Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Gericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen.
Die ZPO kennt zwar in den §§ 257 bis 259 eine Klage auf zukünftige Leistungen, jedoch werden von diesen Vorschriften nur Fälle erfaßt, bei denen der Anspruch noch nicht fällig ist oder von einer Bedingung abhängt. Die Voraussetzungen für die zukünftige Leistung müssen sich aber mit ausreichender Sicherheit feststellen lassen. Ist die Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse nicht zu übersehen, sind also die Bedingungen, die Voraussetzungen einer Leistung sind, unbestimmbar, kommt eine Verurteilung wegen zukünftiger Leistungen nicht in Betracht.
2. Der Erlaß eines Feststellungsurteils verstößt gegen SGG § 123, wenn die Klage lediglich auf die Verurteilung zu einer Leistung gerichtet war (BSG 1957-04-26 8 RV 531/55 = BSGE 5, 121, 123).
3. In einer Leistungsklage ist ein Antrag auf Feststellung einzelner Voraussetzungen der begehrten Leistung nicht enthalten (BSG 1959-04-22 11/9 RV 1324/56 = BSGE 9, 285, 287).
4. Die Feststellungsklage ist eine selbständige Klage mit eigenen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie SGG § 55 zeigt; auf ihren Erlaß muß daher der Antrag erkennbar gerichtet sein; auf diesen kann nicht verzichtet werden. Ein Grundurteil iS des SGG § 130 S 1 ist dann nicht zulässig, wenn überhaupt nur um die Höhe der vom Kläger begehrten Leistung, nicht aber um das Bestehen seines Anspruchs gestritten wird.
Kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, daß der Kläger mindestens den Betrag erhält, der ihm zusteht, muß es die Klage abweisen, für ein Grundurteil ist dann kein Raum.
Normenkette
SGG § 55 Fassung: 1953-09-03, § 123 Fassung: 1953-09-03, § 130 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 257 Fassung: 1967-07-14, §§ 258-259
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. September 1968 und das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Juli 1967 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensausgleichs.
Der am 23. März 1922 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule von 1937 bis 1940 bei dem Reichsbahnausbesserungswerk L (Schlesien) das Elektroschlosserhandwerk und legte am 30. September 1940 die Gesellenprüfung ab. Am 5. Februar 1941 wurde er - auf seine vorherige freiwillige Meldung und Verpflichtung zur Dienstzeit von 12 Jahren in der Waffenmeisterlaufbahn der früheren Deutschen Wehrmacht - zum Waffendienst einberufen. Als er am 23. Februar 1943 einen Schußbruch am rechten Oberarm erlitt, war er im Range eines Obergefreiten Waffenmeister. Der Versorgungsträger hat als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. anerkannt: "Hautknochennarben am rechten Oberarm mit Versteifung des rechten Ellenbogengelenks und praktischer Versteifung des rechten Handgelenks in Überstreckung sowie Lähmung des Speichennerven der rechten Hand". 1944 besuchte der Kläger die Vorklasse der Städt. Berufsschule G und bestand im Juli 1944 die Ausleseprüfung für die Aufnahme in eine Ingenieurschule. Nachdem der Kläger im Mai 1946 mit seiner Familie aus Schlesien ausgewiesen worden war, stellte ihn das Reichsbahnausbesserungswerk G als Schlosser ein. Da damals für ihn auf absehbare Zeit mit einer Übernahme in den mittleren technischen Dienst nicht zu rechnen war, bewarb er sich um die Zulassung zum nichttechnischen Dienst und bestand im März 1951 die Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahnassistenten. Nach Übernahme in die Betriebswartlaufbahn als Bundesbahnassistent wurde er im September 1954 Beamter auf Lebenszeit und 1956 Bundesbahnsekretär. Im Februar 1966 empfahl der Bahnarzt, dem Kläger einen Arbeitsplatz mit schriftlichen Arbeiten von nur wenigen Stunden täglich zuzuweisen. Da das nicht möglich war, stimmte der Kläger seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im Mai 1967 zu.
Im Juli 1965 beantragte der Kläger Berufsschadensausgleich, da er sein Berufsziel, selbständiger Schlosser, wegen der Kriegsverletzung nicht habe erreichen können. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1965 gab der Beklagte dem Antrag statt und stufte den Kläger in die Leistungsgruppe III der technischen Angestellten der Wirtschaftsgruppe elektrotechnische Industrie ein. Den Widerspruch des Klägers wies er zurück.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 19. Juli 1967 unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte den Beklagten verurteilt, bei der Berechnung des Schadensausgleichs den Kläger in die vergleichbare Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbahnbesoldungsgesetzes einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A einzureihen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 16. September 1968 wie folgt entschieden:
"Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Juli 1967 aufgehoben.
Auf die Klage werden der Widerspruchsbescheid vom 26. September 1966 und der Bescheid vom 2. Dezember 1965 dahin abgeändert, daß das Vergleichseinkommen für die Zeit ab März 1967 das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, erhöht um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A, dann zugrunde zu legen ist, wenn und solange dies höher als der im Bescheid vom 2. Dezember 1965 zugrunde gelegte durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Leistungsgruppe III der technischen Angestellten der elektrotechnischen Industrie liegen sollte.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen."
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Berufsweg des Klägers zeichne sich - schon vor der Schädigung - dadurch aus, daß er das Elektroschlosserhandwerk bei der damaligen Reichsbahn erlernt habe, also bei einem Lehrherrn, bei dem sich ihm die Möglichkeit zum handwerklichen Aufstieg in wirtschaftlich gesicherter, aber abhängiger Beschäftigung geboten habe. Im Rahmen der Waffenmeisterlaufbahn habe wiederum die Möglichkeit für einen Aufstieg als Handwerker im öffentlichen Dienst ohne das Risiko der freien Wirtschaft bestanden. In Fortsetzung seines früheren Verhaltens sei der Arbeits- und Ausbildungswille des Klägers auch während der Nachkriegszeit eindeutig auf die wirtschaftlich gesicherte abhängige Tätigkeit bei einem großen - öffentlichen - Dienstherrn gerichtet gewesen. Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes komme bei einer Einstufung nicht in Betracht, da es ihm hierfür an der entsprechenden Vorbildung gefehlt habe. Auch ein an sich möglicher Aufstieg des Klägers in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erscheine als unwahrscheinlich. Er sei demnach gemäß § 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO) als Beamter des mittleren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 7, ab März 1967 (Vollendung des 45. Lebensjahres) nach der Besoldungsgruppe A 8 einzustufen.
Da das Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 7 nebst zugehörigem Ortszuschlag jeweils niedriger gewesen sei als das Vergleichseinkommen, das der Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde gelegt habe - Leistungsgruppe III der technischen Angestellten der elektrotechnischen Industrie -, habe es wegen des Verbots der reformatio in pejus im Rechtsmittelverfahren bei diesem Vergleichseinkommen verbleiben müssen. Für die Zeit ab März 1967 greife grundsätzlich weiterhin das Verbot der Schlechterstellung durch, weil das nunmehr an sich maßgebliche Vergleichseinkommen nach Besoldungsgruppe A 8 zunächst noch unter dem Durchschnittsbruttomonatsverdienst der Leistungsgruppe III gelegen habe. Jedoch bestehe die Möglichkeit, daß das nach der Besoldungsgruppe A 8 ermittelte Vergleichseinkommen das Durchschnittseinkommen der Leistungsgruppe III überschreite. Die Versorgungsverwaltung müsse im Rahmen der Streitigkeiten über den Berufsschadensausgleich an die von ihr getroffene Einstufung in eine bestimmte Wirtschafts- oder Berufsgruppe relativ gebunden bleiben.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte, das LSG habe § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und § 2 DVO verletzt; er führt hierzu aus: Der Antrag des Klägers sei darauf gerichtet gewesen, einen höheren als den von der Versorgungsverwaltung zugesprochenen Berufsschadensausgleich zu erhalten. Über diesen Antrag sei das Berufungsgericht hinausgegangen, da es seine Entscheidung unter Berücksichtigung von in der Zukunft liegenden, unvorhersehbaren Voraussetzungen getroffen habe. Die Entscheidung der Versorgungsverwaltung, der Kläger sei in den Wirtschaftsbereich Investitionsgüterindustrie, Wirtschaftsgruppe elektronische Industrie, technischer Angestellter nach der Leistungsgruppe III geworden, könne nicht ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 3 und 4 BVG und § 2 DVO entgegen dem Vorbringen des Klägers von einem gewissen Zeitpunkt an oder zu gewissen Zeiten durch eine Besoldungsgruppe des öffentlichen Dienstes ersetzt werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts komme einer - unzulässigen - Zurückverweisung an die Verwaltung gleich. Diese wäre nämlich gezwungen, die Grundlage des Berufsschadensausgleichs ständig hinsichtlich einer den Kläger begünstigenden Regelung zu prüfen. Da nur der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegende Sachverhalt Entscheidungsgrundlage sein könne, habe es einer Erörterung der Frage der reformatio in pejus nicht bedurft.
Er beantragt,
die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 16. September 1968 - L 8 V - 183/67 - insoweit aufzuheben, als dem Kläger vom 1. Januar 1967 an Berufsschadensausgleich nach einem anderen Durchschnittseinkommen im Sinne der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 als dem der Leistungsgruppe III der technischen Angestellten der elektrotechnischen Industrie zu irgendeiner Zeit gezahlt werden soll.
Der Kläger stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten erklären sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 SGG einverstanden.
Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG).
Die Revision ist auch begründet.
Nach § 123 SGG hat das Gericht über die von dem Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden. Mit der Klage begehrt der Kläger die Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 1965 und die Gewährung eines unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 9 errechneten Berufsschadensausgleichs. Da der Beklagte den Berufsschadensausgleich des Klägers in dem angefochtenen Bescheid nach der Leistungsgruppe III der technischen Angestellten der Wirtschaftsgruppe elektrotechnische Industrie ermittelt hat, könnte die Klage auf Zahlung eines höheren als des zugesprochenen Betrages nur erfolgreich sein, wenn ein höheres Durchschnittseinkommen als das der Leistungsgruppe III herangezogen werden müßte. Demnach hatte das Gericht nur zu prüfen, ob die vom Kläger ohne die Schädigung wahrscheinlich erreichte Stellung in eine ihm günstigere Leistungs- oder Besoldungsgruppe einzuordnen war. Ob die Verwaltung den Kläger möglicherweise zu seinen Gunsten falsch eingestuft hatte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich (Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 1966, § 123 Anm. 3), da der Klageantrag nicht auf die richtige, sondern auf eine höhere Einstufung gerichtet ist. Unabhängig von der Frage einer etwaigen Bindungswirkung und des Verbots der reformatio in pejus hätte das Gericht zu einem aufgrund der Besoldungsgruppe A 8 errechneten Berufsschadensausgleichs ohne Verstoß gegen § 123 SGG nicht verurteilen können, weil es an einem auf ein Urteil dieses Inhalts gerichteten Antrag fehlt.
Das LSG hat über den dem Kläger zustehenden Berufsschadensausgleich nicht wirklich entschieden. Es hat den Berufsschadensausgleich nämlich von dem Ergebnis eines Vergleichs der Leistungsgruppe III mit der Besoldungsgruppe A 8 abhängig gemacht, den die Verwaltung fortlaufend vornehmen soll. Hierin liegt ein bedingter Urteilsausspruch, der nicht unmittelbar - ohne weitere Tätigkeit der Verwaltung - vollziehbar ist. Ein auf diese Weise bedingtes Urteil ist jedoch nach § 123 SGG nicht zulässig (Peters-Sautter-Wolff, aaO, § 123 SGG, Anm. 1 a; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, 1968, § 123 SGG Anm. 5 c; BSG, SozR § 123 SGG Nr. 9), da es in Wahrheit keine Entscheidung enthält, sondern diese der Verwaltung überläßt. Die in dem Urteil somit enthaltene Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung, die nach den anzustellenden Ermittlungen jeweils erneut über die Höhe des Berufsschadensausgleichs zu entscheiden hätte, macht das Urteil fehlerhaft (Peters-Sautter-Wolff, aaO, § 123 Anm. 1 b). Das Gericht ist nämlich verpflichtet, den Sachverhalt selbst aufzuklären und eine endgültige abschließende Entscheidung zu fällen (BSG 2, 94, 96; 9, 285, 288; SozR § 123 SGG Nr. 9).
Bei dem von ihm beschrittenen Weg war das LSG allerdings nicht in der Lage, zu einem eindeutigen Urteil zu kommen, da es die zukünftige Lohn- und Gehaltsentwicklung nicht voraussehen konnte. Hier zeigt sich ein weiterer Mangel des Berufungsurteils. Ein Gericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Die Zivilprozeßordnung (ZPO) kennt zwar in den §§ 257 bis 259 eine Klage auf künftige Leistungen, jedoch werden von diesen Vorschriften nur Fälle erfaßt, bei denen der Anspruch noch nicht fällig ist oder von einer Bedingung abhängt. Die Voraussetzungen für die zukünftige Leistung müssen sich aber mit ausreichender Sicherheit feststellen lassen (Wiczorek ZPO, Komm., 1957, § 257 RandNr. C I a 4; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Komm. zur ZPO, 18. Aufl. 1959, § 259 Anm. I 3). Ist die Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse jedoch nicht zu übersehen, sind also die Bedingungen, die Voraussetzungen einer Leistung sind, unbestimmbar, kommt eine Verurteilung wegen zukünftiger Leistungen nicht in Betracht (Wieczorek aaO, RandNr. B I b). Hier ist die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs als der sich aus der Leistungsgruppe III ergebende nicht von dem Eintritt eines Termins, sondern von zukünftigen ungewissen Umständen abhängig, nämlich dem Verhältnis von Gehalts- und Lohnentwicklungen.
Auch wenn in dem Urteil des LSG ein Feststellungsurteil zu sehen ist, verstößt es noch immer gegen § 123 SGG. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt auf die Feststellung der Leistungs- oder Besoldungsgruppe, die der Berechnung seines Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen ist, klagen könnte, da der Klageantrag sich eindeutig auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines höheren Berufsschadensausgleichs unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 9 richtete, nicht aber auf die Feststellung der Berufsgruppe, welcher der Kläger ohne die Schädigung angehören würde. Der Antrag, bei der Gewährung des Berufsschadensausgleichs die Besoldungsgruppe A 9 als Durchschnittseinkommen anzusehen, diente lediglich der Angabe, in welcher Höhe der Berufsschadensausgleich begehrt werde. Eine Feststellungsklage läge nur vor, wenn der Kläger eindeutig beantragt hätte, ihn in die Berufsgruppe einzustufen, der er ohne die Schädigung angehören würde. Unabhängig von der Zulässigkeit einer derartigen Klage kann jedenfalls der Antrag des Klägers nicht in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden. Der Erlaß eines Feststellungsurteils verstößt gegen § 123 SGG, wenn die Klage lediglich auf die Verurteilung zu einer Leistung gerichtet war (BSG 5, 121, 123). Auch ist in einer Leistungsklage ein Antrag auf Feststellung einzelner Voraussetzungen der begehrten Leistung nicht enthalten (Peters-Sautter-Wolff, aaO § 123 SGG Anm. 2 b; BSG 9, 285, 287). Die Feststellungsklage ist eine selbständige Klage mit eigenen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie § 55 SGG zeigt; auf ihren Erlaß muß daher der Antrag erkennbar gerichtet sein; auf diesen kann nicht verzichtet werden (BSG 21). Hier ist außerdem zu berücksichtigen, daß der Kläger seinen Berufsschadensausgleich unter Heranziehung der Besoldungsgruppe A 9, nicht aber einem unterhalb der von dem Beklagten zugrunde gelegten Leistungsgruppe liegenden Durchschnittseinkommen berechnet sehen wollte; ein Antrag auf Feststellung, daß der Berufsschadensausgleich mit Hilfe der Besoldungsgruppe A 8 als Vergleichseinkommen zu ermitteln sei, kann in dem Antrag des Klägers keinesfalls gesehen werden.
Nach § 130 Satz 1 SGG darf zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn der Kläger eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Voraussetzungen einer derartigen Entscheidung im einzelnen können hier dahinstehen. Jedenfalls ist ein Grundurteil im Sinne des § 130 Satz 1 SGG dann nicht zulässig, wenn - wie hier - überhaupt nur um die Höhe der vom Kläger begehrten Leistung, nicht aber um das Bestehen seines Anspruchs gestritten wird. Der Beklagte hat dem Kläger Berufsschadensausgleich zugesprochen, allerdings nicht in dem vom Kläger gewünschten Umfang. Kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, daß der Kläger mindestens den Betrag erhält, der ihm zusteht, muß es die Klage abweisen, für ein Grundurteil ist dann kein Raum.
Auf die vom LSG zur Begründung seiner Entscheidung aufgeführten Rechtsinstitute der Bindungswirkung der Einstufung und des Verbots der reformatio in pejus im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Diese könnten nur dann eine Rolle spielen, wenn die Verwaltung nunmehr von ihren eigenen früheren Entscheidungen über die Einstufung abweichen wollte. Das hat der Beklagte jedoch ausdrücklich nicht getan. Er erstrebt lediglich die Klageabweisung und will gerade an der von ihm vorgenommenen Einordnung in die Leistungsgruppe III festhalten.
Das Berufungsurteil verstößt mithin gegen § 123 SGG. Der Beklagte hat diesen Mangel rechtzeitig und ausreichend gerügt. Da das Urteil in seinem Ausspruch prozessual unzulässig ist, kommt eine Aufrechterhaltung der Entscheidung aus anderen Gründen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht in Betracht.
Das Revisionsgericht kann in der Sache selbst entscheiden. Der Kläger begehrt mit der Klage einen höheren Berufsschadensausgleich. Da er seine Revision zurückgenommen hat, ist eine ihm günstigere Entscheidung als die vom LSG gefällte nicht möglich. Das folgt aus dem Grundsatz, daß im Rechtsmittelverfahren das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf (BSG 2, 225, 228, 229; BSG 4, 261, 263; SozR § 123 SGG Nr. 3). Nach den Feststellungen des LSG war bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Besoldungsgruppe A 8 niedriger als die Leistungsgruppe III, so daß das LSG die Klage hätte abweisen müssen.
Nach § 163 SGG ist das Revisionsgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden, außer wenn diese vom Revisionskläger in zulässiger und begründeter Weise gerügt werden. Daraus folgt, daß der Entscheidung des BSG die Sachlage, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand, zugrunde zu legen ist. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß ein nach der Besoldungsgruppe A 8 errechnetes Vergleichseinkommen nicht höher gewesen wäre, als das auf Grund der Leistungsgruppe III ermittelte, dem Kläger also keine höhere Leistung zugestanden hat als die bewilligte, muß die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen