Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 19.06.1991) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK).
Der 1941 geborene Kläger war von Mai 1966 bis zur Verkleinerung seines Betriebes im September 1974 als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Im Januar 1977 gab er eine Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) ab, nachdem ihn die Beklagte im November 1976 darauf hingewiesen hatte, daß zur Erhaltung des Anspruchs auf Altersgeld die Weiterentrichtung von Beiträgen notwendig sei. Durch seine Unterschrift bestätigte er gleichzeitig, ihm sei bekannt, daß diese Erklärung die Verpflichtung zur Beitragszahlung von Beginn des Monats an begründe, der auf das Ende der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer folge, und zwar mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgabenrente.
In der Folgezeit versuchte der Kläger mehrfach, die Weiterentrichtung von Beiträgen zu „kündigen” und die gezahlten Beiträge zurückzuerhalten. Im September 1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger, daß landwirtschaftliche Unternehmer, die freiwillige Beiträge nach § 27 GAL entrichteten, bis zum 31. Dezember 1986 aus der LAK endgültig ausscheiden könnten; die Erklärung werde wirksam mit Ablauf des Monats, in welchem sie der LAK zugegangen sei; nach der Befreiung sei eine Rückkehr in die LAK nicht mehr möglich, eine Erstattung der bereits entrichteten Beiträge sei ausgeschlossen. Daraufhin beantragte der Kläger im September 1986 die Befreiung von der Beitragspflicht und bestätigte, ihm sei bekannt, daß eine Beitragsbefreiung unwiderruflich sei, er endgültig aus der LAK ausscheide, keinen Anspruch auf Altersgeld habe und die bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge weder erlassen noch erstattet werden könnten.
Mit dem streitigen Bescheid vom 30. September 1986 stellte die Beklagte das endgültige Ausscheiden aus der LAK mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 fest und lehnte sinngemäß eine Beitragserstattung ab. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er erneut die Erstattung der bis zum 30. September 1986 entrichteten Beiträge begehrt hatte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. April 1987).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Marburg abgewiesen (Urteil vom 14. Juni 1989). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juni 1991). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei gemäß § 149 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge nach § 26 Abs 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) bestehe nicht, da die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden seien. Der Kläger sei zunächst aufgrund seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und anschließend aufgrund seiner Erklärung über die Weiterentrichtung der Beiträge nach § 27 GAL beitragspflichtig gewesen. Ein Anspruch nach § 27a GAL auf Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge sei ebensowenig gegeben wie ein Anspruch nach § 14 Abs 2 GAL. Art 2 § 6d Abs 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (GALNG) sehe keinen Anspruch auf Beitragserstattung vor. Hierauf habe die Beklagte den Kläger vor Antragstellung hingewiesen. Die Regelung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Es könne offenbleiben, ob Beiträge zur LAK in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) fielen. Jedenfalls habe der Gesetzgeber durch Art 2 § 6d Abs 1 GALNG nicht in unzulässiger Weise in eine Eigentumsposition eingegriffen. Der Kläger habe nämlich die Wahl gehabt, Beiträge weiterzuentrichten und sich die Anwartschaft auf Altersgeld zu erhalten oder aus der Versicherung mit Verlust der Anwartschaft und ohne Anspruch auf Beitragserstattung auszuscheiden. Wer sich freiwillig in Kenntnis der Rechtslage einer solchen Regelung unterwerfe, könne sich nicht auf eine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG berufen. Auch eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG sei nicht ersichtlich. Schließlich scheide ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus; denn ein Fehlverhalten der Beklagten sei nicht zu erkennen. Die Beklagte habe den Kläger über die Rechtslage und deren Auswirkungen umfassend informiert.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 27a GAL sowie von Art 14 und Art 3 GG und trägt vor:
§ 27a GAL sei verfassungskonform und analog den Vorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung über die Beitragserstattung auszulegen. Der Gesetzgeber habe keine Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Landwirten und Beitragszahlern in anderen Rentenversicherungen schaffen wollen. Entweder müsse der ehemals Beitragspflichtige, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit den Beitragszahlungen einen Anspruch auf – ein entsprechend geringeres – Altersgeld oder aber einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge erwerben. Scheide eine verfassungskonforme Auslegung aus, dann verstoße die Regelung, wonach Beiträge trotz 20-jähriger Beitragszahlung ersatzlos verfielen, gegen Art 14 GG. Die willkürliche Ungleichbehandlung zu anderen Berufstätigen, die nach 5-jähriger Beitragszahlung einen Rentenanspruch hätten, verletze auch Art 3 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen LSG vom 19. Juni 1991, das Urteil des SG Marburg vom 14. Juni 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1987 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm zur Landwirtschaftlichen Alterskasse eingezahlten Beiträge in Höhe von 14. 937,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und weist ergänzend darauf hin, eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten in anderen Rentenversicherungssystemen bestehe bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte um ein eigenständiges, von der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedenes System der sozialen Sicherung handele. Darüber hinaus sei Gegenwert der 20-jährigen Beitragszahlung des Klägers das Versicherungsrisiko der Rehabilitation und des vorzeitigen Altersgeldes.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm in der Zeit von Mai 1966 bis September 1986 an die LAK entrichteten Beiträge.
Zutreffend hat das LSG in der Sache entschieden. Denn die Berufung gegen das Urteil des SG war statthaft. Nach Art 14 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S 50) finden die Vorschriften über die Statthaftigkeit der Berufung in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung des SGG Anwendung, da das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1989, also vor dem Inkrafttreten des Entlastungsgesetzes am 1. März 1993 (Art 15 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege), entschieden hat.
Die Statthaftigkeit der Berufung richtet sich demnach nach den §§ 143 ff SGG aF. Danach ist zwar für die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge die Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG aF ausgeschlossen. Der Kläger hat jedoch vor dem SG die Erstattung nicht nur unter dem Gesichtspunkt rechtmäßig entrichteter Beiträge, sondern auch unter dem Gesichtspunkt zu Unrecht entrichteter Beiträge begehrt. Im Hinblick darauf, daß in der Zulässigkeit nicht nach Streitpunkten zu differenzieren ist und die Statthaftigkeit der Berufung wegen zu Unrecht entrichteter Beiträge sich nach § 149 SGG aF beurteilt, war das Erstattungsbegehren insgesamt berufungsfähig. Denn nach § 149 SGG aF ist die Berufung zulässig, wenn – wie hier – der Wert des Beschwerdegegenstandes 150,00 DM überschreitet (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 27a Nr 1).
Zu Recht hat das LSG jedoch einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Beiträge verneint. Ein derartiger Anspruch steht ihm aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Das GAL unterscheidet hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig entrichteten Beiträgen (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 27a Nr 1 und SozR 3-5850 § 27a Nr 2).
Rechtsgrundlage für zu Unrecht entrichtete Beiträge ist im Hinblick auf eine vom Kläger bis 1986 begehrte Erstattung § 26 Abs 1 SGB IV aF, der bis zum 31. Dezember 1988 gegolten hat und nun als Abs 2 nF unverändert weitergilt (Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 20. Dezember 1988, BGBl I S 2330). Der Kläger kann jedoch sein Erstattungsbegehren nicht auf diese Vorschrift stützen, die nach § 1 Abs 1 SGB IV auch im Bereich der landwirtschaftlichen Altershilfe Anwendung findet, da er die in der Zeit von 1966 bis 1986 gezahlten Beiträge zu Recht entrichtet hat.
Von Mai 1966 bis September 1974 war der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß § 17 Abs 1 GAL Mitglied der LAK und war demgemäß nach § 14 Abs 1a GAL beitragspflichtig. Für eine rückwirkende Beitragsbefreiung nach § 14 Abs 2 GAL wegen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Erfüllung der Wartezeit für eine Versichertenrente in dem genannten Zeitraum liegen – nach den Feststellungen des LSG – keine Anhaltspunkte vor, so daß dahinstehen kann, welche Rechtsfolgen dies gehabt hätte (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 27a Nr 1; BSGE 61, 226 = SozR 1200 § 39 Nr 5).
Die Versicherungspflicht entfiel auch nicht nach Verkleinerung des Betriebes. Denn aufgrund der Weiterentrichtungserklärung des Klägers vom Januar 1977 ist gemäß § 27 GAL eine Pflichtversicherung auf Antrag begründet worden und nicht ein – nach den insoweit abschließenden Regelungen des GAL nicht vorgesehenes – freiwilliges Versicherungsverhältnis (vgl hierzu BSG SozR 3-5850 § 3c Nr 2; § 27a Nr 2). Diese Pflichtversicherung hatte nach § 27 Abs 1 Satz 5 GAL eine Beitragspflicht bis – mindestens – zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgabenrente zur Folge. Die vom Kläger abgegebene Weiterentrichtungserklärung war grundsätzlich unwiderruflich (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 27 Nr 2, Nr 6 und BSG SozR 3-5850 § 48 Nr 1). Auch § 14 Abs 2 GAL erlaubte bereits im Hinblick darauf, daß diese Vorschrift nicht für ehemalige, nach § 27 GAL beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer gilt, keine Befreiung von der Beitragspflicht (vgl BSG SozR 5850 § 27 Nr 6).
Rechtsfolgen hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Beiträge ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers aus der LAK zum 1. Oktober 1986 nach Art 2 § 6d Abs 1 GALNG, der mit Wirkung ab 1. Januar 1986 durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen (3. Agrarsoziales Ergänzungsgesetz ≪3. ASEG≫ vom 20. Dezember 1985 – BGBl I S 2475) eingefügt worden ist. Nach dieser Vorschrift wurde zwar den nach § 27 GAL Beitragspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31. Dezember 1986 gegenüber der LAK ihr Ausscheiden zu erklären. Da die Erklärung über das Ausscheiden gem Art 2 § 6d Abs 1 Satz 2 GALNG mit Ablauf des Monats wirksam wurde, in welchem sie der LAK zugegangen war, blieb die Beitragspflicht des Klägers jedoch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen mit der Folge, daß die Pflichtversicherung nicht rückwirkend entfiel und bis dahin gezahlte Beiträge zu Recht entrichtet waren.
Ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs 1 SGB IV aF ist mithin nicht gegeben.
Als Anspruchsgrundlage für zu Recht entrichtete Beiträge kann § 27a GAL in Betracht kommen; für eine Beitragserstattung nach § 48 Abs 2 GAL liegen nach den Feststellungen des LSG dagegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Aus § 27a GAL kann der Kläger jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung herleiten.
Nach § 27a Abs 1 Satz 1 GAL werden Personen, die a) nach diesem Gesetz für 180 Kalendermonate Beiträge an die LAK gezahlt haben, b) nicht nach § 14 GAL beitragspflichtig sind, c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersgeld nicht haben und d) nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL erlangt haben, auf Antrag die Beiträge, die sie als beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer entrichtet haben, erstattet.
Zwar liegen nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Anspruchsvoraussetzungen nach den Buchst a) bis c) vor. Der Kläger hatte im September 1986 mehr als 180 Kalendermonate Beiträge an die LAK geleistet, war seit Oktober 1986, nach seinem Ausscheiden aufgrund des Art 2 § 6d Abs 1 GALNG, nicht mehr beitragspflichtig und hatte somit bei Erreichen des 65. Lebensjahres auch keinen Anspruch auf Altersgeld nach § 2 Abs 1 GAL wegen fehlender Beitragszahlung mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 27a Abs 1 Buchst d) GAL erfüllt der Kläger jedoch nicht. Denn er hatte aufgrund seiner Erklärung vom Januar 1977 die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL „erlangt”. Erlangt ist die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 GAL, solange die Zweijahresfrist zur Abgabe der Erklärung nach § 27 Abs 1 GAL noch nicht verstrichen ist oder sobald der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer sein Gestaltungsrecht ausgeübt und die Erklärung – wie hier – abgegeben hat (vgl hierzu BSG SozR 3-5850 § 27a Nr 1 und Nr 2 mwN). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der spätere Wegfall der Beitragspflicht nach Art 2 § 6d Abs 1 GALNG, da die Vorschrift keinen Hinweis auf eine entsprechende Anwendung von § 27a GAL enthält.
Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich.
Bei dem Anspruch auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge handelt es sich nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden kann; denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen der Versicherung (vgl hierzu BVerfGE 22, 349, 367, BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34).
Eine gesetzliche Regelung für eine Beitragserstattung besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge bei Weiterversicherten, die nach Art 2 § 6d Abs 1 GALNG aus der LAK ausgeschieden sind, bewußt nicht vorgesehen, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl BT-Drucks 10/3483 S 23), an einer entsprechenden, dem § 27a GAL vergleichbaren Regelung fehlt es.
Die Vorschriften über die Beitragserstattungen in den Rentenversicherungen (§ 1303 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ und § 82 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫ und die diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 1992 ersetzenden Regelungen des § 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches ≪SGB VI≫) sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 27a GAL eine Sondervorschrift des GAL ist und keine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl BSG, SozR 3-5850 § 27a Nr 2). Zudem schreibt § 32 Abs 1 Satz 1 GAL lediglich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Unfallversicherung, nicht aber über die der Rentenversicherung vor. Dies zeigt der Hinweis auf das Dritte Buch der RVO, in dem die gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist. Im Einklang steht dies auch mit dem Charakter der landwirtschaftlichen Altersversicherung als eines von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen eigenen Sicherungssystems. Denn das Altersgeld wird in der gesetzlich vorgesehenen Höhe unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf gezahlt (§ 4 GAL); alle Beitragspflichtigen haben unabhängig von ihrem Einkommen gleichhohe Beiträge zu entrichten (§ 12 Abs 2 GAL); ein wesentlicher Teil der Kosten dieses Sicherungssystems (77,5%) wird aus Bundesmitteln gezahlt (§ 13 GAL).
Die Regelung, wonach dem Kläger infolge seines Ausscheidens aus der LAK nach Art 2 § 6d Abs 1 GALNG Ansprüche weder auf eine soziale Sicherung nach dem GAL noch auf Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zustehen, ist entgegen seiner Ansicht auch nicht verfassungswidrig.
Ein Verstoß gegen Art 14 GG ist nicht erkennbar. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen fällt hier bereits deshalb nicht unter die Eigentumsgarantie des Art 14 GG, da er nicht der existentiellen Sicherung dient und keine Unterhaltsersatzfunktion hat (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1303 Nr 35). Aber selbst wenn man davon ausginge, daß eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beitragserstattung durch Art 14 GG geschützt wäre, so fehlte es an einem Eingriff des Gesetzgebers in das Eigentum. Geschützt sind durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nur Ansprüche und Anwartschaften, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34 mwN). Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. ASEG stand dem Kläger jedoch lediglich eine Anwartschaft auf die soziale Sicherung nach dem GAL zu. Einen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen hatte er im Hinblick auf die von ihm – unwiderruflich – abgegebene Weiterentrichtungserklärung von 1977 nicht. Nur durch die Abgabe dieser Weiterentrichtungserklärung hatte der Kläger die während der Unternehmertätigkeit von 1966 bis 1974 begründeten Anwartschaften erhalten können. Bei Nichtabgabe der Erklärung hätte er diese ohne Ausgleich verloren. Denn ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 27a Abs 1 GAL hatte der Kläger mangels einer Beitragsentrichtung von 180 Kalendermonaten noch nicht (§ 27a Abs 1 Buchst a GAL). Der Gesetzgeber hatte also auch den ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern, die 60 (bzw bis 179) Kalendermonate beitragspflichtig waren, nach § 27 Abs 1 GAL allein die Möglichkeit eröffnet, innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Beitragspflicht auf Antrag ein Pflichtversicherungsverhältnis zu begründen. An dieser grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers änderte sich auch nichts durch Art 2 § 6d Abs 1 GALNG. Der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer konnte zwar aus der LAK ausscheiden. Er hätte jedoch ebenso durch Weiterzahlung der Beiträge die Anwartschaften auf die ihm nach dem GAL zu gewährenden Leistungen aufrechterhalten können. Auch im Hinblick darauf, daß der Verlust dieser Anwartschaften auf der freiwilligen – nach den bindenden Feststellungen des LSG in Kenntnis der Rechtslage getroffenen – Entscheidung des Klägers beruhte, kann von einem Eingriff des Gesetzgebers in diese Anwartschaften nicht gesprochen werden.
Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Eine Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und anderen Personen, die in der landwirtschaftlichen Altershilfe versichert sind, besteht nicht (vgl hierzu entsprechend BVerfG SozR § 1303 Nr 34 mwN; BVerfGE 78, 232 ff = SozR 5850 § 14 Nr 11). Wie ausgeführt, hätte der Kläger unter Aufrechterhaltung der Beitragszahlung wie jeder andere Pflichtversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem GAL gehabt. Bei seinem freiwilligen Ausscheiden nach Art 2 § 6d Abs 1 GALNG wurde er – wie jeder andere ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, der die Erklärung nach § 27 GAL abgegeben und sodann sein Ausscheiden gemäß Art 2 § 6d Abs 1 GALNG erklärt hatte – von der Beitragspflicht befreit mit der Folge, daß die von ihm entrichteten Beiträge verfielen.
Eine Gleichbehandlung mit denjenigen ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern, denen ein Erstattungsanspruch nach § 27a GAL zusteht, kann der Kläger bereits deshalb nicht beanspruchen, weil diese sich gegen eine Weiterversicherung nach § 27 GAL entschlossen haben, während die vom Kläger repräsentierte Gruppe eine – grundsätzlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres andauernde -Weiterversicherung gewählt hat und lediglich aufgrund einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung wieder ausscheiden konnte. Diese sachlichen Unterschiede rechtfertigen die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung.
Der Ausschluß der Beitragserstattung ist auch nicht deshalb willkürlich, weil je nach Versicherungsdauer die Auswirkungen des Verfalls von Versicherungszeiten unterschiedlich groß sind. Denn die LAK hatte während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses das Risiko zu tragen, beim vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles Leistungen (zB vorzeitiges Altersgeld nach § 2 Abs 2 GAL oder Leistungen zur Rehabilitation nach § 6 GAL) erbringen zu müssen. Diesem Versicherungsrisiko standen – hier sogar – relativ geringe Beitragsleistungen des Klägers als landwirtschaftlicher und ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer gegenüber. Denn die Leistungen aus der landwirtschaftlichen Altershilfe werden überwiegend aus Bundesmitteln und nur zu einem geringen Teil aus Beiträgen der Versicherten gezahlt (vgl hierzu BVerfG SozR 5850 § 27 Nr 5).
Dem Kläger steht nach alledem ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum 1966 bis 1986 an die LAK entrichteten Beiträge nicht zu. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen