Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist Übergangsgeld, und zwar nur der Höhe nach für die Zeit des Leistungsbezuges vom 27. Oktober bis zum 16. November 1976 und auch dem Grunde nach für die vorausgehende Zeit vom 12. August bis zum 26. Oktober 1976.
Der Kläger bezieht seit November 1969 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Die beklagte Bundesversicherungsanstalt (BfA) gewährte ihm eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung vom 27. Januar 1975 bis zum 12. Februar 1975 und zahlte ihm für deren Dauer Übergangsgeld (ÜG) unter Zugrundelegung des im Monat Februar 1973 als dem letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum erzielten Bruttoentgelts von 2.797,26 DM. Weitere berufsfördernde Maßnahmen lehnte die Beklagte wegen fehlender Belastbarkeit für eine Ausbildung ab; wegen einer psychotherapeutischen Weiterbehandlung verwies sie den Kläger an die gesetzliche Krankenkasse (bindender Bescheid vom 3. April 1975). Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Stuttgart erkannte Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 1975 an und gewährte eine psychotherapeutische Behandlung vom 13. Februar 1975 bis September 1977 sowie Krankengeld (unter Zugrundelegung des bei der Berechnung des ÜG berücksichtigten Arbeitsentgelts) für die Zeit vom 13. Februar 1975 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11. August 1976.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom März 1976 eine weitere Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung in der Zeit vom 27. Oktober 1976 bis zum 16. November 1976 (Bescheid vom 25. Mai 1976) und setzte das ÜG für die Dauer der Maßnahme nach Maßgabe der Tabellensätze zu § 18a Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) fest (Bescheid vom 5. Oktober 1976). Einen weiteren Antrag des Klägers vom 23. August 1976 auf Weitergewährung des ÜG lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 1. September 1976, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1976).
Der Kläger hat sowohl gegen die Festsetzung des ÜG für die Dauer der 2. berufsfördernden Maßnahme als auch gegen die Ablehnung des für die Zwischenzeit begehrten ÜG unter Anfechtung der entsprechenden Bescheide Klage erhoben; das Sozialgericht (SG) hat beide Klagen verbunden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 12. August 1976 bis zum 26. Oktober 1976 gemäß § 18e AVG ÜG zu gewähren und das für die Zeit vom 27. Oktober bis zum 16. November 1976 gewährte ÜG nach Maßgabe des § 18a Abs. 1 AVG, hilfsweise § 18b AVG neu zu berechnen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 26. April 1978, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 14. März 1979).
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf ÜG nach § 18e AVG für die streitige Zeit nicht zu. Der Kläger habe zwar zwei berufsfördernde Maßnahmen erhalten und für deren Dauer ÜG bezogen; abgesehen von Bedenken wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs sei ein Weitergewähren des ersten ÜG während der vom Krankengeld nicht abgedeckten Zwischenzeit vom 12. August bis zum 26. Oktober 1976 jedenfalls aber mangels eines die verschiedenen Rehabilitationsmaßnahmen umfassenden Gesamtplanes nicht möglich. Auch fehle ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen, da die Beklagte nach Abschluß der ersten Maßnahme mit dem bindenden Bescheid vom 28. April 1975 weitere berufsfördernde Maßnahmen abgelehnt habe. Die Voraussetzungen des § 18e AVG seien ferner dann nicht erfüllt, wenn die psychotherapeutische Behandlung als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gelten müsse. Denn auch insoweit fehle es an einem Gesamtplan, da der Kläger unabhängig von dieser Behandlung bei der Beklagten im März 1976 berufsfördernde Maßnahmen beantragt habe.
Für die Zeit vom 27. Oktober bis zum 16. November 1976 stünde dem Kläger kein höheres ÜG zu. Der § 18a Abs. 1 AVG sei nicht anwendbar, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes zu Beginn der berufsfördernden Maßnahme länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Die Voraussetzungen des § 18b AVG seien im Hinblick auf die lange Zwischenzeit zwischen dem Ende des Krankengeldbezuges und dem Beginn des ÜG nicht erfüllt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 17, 18b und 18e AVG sowie der §§ 3 und 5 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG). Der Kläger meint, daß nach der Situation bei der ersten berufsfördernden Maßnahme die Aufstellung eines Gesamtplans notwendig gewesen sei; das reiche für die Anwendung des § 18e AVG entgegen der Ansicht das LSG aus. Dem Kläger stehe für die Dauer der zweiten berufsfördernden Maßnahme auch das höhere ÜG nach § 18b AVG zu, da der Zeitraum vom Ende des Krankengeldes bis zum Beginn der zweiten Maßnahme etwa 2 1/2 Monate betragen habe und daher der zeitliche Zusammenhang gewahrt sei.
Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide Übergangsgeld für die Zeit vom 12. August 1976 bis zum 26. Oktober 1976 und höheres Übergangsgeld für die Zeit vom 27. Oktober bis zum 16. November 1976 nach Maßgabe der §§ 18a, hilfsweise 18b AVG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1. |
Das LSG hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht einen Anspruch auf ÜG für die Zeit ab Aussteuerung des Krankengeldanspruchs bis zum Beginn der zweiten berufsfördernden Maßnahme (12. August bis 26. Oktober 1976) verneint. |
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Hierfür kommt als Anspruchsgrundlage allein § 18e Abs. 1 AVG i.d.F. des RehaAnglG vom 7. August 1974 in Betracht.
Nach dieser Vorschrift ist das ÜG weiterzugewähren, wenn nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich sind, die aus vom Betreuten nicht zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, und der Betreute in der Zwischenzeit entweder arbeitsunfähig ohne Krankengeldanspruch ist oder in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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a) |
Das gilt zunächst in Ansehung der psychotherapeutischen Behandlung und der nachfolgenden Maßnahme der Arbeitserprobung, selbst wenn die psychotherapeutische Behandlung als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation angesehen und unterstellt wird, daß diese Maßnahme mit der Aussteuerung des Krankengeldanspruchs am 11. August 1976 beendet wurde. Denn der § 18e AVG ist auf die Zeit zwischen zwei Maßnahmen nur anwendbar, wenn (zumindest) die erste Maßnahme vom Rentenversicherungsträger gewährt worden ist. Die Vorschrift entspricht dem § 17 RehaAnglG. Auch dort ist unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 18e Abs. 1 AVG nur bestimmt, daß das ÜG für "diese Zeit", gemeint die Zwischenzeit, "weiterzuzahlen" ist; das entspricht dem "weiterzugewähren" in § 18e Abs. 1 AVG. Daß der Gesetzgeber dabei nur an eine Weiterzahlung durch den bisherigen Rehabilitationsträger gedacht hat, bestätigt die Regierungsbegründung, in der es heißt, das ÜG solle "vom bisherigen Rehabilitationsträger in alter Höhe weitergezahlt werden" (BT-Drucks 7/1237 S. 60). Für diese Auslegung spricht ferner, daß diesem Versicherungsträger nach dem Abschluß der von ihm durchgeführten ersten Maßnahme die Notwendigkeit einer weiteren bekannt ist (oder doch sein muß) und er daher auf die Dauer der Zwischenzeit bis zu deren Beginn Einfluß nehmen kann und soll. |
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Die Vorschrift ist somit nur anzuwenden, wenn der Rentenversicherungsträger die erste der beiden Maßnahmen gewährt hat. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat vielmehr die psychotherapeutische Behandlung vom Träger der Krankenversicherung erhalten.
Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht deshalb gelangen, weil der Gesetzgeber des RehaAnglG die Leistungen zur Rehabilitation angleichen und damit den Anspruch des Betreuten unabhängig davon machen wollte, welcher Rehabilitationsträger die Leistung gewährt. Die vorgenannte Auslegung führt zwar dazu, daß ein ÜG für die Zwischenzeit gezahlt wird, wenn der Betreute die medizinische Maßnahme vom Rentenversicherungsträger, nicht aber, wenn er sie vom Krankenversicherungsträger erhält. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem RehaAnglG bewußt keine vollständige, sondern nur eine teilweise Angleichung der Leistungen vorgenommen. Hinsichtlich der Ausgestaltung als Ermessensleistung oder als Rechtsanspruch verblieb es bei der bisherigen Regelung. Die unterschiedlichen Leistungsbemessungsgrenzen für Krankenversicherung und Rentenversicherung wurden beibehalten. Desgleichen gilt bei medizinischen Maßnahmen der Krankenversicherung für das Krankengeld weiterhin die Aussteuerfrist, während vom Rentenversicherungsträger ÜG ohne zeitliche Begrenzung zu zahlen ist. Zu diesen Unterschieden gehört auch der auf den Bereich der Rentenversicherung begrenzte Geltungsbereich des § 18e AVG.
Im übrigen hätte der Gesetzgeber, wenn er auch nach medizinischen Maßnahmen der Krankenversicherung für die Zwischenzeit bis zu einer nicht nahtlos anschließenden Maßnahme der beruflichen Rehabilitation einen Anspruch auf ÜG hätte einräumen wollen, aus rechtssystematischen Gründen die Krankenversicherung verpflichten und diese Vorschrift in der Reichsversicherungsordnung (RVO) treffen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr findet der § 17 RehaAnglG nur in der Rentenversicherung (§ 18e AVG, § 1241e RVO und § 40e Reichsknappschaftsgesetz -RKG-), in der Unfallversicherung (§ 568a RVO) und in der Kriegsopferversorgung (§ 16e Bundesversorgungsgesetz -BVG-) eine Entsprechung, nicht aber in den übrigen in § 2 RehaAnglG genannten Sozialleistungsbereichen, insbesondere nicht in der Krankenversicherung.
Auch der Umstand, daß in § 18e AVG anders als in § 18b AVG neben dem ÜG nicht das Krankengeld erwähnt ist, spricht dafür, daß der Gesetzgeber eine Maßnahme der Krankenversicherung (als erste Maßnahme) nicht genügen lassen wollte.
Schließlich hat der Senat berücksichtigt, daß der Grundgedanke einheitlicher Leistungen zur Rehabilitation gerade im vorliegenden Bereich nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin nicht durchzuhalten wäre. Denn die Zwischenzeit zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitationsmaßnahme bliebe jedenfalls dann ungedeckt, wenn auf eine medizinische Maßnahme der Krankenversicherung eine berufsfördernde Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit folgt. In diesem Fall könnte eine Verpflichtung des ansonsten nicht beteiligten Rentenversicherungsträgers, ÜG für die Zwischenzeit zu leisten, dem § 18e AVG auch bei weitester Auslegung nicht entnommen werden.
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b) |
Die Voraussetzungen des § 18e AVG sind ferner in Ansehung der beiden von der Beklagten gewährten berufsfördernden Maßnahmen nicht erfüllt. Der streitige Zeitraum liegt zwar zwischen diesen beiden Maßnahmen. Insoweit kann hier offenbleiben, ob diese Vorschrift auf zwei berufsfördernde Maßnahmen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSGE 46, 108, 111; 47, 51, 53). Denn die Torschrift setzt zumindest voraus, daß bei Beendigung der ersten Maßnahme eine zweite Maßnahme objektiv erforderlich war. Daß im vorliegenden Fall die zweite berufsfördernde Maßnahme bei Ende der ersten berufsfördernden Maßnahme noch nicht erforderlich war, ergibt sich jedoch daraus, daß die Beklagte nach Beendigung der ersten Maßnahme mit bindendem Bescheid vom 28. April 1975 weitere berufsfördernde Maßnahmen abgelehnt hat. |
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Dem Kläger steht deshalb für die Zwischenzeit kein Anspruch auf ÜG zu.
2. |
Das dem Kläger für die Dauer der zweiten Maßnahme (27. Oktober bis 16. November 1976) gewährte ÜG ist zutreffend nach Maßgabe des § 18a Abs. 2 AVG (hier anzuwenden in der Fassung durch Gesetz vom 7. August 1974; die zum 1. Juli 1977 in Kraft getretene Fassung durch Gesetz vom 27. Juni 1977 betrifft nicht den streitigen Zeitraum) aus den Tabellenwerten berechnet worden. |
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a) |
Nach § 18a Abs. 1 AVG ist das ÜG nur dann aus dem letzten Arbeitsverdienst zu berechnen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraumes "zu Beginn der Maßnahme" (anders als in § 18 fehlen hier die Worte: "oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit") nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Da es auf eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht ankommt, ist es unerheblich, ob die psychotherapeutische Behandlung durchgehend Arbeitsunfähigkeit bedingte und ob der Kläger insoweit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme erhalten hat. Klein entscheidend ist, daß der letzte Tag des Bemessungszeitraums, der 28. Februar 1973, bei Beginn der Maßnahme am 27. Oktober 1976 mehr als drei Jahre zurücklag, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Dem ist der Kläger in der Revisionsbegründung auch nicht mehr entgegengetreten. |
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b) |
Er beruft sich nurmehr auf § 18b AVG. Dem LSG ist aber auch darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen des § 18b AVG ebenfalls nicht gegeben sind. Diese Vorschrift setzt einerseits voraus, daß die vorangehende Leistung (ÜG oder Krankengeld) nach einem Arbeitsentgelt berechnet wurde, und andererseits, daß auch das nachfolgende ÜG aus einem Arbeitsentgelt zu berechnen ist. Die Vorschrift ist keine reine Besitzstandsregelung; sie gewährleistet nicht die Fortzahlung der bisherigen Leistung, sondern will lediglich eine doppelte Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (vgl. Urteil des Senats vom 19. September 1979 - 11 RA 72/78 -). Dementsprechend hat der Senat (aaO) entschieden, daß § 18b AVG nicht anzuwenden ist, wenn das nachfolgende ÜG ohne Rücksicht auf das Arbeitsentgelt nach § 18 Abs. 4 AVG a.F. als Mindestübergangsgeld zu berechnen ist. |
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Wird die vorangehende Leistung aus dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt errechnet, während für die nachfolgende Leistung die Tabellenwerte maßgebend sind, so besteht ebenfalls nicht die Gefahr einer unterschiedlichen Festsetzung des gleichen Bemessungsentgelts. Auch in einem solchen Fall ist § 18b AVG nicht anzuwenden.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die zweite berufsfördernde Maßnahme "im Anschluß" an den Krankengeldbezug durchgeführt worden ist, was eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 18b AVG wäre und vom LSG verneint worden ist.
Die Revision des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen