Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung einer Farmer-Drescher-Lunge "wie eine Berufskrankheit"
Orientierungssatz
1. Die Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" schließt es nicht aus, daß sich der Unfallversicherungsträger im Rahmen seiner Entschließung nach RVO § 551 Abs 2 an einer vergleichbaren Krankheit, die in der Anlage zur BKVO bereits aufgeführt ist, orientiert und Entschädigung nur unter den Voraussetzungen leistet, wie sie für die Entschädigung der vergleichbaren, in der Anlage zur BKVO bereits aufgeführten Krankheit bestimmt sind.
2. Die Neufassung der Anlage zur BKVO gilt nicht für Versicherungsfälle vor dem 1977-01-01. Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Unfallversicherungsträger für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Anlage aufgrund der ihm zugänglichen arbeits- und sozialmedizinischen Beurteilungen die Erkrankung an Farmer-(Drescher-)Lunge gemäß RVO § 551 Abs 2 wie eine ähnliche in der vor dem 1977-01-01 geltenden Anlage zur BKVO aufgeführte Krankheit und damit auch unter den für diese Krankheit dort angeführten Tatbestandsmerkmalen entschädigt.
Normenkette
RVO § 551 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; BKVO Anl 1 Nr. 4201 Fassung: 1976-12-08
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.09.1977; Aktenzeichen L 2 Ua 1850/76) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.09.1976; Aktenzeichen S 10b U 2098/74) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1934 geborene Kläger übernahm im Jahre 1963 als selbständiger Müllermeister die Getreidemühle seiner Eltern mit einem angeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmen. Den Betrieb der Getreidemühle stellte er am 30. September 1972 ein, das landwirtschaftliche Unternehmen gab er Ende 1972 auf. Seit dem 13. November 1972 ist er als Metallschleifer in einem Industriebetrieb tätig. Er begehrt von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Februar 1966 bis 31. Oktober 1972 Verletztenrente, weil er die Tätigkeit als selbständiger Müller wegen einer beruflich bedingten Krankheit aufgegeben habe.
Der Kläger stellte zunächst bei der Landesversicherungsanstalt Baden und, nachdem jene den Antrag an die Beklagte weitergeleitet hatte, auch bei der Beklagten am 23. Juli 1973 einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen (Umschulung) und wies darauf hin, seit etwa vier Jahren hätten sich die ersten Atembeschwerden gezeigt, die durch eine Bronchitis und berufsbedingten Getreidestaub ausgelöst worden seien; sein Gesundheitszustand habe sich sehr gebessert, seit er die Tätigkeit als Schleifer angenommen habe.
Nach Beiziehung einer Äußerung von Prof. Dr. B vom 1. August 1973, der auf eine chronische Bronchitis mit allergischer Komponente hinwies, holte die Beklagte ein unter Mitarbeit von Dr. R erstelltes Gutachten von Prof. Dr. M und des Chefarztes Dr. M, Medizinische Abteilung des Kreiskrankenhauses W (Inn), vom 25. Februar 1974 ein. Aufgrund einer stationären Untersuchung des Klägers kamen die Ärzte zu der Beurteilung, es liege eine berufsbedingte Sensibilisierung gegenüber berufsspezifischen Antigen von Schimmelpilzen im Getreidestaub mit rezidivierenden, allergischen, bronchopneumonischen Fieberschüben vor (sogenanntes Farmerfieber). Der Kläger sei jetzt beschwerdefrei; eine bleibende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nach der Berufsaufgabe bestehe offenbar nicht mehr. Nr 41 (Bronchialasthma) der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) sei bei dem Farmerfieber analog anwendbar. Der Facharzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. S, Mannheim, und der Staatliche Gewerbearzt Medizinaldirektor Prof. Dr. H schlugen wegen des von ihnen als Farmerlunge bezeichneten Leidens eine Entschädigung gemäß § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vor. Dr. S verneinte eine Verursachung der Krankheit durch die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb, und der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H wies in einem Befundbericht darauf hin, seit der Berufsaufgabe beim Kläger wegen der - von ihm angenommenen - spastischen Bronchitis, Peribronchitis und Bronchopneumonie sei keine ärztliche Behandlung mehr erforderlich geworden.
Die Beklagte gewährte eine Übergangsleistung gemäß § 3 der 7. BKVO, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, weil das berufsbedingte Farmerfieber (Farmerlunge) zwar gemäß § 551 Abs 2 RVO wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sei, jedoch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigten Grade nicht zur Folge habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Verletztenrente für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis 31. Oktober 1972 durch Urteil vom 29. September 1976 abgewiesen, da eine Entschädigung erst nach Aufgabe der Tätigkeit als Müller in Betracht komme, der Kläger seinen Beruf aber frühestens am 30. September 1972 aufgegeben habe.
Das SG hat die Berufung zugelassen. Während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten das Vorverfahren nachgeholt. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 14. September 1977 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: In der Neufassung der Anlage zur 7. BKVO durch die Änderungsverordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) sei zwar die "Farmer-(Drescher-)Lunge" unter Nr 4201 aufgeführt; die Neufassung der Anlage gelte jedoch nicht für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1977. Nach § 551 Abs 2 RVO sei eine Krankheit "wie eine Berufskrankheit" zu entschädigen. Dieser Zusatz besage, daß die Beklagte bei der in ihr Ermessen gestellten Frage, ob eine Entschädigung gewährt werde, gehalten sei, die Anspruchsvoraussetzungen einer - vergleichbaren - Berufskrankheit heranzuziehen. Deshalb sei es nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, daß die Beklagte bei der Frage einer Entschädigung eine in der damaligen gültigen Anlage der BKVO verzeichnete, ähnliche Berufskrankheit in Betracht gezogen habe. Es sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen, daß die Beklagte diese beim Bronchialasthma vorgesehene weitere Voraussetzung der Berufsaufgabe für eine Entschädigung auch bei der hier vorliegenden ähnlichen Krankheit gefordert habe. Seine berufliche Beschäftigung als Müller habe der Kläger nicht vor dem 30. September 1972 aufgegeben.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Der dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in § 551 Abs 2 RVO eingeräumte Beurteilungsspielraum beziehe sich allein darauf, im Einzelfall eine Krankheit zur Grundlage von Leistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalles werden zu lassen, selbst wenn sie nicht in der BKVO bezeichnet sei. Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" stelle klar, daß die Erkrankung im Falle des § 551 Abs 2 RVO auch bei Anerkennung einer Entschädigungspflicht nicht Berufskrankheit im Sinne des § 551 Abs 1 RVO werde. Damit sei aber auch weiter klargestellt, daß an die Entschädigung einer solchen Erkrankung im Einzelfall keinerlei Rechtswirkungen geknüpft seien, wie sie von einer Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten in der Rechtsverordnung nach § 551 Abs 1 RVO ausgingen. Ratio legis sei, nach der letzten Fassung der BKVO aufgekommenen Erkenntnissen Raum zu geben und Unbilligkeiten auszuräumen, die eine gewisse Schwerfälligkeit des Gesetzgebungsverfahrens mit sich bringen könnte. Nur in diesem Rahmen könne auch für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Beurteilungsspielraum gegeben sein. Werde eine Krankheit als Grundlage von Leistungen anerkannt, so könne es nicht im Ermessen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung liegen zu entscheiden, ob entschädigt werde. Selbst wenn der Versicherungsträger aber insoweit einen Ermessensspielraum habe, sei der Bescheid rechtswidrig. Im angefochtenen Urteil sei festgestellt, daß Art und Ursache der Erkrankung zumindest im Zeitraum vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Dezember 1972 unerkannt geblieben sei. Es verbiete sich deshalb die Anwendung einer Gesetzesvorschrift, deren Schutzzweck die Beseitigung einer - nicht erkannten und nicht bekannten - beruflichen Gefahrenquelle sei. Im übrigen sei ermittelt und im angefochtenen Urteil auch festgestellt, daß die Erkrankung des Klägers andere Ursachen habe als das in Nr 41 der Anlage zur BKVO aF angeführte Bronchialasthma. Die Getreidemühle habe dem Kläger auch nicht nur zur Berufsausübung, sondern zur Wohnung gedient. Selbst eine Aufgabe der Berufsausübung hätte nicht zur Beseitigung der Gefahrenquelle geführt. Die Neufassung der Anlage zur 7. BKVO habe zwar keine Rückwirkung; es sei in ihr aber zum Ausdruck gekommen, daß die Erkrankung an Farmerlunge eigenständigen Charakter habe und dem Bronchialasthma nicht gleichzusetzen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis 31. Oktober 1972 Rente nach einer MdE um 60 bis 80 vH zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen und die Beteiligten sind mit Recht übereinstimmend der Auffassung, daß dem Kläger keine Entschädigungsleistungen gemäß § 551 Abs 1 RVO zustehen, da die hier maßgebende Krankheit des Klägers in der Anlage zur BKVO idF bis zum 31. Dezember 1976 nicht aufgeführt war und die Neufassung der Anlage zur BKVO, in der die Farmer-(Drescher-)Lunge aufgenommen worden ist, insoweit nicht für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1977 gilt (s § 4 Abs 1 der Verordnung zur Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 - BGBl I 3329).
Das SG und das LSG haben außerdem zutreffend entschieden, daß die Beklagte auch nicht verpflichtet ist, den Kläger wegen dieser Erkrankung gemäß § 551 Abs 2 RVO zu entschädigen. Die Beklagte ist aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten davon ausgegangen, daß die Erkrankung des Klägers im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Müller steht und aufgrund neuer, nach der Neufassung der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung der Anlage zur BKVO gewonnener Erkenntnisse die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs 1 RVO erfüllt sind. In einem solchen Fall soll der Unfallversicherungsträger, wie die Beklagte nicht verkannt hat, im Einzelfall (s dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, S 492 w) eine Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigen. Das Tatbestandsmerkmal der Entschädigung der Krankheit "wie eine Berufskrankheit" läßt erkennen, daß die Krankheit nur im Einzelfall zu entschädigen ist und nicht abstrakt entschieden wird, diese Krankheit gelte nunmehr in Ergänzung der Anlage zur BKVO allgemein als Berufskrankheit (s Brackmann aaO). Die Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" schließt es jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, daß sich der Unfallversicherungsträger im Rahmen seiner Entschließung nach § 551 Abs 2 RVO an einer vergleichbaren Krankheit, die in der Anlage zur BKVO bereits aufgeführt ist, orientiert und Entschädigung nur unter den Voraussetzungen leistet, wie sie für die Entschädigung der vergleichbaren, in der Anlage zur BKVO bereits aufgeführten Krankheit bestimmt sind. Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Unfallversicherungsträger auch dadurch bestrebt ist, eine möglichst gleiche Behandlung der Versicherten, die an einer in der Anlage zur BKVO aufgezeigten Krankheit leiden, und der Versicherten zu sichern, deren Krankheit ähnlich einer in dieser Anlage aufgeführten Krankheit ist, aber noch nicht in die Anlage aufgenommen wurde, sondern erst aufgrund neuer Erkenntnisse gemäß § 551 Abs 2 RVO entschädigt werden soll.
Es ist demnach nicht rechtsfehlerhaft, daß die Beklagte, gestützt auf die Gutachten der von ihr gehörten medizinischen Sachverständigen, die Farmer-(Drescher-)Lunge des Klägers nur wie ein in der Anlage zur BKVO als Berufskrankheit vor dem 1. Januar 1977 bereits aufgeführtes Bronchialasthma und damit nur unter den dort angeführten weiteren Voraussetzungen entschädigt. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Januar 1978 (2 RU 27/77) Sinn und Zweck dieser zusätzlichen Tatbestandsmerkmale näher dargelegt und abgegrenzt. Danach ist unter Beachtung des von den Sachverständigen dargestellten Krankheitsbildes und Krankheitsverlaufes der Bescheid der Beklagten nicht rechtswidrig, auch soweit er die Entschädigung der Farmer-(Drescher-)Lunge des Klägers von der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit abhängig gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, daß in der vom 1. Januar 1977 an geltenden Neufassung der Anlage zur BKVO die Farmer-(Drescher-)Lunge als Berufskrankheit ohne diese oder entsprechende zusätzliche Voraussetzungen aufgeführt ist. Die Neufassung der Anlage zur BKVO gilt, wie bereits erwähnt, nicht für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1977. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Beklagte für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Anlage aufgrund der ihr zugänglichen arbeits- und sozialmedizinischen Beurteilungen die Erkrankung an Farmer-(Drescher-)Lunge gemäß § 551 Abs 2 RVO wie eine ähnliche in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Anlage zur BKVO aufgeführte Krankheit und damit auch unter den für diese Krankheit dort angeführten Tatbestandsmerkmalen entschädigt. Durch den Ausschluß der Rückwirkung dieser Neufassung der Anlage zur BKVO hat der Verordnungsgeber es für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1977 weiter in die sachgerechte Entscheidung des Unfallversicherungsträgers gemäß § 551 Abs 2 RVO gestellt, die Farmer-(Drescher-)Lunge wie eine Berufskrankheit und dabei wie eine nach dem Krankheitsbild und Krankheitsverlauf ähnliche, in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Anlage zur BKVO aufgeführte Berufskrankheit zu entschädigen. Eine Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, eine Farmer-(Drescher-)Lunge auch bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1977 ohne Einschränkung wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, käme einer - vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenen - Rückwirkung gleich.
Die Voraussetzungen für eine Entschädigung der Krankheit des Klägers entsprechend den für das Bronchialasthma geltenden Grundsätzen waren nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG vor dem 30. September 1972 nicht erfüllt. Der Kläger hat seinen Mühlenbetrieb erst zu diesem Zeitpunkt abgemeldet. Er hat zwar angegeben, er habe in der "letzten Zeit" vor der Abmeldung seines Betriebes am 30. September 1972 nur noch Schreibarbeiten verrichtet und Kunden besucht und sein Einkommen sei bis zur Berufsaufgabe allmählich abgesunken; er hat aber im gleichen Zusammenhang ausgeführt, einen konkreten Schaden durch die Berufskrankheit könne er nicht nachweisen. Diese Ausführungen beziehen sich vor allem darauf, daß er in der "letzten Zeit" vor der Abmeldung seines Gewerbes sich nicht mehr voll allen Arbeiten in der Mühle widmen konnte. Soweit der Kläger einen Schaden durch seine Berufskrankheit dadurch verursacht sieht, daß er seine Mühle habe unter Wert verkaufen müssen, ist dies für die hier wesentliche Frage unerheblich. Das LSG hat aufgrund der Angaben des Klägers auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1970 (BSGE 31, 215, 217) niedergelegten Grundsätzen ohne Rechtsirrtum davon ausgehen können, daß der Kläger vor dem 30. September 1972 seine berufliche Beschäftigung als Müller nicht aufgegeben hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen