Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden. Verfassungsmäßigkeit von Übergangsvorschriften. Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintritts in eine Maßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitserprobung und Berufsfindung einerseits und Umschulung andererseits sind selbständige Maßnahmen nicht nur iS des RehaAnglG, sondern auch iS des Art 1 § 2 Nr 3 AFKG.

2. Die durch das AFKG bewirkte Kürzung des Übergangsgeldes um 25 % ist nicht verfassungswidrig; insbesondere wird der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, daß Art 1 § 2 Nr 3 AFKG bei der Besitzstandswahrung zwischen festgestellten und noch nicht festgestellten Leistungsansprüchen unterscheidet.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bescheid, mit dem Sozialleistungen bewilligt werden, unterliegt dem Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 45 SGB 10; das gilt auch für Bewilligungsbescheide im Rahmen des AFG.

2. Regelungen, die dem Antragsteller nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes den früheren Besitzstand gewährleisten und die Gewährleistung des Besitzstandes sowohl daran knüpfen, daß der Antragsteller vor einem bestimmten Zeitpunkt (hier: 1.1.1982) in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat, als auch daran, daß die Leistungen aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund vor dem bestimmten Zeitpunkt (hier: 1.1.1982) nicht bewilligt wurden, sind nicht verfassungswidrig.

3. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Eintritts in die Rehabilitationsmaßnahme ist jede Maßnahme einzeln zu betrachten; verschiedene Maßnahmen werden nicht dadurch zu einer Maßnahme, daß sie im Zusammenhang stehen.

 

Normenkette

AFKG Art. 1 § 2 Nr. 3 S. 1 Fassung: 1981-12-22, S. 2 Buchst. b Fassung: 1981-12-22; AFG § 59 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1981-12-22; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; SGB 10 § 45 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.07.1984; Aktenzeichen L 3 Ar 1722/82)

SG Mannheim (Entscheidung vom 05.08.1982; Aktenzeichen S 13 Ar 657/82)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das ab 19. November 1981 zustehende Übergangsgeld für die Zeit ab dem 1. Januar 1982 aufgrund des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) niedriger bemessen werden durfte.

Der 1959 geborene Kläger wurde auf Grund seines Rehabilitationsantrages vom 3. April 1979 nach einer in der Zeit vom 2. bis 16. Juli 1980 durchgeführten Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahme vom 22. November 1981 bis zum 4. Mai 1983 zum Datenverarbeitungskaufmann umgeschult. Im Januar 1982 wurde ihm für die Zeit ab 19. November 1981 auf das Übergangsgeld ein Vorschuß von monatlich 800,-- DM bewilligt. Die Beklagte setzte nach einer Ankündigung in ihrem Schreiben vom 25. Januar 1982, daß das Übergangsgeld auf Grund der Neuregelung des AFKG vom 22. Dezember 1981 gekürzt werde, das Übergangsgeld für die Zeit vom 19. November bis zum 31. Dezember 1981 auf täglich 44,88 DM, für die Zeit danach auf 33,66 DM fest (Bescheid vom 2. Februar 1982; Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1982).

Seine Klage auf Zahlung eines höheren Übergangsgeldes für die Zeit ab Januar 1982 in Höhe von 80 vH des maßgeblichen Bemessungsentgelts hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 5. August 1982). Die vom SG zugelassene Berufung mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den 31. Dezember 1981 hinaus Übergangsgeld nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Rechts zu verurteilen, hatte keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 25. Juli 1984). Das LSG meint, die Anwendung des neuen, für den Kläger ungünstigeren Rechts folge aus Art 1 § 2 Nr 3 Sätze 1 und 2 Buchst b AFKG, wonach die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach dem ab 1. Januar 1982 geltenden Recht festzusetzen sei, wenn der Antragsteller zwischen dem 2. September und dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eingetreten sei und Leistungen beantragt habe, ihm aber die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden. Beginn der Maßnahme iS dieser Übergangsregelung sei der nach dem 2. September 1981 erfolgte Beginn der Umschulung am 22. November 1981 und nicht bereits der Beginn der Erprobungsmaßnahme im Juli 1980. Die Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahme, auf Grund derer ein Eingliederungsvorschlag erst erarbeitet werden könne, sei der eigentlichen Rehabilitationsmaßnahme vorgeschaltet gewesen und könne daher mit dieser nicht zu einer einheitlichen Maßnahme zusammengefaßt werden. Der Sinn der Übergangsregelung sei nicht ohne weiteres verständlich. Ob sie mit der Beklagten dahin ausgelegt werden könne, daß bei Verschulden des Antragstellers die Leistung auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1982 nach den Vorschriften des neuen Rechts zu bemessen sei, erscheine fraglich; das LSG neige, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, eher zu der Auslegung, die Höhe des Übergangsgeldes richte sich bei einer nach dem 31. Dezember 1981 erfolgten Bewilligung stets nach neuem Recht, auch wenn der Antragsteller das nicht zu vertreten habe. Diese Regelung sei sachgerecht iS des Art 3 Grundgesetz (GG), da das Vertrauen, das durch die Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides begründet werde, grundsätzlich höher anzusetzen sei, als wenn es allein auf der Gesetzeslage beruhe. Die Kürzung der für die Zukunft zustehenden Leistungen verstoße weder gegen Art 14 GG noch allgemein gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des Art 1 § 2 Nr 3 (Satz 2) Buchst b AFKG. Nach dieser Vorschrift richte sich die Leistungshöhe weiterhin nach altem Recht, wenn der Leistungsempfänger die verspätete Entscheidung nicht zu vertreten habe. Auch sei Maßnahmebeginn nicht erst der Beginn der Umschulung, sondern schon der Beginn der Erprobungsmaßnahme.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zu verurteilen, dem Kläger über den 31. Dezember 1981 hinaus Übergangsgeld nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Rechts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Höhe des ihm für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 zustehenden Übergangsgeldes hat die Beklagte zu Recht in rechnerisch unstreitiger Höhe nach der ab dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung des § 59 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) berechnet.

Nach § 59 Abs 2 Satz 1 AFG idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation betrug das Übergangsgeld 80 vH des Regellohnes und durfte das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen; nach § 59 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG idF des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen AFKG betrug es bei einem ledigen Behinderten nur noch 75 vH des vorher zustehenden Betrages.

Welches Recht in Übergangsfällen anzuwenden ist, ist in Art 1 § 2 Nr 3 AFKG abschließend geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die dort bezeichneten Regelungen des AFG, darunter § 59 Abs 1 und 2, deren Neufassung den Förderungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach einschränkte, sowohl hinsichtlich des Anspruchsgrundes als auch hinsichtlich der Höhe in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden alten Fassung weiter anzuwenden, wenn die in Satz 1 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Unter den in dem folgenden Satz 2 genannten Voraussetzungen sind die genannten Vorschriften ebenfalls in der alten Fassung weiter anzuwenden, hier jedoch mit der Maßgabe, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist; in diesen Fällen bleibt somit auch für die Zeit ab 1. Januar 1982 für den Grund des Anspruchs das alte Recht maßgebend, während sich die Höhe des Anspruchs nach neuem Recht richtet. Fehlen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch die des Satzes 2, muß angenommen werden, daß der Förderungsanspruch für die Zeit ab Januar 1982 sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach dem neuen Recht folgt.

Die vom Kläger hinsichtlich der Höhe begehrte Anwendung des alten Rechts setzt nach Satz 1 voraus, daß der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden (1. Alternative) oder daß der Antragsteller vor dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat (2. Alternative). Gemeint sind damit diejenigen "Maßnahmen" und "Leistungen", die von der Rechtsänderung betroffen sein könnten. Das sind beim Kläger die Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann und das während der Teilnahme hieran zustehende Übergangsgeld. Insoweit ist aber Satz 1 weder in der 1. noch in der 2. Alternative erfüllt. Da die Umschulung am 22. November 1981 begonnen hat, kommt nur die 1. Alternative in Betracht. Sie fordert nach ihrem Zusammenhang, daß nicht nur der Eintritt in die Maßnahme, sondern auch die Leistungsbewilligung vor dem 1. Januar 1982 erfolgt sein muß, auch wenn dies das Gesetz nicht mit der wünschenswerten Klarheit sagt. Hieran fehlt es, da der Bewilligungsbescheid über das Übergangsgeld erst am 2. Februar 1982 und der Vorschußbescheid erst am 20. Januar 1982 ergangen ist; im übrigen wäre auch eine vor dem 1. Januar 1982 erfolgte Vorschußzahlung nicht als Leistungsbewilligung im Sinne der Übergangsregelung anzusehen, wie der 1. Senat zu der entsprechenden Vorschrift des Art 4 § 2 Satz 1 und 2 AFKG entschieden hat (SozR 4150 Art 4 § 2 Nr 1).

Die 2. Alternative läßt sich nicht mit dem von der Revision vorgebrachten Argument bejahen, daß mehrere auf das gleiche Eingliederungsziel objektiv ausgerichtete Einzelmaßnahmen im Sinne der Übergangsvorschrift als eine Maßnahme zu verstehen seien. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift den Begriff der "Maßnahme" anders als sonst im Rehabilitationsrecht habe verstehen wollen. Dort sind aber "Berufsfindung und Arbeitserprobung" und "Umschulung" verschiedene Maßnahmen, was zB § 11 Abs 2 Nr 2 und Nr 3 RehaAnglG verdeutlichen. Solche verschiedenen Maßnahmen vereinigen sich nicht zu einer Maßnahme dadurch, daß sie im Zusammenhang stehen; das zeigt insbesondere das in § 5 Abs 3 RehaAnglG enthaltene Gebot zur Aufstellung eines Gesamtplanes, "wenn das Rehabilitationsverfahren mehrere Maßnahmen umfaßt"; trotzdem bleibt es bei "mehreren Maßnahmen". Dementsprechend hat der 4. Senat des BSG, soweit es für § 1241a RVO ebenfalls auf den "Beginn der Maßnahme" ankommt, eine abgebrochene kaufmännische Ausbildung und eine anschließende Berufsfindungsmaßnahme zu Recht als selbständige Maßnahmen angesehen (Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 65/83 - VdKMitt 1984, 22). Der erkennende Senat sieht keinen Grund, abweichend hiervon in Art 1 § 2 Nr 3 AFKG einen anderen Maßnahmebegriff zugrunde zu legen.

Daß der Kläger den Tatbestand des Art 1 § 2 Nr 3 Satz 2 Buchst b AFKG erfüllt, kann den Klageanspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes in der bisher zustehenden Höhe nicht stützen. Denn in dieser Vorschrift ist als Rechtsfolge die weitere Anwendung der alten Vorschriften nur mit der Maßgabe angeordnet, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1981 nach der ab dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist. Auf den ersten Blick mag es zwar verwundern, daß die Voraussetzung des Buchst b, daß der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und die Leistungen aus einem "von ihm nicht zu vertretenden" Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden, mit der ungünstigen Rechtsfolge der niedrigeren Leistungshöhe nach neuem Recht verbunden ist. Die Vorschrift begünstigt indes den dort genannten Personenkreis insoweit, als wenigstens für den Anspruchsgrund das alte Recht maßgebend bleibt (entsprechend zu Art 4 § 2 Satz 2 Buchst b AFKG SozR 4150 Art 4 § 2 Nr 1). Die Auffassung der Revision, die Leistungshöhe richte sich auch weiterhin nach altem Recht, wenn der Leistungsempfänger die verspätete Entscheidung nicht zu vertreten habe, würde zum einen voraussetzen, daß in Buchst b das Wort "nicht" versehentlich eingefügt worden ist und zum anderen, daß bei Verneinung der in Satz 2 enthaltenen Tatbestände für die Leistungshöhe auch nach dem 31. 12 1981 das alte Recht weiter anzuwenden wäre. Weder das eine noch das andere trifft jedoch zu. Ein Redaktionsversehen erscheint schon deswegen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber in den Art 2 und 4 des AFKG sowie später im Haushaltsbegleitgesetz 1983 (dort Art 28 Nr 12: Einfügung des § 1242a AFG - bis auf die Jahreszahl -) dieselbe Formulierung verwandt hat, ohne daß die Möglichkeit eines Redaktionsversehens bisher erörtert worden wäre.

Die gesetzliche Regelung, daß denjenigen Antragstellern, die vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten sind, Leistungen beantragt haben und denen Leistungen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt wurden, nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes der frühere Besitzstand gewährleistet bleibt, ist nicht verfassungswidrig, wie der 1. Senat (SozR 4150 Art 4 § 2 Nr 1) und der 4. Senat (Urteil vom 30. November 1983 - 4 RJ 105/82 - nicht veröffentlicht) zu der entsprechenden Regelung in Art 4 § 2 AFKG und der 7. Senat in Anwendung der hier streitigen Vorschrift, allerdings zum Buchstaben c (Urteil vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 19/83 - AuB 1984, 157) entschieden haben. Insoweit kann dahinstehen, ob der Rechtsanspruch auf Übergangsgeld nach dem AFG (aufgrund einer ebenfalls kraft Rechtsanspruchs durchgeführten Rehabilitation) verfassungsrechtlich Eigentum iS des Art 14 GG deshalb darstellt, weil die Leistung aus Beitragsmitteln der Versicherten finanziert wird; denn selbst bei unterstelltem Eigentumsschutz ist Art 14 GG nicht verletzt. Hierbei ist davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Übergangsgeld immer erst mit der Teilnahme für die jeweiligen Zeiten entsteht (§ 59 Abs 1 AFG), so daß der Kläger bei Erlaß des AFKG vom 22. Dezember 1981 für Zeiten ab dem 1. Januar 1982 erst eine Anwartschaft auf Übergangsgeldleistungen besaß. Bei solchen Anwartschaften hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit, den Inhalt und die Schranken nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu bestimmen; wenn es dem Gemeinwohl dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darf er auch Leistungen für zukünftige Zeiträume kürzen (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110). Da dies hier der Fall war, ist die Herabsetzung des Übergangsgeldes um ein Viertel durch das AFKG unter dem Blickpunkt des Art 14 GG nicht zu beanstanden; das gleiche gilt, wenn die Kürzung verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes zu würdigen wäre. Zu Recht hat schon der 5b Senat eine Kürzung des Übergangsgeldes um 25 vH als nicht verfassungswidrig angesehen, weil sie die Rechtsstellung nicht "im Ganzen entwerte" (SozR 2200 § 1241 Nr 24).

Die Übergangsvorschrift ist auch nicht insoweit gleichheitswidrig (Verletzung von Art 3 Abs 1 GG), als sie bereits bewilligte Leistungsansprüche bei fehlendem Hinweis auf die Rechtsänderung von der Kürzung ausnimmt, bei noch ausstehender Bewilligung die Kürzung aber auch dann eintreten läßt, wenn dies der Versicherte nicht zu vertreten hat. Der Leistungsbescheid ist ein Vertrauen begründender Tatbestand; dem steht das Unterlassen eines Bescheides auch dann nicht gleich, wenn der Versicherte dies nicht zu vertreten hat. Der zu einem kaum vergleichbaren Zusammenhang in der vom LSG zur Zulassung der Berufung angeführten Entscheidung des 12. Senats vom 25. März 1976 (SozR 4460 § 24 Nr 2) angenommene Verstoß gegen Art 3 GG ist dort damit begründet worden, daß damals § 151 AFG einen Vertrauensschutz für Bewilligungsbescheide ausschloß; nunmehr gilt der Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 45 SGB X auch im Rahmen des AFG.

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660947

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