienststellung zustehen.

In ihrem Stellenplan vom 28. April 1961 wies die Klägerin für den höheren Dienst der allgemeinen Verwaltung erstmalig die Stelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" mit der Besoldung nach A 16 BBesG aus. Dieser Stellenplan wurde von der Beklagten, wie das Landessozialgericht (LSG) feststellte: "unbeanstandet", in Wirklichkeit jedoch u.a. mit der Einschränkung genehmigt, daß die Bezeichnung "Zweiter stellvertr. Hauptgeschäftsführer" für die neu eingerichtete A-16-Stelle im Selbstverwaltungsgesetz keine Grundlage habe und somit nur als Referentenstelle angesehen und genehmigt worden sei (Schreiben der Beklagten vom 6. November 1961, Bl. 81 V-A).

Trotz dieses Einwandes hob die Klägerin in ihrem am 14. Januar 1966 neu beschlossenen Stellenplan u.a. die Stelle des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" nach Besoldungsgruppe B 3 des BBesG an. Unter Bezugnahme auf eine am 1. Februar 1963 unter den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, nach der der Beklagten die Befugnis zustand, gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung der Klägerin, die den Stellenplan und seine Änderungen betrafen, innerhalb von vier Wochen Bedenken mit der Wirkung zu äußern, daß bis zum Ablauf der Frist die Wirksamkeit des Beschlusses in seiner Gesamtheit aufgeschoben wurde, beanstandete die Beklagte u.a. die Anhebung der Stelle des 2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers. Nachdem die Vertreterversammlung der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten geäußerten Bedenken den fraglichen Stellenplan in der Sitzung vom 13. Januar 1967 nicht abzuändern bereit gewesen war, teilte der Vorsitzende des Vorstandes der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 1967 mit, daß zur Vermeidung eines Rechtsstreits der Stellenplan hinsichtlich der B-Stellen vorerst nicht vollzogen werden solle. Vielmehr werde man die Besetzung der B-Stellen erst vornehmen, wenn feststehe, daß hiergegen seitens der Beklagten keine Bedenken mehr erhoben würden.

In der Folgezeit fanden zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche über die Besoldung des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" statt, ohne daß eine Einigung erzielt werden konnte. Inzwischen hatte aber die Klägerin mit Einverständnis der Beklagten u.a. ab 1. Dezember 1968 die Stelle des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" von A 16 nach B 2 BBesG angehoben. Hierbei hatte jedoch die Beklagte, wie aus dem Aktenvermerk vom 22. November 1968 zu entnehmen ist, nochmals betont, daß das Selbstverwaltungsgesetz eine solche Planstelle nicht kenne, sie also nur als Hauptreferentenstelle anzusehen sei (vgl. Bl. 149 V-A).

Da die Beklagte zögerte, ihre Bedenken gegen den Vollzug des Stellenplanes vom 14. Januar 1966 aufzugeben, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 1970 schließlich der Beklagten mit, ihr Vorstand habe am 16. Dezember 1969 beschlossen, sich für den Fall, daß eine Entscheidung der Beklagten bis Ende des Jahres 1969 nicht vorliege, an die Erklärung vom 20. Januar 1967 nicht mehr gebunden zu fühlen.

Daraufhin beanstandete die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 1970 den Vorstandsbeschluß der Klägerin vom 16. Dezember 1969, soweit er sich auf den Vollzug von Stellenplanänderungen beziehe, gegen die sie - die Beklagte - Bedenken erhoben habe.

Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 17. April 1972 den Bescheid aufgehoben, weil die Klägerin durch ihren Vorstandsbeschluß vom 16. Dezember 1969 nicht gegen die am 1. Februar 1963 getroffene Vereinbarung verstoßen habe. Sie habe vielmehr von ihrer Erklärung vom 20. Januar 1967 wirksam zurücktreten können, so daß die Beklagte, falls sie mit dem fraglichen Stellenplan nicht einverstanden sei, aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 16. Januar 1970 ihre Beanstandung habe nachholen können; dieses habe sie ja auch getan.

Im Laufe des vorerwähnten Rechtsstreites bemühten sich die Beteiligten ohne Erfolg, hinsichtlich der Einstufung des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" eine Einigung zu erzielen. Schließlich teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Vorstand habe im April 1970 die umstrittene Einweisung in die B 3-Stelle vollzogen (Vermerk der Beklagten vom 4.2.1971, Bl. 210 V-A). Mit Bescheid vom 4. Februar 1971 beanstandete daraufhin die Beklagte die Anhebung der Stelle für den "leitenden Angestellten der Hauptverwaltung" über die Besoldungsgruppe B 2 hinaus nach B 3 BBesG sowie den Vollzug dieser Anhebung durch den Vorstand. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Die vorgenannte Maßnahme verletze die DO der Klägerin, die für die Anhebung das Vorhandensein einer ordnungsgemäß ausgewiesenen besetzbaren Stelle verlange. Eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 stehe der Klägerin jedoch hierfür nicht zur Verfügung. Daneben sei eine Stellenanhebung über B 2 hinaus unzulässig, weil sie sich nicht mit den für den unmittelbaren wie mittelbaren Bundesdienst geltenden Grundsätzen vereinbaren lasse. Denn für den Bereich der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger gelte einheitlich, daß Verwaltungskräfte - sofern es sich um Leiter besonders großer und bedeutender Abteilungen handele - höchstens bis in die Besoldungsgruppe B 2 einzustufen seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der fragliche Angestellte das Amt eines "2. stellvertretenden Geschäftsführers" ausübe. Denn die Schaffung einer solchen Stelle sei nach dem Selbstverwaltungsgesetz unzulässig.

Gegen den vorgenannten Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, hat die Klägerin alsbald beim SG wiederum Klage erhoben. Während des Klageverfahrens teilte sie der Beklagten mit, ihre Vertreterversammlung habe am 4. Juni 1971 einen Beschluß gefaßt, nach dem der Stellenplan gemäß der der Niederschrift beigefügten Anlage neu gefaßt worden sei. Gleichzeitig legte sie der Beklagten den neu gefaßten Stellenplan vor, der für die allgemeine Verwaltung im höheren Dienst die Stelle eines 2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers als "unverändert" auswies.

Mit Bescheid vom 9. August 1971 beanstandete die Beklagte auch diesen Stellenplan, soweit er u.a. die Hebung der Stelle des als "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" bezeichneten leitenden Angestellten über die Besoldungsgruppe B 2 hinaus nach B 3 bekräftige. Dieser Bescheid ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.

Das SG hat durch Urteil vom 28. August 1972 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht von ihrem Aufsichtsrecht nach § 30 RVO Gebrauch gemacht. Zwar verstoße die Schaffung der Stelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" nicht gegen § 15 Abs. 1 b Selbstverwaltungsgesetz (SVwG), weil dieser stellvertretende Hauptgeschäftsführer nicht vom Vorstand gewählt worden sei und auch keine Aufgaben im Sinne des SVwG wahrnehme. Ihm oblägen vielmehr im wesentlichen die Aufgaben eines Personalleiters. Daraus, daß er für die Beklagte "im Auftrage" zeichne, gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß er lediglich als Organverwalter im weiteren Sinne tätig werde. Auch sei § 2 Abs. 2 DO der Klägerin, der die Anstellung vom Vorhandensein einer freien, besetzbaren Planstelle abhängig macht, nicht verletzt. Denn die Klägerin habe im Stellenplan vom 14. Januar 1966 eine Planstelle für einen "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführer" nach B 3 geschaffen. Die Stellenanhebung sei aber rechtswidrig, weil sie gegen § 5 Abs. 1 DO i.V.m. § 5 Abs. 1 BBesG verstoße. Durch § 5 Abs. 1 ihrer DO habe die Klägerin nämlich für ihre DO-Angestellten eine Selbstbindung an die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes herbeigeführt. Mit den dort niedergelegten Grundsätzen über die Ämterbewertung sei jedoch die Einweisung des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" nach B 3 nicht vereinbar.

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das LSG hat das Urteil des SG vom 28. August 1972 abgeändert und die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar und 9. August 1971 aufgehoben (Urteil vom 11.12.1973). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten richteten sich gegen den Stellenplanbeschluß der Vertreterversammlung der Klägerin vom 14. Januar 1966. Durch die mit Schreiben vom 21. Februar 1966 zunächst gegen diesen Stellenplan erhobene Beanstandung sei klargestellt worden, daß entsprechend der Vereinbarung vom 1. Februar 1963 die Wirksamkeit des vorgenannten Stellenplanbeschlusses zunächst aufgeschoben und das vereinbarte weitere Verfahren durchgeführt werden solle. Die vom Vorsitzenden des Vorstandes am 20. Januar 1967 abgegebene Erklärung, den Stellenplan hinsichtlich der B-Stellen vorerst nicht zu vollziehen, habe eine Selbstbindung der Klägerin bewirkt. Erst nachdem sich die Klägerin aus dieser Bindung durch ihre Erklärung vom 16. Januar 1970 wirksam gelöst habe, habe für die Beklagte Veranlassung bestanden, jetzt, d. h. am 4. Februar 1971, von ihren Aufsichtsmitteln Gebrauch zu machen. Dieses gelte auch für den Bescheid vom 9. August 1971, den die Beklagte habe erlassen müssen, um zu verhindern, daß die von ihr beanstandete Stellenanhebung auf einen nicht beanstandeten Stellenplanbeschluß - nämlich den vom 4. Juni 1971 - habe gestützt werden können.

Beide Bescheide seien jedoch, soweit sie die Höherstufung der Stelle des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" zum Inhalt hätten, rechtswidrig. Die Schaffung dieser Stelle verstoße schon deshalb nicht gegen § 15 Abs. 1 b SVwG, weil die Beklagten den Stellenplan vom 28. April 1961, der zum ersten Mal die Stelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" - nach A 16 BBesG - ausgewiesen habe, ausdrücklich genehmigt habe. Hierdurch habe die Beklagte einen Rechtsschein gesetzt, dem sie sich später ohne Verletzung des auch im öffentlichen Recht mit gewissen Einschränkungen geltenden Grundsatzes des "venire contra factum proprium" nicht habe entziehen können.

Die Beklagte habe durch die fraglichen Bescheide in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin eingegriffen und damit ihre Aufsichtsbefugnis überschritten. Zwar unterliege die Klägerin nach § 705 RVO der Aufsicht der Beklagten; hierbei handele es sich aber um eine reine Rechtsaufsicht nach § 30 RVO. Das Mitwirkungsrecht der Beklagten erstrecke sich nicht auf den Stellenplan der Klägerin, der kein Bestandteil der DO sei und der zum Kernbereich ihres Selbstverwaltungsrechts und der damit verbundenen Autonomie im Bereich ihrer Personalhoheit gehöre. Der Stellenplan könne somit von der Beklagten nur beanstandet werden, wenn er gemäß § 30 RVO gegen Gesetz oder Satzung verstoße. Das sei aber bezüglich der Einstufung des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" in die Besoldungsgruppe B 3 nicht der Fall. Der Bund habe trotz der Ermächtigung durch Art. 73 Nr. 8 des Grundgesetzes eine Besoldungsregelung bislang unterlassen. Durch § 5 Abs. 1 DO werde nicht bestimmt, daß für eine Dienstpostenbewertung der DO-Angestellten der Klägerin Bundesbeamtenrecht Anwendung finden müsse. Die Vorschrift regele vielmehr lediglich, daß die betreffenden Angestellten die den Bundesbeamten in entsprechender Dienststellung zustehenden Bezüge erhalten sollten. Daraus könne aber nur entnommen werden, daß die betragsmäßige Berechnung der Dienstbezüge an die der Bundesbeamten in entsprechender Dienststellung angeglichen werden sollten; nicht jedoch, daß auch eine dem Bundesbeamtenrecht entsprechende Dienstpostenbewertung vorgenommen werden müsse. Vielmehr falle die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe sowohl bei der Anstellung als auch bei der Beförderung in die aus dem Selbstverwaltungsrecht sich ergebende Autonomie im Bereich der Personalhoheit der Klägerin; diese dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, daß über § 5 Abs. 1 DO eine Bindung an Grundsätze des Bundesbeamtenrechts herbeigeführt werde. Die Klägerin sei daher nicht gehalten gewesen, die streitige Einweisung des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" nach den Grundsätzen des Bundesbeamtenrechts vorzunehmen.

Mit der Gehaltsanhebung habe die Klägerin auch nicht gegen das Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verstoßen. Die Vorschriften der §§ 690 ff RVO überließen den Selbstverwaltungsorganen einen gewissen Spielraum, in dem sie die allgemeinen Anstellungsbedingungen und Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten angemessen regeln könnten. Durch die Einweisung aus der von der Beklagten nicht beanstandeten Besoldungsgruppe B 2 nach B 3 habe die Klägerin sich noch im Rahmen dieses ihres Spielraumes gehalten, da das Maß des Vertretbaren bei der Erhöhung um nur eine Besoldungsstufe nicht offensichtlich und erheblich überschritten worden sei, zumal es auch im Bundesbesoldungsrecht vorkomme, daß Beamte in gleicher Dienststellung (z. B. Ministerialräte) sowohl nach A 16 als auch nach B 3 eingestuft seien.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie bekämpft unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 6. November 1961 im wesentlichen die Rechtsauffassung des LSG und führt u.a. aus, die Stelle eines "2. stellvertretenden Geschäftsführers" sei mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 b sowie mit § 15 Abs. 3 und Abs. 4 SVwG nicht zu vereinbaren. Ein derartiger Angestellter könne den Geschäftsführer höchstens verwaltungsintern, nicht jedoch mit der Rechtsstellung nach dem SVwG vertreten; das habe aber zur Folge, daß er Bestandteil der Administration sei und für ihn der für Verwaltungsangestellte geltende Besoldungsrahmen Anwendung finden müsse, nicht jedoch die für die Besoldung von Geschäftsführern entwickelten Grundsätze maßgebend seien. Wie ein Vergleich mit den Verhältnissen im unmittelbaren Staatsdienst und besonders mit den übrigen bundesunmittelbaren Versicherungsträgern zeige, gebe es dort für Dienstkräfte der Administration unterhalb der Behördenleiterebene grundsätzlich keine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 3. Werde insoweit die Besoldungsgruppe B 2, die eine Rechtsschranke darstelle, überschritten, so könne dieser Rechtsverstoß nicht mit dem Hinweis auf das Überschreiten um nur eine Besoldungsgruppe bzw. auf die für Ministerialräte geltende Einstufung abgetan werden.

Die beanstandete Stellenplanmaßnahme verletzte die Bindung der Klägerin an die für Bundesbeamte geltenden Besoldungsgrundsätze, denen sie sich selbst in § 5 Abs. 1 DO unterworfen habe. Nach § 5 Abs. 1 ihrer DO richteten sich die Dienstbezüge nicht nach der bloßen Identität von Besoldungsgruppen, sondern es sei vielmehr die "entsprechende Dienststellung" eines Bundesbeamten zu ermitteln; erst daran seien die Besoldungsgruppen auszurichten. § 5 DO regele danach nicht lediglich, welcher Berechnungsmaßstab für die zustehenden Bezüge anzulegen sei, sondern erfordere auch eine entsprechende Dienstpostenbewertung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Stellenanhebung habe nicht allein in der Übereinstimmung mit dem Organisationsmodell des SVwG ihre Rechtfertigung, vielmehr beruhe die Schaffung der Stelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" auf einem sachlichen Bedürfnis. Die von der Beklagten vorgenommene Einteilung in Gruppen der Geschäftsführer und der Administration enthalte eine nicht haltbare Verknüpfung von theoretischem Organisationsschema und praktischer Notwendigkeit. Theoretisch möge zwar zutreffen, daß die zur Geschäftsführung gehörenden Funktionen auch von zwei Geschäftsführern erledigt werden könnten, bei den einzelnen Berufsgenossenschaften könne sich aber praktisch auch die Notwendigkeit ergeben, Geschäftsführeraufgaben durch den in der Rangfolge nächsten DO-Angestellten erledigen und angemessen - hier nach B 3 - besolden zu lassen.

Im übrigen übernehme - wie stets dargelegt worden sei - § 5 DO nicht sklavisch die Grundsätze des BBesG auf die Eingruppierung von DO-Angestellten, sondern stelle nur eine Verknüpfung hinsichtlich der Besoldungshöhe her. Die Beklagte wolle die Selbstverwaltungsbefugnis der Klägerin in dieser Hinsicht in unzulässiger Weise beschränken.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision erwies sich insoweit als begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war.

Durch die angefochtenen Bescheide hat die Beklagte die Höherstufung des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" der Klägerin beanstandet. Wie der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Urteilen vom 28. Mai 1974 (Az. 2 RU 201/72 sowie 2 RU 27/73) ausgeführt hat, liegt in der Beanstandung der vorgenommenen Stellenanhebung - nach § 30 Abs. 1 RVO - zugleich auch die Versagung der Genehmigung nach § 700 Abs. 4 RVO, da beide Maßnahmen bezwecken, die von der Klägerin durchgeführte Stellenanhebung über das zugestandene Maß hinaus zu unterbinden (2 RU 27/73). Dieser Auffassung, die allein den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird, schließt sich der erkennende Senat an.

Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 9. August 1971 nicht, wie die Klägerin meint, "ins Leere geht". Denn darin, daß der Stellenplan vom 4. Juni 1971 die Stelle des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" als "unverändert" ausweist und dieser Stellenplan von der Vertreterversammlung am selben Tage beschlossen wurde, liegt eine Bestätigung der vorher schon strittig gewesenen Anhebung, die die Beklagte beanstanden mußte, um zu verhindern, daß durch eine unbeschränkte Genehmigung des Plans die Planstelle des "2. stellvertretenden Geschäftsführers" eine wirksame Rechtsgrundlage erlangte.

Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht zu folgen, wenn es meint, die Beanstandungsbescheide der Beklagten seien schlechthin rechtswidrig. Vielmehr ist die von der Klägerin vorgenommene Einstufung eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" mit dem SVwG, der Satzung und der DO der Klägerin nicht zu vereinbaren und somit zu Recht beanstandet worden.

Da es sich bei der Klage um eine Anfechtungsklage handelt - wobei für ihre Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann, ob man in der Ablehnung der Genehmigung einen Verwaltungsakt oder eine Mitwirkung bei der autonomen Rechtsetzung sieht (vgl. Urteil des BSG v. 28.5.1974 - 2 RU 27/73 -; BSG 29, 21, 23) - ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung (BSG 7, 129, 133; 5, 238, 241; 3, 95, 103; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., Stand August 1974, Bd. I/2 S 240 b und b 1). Danach findet das zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide vom 4. Februar und 9. August 1971 geltende Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 23. August 1967 (BGBl I, 918) - SVwG - Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes, der sich im übrigen in grundsätzlicher Hinsicht nicht wesentlich von § 8 Abs. 1 Buchst. b des SVwG vom 13. August 1952 (BGBl I 427) - GSv - unterscheidet, werden aber in der Unfallversicherung "der" Geschäftsführer und, soweit "ein" solcher erforderlich ist, "dessen" Stellvertreter vom Vorstand gewählt.

Aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber grundsätzlich für die Leitung der Berufsgenossenschaften nur einen Geschäftsführer und, falls erforderlich, - also als Ausnahme von der Regel -, einen Stellvertreter vorsieht. Dieser Wille des Gesetzgebers wird noch dadurch verdeutlicht, daß demgegenüber nach § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG bei dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und bei der Bundesknappschaft eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung zu wählen ist (vgl. dazu auch Maunz-Schraft, die Sozialversicherung und ihre Selbstverwaltung, Stand 8.10.1974, 1. Bd. A 1. Bl. 7, 35 Rückseite, 36 und § 8 Abs. 1 Buchst. c GSv). In Abs. 4 dieser Vorschrift wird dagegen wieder ausdrücklich der Geschäftsführer und sein Stellvertreter angesprochen. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzes führt also zu dem Ergebnis, daß in der Unfallversicherung der Geschäftsführer im Behinderungsfall grundsätzlich nur durch einen Stellvertreter vertreten werden soll und kann. Dabei ist die Stelle eines Stellvertreters noch nicht einmal zwingend vorgeschrieben, sondern nur für die Fälle vorgesehen, in denen sie erforderlich ist. Dem immerhin denkbaren Fall, daß mehrere Stellvertreter erforderlich sein könnten, hat das Gesetz insoweit eindeutig nicht Rechnung getragen (vgl. für die Krankenkassen: Wege zur Sozialversicherung 1973, 360 und Kröninger, SozVers. 1964, 205/206, wo im Ergebnis die gleiche Folgerung gezogen wird). Darin ist eine bewußte Einschränkung zu erblicken. Denn die Regelung des Gesetzes in Bezug auf die Institution der Geschäftsführung beruht auf nur zwei Alternativen: nämlich einmal auf dem Prinzip des "Einmann-Geschäftsführers" als einer einzigen büromäßigen Spitze und zum anderen auf demjenigen der Geschäftsführung als einem Kollegialorgan mit drei Mitgliedern (Kröninger aaO 206; Maunz-Schraft aaO, Bd. 4, C Erläuterungen zum GSv § 8, Bl. 2). Die Klägerin hat sich für die erstgenannte Alternative entschieden. Sie hat nämlich von der in § 15 Abs. 5 SVwG gegebenen Möglichkeit, durch Satzung die Bildung einer Geschäftsführung i.S. des Abs. 1 Buchst. c vorzunehmen, die aus drei gleichberechtigten Geschäftsführern besteht, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wird u.a. in § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und 6 der Satzung der Klägerin ausdrücklich von dem Hauptgeschäftsführer und im Behinderungsfall von seinem Stellvertreter sowie in § 17 Nr. 2 von der Wahl des Hauptgeschäftsführers und des Stellvertreters gesprochen. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung führt der Hauptgeschäftsführer hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Klägerin; nach Abs. 3 tritt an seine Stelle im Behinderungsfall sein Stellvertreter. Der Selbstverwaltungsbefugnis ist somit im Gesetz zwar ein recht weiter Spielraum belassen - insoweit ist der Revision zuzustimmen-, die Klägerin hat sich aber in der Satzung bewußt auf eine dem Normalfall (§ 15 Abs. 1 Buchst. b SVwG) entsprechende Regelung beschränkt, wofür durchaus gute Gründe sprechen können.

Aus alledem ergibt sich, daß die Schaffung der Stelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" vor allem auch gegen die Satzung der Klägerin verstößt. Wenn die Klägerin meint, sie benötige wegen des großen Arbeitsanfalls eine dreiköpfige Geschäftsführung, so wäre es ihr nach § 15 Abs. 5 SVwG unbenommen, durch eine Satzungsänderung eine solche zu bilden.

In diesem Zusammenhang brauchte nicht abschließend entschieden zu werden, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen die Klägerin verwaltungsintern festlegen kann, daß ein bestimmter DO-Angestellter die Stellvertretung wahrzunehmen hat, wenn sowohl der Hauptgeschäftsführer als auch sein gewählter Stellvertreter an der Ausübung der Dienstgeschäfte verhindert sind. Denn durch eine solche rein interne Regelung könnte dieser "Stellvertreter" weder eine organschaftliche Stellung einnehmen noch die nach § 15 Abs. 4 SVwG für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter vorgesehene Vertretungsmacht erlangen (vgl. so zutreffend auch: Wege zur Sozialversicherung 1973, 360, 361). Auf keinen Fall dürfte er sich nach außen hin als Geschäftsführer gerieren und die dem Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter vorbehaltenen Aufgaben in eigener Verantwortung vornehmen. Denn als bloßer DO-Angestellter der Klägerin - ohne die einem Geschäftsführer eigentümliche Doppelstellung als Bediensteter und Wahrnehmer von Organfunktionen (vgl. Siebeck, DOK 1964, 569; Maunz-Schraft aaO Bd. 1 A. 1. Bl. 36) - kann er auf dem Gebiet der laufenden Verwaltung, die nach § 19 der Satzung dem Geschäftsführer vorbehalten ist, nicht selbständig und eigenverantwortlich tätig werden. Die so beschaffene Grenze wird von der Klägerin möglicherweise beachtet und eingehalten, doch bestehen insoweit angesichts ihrer Auskünfte gewisse Zweifel. Die Klägerin hat nämlich mit Schreiben vom 6. Februar 1970 (Bl. 177 V-A) der Beklagten mitgeteilt, dem fraglichen Mitarbeiter seien "die Aufgaben eines zweiten Stellvertreters des Hauptgeschäftsführers übertragen" worden, der ebenso wie der stellvertretende Geschäftsführer ständiger Vertreter des Hauptgeschäftsführers sei und bei gleichzeitiger Abwesenheit beider "voll verantwortlich die Verwaltung zu leiten" habe. Später gab sie dem SG eine anders lautende Auskunft. Danach sei der "2. stellvertretende Hauptgeschäftsführer" nicht nach § 15 Abs. 1 b SVwG vom Vorstand gewählt, sondern ihm seien die Aufgaben durch "Vorstandsbeschluß" übertragen worden; er nehme keine Aufgaben im Sinne des SVwG wahr; seine Zuständigkeit beschränke sich auf den gesamten Personalbereich sowie einzelne geschäftsleitende Aufgaben; er zeichne lediglich "Im Auftrage" (Schreiben vom 25.4.1972, Bl. 106, 107, 109 G-A - Bd. 1 -).

Für einen solchen "Vorstandsbeschluß" ist aber, wenn damit die Bestellung eines (zweiten) stellvertretenden Hauptgeschäftsführers bezweckt werden sollte, neben der in § 8 Abs. 1 b GSv sowie § 15 Abs. 1 b SVwG zwingend vorgeschriebenen Wahl kein Raum (vgl. Siebeck, DOK 1964, 569). Dagegen spricht der insoweit eindeutige Gesetzestext, nach dem eine Wahlhandlung Voraussetzung für die Ernennung zum Geschäftsführer - wie auch zu dessen Stellvertreter - ist (vgl. Brackmann, aaO. Bd. I/1. S. 156 m II), sowie die Tatsache, daß das Gesetz in § 15 Abs. 1 Buchst. a nur für die Betriebskrankenkassen von dem Erfordernis der Wahl eine Ausnahme macht (Brackmann aaO, S 156 m II). Eine Wahl des "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" hat bei der Klägerin nicht stattgefunden, so daß mithin auch die Besetzung der entsprechenden Planstelle mit dem Gesetz nicht in Einklang gebracht werden kann. Darüber scheint sich letztlich auch die Klägerin im Klaren zu sein. Denn sie führt im Verzeichnis der Unfallversicherungsträger nicht nur aus dem Jahre 1967, sondern auch noch aus dem Jahre 1972 unter der laufenden Nr. 10 nur einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer auf, sie bekennt sich also öffentlich zum oben dargelegten System des "Einzelgeschäftsführers" und seines - einzigen - Vertreters.

Die Rechtswidrigkeit der Schaffung der streitigen Stelle wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - durch einen von der Beklagten etwa gesetzten "Rechtsschein" ausgeräumt. Denn die Beklagte hat nicht, wovon das LSG unrichtigerweise ausgeht, den Stellenplan vom 28. April 1961, der die Stelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" zum ersten Mal aufführt, "unbeanstandet" genehmigt. Die Revision hat sich insoweit mit Recht auf ihr Schreiben an die Klägerin vom 6. November 1961 berufen. Darin hat sie die Klägerin (Bl. 81 V-A) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Zweiter stellvertr. Hauptgeschäftsführer" im SVwG keine Grundlage habe und daher diese Stelle lediglich als Referentenstelle angesehen und genehmigt worden sei. Diese ihre Ansicht hat die Beklagte der Klägerin gegenüber auch zu keiner Zeit aufgegeben, sondern vielmehr wiederholt bekräftigt (vgl. Vermerk v. 22.11.1968 = Bl. 149 V-A; Schreiben v. 24.2.1970 = Bl. 181 V-A). Das LSG geht somit von einer falschen tatsächlichen Voraussetzung aus, wenn es die Rechtsauffassung vertritt, die Beklagte habe durch die Genehmigung des Stellenplanes vom 28. April 1961 einen Rechtsschein entstehen lassen, dem sie sich später ohne Verletzung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes des "venire contra factum proprium" nicht habe entziehen können.

Die Schaffung der Planstelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" ist also rechtswidrig, da sie sowohl gegen das Gesetz - § 15 Abs. 1 Buchst. b SVwG - als auch gegen die Satzung der Klägerin - § 19 - verstößt. Da nach § 2 Abs. 2 DO der Klägerin als stellenplanmäßige Voraussetzung für eine Anstellung eine besetzbare Planstelle des Stellenplanes vorhanden sein muß - dies muß nach Auffassung des erkennenden Senats auch für eine Höherstufung der Fall sein - ist die Anhebung an sich schon deshalb unzulässig, weil die Stellenpläne der Klägerin zu keiner Zeit eine rechtmäßige Planstelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" ausgewiesen haben. Damit ist allerdings eine Höherstufung im Rahmen der Dienstpostenbewertung für die Verwaltungsangestellten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht hat aber die Beanstandungsbescheide der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Schaffung und Anhebung der Planstelle eines "2. stellvertretenden Hauptgeschäftsführers" und nicht auch unter dem der Anhebung der Stelle eines bloßen DO-Verwaltungsangestellten geprüft und seinen Erwägungen im wesentlichen die für die Einstufung der Geschäftsführer geltenden Richtlinien (vgl. dazu Brackmann, aaO. Bd. I/1, S. 170 d I) zugrunde gelegt. Deshalb war sein Urteil aufzuheben.

Das LSG wird nun anhand der tatsächlichen Verhältnisse prüfen müssen, ob ein Verwaltungsangestellter, der nicht zum Kreis der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter zählt, nach § 5 Abs. 1 DO überhaupt in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft werden kann. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht die vom 2. Senat des BSG in den Urteilen vom 28. Mai 1974 (Az. 2 RU 27/73 - S. 11 bis 13 -; Az. 2 RU 201/72 - S. 13 bis 16 -; vgl. auch Brackmann aaO. Bd. I/1 S. 168 r und s) aufgestellten Richtlinien für die Postenbewertung von DO-Angestellten - denen sich der erkennende Senat im wesentlichen anschließt (wobei keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, auch die Belange der Unfallverhütung mit zu berücksichtigen) - zu beachten und zu prüfen haben, welche Besoldungsgruppe im vorliegenden Streitfall als "angemessene" Regelung (§ 690 Abs. 1 RVO) zu gelten hat. Dabei wird das LSG auch erwägen müssen, ob die hier vorliegende, die Beklagte bindende Fassung des § 5 Abs. 1 DO, die bestimmt, daß die Angestellten "die den Bundesbeamten in entsprechender Dienststellung zustehenden Bezüge" erhalten, im Sinne der obengenannten Rechtsprechung des 2. Senats des BSG konkret genug ist und den Vorschriften der RVO in dem erforderlichen Maß ausreichend Rechnung trägt. Wäre dies der Fall, so würde der von der Klägerin außerhalb der DO aufgestellte, ihr aber dennoch inhaltlich zuzurechnende Stellen- und Besoldungsplan u.U. keiner späteren Genehmigung im Einzelfall nach § 700 Abs. 4 RVO bedürfen (vgl. Urteil des 2. Senats des BSG v. 28.5.1974 - Az.: 2 RU 27/73 - S. 9 -). Dem erkennenden Senat fehlen insoweit die tatsächlichen Feststellungen, um darüber zu entscheiden, ob die vorliegende Fassung des § 5 Abs. 1 DO - etwa nach Klärung der personellen, wirtschaftlichen und der mit anderen Versicherungsträgern vergleichbaren Verhältnisse - im Gegensatz zu den vom 2. Senat entschiedenen Fällen so genügend bestimmt ist, daß ohne nennenswerte Schwierigkeiten ermittelt werden kann, welche Besoldungsgruppen der in bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften jeweils den Gehältern der DO-Angestellten zuzurechnen sind (vgl. Brackmann aaO Bd. I/1 S. 168 s). Ist dies nicht der Fall, so wird eine ergänzende autonome Regelung durch das zuständige Organ der Klägerin (Vertreterversammlung) nicht zu vermeiden sein. Im übrigen wird das LSG auch den Vortrag der Beklagten zu würdigen haben, für den Bereich der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger wie auch für die gesamte unmittelbare Bundesverwaltung gelte einheitlich der Grundsatz, daß Verwaltungskräfte - sofern es sich um Leiter besonders großer und bedeutsamer Abteilungen handele - höchstens bis in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft werden dürften. Sollte das LSG dieses Vorbringen bestätigt finden, so würde § 5 Abs. 1 DO in seiner gegenwärtigen Fassung der Einweisung eines DO-Angestellten in eine höhere Besoldungsgruppe entgegenstehen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, damit die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 72

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