Orientierungssatz
Ist eine höhere Unterhaltspflicht als 50 DM monatlich durch einen Verzicht auf einen höheren Unterhalt ausgeschlossen, besteht auch kein Anspruch nach RVO § 1265 S 2, denn eine höhere Unterhaltspflicht hat nicht wegen der in RVO § 1265 S 2 genannten Umstände, sondern wegen des Verzichts nicht bestanden.
Normenkette
RVO § 1265 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1972-10-16; RegSatzV § 3
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. März 1975 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. Februar 1974 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen am 4. März 1972 verstorbenen Ehemannes zu zahlen ist.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. April 1971 aus Verschulden des Ehemannes geschieden. Nach einem Scheidungsvergleich sollte die elterliche Gewalt für die drei aus der Ehe hervorgegangenen in den Jahren 1962, 1963 und 1964 geborenen Kinder die Klägerin haben. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Versicherte, der Klägerin ab 1. April 1971 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50,- DM und an die drei Kinder zu Händen der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von je 150,- DM zu zahlen. Demnach erhielt also die Klägerin von dem Versicherten monatlich als Unterhalt für sich und die Kinder den Betrag von 500,- DM. In dem Vergleich heißt es u. a.: "Die Klägerin verzichtet für Vergangenheit und Zukunft auf weitergehende Ansprüche, auch für den Fall des Notbedarfs, veränderter Umstände und Gesetzesänderung... Der Beklagte überträgt der Klägerin seinen Miteigentumsanteil von ideellen Hälfte an dem in Heide, F. Straß, gelegenen... Hausgrundstück". In diesem Hause blieb die Klägerin mit ihren Kindern wohnen, während der Versicherte das Haus verließ.
Den nach dem Tode des Versicherten von der Klägerin gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 1973 mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit ihrem geschiedenen Ehemann einen Unterhaltsvergleich geschlossen, wonach dieser ohne Rücksicht auf die jeweilige Anspruchshöhe nach dem Ehegesetz (EheG) 50,- DM monatlich zu zahlen gehabt habe. Dieser Betrag habe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht dem vom Bundessozialgericht (BSG) geforderten 25 v. H. des zeitlich und örtlich erforderlichen Mindestbedarfs entsprochen, so daß kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegeben sei.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Itzehoe mit Urteil vom 26. Februar 1974 abgewiesen. Auf die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den ihr ab 1. April 1972 Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes gewährt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung eines zum Unterhalt bestimmten Betrages von 50,- DM monatlich gehabt. Der Sozialhilferichtsatz für einen Alleinstehenden habe damals am Wohnsitz der Klägerin 186,- DM monatlich betragen. Lege man lediglich diesen Betrag als Mindestbedarf zugrunde, so würde der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung von monatlich 50,- DM mehr als 25 v. H. dieses Mindestbedarfs betragen haben. Es könne dahingestellt bleiben, ob für die Bemessung des Mindestbedarfs zu den in der Auskunft des Sozialamts genannten Beträgen stets ein Zuschlag für Miete hinzugerechnet werden müsse, oder ob dies nicht der Fall sei, weil die Klägerin ausweislich der Akten in ihrem Eigenheim mietfrei gewohnt habe. Müßte zu dem genannten Richtsatz noch ein Zuschlag für Miete hinzugerechnet werden, so würde durch eine Zahlung von 50,- DM monatlich der Satz von 25 v. H. des Mindestbedarfs nicht ganz erreicht werden. Darauf allein könne es aber nicht ankommen, denn die Grenze dürfe nicht schematisch gezogen werden. Ein Betrag von 50,- DM monatlich sei nicht schon nominell so verschwindend geringfügig, daß er nach der Verkehrsauffassung nicht als Unterhalt angesehen werden könne. Er sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse durchaus geeignet gewesen, die Lebensführung der Klägerin zu beeinflussen. Diese habe nur ein geringfügiges eigenes Einkommen aus ihrer Aushilfstätigkeit bei einem Bäcker gehabt, welches nach ihrem glaubwürdigen Vortrag wöchentlich 60,- DM netto betragen habe. Im Verhältnis dazu könne der monatliche Unterhaltsbetrag von 50,- DM nicht als für die Lebensführung der Klägerin bedeutungslos bezeichnet werden. Er übersteige 10 v. H. des eigenen Einkommens der Klägerin und erfülle damit die weitere von der Rechtsprechung des BSG geforderte Voraussetzung für das Vorliegen von "Unterhalt" im Sinne des § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO). Da er die Grenze von 10 v. H. des eigenen Einkommens beträchtlich übersteige, könne es sich in diesem Falle nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, daß er andererseits die Grenze von 25 v. H. des theoretisch ermittelten Mindestbedarfs nicht ganz erreiche. Das verbiete die konkrete Betrachtungsweise, nach der es entscheidend darauf ankommen müsse, ob der Unterhaltsbetrag geeignet gewesen sei, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Klägerin, ihre Lebensführung merklich zu beeinflussen. Da das aber der Fall gewesen sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Mit der Revision wendet sich die Beklagte dagegen, daß das LSG einen Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO mit der Begründung bejaht habe, der Betrag von 50,- DM sei größer als 10 v. H. des eigenen Einkommens der Klägerin gewesen. Zu Unrecht gehe das LSG davon aus, diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des BSG. Die Beklagte ist auch der Ansicht, daß dem Betrag von 186,- DM (Sozialhilferichtsatz für einen Alleinstehenden) noch eine Mietpauschale hinzugerechnet werden muß, denn bei der Erheblichkeit einer Unterhaltsleistung komme es auf den Gesamtaufwand für den notwendigen Lebensunterhalt und nicht auf eine bestehende Deckungslücke an. Da im vorliegenden Fall bereits eine Mietpauschale von 15,- DM im Monat bei dem vom Ehemann zu zahlenden Betrag zur Unterschreitung des Grenzwertes von 25 v. H. führe (25 v. H. von 201,- DM -; 186,- DM + 15,- DM -) sei der Rentenanspruch nicht gegeben. Denn ein Mietzuschlag von 15,- DM liege für das Jahr 1972 sicher weit unter der Grenze des hierfür anzusetzenden Wertes.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 3. März 1975 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 26. Februar 1974 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß dem Betrag von 186,- DM kein Mietzuschlag hinzuzurechnen sei. Für die Ermittlung eines Mietzuschlages gebe es keine brauchbare Grundlage, wenn eigenes Vermögen benützt werde. Soweit nach Sozialhilferecht ein Mietzuschuß zu leisten sei, werde er in der Praxis nach der konkreten Miethöhe geleistet. Das bedeute, daß die Klägerin auch im Falle der Bedürftigkeit keinen Mietzuschuß erhalten hätte. Im übrigen könne die Frage, ob "Unterhalt" vorliege oder nicht, nicht von Zufälligkeiten, wie der zufälligen Lage des Todestages vor oder nach der Neufestsetzung der Regelsätze, die Zufälligkeit des Zeitpunktes der Neufestsetzung des Regelsatzes und die Zufälligkeit von Anträgen nach § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) abhänge. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehescheidungsvergleichs habe die Leistung von 50,- DM monatlich durchaus Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO dargestellt. Die Parteien des Vergleichs hätten keineswegs die Absicht gehabt, einen neuen Schuldgrund zu schaffen, sie hätten nur den Unterhaltsbetrag begrenzen wollen. Die möglichen Folgen für den Eintritt des Rentenfalles seien dabei nicht bedacht worden und hätten auch gar nicht bedacht werden können, weil der festgesetzte Betrag zur Zeit des Vergleichsabschlusses Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO gewesen sei. Die später erfolgte Erhöhung der Regelsätze der Sozialhilfe sei damals nicht voraussehbar gewesen. Auch müsse berücksichtigt werden, daß der hier in Frage stehende Vergleich eine Gesamtsumme von 500,- DM ausweise, der der Klägerin zur Führung des Haushalts tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Nur aus dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs sei die Beurteilung möglich, ob Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO vorliege oder nicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Nach § 1265 Satz 1 RVO ist einer früheren Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tode des Versicherten Rente zu gewähren, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Der Ehemann der Klägerin hatte ihr zur Zeit seines Todes monatlich 50,- DM Unterhalt zu zahlen. Einen höheren Anspruch hatte die Klägerin auch nach den Vorschriften des EheG nicht, denn sie hatte in dem anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleich auf einen höheren Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft, auch für den Fall des Notbedarfs, veränderter Umstände und Gesetzesänderung verzichtet. Aus der allgemeinen "Unterhaltsersatzfunktion" einer derartigen Rente folgt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr von einem höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch als 50,- DM im Monat ausgehen können, der sich möglicherweise ohne den Vergleich aus der Anwendung der Vorschriften des EheG ergeben würde (vgl. Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO und Urteile des 11. und 12. Senats des BSG in SozR 2200 § 1265 Nr. 3 und 6).
Die Übertragung der ideellen Hälfte des Wohnhauseigenheims des Versicherten an die Klägerin aufgrund des zwischen den früheren Ehegatten geschlossenen Unterhaltsvergleichs muß unberücksichtigt bleiben, weil die Erträgnisse aus dem ideellen Anteil der Klägerin schon vor dem Tode des Versicherten zugeflossen und durch den Tod nicht weggefallen sind. Insofern ist daher durch den Tod des Versicherten kein Unterhaltsverlust eingetreten (vgl. BSG in SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO).
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nunmehr bedeutsam, ob zur Zeit des Todes des Versicherten, am 4. März 1972, der Betrag von 50,- DM als Unterhalt im Sinne des § 1265 Satz 1 RVO angesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nicht jeder Betrag, den ein Versicherter an seinen früheren Ehegatten gezahlt hat, als Unterhalt im Sinne des § 1265 Satz 1 RVO anzusehen. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente und ihrer Höhe, die nicht vom konkret gezahlten Unterhalt, sondern von der Gestaltung der Versicherung des Verstorbenen abhängt und daher für die Berechtigte auch häufig günstiger als der frühere Unterhaltsanspruch ist, und unter Berücksichtigung der evtl. Aufteilung der vom Versicherungsträger geschuldeten Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO nur ein Betrag anzusehen ist, der nominell ins Gewicht fällt; als solchen Betrag hat es einen Unterhaltsanspruch oder eine Zahlung angesehen, die etwa 25 v. H. des Betrages ausmachen, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs benötigt wird (SozR Nr. 26 und 49 zu § 1265 RVO und SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 5). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ansicht des LSG, das BSG sehe als Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO auch einen Betrag an, der die Grenze von 10 v. H. des eigenen Einkommens beträchtlich übersteige, ist nicht richtig. Der 11. Senat des BSG hat zwar in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 22. November 1968 - 11 RA 62/68 - beiläufig ausgesprochen, immerhin hätte die konkrete Unterhaltszahlung auch einen Betrag erreicht, der etwa 10 v. H. des sonstigen Bareinkommens der Klägerin betragen habe; hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß immer ein Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO angenommen werden muß, wenn dieser die Grenze von 10 v. H. des eigenen Einkommens beträchtlich übersteigt. Eine solche Annahme wäre nicht gerechtfertigt, denn der Betrag, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung eines notwendigen Mindestbedarfs benötigt wird, ist nicht von dem sonstigen Einkommen der in Betracht kommenden Person abhängig. Der notwendige Mindestbedarf ist deshalb - anders als der angemessene Unterhalt - unabhängig von dem nach den Lebensverhältnissen (Lebenszuschnitt) angemessenen Bedarf zu ermitteln. Das BSG hat bereits entschieden, daß der Mindestbetrag, der zur Bestreitung des notwendigen Mindestbedarfs zeitlich und örtlich als erforderlich anzusehen ist, den Sozialhilfegesetzen zu entnehmen ist und nicht individuell in jedem Einzelfall nach dem Mindestbedarf gerade des anspruchserhebenden jeweiligen Hinterbliebenen bestimmt werden kann, sondern allgemein unter Zugrundelegung der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten ermittelt werden muß. (BSG in SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 5). Da zum notwendigen Mindestbedarf auch die Kosten für eine Unterkunft gehören, setzt sich der Betrag, der generell zur Bestreitung des notwendigen laufenden Lebensbedarfs für erforderlich erachtet wird, aus den Regelsätzen der Sozialhilfe für den sonstigen Lebensbedarf und einem Mindestbetrag zusammen, der für eine notwendige Unterkunft erforderlich ist. Es ist nicht möglich, den Mindestbetrag, der für eine notwendige Unterkunft erforderlich ist, bei der Ermittlung des notwendigen Mindestbedarfs dann unberücksichtigt zu lassen, wenn die Berechtigte in einem eigenen Haus wohnt, denn das würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung dieses Personenkreises führen. Im Sozialhilferecht werden allerdings nur die Leistungen für den sonstigen Lebensbedarf nach Regelsätzen gewährt, laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, so daß es hierfür keine festen Regelsätze gibt. Daher ist hierfür bei der Festsetzung des notwendigen Mindestbedarfs von dem durchschnittlichen, örtlich und zeitlich erforderlichen Betrag für Unterkunft auszugehen, der im Einzelfall zu ermitteln ist. Der Regelsatz der Sozialhilfe betrug im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Wohnort der Klägerin für den Haushaltsvorstand oder einen Alleinstehenden 186,- DM. Hinzu kommen noch die notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Daraus ergibt sich, daß der notwendige Mindestbedarf derartiger Personen, den Betrag von 200,- DM nicht unbeträchtlich überschritten hat, so daß 50,- DM nicht etwa 25 % dieses Betrages erreichen.
Da ein höherer Unterhaltsanspruch als 50,- DM monatlich durch einen Verzicht der Klägerin auf einen höheren Unterhalt als 50,- DM ausgeschlossen war, besteht auch kein Anspruch nach § 1265 Satz 1 i. V. m. Satz 2 RVO, denn ein höherer Unterhaltsanspruch ist nicht wegen der in § 1265 Satz 2 RVO genannten Umstände, sondern wegen des ausgesprochenen Verzichts nicht gegeben (SozR 2200 § 1265 Nr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen