Leitsatz (amtlich)
Der Fliegeralarm ist eine behördliche Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung steht und über die allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen hinausgeht (BVG § 5 Abs 1 Buchst b). Schon seine Auslösung durch das Ertönen der Sirene stellt eine solche Maßnahme dar.
Leitsatz (redaktionell)
Das Reichsversorgungsgericht hat in einer nicht veröffentlichen Entscheidung vom 1925-07-18 -M 1123/24 13 ausgesprochen, daß die Beschleunigung infolge einer Dienstbeschädigung dann als rechtlich wesentlich anzusehen sei, wenn der Tod unabhängig von der Dienstbeschädigung wahrscheinlich erst etwa ein Jahr später eingetreten wäre. Auch das Reichsversicherungsamt hat diese Auffassung vertreten (EuM 15, 98 Nr. 50). Der Senat schließt sich diesen Entscheidungen an.
Normenkette
BVG § 1 Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1953-08-07
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Juni 1954 insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, als Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz versagt worden sind.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin beantragte am 11. September 1950 Witwenversorgung nach ihrem am 1. Mai 1941 im Alter von 50 Jahren verstorbenen Ehemann auf Grund des Gesetzes über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen (KVG) vom 24. Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 318), weil er am Todestage an Lungenentzündung bettlägerig erkrankt gewesen, infolge der Erregung über einen Fliegeralarm aus dem Bett gesprungen und an einem dadurch erlittenen Angina pectoris-Anfall verstorben sei. Sie berief sich auf eine Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. V., wonach
der Tod an Lungenentzündung mit Angina pectoris eingetreten sei. Der letztere Anfall sei durch einen Fliegeralarm ausgelöst worden; der Verstorbene sei trotz angeordneter Bettruhe beim Ertönen der Sirene im Fieber aus dem Bett gesprungen.
Das Versorgungsamt (VersorgA.) I Berlin hat den Antrag abgelehnt, weil der Ehemann der Klägerin an einem während des Fliegeralarms aufgetretenen Herzasthmaanfall gestorben sei, der eine Folge der Lungenentzündung bzw. einer konstitutionell bedingten Anlage sei. Ein wesentlicher Einfluß des Fliegerangriffs auf den Tod sei unwahrscheinlich. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr Ehemann polizeilich bestellter Luftschutzwart gewesen sei und sich die Lungenentzündung während des Luftschutzdienstes durch Sandholen bei sehr kaltem Wetter zugezogen habe. Hausbewohner hätten ihn beim Fliegeralarm zur Dienstaufnahme aufgefordert, worauf er das Bett verlassen habe. Infolge der durch den Fliegeralarm ausgelösten Erregung sei der Tod eingetreten; es handelte sich nicht um die Folge eines Herzasthmaanfalles. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA.) Berlin hat den Einspruch zurückgewiesen. Es sieht die Behauptung der Klägerin, daß ihr Ehemann sich die Lungenentzündung im Luftschutzdienst zugezogen habe, nicht als belegt an. Eine schwere Erkrankung an Angina pectoris sei nicht wahrscheinlich, da der Verstorbene in diesem Falle den Luftschutzdienst nicht hätte ausüben können. Vielmehr habe mit Wahrscheinlichkeit eine Herzkranzsklerose bestanden, die bei der Belastung des Herzens, insbesondere durch die Lungenentzündung, schicksalsmäßig zu einem Herzinfarkt geführt habe. Dieser sei eine eigentümliche Folge einer Coronarsklerose und könne jederzeit auch ohne äußeren Anlaß oder äußere Ursache eintreten. Es bestehe daher kein ursächlicher Zusammenhang des Todes mit dem Fliegeralarm. Die darauf erhobene Klage ist vom Versorgungsgericht (VersorgG.) Berlin abgewiesen worden. Das Gericht hat den Erregungszustand des Verstorbenen nicht als Folge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung angesehen. Wenn nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) unter behördlichen Maßnahmen auch der Fliegeralarm zu verstehen sei, so sei der Begriff "unmittelbare Kriegseinwirkung" eng auszulegen. Die gesamte Zivilbevölkerung der Großstädte habe unter den allgemeinen Unbilden und Aufregungen eines Alarms leiden müssen. Diese Vorgänge könnten daher nicht als unmittelbare Kriegseinwirkungen angesehen werden. Im übrigen sei der Tod durch einen Herzinfarkt auf Grund einer Angina pectoris eingetreten, an der der Verstorbene nach den eigenen Angaben der Klägerin schon jahrelang gelitten habe. Der Schrecken infolge des Fliegeralarms sei nicht wesentlich und bestimmend für den Eintritt des Todes, sondern nur eine Zufallsursache und letzter Anstoß des Herzinfarkts gewesen, der auch ohne den Alarm eingetreten wäre. Auch der Luftschutzdienst sei nicht ursächlich für den Tod gewesen.
Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG.) Berlin vom 29. Juni 1954 zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat aus der Vernehmung des Zeugen K. nicht feststellen können, daß sich der Verstorbene die Lungenentzündung im Dienst als Luftschutzwart beim Sandholen zugezogen habe. Im übrigen hat es dahingestellt sein lassen, ob der Herztod des Ehemannes der Klägerin durch einen Angina pectoris-Anfall oder einen Herzasthmaanfall ausgelöst worden sei, da es sich ohne Zweifel um einen Herzinfarkt als typische Folge einer Coronarsklerose bei Lungenentzündung gehandelt habe. Der Fliegeralarm habe ein bereits durch Krankheiten - Angina pectoris, Coronarsklerose, Herzasthma und zuletzt auch Lungenentzündung - ganz außerordentlich schwer belastetes Herz angetroffen; es könnte ihm daher höchstens ein gewisses letztlich auslösendes Moment, nicht aber eine wesentliche Mitwirkung zugesprochen werden. Das Berufungsgericht hat somit eine mittelbare oder unmittelbare Folge einer unmittelbaren Kriegseinwirkung für den Herztod des Verstorbenen verneint. Es hat die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen, da es sich bei der Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kriegseinwirkung", insbesondere in bezug auf das Ereignis des Fliegeralarms, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele.
Gegen dieses am 28. August 1954 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11. September 1954 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und diese begründet. Sie hat beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Juni 1954 und des Versorgungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1953 nach dem Klageantrag zu erkennen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten;
hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Juni 1954 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des Gesetzes bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Ihr Ehemann habe zwar an Angina pectoris gelitten; diese sei aber nicht hochgradig gewesen. Lediglich der Fliegeralarm habe die außergewöhnliche Erregung und damit den Tod verursacht; ohne den Alarm hätte ihr Ehemann noch lange Jahre gelebt. Da nach ihrer Auffassung der ursächliche Zusammenhang schon dann zu bejahen sei, wenn der Tod wenigstens ein Jahr früher eingetreten wäre, als er ohne die Schädigung eingetreten sei, sieht sie den ursächlichen Zusammenhang als gegeben an. Sie führt weiter die Belastung durch den Luftschutzdienst an und rügt endlich eine Verkennung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG. Der Fliegeralarm sei eine über den Rahmen der allgemeinen Luftschutz- und Verdunklungsmaßnahmen hinausgehende Maßnahme, die unabhängig davon, ob ein Fliegerangriff nachfolge oder nicht, eine unmittelbare Kriegseinwirkung darstelle.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision - auch hinsichtlich des Hilfsantrages - beantragt. Er hat auf die wechselnde Sachdarstellung der Klägerin verwiesen und die von der Klägerin gerügte Verkennung des Begriffs des Kausalzusammenhanges bestritten, da der Verstorbene auch ohne den Fliegeralarm innerhalb eines absehbaren Zeitraumes seinem Herzleiden erlegen wäre. Im übrigen wird auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 9. September 1954 und 23. Februar 1955 Bezug genommen.
Die Revision ist statthaft, da das LSG. sie gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist hinsichtlich einer Rüge der Verletzung des KVG unbegründet, hat jedoch insoweit Erfolg, als die Klägerin die Versagung von Hinterbliebenenrente nach dem BVG gerügt hat.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Versorgung am 11. September 1950 gestellt. Damals galt in Berlin noch das KVG, das mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 durch das an seine Stelle getretene Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) vom 20. Dezember 1950 - nach Artikel I und IV Abs. 1 des (Berliner) Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 12. April 1951 (GVOBl. S. 317) in West-Berlin vom 1. Oktober 1950 an in Kraft - in seinem sachlich rechtlichen Teil aufgehoben worden ist. Das LSG. hat somit zutreffend geprüft, ob der Klägerin Ansprüche sowohl nach dem KVG - für die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 - als auch nach dem BVG zustehen. Eine Nachprüfung dieser Entscheidung kann jedoch für die Zeit der Geltungsdauer des KVG nicht erfolgen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1955 - BSG. 2 S. 106 (109/112) - entschieden hat, ist das KVG in seinen materiell-rechtlichen Vorschriften nicht revisibles Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG. Er hat in dieser Entscheidung verneint, daß das KVG, das auf einer landesrechtlichen Rechtsquelle beruht, Bundesrecht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG geworden ist. Bei seiner weiteren Prüfung, ob das KVG mit einer anderen landes- oder bundesrechtlichen Rechtsquelle inhaltsgleich und ob eine solche Inhaltsgleichheit bewußt und gewollt sei, ist er zu dem Ergebnis gekommen, daß das KVG weder mit den damals in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone geltenden Gesetzen über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) noch mit der in den Ländern der britischen Besatzungszone damals geltenden Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 vom 2. Mai 1947 (ArbBl. für die britische Zone S. 155) und auch nicht mit dem im Lande Rheinland-Pfalz damals geltenden Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom 18. Januar 1949 (GVOBl. S. 11) inhaltsgleich ist, daß vielmehr wesentliche Unterschiede bestehen, welche die Absicht des Berliner Gesetzgebers erkennen lassen, in Berlin für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen in einem eigenen Gesetz bewußt und gewollt inhaltsverschiedene Vorschriften zu erlassen. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Da somit das Berliner Recht in seinen materiell-rechtlichen Vorschriften nicht revisibel ist, mußte die Revision insoweit zurückgewiesen werden, als in dem angefochtenen Urteil nach diesem Gesetz über den Klageanspruch für die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 entschieden worden ist.
Die Revision ist aber insoweit begründet, als das LSG. die Ansprüche der Klägerin für die Zeit nach dem 1. Oktober 1950 unter Anwendung der Vorschriften des BVG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat dabei die §§ 1 Abs. 2, 5, Abs. 1 Buchst. b, 3 Abs. 1 Buchst. o BVG unrichtig angewendet.
Der Senat hat hierbei zunächst untersucht, ob etwa durch § 85 BVG eine Nachprüfung des Klageanspruchs für diese Zeit ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift will mit Rücksicht auf die Aufhebung des alten Versorgungsrechts durch das BVG klarstellen, inwieweit Entscheidungen dieses alten Rechts bei der vorzunehmenden Umanerkennung zu beachten sind. Sie kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht angewendet werden, da bei der Urteilsfällung des Revisionsgerichts keine solche Entscheidung vorliegt. Die Vorinstanzen haben über den Anspruch der Klägerin nach altem und neuem Recht einheitlich entschieden, die Revision ist einheitlich zugelassen, das Revisionsgericht hat also in vollem Umfange, also nach altem und neuem Recht, über eine zulässige Revision zu entscheiden. Wenn es hierbei zu dem Ergebnis kommt, daß die Entscheidung nach altem Recht mit Rücksicht auf § 162 Abs. 2 SGG sachlich nicht nachgeprüft werden kann, und die Revision daher insoweit zurückweist, so liegt im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Revisionsgerichts, das die Rechtslage nach neuem Recht anders beurteilt, noch keine Entscheidung im Sinne des § 85 a.a.O. vor. Das Revisionsgericht kann also über die Rechtslage nach dem BVG entscheiden.
Der Senat hat bei der Prüfung der Frage, ob das LSG. den Anspruch auf Witwenrente zu Recht verneint hat, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG. - BSG. 1 S. 98 (100) - festgestellt, daß das BVG im Revisionsverfahren nachprüfbares Recht gemäß § 162 Abs. 2 SGG ist, da das Land Berlin das BVG bewußt und gewollt inhaltsgleich durch das (Berliner) Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 12. April 1951 übernommen hat.
Soweit die Revision die Verkennung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 Buchst. b BVG rügt, ist das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem 10. Senat - BSG. 2 S. 29 (30/32) - zu dem Ergebnis gekommen, daß es zur Begründung eines Versorgungsanspruchs auf Grund einer unmittelbaren Kriegseinwirkung erforderlich, aber auch genügend ist, daß das Vorliegen einer der in § 5 BVG aufgeführten Tatbestände, die als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a a.a.O. gelten, festgestellt wird. Nur beim Vorliegen eines dieser Tatbestände ist eine unmittelbare Kriegseinwirkung gegeben. Im vorliegenden Falle kommt es darauf an, ob der Fliegeralarm als eine behördliche Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen, anzusehen ist. Der Senat hat diese Frage bejaht. Unter den Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG sind behördliche Anordnungen zu verstehen, die sich an einzelne Personen oder einen Teil der Bevölkerung oder die gesamte Bevölkerung richten, um diese zu einem bestimmten Verhalten, Handeln oder Unterlassen zu veranlassen. Eine solche Maßnahme ist der Fliegeralarm gewesen, der nach § 2 Abs. 1 a.a.O. der 10. Durchführungsverordnung (DurchfVO) zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 1. September 1939 - RGBl. I S. 1570 - durch Großalarmanlagen (Heulton) ausgelöst worden ist. Die Sirenenwarnung ist die von der Luftschutzpolizei ausgehende Aufforderung an die Bevölkerung gewesen, wegen eines zu erwartenden oder kurz bevorstehenden Luftangriffes die Luftschutzräume aufzusuchen und sich auch sonst entsprechend der strengen Anforderungen in § 2 a.a.O. luftschutzmäßig zu verhalten. Hierbei ist ausdrücklich festzustellen, daß schon das Auslösen des Alarms als "Maßnahme" im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG anzusehen ist. Es ist das erste Glied in der Kette weiterer Maßnahmen gewesen, die mit dem Fliegeralarm verbunden gewesen sind. Ein Fliegeralarm hat auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung einer zu erwartenden Kampfhandlung gestanden, die bei Anflügen feindlicher Flugzeuge gegeben gewesen ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die erwartete Kampfhandlung nachgefolgt ist oder nicht Er kann nicht etwa unter den Ausnahmetatbestand der "allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen" fallen. Schon aus den Worten "allgemeine Verdunklungsmaßnahmen" kann ein klarer Anhalt für die Auslegung dieses Begriffes gewonnen werden. Die 8. DurchfVO zum Luftschutzgesetz (Verdunklungsverordnung) vom 25. Mai 1939 - RGBl. I S. 961 - erläutert darüber hinaus unmißverständlich, was unter Verdunklungsmaßnahmen zu verstehen ist. Hierunter fallen u.a. das Abblenden der Lichtquellen und der Lichtaustrittsöffnungen (§ 9 Abs. 1 a.a.O.), die Außerbetriebsetzung der Lichtquellen (§ 15 a.a.O.) sowie die Verkehrsbeleuchtung der Landfahrzeuge (§ 16 a.a.O.). Der bei einem bevorstehenden Luftangriff ausgelöste Fliegeralarm geht aber über diese allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen weit hinaus. Damit ist er keine Verdunklungsmaßnahme. Er ist vielmehr eine behördliche Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG und somit ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, eine Einwirkung durch ihn gilt als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG. Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit den - ihn nicht bindenden - Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BVG vom 1. März 1951, die unter Nr. 3 zu § 5 Buchst. b BVG Beispiele behördlicher Maßnahmen anführen und auch den Fliegeralarm darunter rechnen.
Das angefochtene Urteil nimmt zu der Frage, ob der Fliegeralarm eine behördliche Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b a.a.O. ist, keine Stellung, sondern läßt diese Entscheidung dahingestellt. Es ist der Auffassung, daß dem Alarm, selbst wenn ihm ein gewisses letztlich auslösendes Moment beizumessen wäre, bei dem Herztode des Ehemannes der Klägerin eine wesentliche Mitwirkung nicht zukomme. Damit verneint es den ursächlichen Zusammenhang. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Prüfung der Zusammenhangsfrage ausführt, daß es damit der engen Auslegung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkung folge, so ist daraus nicht ersichtlich, ob es sich damit der Auffassung des Gerichts der ersten Instanz anschließen wollte, das die allgemeinen Unbilden und Aufregungen der Fliegerangriffe und des Fliegeralarms, unter denen die gesamte Zivilbevölkerung - namentlich der Großstädte - jahrelang zu leiden gehabt habe, nicht als unmittelbare Kriegseinwirkung angesehen hat. Soweit es sich um die Frage handelt, ob der Fliegeralarm an sich unter den Begriff einer unmittelbaren Kriegseinwirkung fällt, kann der Senat einer solchen Begründung nicht folgen. Damit würde die "Ausnahme" in der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG erweitert, die, wie bereits ausgeführt, lediglich die "allgemeinen Verdunklungsmaßnahmen" ausgenommen hat. Aber auch der Auffassung, daß allgemeine Unbilden und Aufregungen eines Fliegeralarms keine Einwirkungen darstellten, kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits der 10. Senat in seinem Urteil vom 15. November 1955 - BSG. 2 S. 29 (35) - ausgeführt hat, braucht die Einwirkung nicht physischer Art zu sein; auch psychische Einwirkungen fallen darunter. Solche können aber gerade beim Ertönen der Sirene sehr wohl eintreten. Der Umstand, daß weite Kreise der Bevölkerung von den Aufregungen eines Fliegeralarms betroffen gewesen seien, kann nicht dazu führen, daß der Fliegeralarm keinen Schädigungstatbestand darstellt. Es fehlt, wie das angeführte Urteil vom 15. November 1955 zutreffend ausführt, jeder Anhalt dafür, daß das Gesetz Einwirkungen, denen weite Bevölkerungskreise ausgesetzt waren, als Schädigungstatbestand ausschließen wollte. Auch ein Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 2 zu § 5 Abs. 1 BVG, die nur eine Anweisung an die Verwaltungsbehörde darstellt, greift nicht durch. Denn Einwirkungen durch allgemeine Mangelzustände werden nicht etwa durch einen allgemeingültigen Rechtssatz ausgeschlossen, sondern sind nur deshalb keine unmittelbaren Kriegseinwirkungen, weil sie keine unmittelbaren Einwirkungen durch die in § 5 Abs. 1 BVG aufgeführten Tatbestände darstellen. Nur solche "nicht unmittelbaren" Einwirkungen sollten aber ausgeschlossen werden. Schließlich kann die in dem angefochtenen Urteil bei der Prüfung der ursächlichen Zusammenhangsfrage gegebene Begründung: "Der Senat folgt damit ... einer engen Auslegung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkung" auch dahin verstanden werden, daß das LSG. die in Nr. 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 1 BVG vertretene Auffassung einer engen Auslegung des Begriffs der unmittelbaren Kriegseinwirkung bestätigen wollte. Der Senat kann aber auch dieser Auffassung nicht folgen. Nach den Verwaltungsvorschriften soll die enge Auslegung bei der Prüfung der Frage Platz greifen, ob ein Tatbestand die Annahme einer unmittelbaren Kriegseinwirkung rechtfertigt. Ist diese Frage aber entschieden, und das ist hinsichtlich des Fliegeralarms mit der hier getroffenen Entscheidung des Senats der Fall, dann ist für eine enge Auslegung kein Raum mehr.
Hiernach ist für die Entscheidung davon auszugehen, daß der Fliegeralarm eine unmittelbare Kriegseinwirkung ist. Die Klägerin macht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges des Todes ihres Ehemannes mit einer Schädigung im Sinne des BVG, nämlich dem Fliegeralarm, das Gesetz verletzt habe. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1955 - BSG. 1 S. 150 (156/157) - entschieden, daß mehrere Umstände, die zu einem Erfolg beigetragen haben, rechtlich nur dann nebeneinanderstehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber einem anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist der betreffende Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts. Das LSG. hat hierzu tatsächlich festgestellt, daß der Alarm, selbst wenn ihm ein gewisses letztlich auslösendes Moment beizumessen wäre, keine wesentliche Bedingung gewesen ist. Es hat die Todesursache in dem gesundheitlich bereits schwer belasteten Herzzustande des Verstorbenen gesehen. Diesem Krankheitszustand gegenüber ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine - durch den Fliegeralarm etwa ausgelöste - Aufregung zurückgetreten. Nach § 163 SGG ist das Revisionsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Einen solchen Angriff erhebt die Klägerin nach Auffassung des Senats mit ihrem Hinweis, daß ihr Ehemann an seinem Angina pectoris-Leiden nicht in absehbarer Zeit gestorben wäre. Die Klägerin bringt damit vor, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, hinreichende Feststellungen über den Einfluß des Fliegeralarms auf den Tod ihres Ehemannes, insbesondere über den vermutlichen Todeszeitpunkt ohne den Fliegeralarm, zu treffen. Der Senat hat in diesem Angriff die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG) gesehen. Diese Rüge ist gerechtfertigt. Das SGG hat in § 103 Abs. 1 entsprechend dem früheren Verfahren vor den Versicherungsbehörden und den Versorgungsgerichten wegen der besonderen sozialen Eigenart des Verfahrens den Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen beibehalten. Damit ist das Gericht verpflichtet, von sich aus alle für eine Entscheidung über den Klageanspruch im bejahenden oder verneinenden Sinne notwendigen und geeigneten Ermittlungen vorzunehmen, um die materielle Wahrheit zu erforschen. Über den Umfang der erforderlichen Ermittlungen entscheidet der Tatrichter im Rahmen dieser Aufklärungspflicht. Er verletzt diese, wenn er bei schwierigen medizinischen Tatbeständen ohne Anhörung geeigneter ärztlicher Sachverständiger eine Tatfrage entscheidet, die er auch vom Standpunkt eines lebenserfahrenen Richters nicht aus eigener Sachkunde entscheiden kann, oder sich auf ein Gutachten stützt, das nicht ausreichend ist. Das Berufungsgericht hat bei der Unterstellung einer gewissen Mitwirkung des Alarms auf den Tod des Ehemannes der Klägerin eine wesentliche Bedeutung dieses Umstandes verneint, ohne aber darüber Feststellungen zu treffen, wann der Tod vermutlich ohne den Fliegeralarm eingetreten wäre. Dies wäre aber von seinem Standpunkt aus geboten gewesen, da es dem Alarm eine gewisse Mitwirkung einräumt und die rechtliche Beurteilung der Zusammenhangsfrage davon abhängt, ob eine - und gegebenenfalls welche - Zeitspanne bis zu dem Eintritt des Todes ohne diese Mitursache anzunehmen gewesen wäre. Hierbei ist davon auszugehen, daß eine Zeitspanne bis zu dem vermutlichen Tod überhaupt nicht in Frage kommen kann, wenn der Fliegeralarm überhaupt keine Einwirkung gehabt hätte. Wenn er aber irgendwie ursächlich war, hätte die Zeitspanne festgestellt werden müssen, da sie so groß sein könnte, daß dem Alarm gegenüber dem bestehenden Herzleiden eine gleichwertige Bedeutung hätte zugestanden werden müssen. Bereits das Reichsversorgungsgericht hat in einer - nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 18. Juli 1925 - M. 1123/24 13 - ausgesprochen, daß die Beschleunigung des Todes infolge einer Dienstbeschädigung dann als rechtlich wesentlich anzusehen sei, wenn der Tod unabhängig von der Dienstbeschädigung wahrscheinlich erst etwa ein Jahr später eingetreten wäre. (Kommentar von Reichsversorgungsbeamten zum RVG 1929 S. 33 Nr. 41). Auch das Reichsversicherungsamt hat diese Auffassung vertreten (EuM. 15 S. 98 Nr. 50).
Der Senat schließt sich diesen Entscheidungen an und sieht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und einer Schädigung im Sinne des BVG dann als gegeben an, wenn dieser ohne die Schädigung innerhalb einer absehbaren Zeitspanne nicht eingetreten wäre. Dann waren aber ausreichende Ermittlungen und Feststellungen notwendig, um den ursächlichen Zusammenhang zutreffend beurteilen zu können. Denn ohne solche Feststellungen über den wirklichen Umfang der Einwirkung des Fliegeralarms auf den Tod kann nicht gesagt werden, daß der Alarm keine wesentliche Bedingung gewesen sei. Der Senat ist hierbei der Auffassung, daß das Auslösen des Fliegeralarms, das nach den obigen Ausführungen als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a gilt, wegen seiner eigentümlichen akustischen und seelischen Einwirkung durchaus mit der nach § 1 Abs. 3 BVG ausreichenden Wahrscheinlichkeit als eine Bedingung erachtet werden kann, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Für die Entscheidung ist die Frage von Bedeutung, ob der Verstorbene bereits zahlreiche Fliegeralarme erlebt hat, ob er also an die seelischen Aufregungen des Alarms und auch der Angriffe bereits gewöhnt war. Sollte das nicht zutreffen, so kann eine erhebliche Einwirkung in psychischer Hinsicht grundsätzlich nicht verneint werden. Hierüber werden noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sein, insbesondere bedarf es eines eingehenden Gutachtens eines Facharztes, um endgültig zu der Frage einer Einwirkung des Fliegeralarms sowie seiner Bedeutung und Tragweite im Hinblick auf den Tod des Verstorbenen Stellung nehmen zu können. Ohne eine solche Ergänzung des Sachverhalts, die das Berufungsgericht vorzunehmen haben wird, ist eine abschließende Beurteilung des Kausalzusammenhanges im Rechtssinne nicht möglich. Die Unterlassung dieser Aufklärung durch das Berufungsgericht stellt daher einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar, auf dem auch das Urteil beruht. Die Revision der Klägerin mußte daher schon aus diesem Grunde Erfolg haben.
Der Senat hatte bei der Prüfung etwaiger weiterer Gesetzesverletzungen zu untersuchen, ob nicht auch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. o BVG verletzt ist. Der Verstorbene war nach dem Vorbringen der Klägerin Luftschutzwart. Er hat nach ihren Behauptungen beim Ertönen der Sirene das Bett verlassen, um seine Aufgaben als Luftschutzwart wahrzunehmen. Auch hätten Hausbewohner ihn zur Dienstaufnahme aufgefordert. Dadurch sei eine starke Belastung des an sich schon kranken und durch die Lungenentzündung zusätzlich geschwächten Herzens eingetreten, die neben der psychischen Erregung zum Tode geführt habe. Das Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht eingegangen, das nach Auffassung des Senats bei der von der Klägerin angeführten Mitwirkung der Lungenentzündung, auf deren Entstehung es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, zu einer Bejahung des Klageanspruches führen kann. Nach § 2 Abs. 1 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 - RGBl. I S. 827 - waren alle Deutschen zu Dienstleistungen im Luftschutz verpflichtet (Luftschutzdienstpflicht). § 9 Abs. 2 der Ersten DurchfVO. zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 - RGBl. I S. 559 - verpflichtete die Herangezogenen zur gewissenhaften Erfüllung aller Dienstobliegenheiten. Wenn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 10. DurchfVO zum Luftschutzgesetz vom 1. September 1939 - RGBl. I S. 1570 - alle Personen bei Fliegeralarm verpflichtet waren, sich in die vorhandenen Luftschutzräume zu begeben, außer denen, deren körperlicher Zustand dies nicht zuließ, so konnte sich ein Luftschutzwart mit Rücksicht auf die besonderen Aufgaben seines Amtes nach der Auffassung des Senats nicht ohne weiteres auf die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz a.a.O. berufen. Dazu werden noch tatsächliche Ermittlungen über die behauptete Aufforderung der Hausbewohner, über eine etwaige Regelung seiner Vertretung - die Angaben des Zeugen K. reichen dazu nach Auffassung des Senats nicht aus - und über seinen Gesundheitszustand, insbesondere darüber anzustellen sein, ob er infolge der Fieberhöhe im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen ist; weiter wird ein innerfachärztlicher Sachverständiger zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob das Verlassen des Bettes zur Erfüllung der Luftschutzpflicht bei der schweren Lungenentzündung, die nach den Feststellungen des LSG. bei der Belastung des Herzens nicht ohne Einfluß gewesen ist, bei dem Herztode in erheblichem Maße mitgewirkt hat. Erst nach Vornahme der hiernach noch erforderlichen Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht entscheiden können, ob der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Buchst. o BVG gegeben ist.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung über die Berufung der Klägerin die Behauptungen über die Entstehung der Lungenentzündung des Klägers im Luftschutzdienst und die daran geknüpfte Folgerung, daß die Lungenentzündung wesentlich zu dem Herztode beigetragen habe, zu untersuchen haben. Auch dieses Vorbringen der Klägerin ist geeignet, eine Verletzung des § 3 Abs. 1 Buchst. o a.a.O darzutun. Die Verwaltungsbehörde hat dazu keine Ermittlungen angestellt, das Landesversorgungsamt hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1953 die Behauptungen der Klägerin als durch keine objektiven Unterlagen belegt angesehen und sie deshalb nicht verwertet. Das LSG. hat zu diesen Behauptungen zwar den Zeugen K. vernommen und auf Grund seiner Aussagen festgestellt, daß die Behauptungen der Klägerin nicht erwiesen seien. Eine rechtliche Prüfung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. o a.a.O. ist nicht erfolgt. Das Revisionsgericht hält die Ermittlungen des LSG. im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Aufklärung nicht für ausreichend; denn der Zeuge hat die Behauptungen nicht etwa verneint, sondern zu der wesentlichen Frage des Beweisthemas nichts aussagen können. Das Berufungsgericht hätte also weitere Zeugen zu ermitteln versuchen müssen. Der Senat verkennt nicht die damit verbundenen Schwierigkeiten im Hinblick darauf, daß die Vorgänge bereits 15 Jahre zurückliegen. Das LSG. wird notfalls die Klägerin im Wege der Auflage ersuchen müssen, weitere Zeugen für ihre Behauptungen zu benennen. Daneben wird in medizinischer Hinsicht auch hier ein innerfachärztlicher Sachverständiger über die Einwirkung der Lungenentzündung auf den Herztod zu hören sein.
Die Revision der Klägerin ist somit insoweit begründet, als sie die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab betrifft. Das angefochtene Urteil war hiernach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen