Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.11.1966) |
Tenor
Die Revision der beklagten Ersatzkasse gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die beklagte Ersatzkasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während eines einjährigen Berufspraktikums vor der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig war.
Er besuchte von April 1960 bis März 1963 die Evangelische Sozialschule der Westfälischen Frauenhilfe in Bochum, bestand dort im März 1963 die staatliche Abschlußprüfung und leistete anschließend –entsprechend den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Arbeits- und Sozialministers vom 23. März 1959 über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern (MBl. NW. 1959 S. 681) ein einjähriges Berufspraktikum ab. Er war während dieser Zeit je 1/2 Jahr bei der beigeladenen Stadt (Jugend-, Sozial-, Ordnungsamt) und bei einem Arbeitsamt tätig, die Stadt zahlte ihm eine monatliche Entschädigung von 350,– DM, das Arbeitsamt eine Unterhaltsbeihilfe von 400,– DM (mit Ehegatten- und Kinderzuschlag). Am 1. April 1964 erteilte ihm der zuständige Regierungspräsident die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter.
Die beklagte Ersatzkasse, bei der der Kläger während des Besuchs der Sozialschule freiwillig krankenversichert war, hielt ihn nach Beginn des Berufspraktikums für kranken-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig (Bescheid vom 13. Mai 1963). Auf seinen Widerspruch erkannte sie zunächst die Zeit des Praktikums als wissenschaftliche Ausbildung im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und deshalb als krankenversicherungsfrei an (Bescheid vom 2. Juli 1963), widerrief diesen Bescheid jedoch mit Wirkung vom 1. August 1963 (Bescheid vom 18. Juli 1963). In den Widerspruchsbescheiden vom 9, und 23. Oktober 1963 stellte sie Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken”, Arbeitslosen- und Rentenversicherung während der Dauer des Berufspraktikums fest. Die gleichen Feststellungen traf die mitbeklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), an die der Kläger als zuständige gesetzliche Krankenkasse wegen Klärung seiner Versicherungspflicht ebenfalls herangetreten war (Bescheid vom 8. August und Widerspruchsbescheid vom 7. November 1963).
Das Sozialgericht (SG) hat die vom Kläger gegen die Ersatzkasse und gegen die AOK erhobenen Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Bescheide der Ersatzkasse im vollem Umfange, die Bescheide der AOK insoweit aufgehoben, als sie die Feststellung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht betreffen (Urteil vom 28. Juni 1965). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Ersatzkasse –die übrigen Beteiligten haben das Urteil des SG nicht angefochten, der Kläger hat eine zunächst eingelegte Berufung wieder zurückgenommen– als unbegründet zurückgewiesen; es hat die streitige Praktikantenzeit als einen Teil der wissenschaftlichen Gesamtausbildung des Klägers und deshalb als kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei angesehen (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO, § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung – AVAVG –); für die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht des Klägers sei die Ersatzkasse nicht zuständig gewesen (Urteil vom 10. November 1966).
Die Ersatzkasse rügt mit der zugelassenen Revision die unrichtige Anwendung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO durch das LSG; diese –eng auszulegende– Ausnahmevorschrift gelte nur für solche Personen, die nach ihrer in der Regel auf einer Hochschule empfangenen wissenschaftlichen Ausbildung keines Versicherungsschutzes mehr bedurften (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und ähnliche Berufsgruppen); sie sei dagegen nicht für Personen gedacht, die, wie der Kläger, nach der Ausbildung der Versicherungspflicht unter lägen. Die beklagte Ersatzkasse beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage gegen ihre Bescheide abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die mitbeklagte AOK hat sich dem Antrag der Ersatzkasse angeschlossen; die Bundesanstalt für Arbeit und die Stadt Solingen haben weder Anträge gestellt noch. Ausführungen gemacht.
Entscheidungsgründe
II
Der Rechtsstreit betrifft nur noch die Bescheide der beklagten Ersatzkasse, nachdem das SG die Bescheide der AOK teilweise aufgehoben, teilweise, nämlich hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht des Klägers während des Praktikums, bestätigt hat und dagegen weder die AOK noch der Kläger Rechtsmittel durchgeführt haben.
Die Ersatzkasse hat ihren ursprünglichen Bescheid vom 13. Mai 1963 (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Klägers während des Praktikums) auf seinen Widerspruch insoweit geändert, als sie ihm mit Bescheid vom 2. Juli 1963 für krankenversicherungsfrei erklärt hat. Später hat sie diesen Bescheid wieder zurück genommen (Bescheid vom 18. Juli 1963). Ob dies zulässig war, hat der Senat mit dem LSG offengelassen, da die Feststellungen der Ersatzkasse über die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung schon aus anderen Gründen rechtswidrig sind.
Was zunächst die Frage der Krankenversicherungspflicht betrifft, so weist schon die –relativ bescheidene– Höhe der Vergütungen, die der Kläger während seiner Praktikantenzeit von den Beigeladenen unter der Bezeichnung „Entschädigung” und „Unterhaltsbeihilfe” erhalten hat, darauf hin, daß er seinerzeit nicht in erster Linie als Arbeitskraft, sondern zum Zwecke seiner Ausbildung beschäftigt war.
Nun ist allerdings nicht jeder, der (nur) zu seiner Berufsausbildung beschäftigt wird, schon deswegen versicherungsfrei, selbst wenn er während der Ausbildung keinerlei Entgelt erhält (vgl. §§ 165 Abs. 2, 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO für Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte).
Versicherungsfrei in der Krankenversicherung ist vielmehr nur eine Beschäftigung zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO).
Was unter einer „wissenschaftlichen” Ausbildung zu verstehen ist, hat das frühere Reichsversicherungsamt (RVA) in einer Reihe von Entscheidungen zu klären versucht. Es ist dabei „schrittweise von einer engeren zu einer weiteren Auslegung” des Begriffs übergegangen (AN 1938 IV, 163 linke Spalte oben); insbesondere hat es zuletzt nicht mehr gefordert, daß der Beruf, für den die Ausbildung erfolgt, ein wissenschaftlicher Beruf ist, sofern nur die Ausbildung selbst nach der Methode des Unterrichts, der Art der Lehrkräfte und der benutzten Lehrmittel wissenschaftlichen Charakter trägt (AN aaO unter Hinweis auf EuM 31, 299 und GE Nr. 5132, AN 1937 IV, 296). Noch weiter ist ein –im Einvernehmen mit dem RVA sowie dem früheren Reichsminister für Erziehung, Wissenschaft und Volksbildung und dem Reichswirtschaftsminister erlassener– Bescheid des Reichsarbeitsministers vom 11. April 1978 betr. Arbeitslosenversicherung von Werkstudenten der Fachschulen gegangen (AN 1938 IV, 162). Darin ist die Ausbildung an Fachschulen, d. h. an Schulen, die der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, technischen, bergmännischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt, allgemein als wissenschaftlich anerkannt worden; auch an diesen Fachschulen würden nämlich „die Studierenden für ihren Beruf theoretisch weitergebildet”.
Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, läßt der Senat unentschieden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG idF des Neuregelungsgesetzes von 1957, wo von einer „wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung” die Rede ist; die Parallelvorschrift der Arbeiterrentenversicherung in § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO spricht demgegenüber nur von „wissenschaftlicher” Ausbildung), Keinen Bedenken unterliegt es jedenfalls, ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführtes Studium an einer höheren Fachschule mit dem LSG als wissenschaftliche Ausbildung im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO anzusehen (ebenso Peters, Handbuch der Krankenversicherung 17. Aufl., § 172 Anm. 5 e unter „Praktikanten”).
Das Studium an einer „Höheren Fachschule für Sozialarbeit” wie es der Kläger absolviert hat, erfüllt alle Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Ausbildung. Für den wissenschaftlichen Charakter der Ausbildungsstätte spricht schon, daß sie selbst als „Höhere Fachschule” und die Schüler als „Studierende” bezeichnet werden (vgl. Runderlaß des nordrhein-westfälischen Arbeits- und Sozialministers vom 23. März 1959. MBl. NW. 1959 S. 681, Abschn. B 1, und die ihm beigefügte Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sozialarbeiter, z. B. §§ 7 f). Den Unterricht an der Sozialfachschule erteilen überwiegend hauptamtliche Lehrkräfte; der Schulleiter und die übrigen Lehrkräfte für die wissenschaftlichen Fächer haben ein abgeschlossenes akademisches Studium nachzuweisen (aaO Abschn. B 2). Die Gesamtausbildung dauert vier Jahre und gliedert sich in eine dreijährige Schulausbildung mit eingeschlossenen pflegerischen und sozialpädagogischen Praktika, die staatliche Abschlußprüfung und ein einjähriges Berufspraktikum (§ 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung). Zu den Voraussetzungen für die Schulaufnahme gehört neben einer beruflichen Vorbildung entweder die Versetzung nach Obersekunda oder der Abschluß einer Realschule oder die Abschlußprüfung an einer staatlich genehmigten zweijährigen Handelsschule oder Frauenfachschule B oder einer Berufsaufbauschule (§ 4). Die theoretische Grundausbildung erstreckt sich auf die Gebiete der Pädagogik, Psychologie, Gesundheits- und Krankheitslehre, Religionslehre – Sozialethik, Soziologie, Staatskunde, Rechtskunde, Wirtschaftskunde, Sozialpolitik, Gesundheitspflege, Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsrecht, Jugendhilfe und Jugendrecht, Wohlfahrtspflege und Fürsorgerecht, Verwaltungskunde sowie Körper- und Bewegungsbildung (§ 7). Die staatliche Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, zwei fünfstündigen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung (§§ 12 ff).
Das –als Teil der vierjährigen „Gesamtausbildung” abzuleistende– einjährige Berufspraktikum wird von der Fachschule, an der die Prüfung abgelegt worden ist, gelenkt und überwacht; es muß spätestens drei Jahre nach Ablegung der Prüfung beendet sein (§ 19 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung). Sechs Monate des Praktikums sind im Innendienst einer staatlichen oder kommunalen Behörde, weitere sechs Monate auf einem sonstigen Gebiet der öffentlichen oder freien Sozialarbeit zurückzulegen; der Sozialarbeiter soll dabei mit der praktischen Verwaltungstätigkeit vertraut gemacht werden (§ 19 Abse. 2 und 3). In den Ausbildungsstellen muß eine Fachkraft mit der Ausbildung der Berufspraktikanten beauftragt sein, die Ausbildungsstellen von Trägern der freien Sozialarbeit müssen von der Schulaufsichtsbehörde als geeignet anerkannt sein; die Auswahl der Ausbildungsstellen bedarf der Zustimmung des Leiters der Sozialfachschule (§ 20). Das Berufspraktikum wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der von der Fachschule und der Ausbildungsstelle zu vereinbaren ist; der Plan muß eine gründliche praktische Ausbildung in der beruflichen Sozialarbeit sicherstellen und etwaige Ausbildungslücken berücksichtigen; die Fachschule hat die Durchführung des Planes zu überwachen und die Berufspraktikanten mindestens einmal zu einem Erfahrungsaustausch in die Schule einzuberufen; die Ausbildungsstelle hat den Schulleiter durch vierteljährliche Berichte über die Haltung und Berufsentwicklung des Praktikanten zu unterrichten (§ 21). Im letzten Vierteljahr haben die Berufspraktikanten an einem mindestens zweitägigen Kolloquium in der Sozialfachschule teilzunehmen, um festzustellen, ob sie ausreichende Fach- und Verwaltungskenntnisse für eine Tätigkeit als Sozialarbeiter besitzen (§ 22).
Wie diese Bestimmungen zeigen, dient das einjährige Berufspraktikum im wesentlichen der Ergänzung und Vertiefung der auf der Sozialfachschule erworbenen theoretischen Kenntnisse, soll also die künftigen Sozialarbeiter zur praktischen Ausübung ihres Berufs befähigen (vgl. BSG 10, 176, 180 für die dreijährige betriebswirtschaftliche Ausbildung der Wirtschaftsprüfer; dort ist auch ausgeführt, daß sich die Begriffe der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung nicht ausschließen; vgl. ferner BSG 11, 278, 283 für den juristischen Vorbereitungsdienst). Das einjährige Berufspraktikum der Sozialarbeiter ist hiernach mit dem LSG als Teil ihrer wissenschaftlichen Gesamtausbildung und damit nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO als krankenversicherungsfrei anzusehen (ebenso die herrschende Meinung, vgl. Peters aaO unter „Sozialarbeiter”; Grenz und Simon im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1965, 265, 414 f unter Anführung von Rechtsprechung; für das Berufspraktikum der früheren Wohlfahrtspfleger vgl. Bayerisches LSG in Beiträge 1961, 27 und LSG Baden-Württemberg in Beiträge 1960, 315; a.A, Figge, Die Ersatzkasse 1969, 265 unter Hinweis auf Stellungnahmen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, DOK 1963, 337 und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. August 1963).
Daß die Versicherungspflicht von Personen, die nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO krankenversicherungsfrei sind, –entgegen der Ansicht der Revision– auch nicht damit begründet werden kann, daß sie bei Ausübung ihrer späteren Berufstätigkeit möglicherweise der Versicherungspflicht unterliegen, hat schon das RVA überzeugend dargelegt (vgl. Peters aaO § 172 Anm. 5 c mit Nachweisen, insbesondere GE Nr. 4596, AN 1933 IV, 200, 201 re. Sp.), Daß im übrigen Sozialarbeiter während des Berufspraktikums, wie die Beklagten meinen, wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse des Schutzes der Sozialversicherung bedürfen, mag für eine gesetzliche Neuregelung der Vorschriften über die Versicherungspflicht von Praktikanten bedeutsam sein (vgl. die seit 1957 bestehenden Einschränkungen der Versicherungsfreiheit von Studierenden in der Rentenversicherung, §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG, 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO und dazu BSG 27, 192, 194 Mitte). Für das geltende Recht der Krankenversicherung, insbesondere für die Auslegung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO, hat der Senat den Bedenken der Beklagten kein entscheidendes Gewicht beimessen können.
Aus der Krankenversicherungsfreiheit der streitigen Praktikantentätigkeit folgt zugleich ihre Arbeitslosenversicherungsfreiheit (§ 56 Abs. 1 AVAVG aF).
Mit Recht hat das LSG schließlich die angefochtenen Bescheide der Beklagten auch insoweit aufgehoben, als darin eine Rentenversicherungspflicht des Klägers festgestellt worden ist. Ob die beklagte Ersatzkasse zu einer solchen Feststellung hier schon deshalb nicht befugt war, weil der Kläger, wie (erst) der vorliegende Rechtsstreit ergeben hat, während der streitigen Zeit nicht krankenversicherungspflichtig war (vgl. § 121 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 AVG), braucht nicht entschieden zu werden. Nachdem die Bescheide der AOK über die Rentenversicherungspflicht des Klägers durch Abweisung der Klage seitens des SG rechtskräftig geworden sind, können die entsprechenden Bescheide der Ersatzkasse daneben nicht bestehen bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Langkeit, Dr. Krebs, Spielmeyer
Fundstellen