Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung der Betriebsvertretung
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des AFG § 166 umfaßt nicht die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.
Orientierungssatz
Das sich aus AFG § 72 Abs 1 S 1 und 2 ergebende Kontrollrecht der Betriebsvertretung, das sich im Prozeß des Arbeitgebers gegen die BA nur im Wege der notwendigen Beiladung verwirklichen läßt (vgl BSG vom 1974-08-29 7 RAr 17/72 = SozR 1500 § 75 Nr 4), ist auf das Kurzarbeitergeld-Verfahren beschränkt. Es erfaßt weder die beitragsrechtlichen Folgen der Kurzarbeitergeld-Gewährung (vgl BSG vom 1979-04-04 12 RK 8/78 = SozR 1500 § 75 Nr 21) noch die eigenständigen, allein dem Arbeitgeber zustehenden Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach AFG § 166 Abs 3 S 3, die der Arbeitgeber allein, dh ohne Heranziehung der Arbeitnehmer, zu entrichten hat (vgl BSG vom 1979-10-02 7 RAr 4/78 = SozSich 1980, 156).
Normenkette
AFG § 166 Abs 3; HZvG Fassung: 1971-12-22; AFG § 72 Abs 1 S 1, § 72 Abs 1 S 2, § 166 Abs 3 S 3; SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 20.03.1979; Aktenzeichen L 2 Ar 13/78) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 27.09.1978; Aktenzeichen S 17 Ar 44/75) |
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ihrer kurzarbeitenden Arbeitnehmer.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1974 entschieden hatte, daß den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern der Klägerin innerhalb der Bezugsfrist Kurzarbeitergeld (Kug) gewährt werde, beantragte die Klägerin im März 1975, ihr 75 vH ihrer Aufwendungen für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung für ihre kurzarbeitenden Arbeitnehmer in der Zeit vom 16. bis 31. Dezember 1974 gemäß § 166 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu erstatten; entsprechende Anträge stellte die Klägerin zu nicht festgestellten Zeiten auch für die Lohnabrechnungszeiträume Januar, Februar, März und April 1975.
Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 23. Juni 1975 ab; der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1975). Auf die Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) für das Saarland durch Urteil vom 27. September 1978 unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Beklagte, während des Bezugs von Kug von Dezember 1974 bis April 1975 der Klägerin die an die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung geleisteten Beiträge zu 75 vH zu erstatten. Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland durch Urteil vom 20. März 1979 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Verpflichtung der Klägerin zur Beitragsleistung und der Beklagten zur Erstattung der Beiträge hänge davon ab, was mit dem "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis" in § 166 AFG gemeint sei. Der Gesetzgeber habe nicht klargestellt, ob nur die Arbeiter-, Angestellten- und knappschaftliche Rentenversicherung oder auch die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung unter § 166 AFG fallen sollen. Nach dem Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz -HZvG-) vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S 2104), der historischen Entwicklung dieser Versicherung und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen sei diese Frage zu verneinen. Das HZvG, das ständig die Begriffe Zusatzversicherung und Zusatzrente verwende, schreibe vor, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung eine Versicherung iS des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes sei. Die dort angesprochenen Versicherungen seien aber keine "Rentenversicherungen", sondern zusätzliche Altersversorgungen und Hinterbliebenenversorgungen. Wehrpflichtige seien zB nach § 1227 Abs 1 Nr 6 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Rentenversicherung versichert, wenn sie schon vor ihrer Einberufung versichert gewesen seien. Wäre eine Beitragspflicht des Arbeitgebers eines Wehrpflichtigen für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bereits deshalb gegeben, weil die Zusatzversicherung eine Rentenversicherung sei, wäre § 5 Arbeitsplatzschutzgesetz überflüssig. Gleiches gelte für die Empfänger von Kug, die Mitglieder der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung seien. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung als Rentenversicherung iS des § 166 AFG anzusehen sei, hätte er in § 1 Abs 5 HZvG bestimmt, daß auch § 1227 RVO entsprechend gelten solle. Aus § 1 Abs 6 HZvG ergebe sich daher, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung keine Rentenversicherung iS des § 166 AFG sei. In § 6 HZvG stelle das Gesetz ausdrücklich die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber. Damit sei die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher sei unbeachtlich, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Gegensatz zu anderen Versorgungseinrichtungen durch Gesetz geregelt worden sei. Wäre die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ihrem Wesen nach eine Rentenversicherung, hätte es nahegelegen, sie zusammen mit einer Rente aus der Arbeiterrentenversicherung einer etwaigen Unfallrente gegenüberzustellen. Dies geschehe aber nicht, um eine - auch sonst bei Zusatzversorgungen unübliche - zusätzliche Kürzung zu verhindern. Ferner werde in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit nicht als Ausfallzeit anerkannt. Es wäre daher unverständlich, wenn ein Kurzarbeiter zusätzlich zu dem nach dem Arbeitslohn entrichteten Beitrag durch Übernahme eines weiteren Beitrags durch den Arbeitgeber bzw die Beklagte wie ein Vollbeschäftigter behandelt werde, während dem Arbeitslosen in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht einmal eine Ausfallzeit zugutekomme. Auch die Formulierung des § 166 Abs 3 AFG spreche dafür, daß nur eine Erstattung von Beiträgen für den Bereich der RVO, des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in Betracht komme. Daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht als Rentenversicherung iS des § 166 AFG angesehen werden könne, folge auch daraus, daß die Rentenanpassungsgesetze, in denen der Begriff "Rentenversicherung" ständig gebraucht werde, die Zusatzversicherung nicht erfasse, ohne dies - wie für den Knappschaftssold geschehen - ausdrücklich zu bestimmen; § 8 HZvG sehe eine besondere Anpassungsregelung vor. Auch hätte es dann der Regelung des Rechtsweges durch § 15 HZvG nicht bedurft. Daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im internationalen Abkommen zusammen mit den Rentenversicherungen erwähnt werde, lasse ebenfalls schließen, daß es sich nicht um eine Rentenversicherung handele; anderenfalls hätte es einer Erwähnung nicht bedurft. Das alles bestätige die historische Entwicklung. Nachdem die Hüttenarbeiter in der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung versichert seien, habe sich die ursprüngliche Aufgabe der Knappschaftsvereine auf eine Erhöhung der gesetzlichen Leistungen beschränken können. Damit habe die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und die jetzige hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung den Status einer reinen Zusatzversicherung erhalten, der keineswegs alle Arbeitnehmer einschlägiger Industrien unterlägen, zumal da der Arbeitgeber - anders als in der Rentenversicherung - sogar bewirken könne, daß er seinen Beitragsanteil nicht zahlen müsse.
Die Klägerin macht mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 166 AFG geltend und bringt hierzu im wesentlichen vor: Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung habe ihren Ursprung im Preußischen Knappschaftsgesetz von 1854. In den Jahren 1861 und 1865 sei zwar den Hütten die Möglichkeit gegeben worden, aus ihrem Knappschaftsverein auszuscheiden; die dem Knappschaftsverein angehörenden Saarhütten hätten hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Während die infolge des RKG 1923 im übrigen Reichsgebiet an sich aus der Knappschaftsversicherung ausscheidenden Hüttenwerke die Möglichkeit gehabt hätten, in der knappschaftlichen Rentenversicherung bis heute zu verbleiben, sei nach der Rückgliederung des Saarlands 1935 die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung bis 1938 unverändert fortgeführt worden. 1938 sei als Träger der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung und der Invalidenversicherung der Saarhütten die Hüttenknappschaft als Verwaltungsstelle der Reichsknappschaft gebildet worden; in der Pensionsversicherung seien nur die Arbeiter, nicht dagegen Hüttenangestellte und Arbeiterinnen versicherungspflichtig gewesen. Nach dem Kriege sei 1945 die Invalidenversicherung der hüttenknappschaftlich versicherten Arbeiter der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) übertragen worden. Die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung sei 1945 zunächst selbständig geworden und 1947 als besondere Abteilung der Beigeladenen eingegliedert worden. Die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung sei 1948 in die Wanderversicherungsvorschriften einbezogen worden. 1952 bzw 1955 sei die Versicherungspflicht auf die Arbeiterinnen der vier Saarhütten ausgedehnt worden; den Angestellten dieser Hütten und den Arbeitnehmern anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie sei das Recht eingeräumt worden, der Versicherung beizutreten. Diese Entwicklung bis zum HZvG mache die Zuordnung des Versicherungszweiges der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung unumgänglich. Sie ergebe sich auch aus dem HZvG, das die Institution, alle Grundlagen des Versicherungsrechts, Leistungsrechts und Verfahrensrechts regele, den Bestand der Versicherung durch Bundeszuschuß und Bundesgarantie gewährleiste und die Höhe der Leistungen durch Anbindung an die Bezugsgrößen der Arbeiterrentenversicherung bestimme. Hinzu komme die Verwaltung durch einen Rentenversicherungsträger. Auch sei die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung neben der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung Gegenstand mehrerer Abkommen über soziale Sicherheit, die die Bundesrepublik mit anderen Staaten abgeschlossen habe. Schließlich habe die Bundesrepublik die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und das HZvG gleichberechtigt und ohne ersichtliche Einschränkung in ihrer Erklärung zu Art 5 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr 1408/1971 neben der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung genannt. Daß die Versicherung als Zusatzversicherung bezeichnet werde, diene nur der Verwaltungsvereinfachung; in der Regel seien eigene Ermittlungen über den Versicherungsfall nicht erforderlich. Die Versicherung sei keine freiwillige Versicherung. Soweit in § 1 Abs 2 HZvG das Element der Freiwilligkeit enthalten sei, betreffe es nicht die bei der Abstimmung über den Eintritt unterlegene Minderheit der Betriebsangehörigen. Die Möglichkeit, daß der Arbeitgeber von seinem Beitragsanteil frei werde, sei nicht spezifisch für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung; auch der der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig als Pflichtversicherter beitretende Selbständige trage den ganzen Beitrag selbst. Gegen die Eigenschaft der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung als iS des § 166 AFG abzusichernde Rentenversicherung spreche auch nicht, daß Arbeitslosigkeit in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung keine Ausfallzeit begründe. Hierfür seien letztlich Finanzierungsüberlegungen maßgebend gewesen. Wenn das HZvG wegen der versicherungsrechtlichen Folgen der Wehrpflicht auf § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes verweise, so habe das lediglich der verwaltungsmäßigen Vereinfachung gedient, nicht, um das Wesen der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zu bestimmen. Für die Zuordnung zur Rentenversicherung mit der Folge der Anwendung aller Absicherungsvorschriften spreche schließlich, daß das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht erfaßt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des LSG, das sie für zutreffend hält.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag; sie teilt die Rechtsauffassung der Klägerin.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Verfahren der Vorinstanzen, das hinsichtlich des Unterlassens einer notwendigen Beiladung von Amts wegen zu prüfen ist (seit BSG SozR 1500 § 75 Nr 1 ständige Rechtsprechung), ist nicht zu beanstanden. An dem Rechtsstreit sind weder der Betriebsrat der Klägerin noch die Arbeitnehmer, für die die Klägerin die Beiträge entrichtet haben will, derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so daß sie gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig hätten beigeladen werden müssen.
Das sich aus § 72 Abs 1 Satz 1 und 2 AFG ergebende Kontrollrecht der Betriebsvertretung, das sich im Prozeß des Arbeitgebers gegen die Beklagte nur im Wege der notwendigen Beiladung verwirklichen läßt (BSGE 38, 94 = SozR 1500 § 75 Nr 4), ist auf das Kug-Verfahren beschränkt. Es erfaßt weder die beitragsrechtlichen Folgen der Kug-Gewährung (BSG SozR 1500 § 75 Nr 21) noch die eigenständigen, allein dem Arbeitgeber zustehenden Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach § 166 Abs 3 Satz 3 AFG, die der Arbeitgeber allein, dh ohne Heranziehung der Arbeitnehmer, zu entrichten hat (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1979 - 7 RAr 4/78). In dem vorgenannten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil hat der Senat ferner schon entschieden, daß zu dem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten über die Höhe des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers die Arbeitnehmer, für die Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind, der Rentenversicherungsträger und die Einzugsstelle nicht notwendig beizuladen sind, weil von der Rechtskraft der begehrten Entscheidung die Vorfrage nach der Höhe der Beiträge, die von Rechts wegen zu entrichten waren, nicht erfaßt wird. Entsprechend sind auch die Arbeitnehmer der Klägerin nicht notwendig beizuladen. Die Beiladung der LVA, die Träger und Einzugstelle der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist, war ebenfalls nicht notwendig; sie ist jedoch gemäß § 75 Abs 1 SGG nicht zu beanstanden.
In der Sache ist dem LSG zuzustimmen. Der Klägerin steht die Erstattung von Beiträgen für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht zu.
Ob der Klägerin die geltend gemachten, die Beiträge für die Zeit vom 16. Dezember 1974 bis 30. April 1975 betreffenden Erstattungsansprüche zustehen, richtet sich nach § 166 AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) idF des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AFG vom 19. Mai 1972 (BGBl I 791); seit dem 1. Januar 1976 und später in Kraft getretene weitere Änderungen des § 166 AFG haben für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine unmittelbare Bedeutung.
Nach § 166 Abs 3 Satz 3 AFG erstattet die Beklagte dem Arbeitgeber auf Antrag 75 vH seiner Aufwendungen. Gemeint sind damit die Aufwendungen für den "Teil des Beitrags" für die Rentenversicherung während der Kurzarbeit, den der Arbeitgeber nach § 166 Abs 3 Satz 1 und 2 AFG trägt. Hierbei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach § 166 Abs 2 AFG, dem sogenannten Vollohn, zu bemessenden Beitrag und dem nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, dem sogenannten Kurzlohn, berechneten Beitrag, der je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu zahlen ist. Soweit der Kurzlohn den Vollohn überschreitet, bemißt sich der Beitrag allein nach dem Kurzlohn; ein "Teil des Beitrags", den der Arbeitgeber allein zu erbringen hätte und gemäß § 166 Abs 3 Satz 3 AFG zu 75 vH erstattet bekommen könnte, entfällt in diesem Falle (vgl Urteil des Senats vom 3. Oktober 1979 - 7 RAr 4/78 -). Der "Teil des Beitrags", den der Arbeitgeber nach § 166 Abs 3 Satz 1 AFG trägt, ist tatsächlich der ganze, nach dem Vollohn berechnete Beitrag, wenn der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erzielt hat (§ 166 Abs 3 Satz 2 AFG); die Versicherung in der Rentenversicherung auch für diesen Fall erreicht das Gesetz, indem es in § 166 Abs 1 AFG bestimmt, daß während des Bezugs von Kug ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.
Diese Regelung umfaßt nicht die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.
Indem § 166 Abs 1 AFG bestimmt, daß während des Bezugs von Kug ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, übernimmt die Vorschrift die Konstruktion der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung, die allein an die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, dh an das rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, die gesetzliche Folge des Versichertseins, dh die Pflichtversicherung, knüpfen (§ 1227 Abs 1 Nr 1 RVO, § 2 Abs 1 Nr 1 AVG, § 1 Abs 1 Nr 1 RKG) und den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen (zB Zurücklegung einer Anwartschaftszeit, Eintritt des Versicherungsfalles des Alters oder einer Erwerbsbeschränkung) Rentenleistungen gewähren. Bei unbefangener Betrachtung des Gesetzeswortlauts könnte demnach unter einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis iS des § 166 AFG ein Arbeitsverhältnis verstanden werden, das von Gesetzes wegen das Versichertsein des Arbeitnehmers in einer Versicherung zur Folge hat, die für den Fall des Alters oder der Erwerbsbeschränkung Leistungen gewährt. Hierunter ließe sich die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zwanglos unterordnen. Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gewährt in erster Linie Renten, nämlich Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und Erreichens der Altersgrenze sowie Zusatzrenten an Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 HZvG, 1974/1975 geltend idF, die das Gesetz durch Art 4 § 4 des Rentenreformgesetzes -RRG- vom 16. Oktober 1972 - BGBl I 1965 - erhalten hat); andererseits ist die Versicherungspflicht an die Beschäftigung in Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und eisenweiterverarbeitenden Industrie im Saarland, bei denen Arbeiter am 1. Dezember 1970 in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren, oder an die Beschäftigung an anderen saarländischen Unternehmen dieser Industriezweige und Gewerbezweige geknüpft, die ihre Aufnahme in die Zusatzversicherung beschlossen haben (§ 1 Abs 1 und Abs 2 HZvG). Der Senat hat daher schon in dem Beschluß vom 15. Juni 1978 - 7/12 RAr 39/76 - das HZvG zu den Rentengesetzen gezählt, wie dies auch an anderer Stelle geschehen ist (vgl für viele BT-Drucks IV/2884 S 3, VI/1980 S 8, VI 2884 (Vorblatt); Ludwig/Hermsen Bundesarbeitsblatt 1972, 154).
Dennoch handelt es sich bei der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht um eine Rentenversicherung, die der Grundsicherung im Alter dient, sondern um eine zusätzliche Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung. Renten und Rentenabfindungen aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden, wie es in § 3 Abs 2 HZvG heißt, nur zusätzlich zu vergleichbaren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Das HZvG betont, wie das LSG zutreffend hervorgehoben hat, in dieser Vorschrift, in der Gesetzesüberschrift und in der Bezeichnung seiner Renten als Zusatzrenten (§ 3 Abs 1 HZvG) und auch in § 6 Abs 1 HZvG den Gegensatz zu der "gesetzlichen Rentenversicherung", also der Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung, deren Leistungen die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung lediglich ergänzen soll. Es haben auch nicht, wie die Klägerin meint, Gründe der Verwaltungsvereinfachung dazu geführt, daß § 1 Abs 6 HZvG die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung als eine Versicherung iS des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes bezeichnet; nach den Gesetzesmotiven jedenfalls dient die Vorschrift der Klarstellung (BT-Drucks VI/1980 S 9). Mit dieser Klarstellung wird nochmals der Charakter einer zusätzlichen Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung unterstrichen; denn der - durch Art 2 Nr 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl I 1013) zu § 14a gewordene frühere - § 5 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) in der bei Erlaß des HZvG geltenden Fassung vom 21. Mai 1968 (BGBl I 551), der die Überschrift "Zusätzliche Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung" trug, sah vor, daß durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung von mehr als einer Woche eine bestehende Versicherung des einberufenen Arbeitnehmers in einer zusätzlichen Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst, Pensionskasse oder betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung nicht berührt wurde, sondern zunächst zu Lasten des Arbeitgebers, letztlich aber auf Kosten der Bundesrepublik weiterzuführen war. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Parallele zu den Vorschriften, nach denen Wehrpflichtige während einer Einberufung zum Wehrdienst von länger als drei Tagen rentenversichert sind (§ 1227 Abs 1 Nr 6 RVO, § 29 Abs 1 Nr 2 RKG, § 2 Abs 1 Nr 8 AVG). Das Arbeitsplatzschutzgesetz soll verhindern, daß dem zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmer durch den Dienst Nachteile bezüglich seines Arbeitsverhältnisses entstehen; § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes sollte darüber hinaus sicherstellen, daß der wehrdienstleistende Arbeitnehmer auch in bezug auf eine zusätzliche Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung langfristig nicht schlechter steht (BVerwG Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 448.4 § 5 Arbeitsplatzschutzgesetz Nr 5 und 6). Daher hatte der Arbeitgeber die Beiträge zu der zusätzlichen Versicherung in der Höhe weiterzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Einberufung ruhte (§ 5 Abs 2 Arbeitsplatzschutzgesetz). Die Versicherung des Wehrpflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird dagegen, soweit der Arbeitgeber nicht ausnahmsweise das Entgelt weiterzuentrichten hat, nicht weitergeführt. Vielmehr ist die Erfüllung der Wehrpflicht selbst ein versicherungspflichtiges (Beschäftigungsverhältnis) Verhältnis; Wehrpflichtige sind daher auch dann rentenversichert, wenn sie vor der Wehrdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren (§ 2 Abs 1 Nr 8 AVG). Ebenso ist der Hinweis in § 1 Abs 6 HZvG auf § 7 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz) idF vom 31. Mai 1961 (BGBl I 661) in der 1971 geltenden Fassung des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) zu deuten: § 7 Abs 2 Nr 6 Buchst d Unterhaltssicherungsgesetz sah nämlich Sonderleistungen für eine betriebliche, überbetriebliche oder zusätzliche Altersversicherung und Hinterbliebenenversicherung sowie freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, die der Wehrpflichtige ohne Beteiligung des Arbeitgebers eingegangen war.
Dieser Charakter der Zusatzversicherung läßt die Einbeziehung der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in die Regelung des § 166 AFG, die der Wortlaut des Gesetzes decken mag, aber nicht fordert, wegen der Zielsetzung dieser Vorschrift, wie sie sich aus der Entwicklungsgeschichte ergibt, nicht zu.
Die mit § 166 AFG verfolgte sozialpolitische Absicht, auch Zeiten der Kurzarbeit angemessen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, war auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt; sie bezog die recht unterschiedlich ausgestalteten zusätzlichen Altersversorgungen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Art nicht ein.
Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, waren unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Erlaß des AFG in der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung Ausfallzeiten (§ 1259 Abs 1 Nr 3 RVO, § 36 Abs 1 Nr 3 AVG, § 57 Satz 1 Nr 3 RKG), die bei der Rentenberechnung einen gewissen Ausgleich dafür gewähren, daß der Versicherte in dieser Zeit nicht hat arbeiten können. Demgegenüber hat es für Zeiten der Kurzarbeit vor dem AFG keine die Rentenversicherung betreffende Vorschrift gegeben. Im Vergleich mit dem Arbeitslosen war dies auch entbehrlich, weil Kug nur gewährt wurde, wenn der Arbeitnehmer in der Doppelwoche, bei monatlicher Lohnabrechnung in jeder Monatshälfte, mindestens eine volle Arbeitsschicht oder acht Arbeitsstunden in der Arbeitsstätte beschäftigt worden war (§ 120 Abs 2 Nr 3 AVAVG). Der Kurzarbeiter blieb damit versichert wie der Arbeitslose, der keinen vollen Kalendermonat arbeitslos war. Indem das AFG vorsah, daß Kug auch dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer keine Mindestarbeitszeit aufweisen konnte, war es, insbesondere für den Fall der Kurzarbeit mit längerem Ausfall jeder Arbeit, im Verhältnis zur Arbeitslosigkeit erforderlich, auch die Kurzarbeit in der Rentenversicherung abzusichern. Nachdem der Vorschlag, die Absicherung durch eine Ausfallzeit vorzunehmen, in den Beratungen des AFG im Sozialpolitischen Ausschuß des Deutschen Bundestages verworfen worden war, sollte die Absicherung dadurch erfolgen, daß für Empfänger von Kug, die infolge Kurzarbeit während eines vollen Kalendermonats kein Arbeitsentgelt bezogen, in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht als fortbestehend gelten und der Arbeitgeber bei hälftiger Erstattung durch die Beklagte die Beiträge tragen sollte. Der Ausschuß für Arbeit gab dann dem späteren § 166 AFG die 1969 Gesetz gewordene Fassung. Diese Regelung geht über die anfänglich angestrebte Gleichbehandlung mit Zeiten der Arbeitslosigkeit hinaus, indem sie auch Zeiten des Bezugs von Arbeitsentgelt neben Kug in die Regelung einbezieht, weil sich eine solche Zeit, die als Versicherungszeit in der Rentenversicherung voll angerechnet, jedoch nur mit dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, über ein halbes Jahr erstrecken kann.
Die Absicherung des Kurzarbeiters für das Alter ist somit auf die Rentenberechnungsvorschriften abgestellt worden, die in der herkömmlich als der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichneten Grundsicherung der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten. Ausdrücklich stellt der Bericht des Ausschusses für Arbeit des Deutschen Bundestages zur Begründung des § 162a (= § 166) AFG darauf ab, daß Zeiten des Bezugs von Kug zu einer Minderung der "Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" führen können und begründet dies mit § 1250 Abs 3 RVO; zur Begründung des späteren § 166 Abs 1 AFG ist entsprechend ausgeführt worden, die Vorschrift setze voraus, daß während des Bezugs von Kug "die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung" nicht aus sonstigen Gründen entfalle (zu BT-Drucks V/4110 S 24 f.). An eine Absicherung des Kurzarbeiters in einer zusätzlichen Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Art ist und eine Pflichtversicherung zum Inhalt hat, ist nicht gedacht worden. Sie ist auch nicht beabsichtigt gewesen. Wäre sie beabsichtigt gewesen, hätte anhand der Rentenberechnungsvorschriften der zusätzlichen Altersversorgungen geprüft werden müssen, wie die Absicherung, insbesondere im Vergleich zur Absicherung der Arbeitslosigkeit, hätte erfolgen müssen. Sie hätte auch erfordert, die Absicherung anderer AFG-Leistungsempfänger in der Rentenversicherung, insbesondere der 1969 noch nicht berücksichtigten Schlechtwettergeldempfänger, aber auch der Unterhaltsgeldempfänger zu erörtern, von der aus Finanzierungsschwierigkeiten damals abgesehen worden ist.
Daran, daß demnach § 166 AFG in seiner ursprünglichen Fassung auf zusätzliche Altersversorgungen, auch wenn sie auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und eine Pflichtversicherung zum Inhalt haben, nicht anwendbar ist, hat das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AFG vom 19. Mai 1972 (BGBl I 791) nichts geändert. Dieses Gesetz hat in § 166 Abs 4 AFG lediglich die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für die Schlechtwettergeldempfänger geregelt, die neben dem Schlechtwettergeld ein unter Anrechnung des Schlechtwettergeldes gezahltes Arbeitsentgelt bezogen; eine Übernahme der Beiträge durch die Beklagte war in diesen Fällen nicht vorgesehen. Ebenfalls hat das HZvG bzw die 1972 erfolgte Änderung weder § 166 AFG geändert noch für anwendbar erklärt.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 166 AFG auf die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung kommt nicht in Betracht. Allein der Umstand, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung eine Pflichtversicherung ist und die Zeit der Kurzarbeit zu einer Beeinträchtigung der Zusatzrente führen kann, rechtfertigt keine entsprechende Anwendung. Entscheidend ist vielmehr, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht wie die sogenannte gesetzliche Rentenversicherung der Grundsicherung dient. Hinzu kommt, daß die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Vergleich mit der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit einer besonderen Behandlung von Zeiten der Kurzarbeit nicht bedarf; denn wie schon die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung (vgl das saarländische 2. Gesetz über die Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 7. November 1952 (Amtsblatt Saarland S 1046), geändert durch die saarländischen Gesetze vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt S 173) und 27. Juni 1959 (Amtsblatt S 1074) sowie das Bundesgesetz über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 6. September 1965 (BGBl I 1087) kennt auch die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung keine rentensteigernde Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit. Auf § 1259 RVO verweist das HZvG nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 166 AFG auf eine Zusatzversorgung widerspräche schließlich der weiteren Entwicklung, die die Absicherung von Empfängern von Leistungen nach dem AFG inzwischen genommen hat. Denn seit dem 1. Juli 1978 sind Personen, die von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg), Arbeitslosenhilfe (Alhi) oder Unterhaltsgeld (Uhg) beziehen, in der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung oder knappschaftlichen Rentenversicherung versichert (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 10 RVO, § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 5 RKG, § 2 Abs 1 Nr 12 AVG jeweils in der Fassung des Art 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 - BGBl I 1040 - iVm Art 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 - BGBl I 2557 -), nicht aber in Zusatzversicherungen, insbesondere nicht in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Auch soweit die Beklagte nach § 166b AFG idF des 5. Gesetzes zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) verpflichtet ist, für von der Versicherungspflicht befreite Empfänger von Alg, Alhi oder Uhg Beiträge an andere Versicherungen zu zahlen, ist der Beitrag der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den die Beklagte zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsempfänger nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Sonderleistungen der Beklagten für weitergehende Alterssicherungen der Leistungsempfänger sind demnach nicht vorgesehen.
Die Revision hat daher keinen Erfolg.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen