Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage des Versorgungsanspruchs eines Cetnik- Angehörigen, der unfreiwillig durch Kampfhandlungen der deutschen Wehrmacht in einem besetzten Gebiet in eine Kampfhandlung mit unmittelbarer Kriegseinwirkung gerät.
2. Der Begriff "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" kann nicht so eng begrenzt werden, wie BVG § 2 Abs 1 den Militärdienst umschreibt. "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" bedeutet demnach Dienstleistung als Soldat einer deutschen militärischen oder in die deutsche Wehrmacht eingegliederten oder im Rahmen der deutschen Wehrmacht eingesetzten militärischen Formation.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1953-08-07, § 7 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger besaß früher die jugoslawische Staatsangehörigkeit, ist jetzt staatenlos und lebt seit 1947 im Bundesgebiet. Er begehrt Versorgung wegen einer Lungentuberkulose, die er sich als Angehöriger eines Cetnik-Verbandes im Einsatz für die deutsche Wehrmacht im Herbst 1943 zugezogen haben will. Seinen Antrag vom Juli 1960 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) nach Einholung eines Gutachtens von dem Facharzt für innere Krankheiten und Lungenkrankheiten Dr. le C durch Bescheid vom 31. August 1961 ab, weil nicht auszuschließen sei, daß die Krankheit nicht auf Kriegseinwirkungen beruhe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1962); nach einer Auskunft des Bundesarchivs in Kornelimünster hätten die Cetniks nicht zur deutschen Wehrmacht gehört.
Mit der Klage hat der Kläger sein Militärverhältnis sowie seinen Einsatz im Kriege näher beschrieben und ua angegeben er habe von April bis November 1943 die Bahnlinie K bewacht. Beim Kampf um den Bahnhof Unosic, bei dem auch deutsche Panzer eingesetzt gewesen seien, hätten sie 10 Tage oder 1 Woche lang im November 1943 in einem unter Wasser stehenden Keller (Bunker) mit deutschen Offizieren eingeschloßen gelegen. Dabei habe er sich einen hartnäckigen Husten zugezogen. Nach der Befreiung habe ein deutscher Arzt eine Lungentuberkulose festgestellt. Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 22. Dezember 1964 den Beklagten verurteilt, die Lungentuberkulose des Klägers als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuerkennen und ihm insoweit Versorgung zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 10. Januar 1968 zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger gehöre zu den Personen, welche den Schutz des BVG genießen könnten. Vor Anfang September 1943 habe er keinen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG geleistet. Beim Kampf um den Bahnhof Unosic im November 1943 habe er jedoch militärischen Dienst im Sinne der genannten Vorschrift geleistet. Denn seine Cetnik-Gruppe habe sich bei diesem Kampf der zuständigen deutschen Wehrmachtseinheit der untersten Ebene untergeordnet. Da die Cetniks sich in Kroatien anfangs noch nicht als zuverlässige Bundesgenossen erwiesen hätten, seien Verbindungsleute zur Überwachung an die einzelnen Cetnik-Gruppen abgestellt worden. Für die Cetnik-Kämpfer, die ihren Vorgesetzten nach militärischen Regeln untergeordnet gewesen seien, habe sich auf der untersten Ebene das Befehlsverhältnis so dargestellt, daß letzten Endes der Kampfauftrag von Wehrmachtsdienststellen gekommen sei und er diesen habe befolgen müssen. Wenn bei einem Dienst im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG das Opfer nicht für einen anderen Staat als den deutschen erbracht worden sein dürfe, so stehe auch dieser Gesichtspunkt dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Kampf um den Bahnhof Unosic habe auf der einen Seite gar nicht für einen anderen Staat als das Deutsche Reich geführt werden können. Die beteiligte Cetnik-Einheit habe nicht im Dienst eines jugoslawischen, serbischen oder kroatischen Staates gestanden, der autonom gewesen wäre. Das BVG könne also auf den Kläger angewendet werden. Wegen seines Leidens stehe ihm auch Versorgung zu. Wenn Dr. le C nicht genau und allein von dem später ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, dürfe dessen Gutachten dennoch gefolgt werden. Selbst wenn der Beginn der damals anscheinend aktiven tuberkulösen Erkrankung in die Zeit vor dem Bunkeraufenthalt gefallen wäre und der Kläger davor noch nicht "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" geleistet hätte, wäre durch den zehntägigen, mindestens aber einwöchigen, Aufenthalt in einem unter Wasser stehenden Bunker das Leiden wahrscheinlich wesentlich beeinflußt worden, zumal in dieser Zeit der Husten aufgetreten sei. Das sei nach allgemeiner Erfahrung des Senats aus vielen Streitigkeiten so selbstverständlich, daß darüber kein weiteres medizinisches Gutachten habe eingeholt werden müssen.
Mit der Revision rügt der Beklagte mit näherer Begründung eine Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG. Die vom Bundessozialgericht (BSG) für das Vorliegen eines militärischen Dienstes im Rahmen der deutschen Wehrmacht geforderten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG setze einen Dienst voraus, welcher dem der deutschen Wehrmachtsangehörigen nahe komme. Der Kläger habe keinen militärähnlichen Dienst "für Zwecke der Wehrmacht", sondern Militärdienst für einen ausländischen Militärverband geleistet. Die Cetnik-Verbände hätten in erster Linie für ihre eigenen Ziele gekämpft. Daran ändere nichts, daß sie sich nicht für einen bestehenden Staat eingesetzt hätten. Dr. le C habe bei Erstattung seines Gutachtens die versorgungsrechtlich geschützte Zeit nicht wie das Berufungsgericht auf 8 bis 10 Tage beschränkt. Sein Gutachten stelle deshalb keine brauchbare Beurteilungsgrundlage dar. Das Berufungsgericht habe nicht ohne ärztliches Gutachten entscheiden dürfen. Es stelle einen Verstoß gegen § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dar, daß es sich ärztliche Kenntnisse zugetraut habe, die ihm nicht zur Verfügung stünden.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1968 und des SG Dortmund vom 22. Dezember 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Versorgungsanspruch ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative BVG. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Schädigung in einem von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet befunden.
Der Beklagte hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sein zulässiges Rechtsmittel mußte insofern Erfolg haben, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Nach § 7 Abs. 2 BVG ist ein Anspruch dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene einen Versorgungsanspruch aus derselben Ursache gegen einen anderen Staat besitzt. Der Kläger hat als Mitglied der serbischen Cetnik-Verbände gegen die Partisanen Titos, der den heutigen jugoslawischen Staat errichtet hat, gekämpft. Gegen die Volksrepublik Jugoslawien, die ihm wegen seiner Zugehörigkeit zu den Cetnik-Verbänden die Staatsangehörigkeit entzogen hat, kann ihm ein Anspruch auf Kriegsopferversorgung nicht zustehen. Infolgedessen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der im Bundesgebiet wohnende Kläger - da er staatenlos, aber nicht deutscher Volkszugehörigkeit ist - Ansprüche gegen den Beklagten nur erheben kann, wenn er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG erfüllt. Nach dieser Vorschrift findet das Gesetz Anwendung auf Ausländer - und Staatenlose - mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht - erste Alternative - oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist - zweite Alternative -. Diese Vorschrift ist seit der Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 1957 - BGBl I 661 - sowohl durch das 1. Neuordnungsgesetz (1. NOG) vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 - als auch durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 - geändert worden, ohne daß sich allerdings für den vorliegenden Fall wesentliche Abweichungen ergeben hätten. Die Fassung des 1. NOG spricht nur noch von "Ausländern", die das 2. NOG von "anderen Kriegsopfern", d. h. anderen als Deutschen und deutschen Volkszugehörigen (BSG 21, 266-267).
"Andere Kriegsopfer" können gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG Versorgung nur beanspruchen, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht. Der Wortlaut des Gesetzes läßt nicht eindeutig erkennen, ob unter "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" jedes Zusammengehen mit der deutschen Wehrmacht ohne Rücksicht auf das Vorhandensein organisatorischer Verbindungen fällt. Nach § 2 Abs. 3 BVG steht bei deutschen Staatsangehörigen der Dienst in der Wehrmacht eines dem deutschen Reich verbündet gewesenen Staates während eines der beiden Weltkriege dem Dienst nach deutschem Wehrrecht unter bestimmten Voraussetzungen gleich. Hieraus ist zu schließen, daß die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer mit dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Macht für Ausländer einen Versorgungsanspruch nicht begründen kann. Eine Erweiterung der Versorgungstatbestände über die §§ 1 bis 5 BVG hinaus für Ausländer enthält § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG nicht (BSG 30, 115 ff = SozR Nr. 8 zu § 7 BVG). Der Begriff "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" kann nicht so eng begrenzt werden, wie § 2 Abs. 1 BVG den Militärdienst umschreibt. "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" bedeutet demnach Dienstleistung als Soldat einer deutschen militärischen oder in die deutsche Wehrmacht eingegliederten oder im Rahmen der deutschen Wehrmacht eingesetzten militärischen Formation. Aus § 2 Abs. 3 BVG ergibt sich zugleich, daß ein bloß taktisches Zusammenarbeiten von ausländischen Verbänden mit der deutschen Wehrmacht die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG auch dann nicht erfüllt, wenn die ausländischen Einheiten von der deutschen Wehrmacht mit Waffen, Munition und Verpflegung versorgt wurden (BSG 26, 30, 33). Die Mitglieder ausländischer Einheiten mit selbständiger innerer Führung, die eigene politische und militärische Ziele verfolgten, haben grundsätzlich keinen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet (BSG 21, 267).
Das LSG hat den vorliegenden Streitfall nicht in Übereinstimmung mit diesen Rechtsgrundsätzen entschieden. Seine Ausführungen, welche die Unterstellung der Cetniks unter die deutsche Wehrmacht begründen sollen, beziehen sich nur auf das Befehlsverhältnis im Zeitpunkt militärischer Einsätze. Hieraus kann sich eine Einordnung ausländischer Verbände, welche die Bezeichnung "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" erlaubt, nicht ergeben. Auch das Kämpfen gegen einen gemeinsamen Gegner, das typisch für die Streitkräfte verbündeter Staaten ist, genügt zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG nicht (BSG 26, 34). Das BSG hat auch entschieden, daß die Bestellung deutscher Verbindungsoffiziere die Annahme eines im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleisteten Dienstes nicht rechtfertigt. Diese dienten lediglich der Sicherung einer einheitlichen Kriegsführung, die auch unter Verbündeten erforderlich ist. Gerade bei fremden selbständigen Einheiten mit eigener innerer Führung bedurfte es der Verbindungsoffiziere, um ein ungewolltes Gegeneinander zu vermeiden (BSG 21, 267). Das LSG bezeichnet die deutschen Verbindungsoffiziere als "Kontrollorgane der deutschen Wehrmacht, die dafür sorgten, daß der Auftrag im Dienst der zuständigen deutschen Stellen ausgeführt wurde". Kontrollorgane der deutschen Wehrmacht waren die Verbindungsoffiziere sicherlich, jedoch ergibt sich aus ihrer Existenz keineswegs die vom BSG geforderte Einordnung des Cetnik-Verbandes in die deutsche Wehrmacht. Kontrolliert wurde nämlich nur die Durchführung des einzelnen Kampfauftrages, den zu befolgen die jeweilige Cetnik-Einheit im Einzelfall zugesagt hatte. Daß die einzelnen Cetnik-Kämpfer den deutschen Verbindungsoffizieren befehlsmäßig auch dann unterstellt wurden, wenn diese einen niedrigeren Dienstgrad hatten als die beteiligten Cetnik-Führer, läßt sich aus der Kampfsituation, die nur einen einheitlichen Oberbefehl zuließ, ohne weiteres erkennen, machte jedoch die Cetnik-Einheit nicht zu einem der deutschen Wehrmacht zugehörigen Verband.
Das LSG ist davon ausgegangen, daß die Cetnik-Einheiten von der deutschen Wehrmacht nur von Fall zu Fall herangezogen wurden, der Kläger aber jedenfalls im November 1943 beim Kampf um den Bahnhof Unosic im Rahmen der deutschen Wehrmacht Dienst geleistet habe. Dagegen hat das BSG (in BSG 26, 30 ff) entschieden, daß eine vorübergehende Unterstellung einer ausländischen Truppeneinheit unter deutschen Oberbefehl nicht als Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht angesehen werden könne. Nach den Feststellungen des LSG lag aber kein auf die Dauer gerichtetes Befehls- und Gehorsamsverhältnis vor.
Soweit das Berufungsgericht aus dem Fehlen eines serbischen, kroatischen oder jugoslawischen Staates folgert, daß die Cetniks den Kampf nicht für einen anderen Staat als das Deutsche Reich geführt haben könnten, gehen seine Ausführungen fehl. Das LSG ist selbst der Ansicht, daß die Cetniks eigene Ziele bei der Führung ihres Kampfes verfolgten, wenn es feststellt, daß sie die Tradition der Armee des früheren Königreichs Jugoslawien fortsetzen wollten. Der Versuch, eigene politische Ziele mit militärischen Mitteln durchzusetzen, ist nicht von der Existenz eines Staates abhängig. Die während des zweiten Weltkrieges auf jugoslawischem Boden kämpfenden einheimischen Verbände verfolgten verschiedene auf den zukünftigen jugoslawischen Staat gerichtete Ziele, die keineswegs mit denen des deutschen Reiches identisch waren. Von der Existenz eines Staates hängt die Anerkennung eigener politischer Ziele jedoch nicht ab, auch nicht davon, ob der Kampf erfolgreich war und die gebrachten Opfer tatsächlich die Gründung des erwünschten Staates ermöglicht haben. In keinem Fall sind die Opfer für das deutsche Reich bestimmt gewesen. Nur um dieses Opfers willen, wenn es wie von einem Deutschen allein für Deutschland erbracht worden ist, hat jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative BVG die Kriegsopferversorgung auf Nichtdeutsche erstreckt (BSG 26, 36). Der Kläger hat seinen militärischen Dienst jedenfalls überwiegend für sein Heimatland geleistet und für ein konkretes politisches Ziel - die Wiedererrichtung des Königsreichs Jugoslawien.
Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger beim Kampf um den Bahnhof Unosic keinen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet hat.
Der Anspruch des Klägers könnte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 erster Alternative BVG gerechtfertigt sein, wenn seine Schädigung mit militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation ursächlich zusammenhängt. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG gilt als militärähnlicher Dienst der aufgrund einer Einberufung durch eine Militärdienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst. An einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle fehlt es eindeutig. Zweifelhaft dagegen ist, ob der Kläger Dienst auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistet hat. Möglicherweise ist im vorliegenden Fall der Wortlaut des Gesetzes erfüllt. Auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers, wobei eine mittelbare Veranlassung genügt, hat der Kläger Dienst geleistet, nämlich auf Veranlassung der deutschen Wehrmachtsstelle, die über die Heranziehung eines Cetnik-Verbandes entschied. Auf die Art des Dienstes kommt es nicht an; auch der geschlossene Einsatz von Verbänden und Organisationen wird von § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG erfaßt (BSG, SozR Nr. 8 zu § 2 BVG). Dennoch läßt der Sinn der Vorschrift die Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger hat zwar - auf mittelbare Veranlassung eines deutschen Befehlshabers - Dienst für die Zwecke der deutschen Wehrmacht geleistet, aber er hat ihn als Angehöriger einer ausländischen Einheit geleistet, weil seine militärischen Führer entschieden hatten, sich zeitweise mit den Deutschen zu verbünden. Er hat also in Wahrheit Dienste im Rahmen seines Militärverbandes für eigene nichtdeutsche Zwecke erbracht, wenn seine Beteiligung am Kampf auch tatsächlich vorübergehend der deutschen Wehrmacht zugute gekommen sein mag. § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG ist also nicht auf den Dienst des Klägers in seiner Cetnik-Einheit anzuwenden. Demnach hat der Kläger auch nicht militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet. Der Versorgungsanspruch des Klägers kann also nicht auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative gestützt werden.
Hingegen ist die Schädigung des Klägers in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative BVG). Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Personen, die militärischen Dienst geleistet haben, bestehen keine Bedenken (BSG 21, 269). Das Gebiet Knin/Split war nach den Feststellungen des LSG seit September 1943 von der deutschen Wehrmacht besetzt. Eine Versorgung wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Schädigung im Zusammenhang mit Kampfhandlungen eingetreten ist, bei denen das Deutsche Reich kriegführende Macht war (BSG 4, 193, 196). Bewaffnete Auseinandersetzungen, die durch innenpolitische Machtkämpfe verursacht sind, können also keinen Versorgungsanspruch begründen (BSG 21, 269 - 270). Wenn auch das Ziel der von den Cetniks gegen Tito-Partisanen gerichteten kriegerischen Aktionen lediglich innenpolitischer Natur war und der Wiederherstellung des Königreichs und der Verhinderung einer Volksrepublik Jugoslawien dienen sollte, so wirkten doch bei dem Kampf, der die Schädigung des Klägers verursacht hat, die Cetniks und die deutsche Wehrmacht zusammen, so daß das Deutsche Reich hinsichtlich des Kampfes um den Bahnhof Unosic kriegführende Macht war. Wer bei diesen Kämpfen tatsächlich eine Vorrangstellung inne hatte, ist für die Frage, ob das Deutsche Reich als kriegführende Macht beteiligt war, unerheblich; jedenfalls leistete die deutsche Wehrmacht durch den Einsatz von Panzern einen nicht unerheblichen Beitrag. So betrachtet, ist es von Bedeutung, daß die deutsche Wehrmacht Verbindungsoffiziere zu den Cetnik-Einheiten schickte, die sie von Fall zu Fall - also ohne förmlich mit ihnen verbündet zu sein - zur Unterstützung heranzog, weil diese damit dem Status von Verbündeten angenähert wurden.
Somit zählt der staatenlose Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative BVG zu den Personen, welche Ansprüche nach dem BVG stellen können. Deshalb ist weiter zu prüfen, ob sein Leiden durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung verursacht worden ist. Als unmittelbare Kriegseinwirkungen gelten nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln. Nach den Feststellungen des LSG hat sich der Kläger zwar die Tuberkulose zugezogen, als er im November 1943 zehn Tage oder eine Woche lang in einem unter Wasser stehenden Keller eingeschlossen war; die Schädigung wäre also danach die Folge einer Kampfhandlung, weil der Aufenthalt in dem Bunker unmittelbar durch Kampfhandlungen veranlaßt war und sich zwangsläufig aus der Belagerung durch die gegnerischen Partisanen ergab. Die Revision hat aber die Feststellung des LSG, daß der Kläger sich durch den Bunkeraufenthalt eine Lungentuberkulose zugezogen habe, angegriffen, weil das Gutachten des Sachverständigen Dr. le C über die Kriegsbedingtheit der Tuberkulose von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist und das LSG, ohne einen weiteren Sachverständigen zu dem als wahr erachteten Sachverhalt zu hören, die Frage des medizinischen Zusammenhangs aufgrund seiner eigenen aus zahlreichen Verfahren stammenden Sachkenntnis entschieden hat. Ein Gutachten, das nicht den als Entscheidungsgrundlage dienenden Sachverhalt beurteilt, ist kein taugliches Beweismittel. Das LSG hätte es nicht verwenden dürfen. Es war aber auch nicht berechtigt, ohne Einholung eines neuen Gutachtens zu entscheiden. Der Hinweis auf zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle reicht nicht aus, um an die medizinische Sachkenntnis des Gerichts glauben zu können. Damit hat das Gericht gegen § 128 SGG verstoßen. Insoweit leidet das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel, den die Revision in der Form des § 163 SGG gerügt hat. Ob die übrigen von der Revision gerügten Verfahrensfehler vorliegen, kann unerörtert bleiben.
Das angefochtene Urteil war also aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen. Da nur die Zeit des Bunkeraufenthalts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative i. V. m. § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG versorgungsrechtlich geschützt ist, wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der Kläger infolge des Bunkeraufenthaltes an Lungentuberkulose erkrankt ist oder eine solche Krankheit sich dadurch wahrscheinlicherweise in rentenberechtigendem Grade verschlimmert hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen