Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleich (BSchA) für Kriegsopfer
Leitsatz (redaktionell)
- Die Nachschadensregelung ist eine Regelung zu Lasten des Beschädigten. Sie soll verhindern, dass der Berufsschadensausgleich (BSchA) durch Berücksichtigung schädigungsunabhängiger Einkommensverluste erhöht wird. Besteht ein Anspruch auf BSchA sonst nicht, so kann er nicht durch die in § 30 Abs. 11 S. 1 Halbs. 2 BVG genannten Umstände, d.h. nicht durch den Eintritt von (schädigungsfremder) Arbeitslosigkeit, begründet werden.
- Die Beweiserleichterung für das Tatbestandsmerkmal “Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen der Schädigungsfolgen” ist begrenzt auf ein sozial gesichertes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit einer vorzeitigen Rente/Versorgung wegen Schwerbehinderung nach dem SGB VI oder dem Beamtenrecht.
Normenkette
SGB X § 44 Abs. 1; BVG § 33 Abs. 2-3, 11
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2004 aufgehoben, soweit es die Gewährung von Berufsschadensausgleich wegen schädigungsbedingten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben betrifft.
Die Sache wird in dieser Hinsicht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSchA).
Der 1938 geborene Kläger erlitt im Mai 1945 auf der Flucht vor sowjetischen Truppen eine Verletzung am linken Unterarm, in deren Folge der Arm unterhalb des Ellenbogengelenks amputiert wurde. Der Beklagte erkannte zuletzt durch bindenden Bescheid vom 23. März 1984 als Schädigungsfolgen “Verlust des linken Unterarmes, Stumpflänge fünf Zentimeter, Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenks” an und stellte fest, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei hierdurch um 60 vH gemindert.
Seinen schulischen Weg beendete der Kläger im März 1956 mit der mittleren Reife. Anschließend war er als Praktikant in einer Wäscherei tätig und begann 1957 eine Ausbildung zum Wäschereikaufmann. Diese beendete er nicht, arbeitete kurzfristig als Aushilfe in der Wäscherei der Eltern und absolvierte vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1961 eine Ausbildung zum (Industrie)Kaufmann. Nach deren erfolgreichem Abschluss arbeitete er wiederum in der Wäscherei der Eltern und legte 1965 die Prüfung als Textilpflegemeister ab. Als solcher war er danach sowohl im elterlichen Betrieb, als auch zur Aushilfe bei seinem Bruder beschäftigt. Im Mai 1969 nahm er eine Stelle als Betriebsassistent an. Ab 1970 besuchte er das L…, um dort die Reifeprüfung nachzuholen, mit dem Ziel, Gewerbelehrer zu werden. Diese Ausbildung beendete er wegen des Todes der Eltern vorzeitig. Zwischen 1972 und 1977 arbeitete der Kläger als Textilpflegemeister – nach seinen eigenen Angaben als Betriebsleiter – und Industriekaufmann. Nach einer kurzen Zeit als Aushilfe im Betrieb des Bruders meldete er sich dann im Februar 1977 arbeitslos. Während des Leistungsbezugs vom Arbeitsamt absolvierte er einen Lehrgang zum Erwerb betriebswirtschaftlichen Grundwissens (Oktober 1977 bis Juni 1978) und nahm an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim Finanzamt (Juli bis Dezember 1979) teil. 1980 folgte ein Lehrgang zum Speditionskaufmann, den er mit einer Prüfung abschloss und dem sich – nach seinen eigenen Angaben – eine Tätigkeit als Speditionskaufmann bei der Firma T… bis Februar 1984 anschloss. Von März bis Oktober 1984 war er nochmals als Wasch- und Plättmeister tätig und arbeitete von Januar 1989 bis Januar 1990 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in der Universitätsbibliothek F…. Im Übrigen bezog er von Oktober 1984 bis Juni 1990 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt. Ein erster Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde 1984 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit der Begründung abschlägig beschieden, dieser sei noch in der Lage, seine bisherigen Berufe als Wasch- und Plättmeister sowie Speditionskaufmann vollschichtig auszuüben. Durch Bescheid vom 5. August 1991 bewilligte ihm die BfA dann (rückwirkend ab 1. Juni 1990) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit mit der Begründung, er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar noch halb- bis untervollschichtig Erwerbstätigkeiten verrichten, der Teilzeitarbeitsmarkt sei jedoch verschlossen. Die Zeitrente wurde durch Bescheid vom 23. September 1994 verlängert und ab 1. April 1997 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer umgewandelt.
Zwei Anträge des Klägers auf Gewährung von BSchA wurden durch bindend gewordene Bescheide des Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 16. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1988, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main ≪SG≫ vom 18. August 1992, sowie Bescheid vom 9. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1996). Zur Begründung führte der Beklagte, wie auch in einem erläuternden Schreiben an den Kläger vom 21. November 1996, aus: Selbst wenn angenommen werde, der Kläger habe die Ausbildung zum Wäschereikaufmann aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen – immerhin sei er Textilpflegemeister geworden –, seien die Ausbildungsberufe zum Industrie- und Speditionskaufmann zumindest gleichwertig. Weder in den Ausbildungen, noch bei der Ausübung dieser Berufe sei er durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt. Den Besuch des L…, um die Reifeprüfung zu erlangen, habe er nicht aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Seine Arbeitslosigkeit hänge ebenso wenig wie die Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit mit den Schädigungsfolgen zusammen, sondern sei auf die Arbeitsmarktsituation zurückzuführen.
Der jetzt streitige, im Januar 1998 gestellte Antrag des Klägers auf BSchA wurde durch Bescheid vom 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1999 abschlägig beschieden. Zur Begründung bezog sich der Beklagte zum einen auf seine bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus: Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei im Wesentlichen auf die schlechte Arbeitsmarktsituation für Erwerbsgeminderte zurückzuführen. Um etwaigen Änderungen – sowohl in der gesundheitlichen Situation als auch am Arbeitsmarkt – Rechnung tragen zu können, sei die Rente zunächst auf Zeit bewilligt worden. Die Umwandlung in eine Dauerrente sei nur deswegen erfolgt, weil eine weitere Befristung auf Grund von § 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr möglich und mit dem Wiedererlangen einer vollen Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen gewesen sei.
Auch im Gerichtsverfahren ist der Kläger bislang erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 8. November 2001 und Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 18. November 2004). Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen dargelegt:
Der Beklagte habe bei der Erteilung der Bescheide aus den Jahren 1986 bis 1996 das Recht weder unrichtig angewandt, noch sei er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫). Der Gewährung von BSchA stehe zwar nicht entgegen, dass bei dem Kläger keine besondere berufliche Betroffenheit iS des § 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgestellt worden sei. Gleichwohl habe er in der Vergangenheit keinen Anspruch auf BSchA gehabt; auch stelle die Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit in eine solche auf Dauer keinen neuen anspruchsbegründenden Tatbestand dar.
Es seien dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der berufliche Lebensweg des Klägers ohne die anerkannten Schädigungsfolgen anders verlaufen wäre. Der Berufseinstieg als Wäscher und Plätter erscheine auf Grund der familiären Verhältnisse folgerichtig. Der Kläger habe alle Berufsausbildungen erfolgreich abgeschlossen; er sei nicht schädigungsbedingt an dem Erlernen und Ausüben der verschiedenen Berufe gehindert gewesen. Hinweise dafür, dass die Ausübung der Berufe schädigungsbedingt eine besondere Tatkraft erfordert habe, seien ebenfalls nicht vorhanden. Die häufigen Zeiten der Arbeitslosigkeit seien tatsächlich und rechtlich wesentlich auf die Arbeitsmarktsituation zurückzuführen. Raum für die Anwendung von § 30 Abs 14 BVG iVm § 7 Abs 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) bestehe nicht; die Berechnungsvorschrift für BSchA auf Grund einer Schädigung vor der Beendigung der Schulausbildung sei nur dann anzuwenden, wenn die Schädigung den beruflichen Werdegang beeinträchtigt habe.
Die Gewährung der Zeitrente beruhe neben den Schädigungsfolgen auf einer reaktiven Depression und entscheidend auf der Arbeitsmarktlage. Die Umwandlung der Zeit- in die Dauerrente sei nur unter dem Aspekt des § 102 SGB VI und damit des Auslaufens der Fristen für eine Weitergewährung der Zeitrente beachtlich. Ein schädigungsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben könne auch nicht im Wege der Beweiserleichterung unterstellt werden, vergleichbar dem Ausscheiden wegen Rentenbezugs auf Grund von Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit dieser von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungsregel sollten lediglich die Schwerbeschädigten beim Zugang zum kriegsopferrechtlichen BSchA den schwerbehinderten Arbeitnehmern und Beamten gleichgestellt werden, die mit 60 Jahren allein durch ihren Antrag und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises den rentenrechtlichen Versicherungs- oder beamtenrechtlichen Versorgungsfall herbeiführen könnten. Hier sei eine andere Fallgestaltung gegeben, in der eine Beweiserleichterung nicht in Betracht komme.
Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 30 Abs 3 BVG. Er trägt vor: Den Schädigungsfolgen komme zumindest die Bedeutung einer wesentlich mitwirkenden Bedingung für sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu. Zwar sei die Arbeitsmarktlage ausschlaggebend für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewesen und es bestehe auf Grund der Nachschadensregelung des § 30 Abs 11 BVG keine Handhabe dafür, allein mit “Arbeitslosigkeit” einen Anspruch auf BSchA zu begründen. Gleichwohl müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass er als erwerbsunfähiger Rentner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Gerade die Regelung des § 30 Abs 11 BVG verbiete es insoweit, die Arbeitsmarktlage in die Anspruchsprüfung einzubeziehen. Die Rente sei zudem nicht als Leistung wegen Arbeitslosigkeit, sondern Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden, also auch wegen der gesundheitlichen Einschränkungen bei einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von immerhin 60 vH. Ihm müsse daher die Beweiserleichterung im Hinblick auf den Bewertungsanteil zugute kommen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung/Schwerbeschädigung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ganz allgemein seit Jahren die vorzeitige Verrentung aus gesundheitlichen Gründen wegen der Arbeitsmarktlage erfolge. Häufig werde dabei auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückgegriffen, wenn im rentennahen Alter beispielsweise die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nicht gegeben seien. Es sei daher nicht einsichtig, wenn in diesen Fallkonstellationen der Nachweis des schädigungsbedingten Anteils am Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gefordert werde, zumal dieser Nachweis ebenso schwer zu erbringen sei, wie der bei Eintritt des 60. Lebensjahres und vorliegender Schwerbeschädigung. Ferner sei es in die wissenschaftliche und öffentliche Diskussion geraten, dass traumatische Kriegsereignisse bei der Bewertung schädigungsabhängiger Verursachungsanteile noch nicht hinreichend berücksichtigt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen LSG vom 18. November 2004 sowie den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom 8. November 2001 und den Bescheid des Beklagten vom 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1999 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 16. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1988 und des Bescheides vom 9. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1996 Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus: Bei der Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätten Nichtschädigungsleiden und die Arbeitsmarktlage im Vordergrund gestanden. Die Schädigungsfolgen seien keine annähernd gleichwertige Bedingung für die Rentengewährung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zum Teil unzulässig und zum Teil iS der Zurückverweisung an das LSG begründet.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtung des Bescheides vom 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1999 (im Folgenden: Bescheide 1998/1999) sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von BSchA. Dieser Streitgegenstand ist wiederum unter drei rechtlich selbstständigen Aspekten zu überprüfen.
Zum einen hat der Beklagte die Gewährung von BSchA vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei auf Grund der vielfältigen Ausbildungen, die er absolviert habe, nicht schädigungsbedingt beruflich beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit stehe nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen. Er hat insoweit mit den hier angefochtenen Bescheiden 1998/1999 den bestandkräftigen Bescheid vom 16. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1988 (im Folgenden: Bescheide 1986/1988) einer erneuten Überprüfung iS des § 44 SGB X unterzogen.
Zum Zweiten hat der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für BSchA unter dem Gesichtspunkt des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verneint. Da es sich insoweit um eine rechtlich selbstständige Begründung handelt, kann es dahinstehen, ob dieser Aspekt bereits Gegenstand des sich an das Verwaltungsverfahren bezüglich der Bescheide 1986/1988 anschließenden Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt am Main und dem Hessischen LSG gewesen ist, das erst nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit beendet wurde (Erledigungserklärung vom 11. November 1993). Ginge man hiervon aus, wären die Bescheide 1986/1988 auch insoweit, allerdings unabhängig von dem erst genannten rechtlichen Aspekt, nach § 44 SGB X zu überprüfen gewesen. Anderenfalls hätte der Beklagte mit dem Bescheid vom 9. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1996 (im Folgenden: Bescheide 1995/1996) im Hinblick auf die Begründung des BSchA mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben über einen neuen Leistungsantrag iS des § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu entscheiden gehabt. Wird nämlich die Gewährung einer Dauerleistung abgelehnt und stellt der Betroffene wegen dieses Bescheides später einen Antrag auf einen Zugunstenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X, so verfolgt der Betroffene außer dem Maximalziel, die erstrebte Leistung rückwirkend, dh auf Grund des mit dem Altbescheid abgelehnten Antrages, zu erhalten, auch das weniger weit reichende Ziel, die Leistung wenigstens vom Zeitpunkt seines Neuprüfungsantrages an zu beziehen, und sei es auch wegen erst nach Erlass des aufzuhebenden Bescheides eingetretener tatsächlicher und/oder rechtlicher Umstände. Der Kläger begehrt – was sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt – nicht nur die Aufhebung der von ihm für fehlerhaft gehaltenen Altbescheide, sondern er möchte ggf auch auf anderem Wege die Gewährung der ihm – nach seiner Auffassung – zustehenden Leistung erreichen. Der Leistungsträger darf in diesem Fall zwar den auf § 44 SGB X gestützten Antrag nicht zugleich als Antrag nach § 48 SGB X behandeln, weil der Altbescheid selbst keine Dauerwirkung entfaltet hat (vgl BSGE 58, 27, 28, 29 = SozR 1300 § 44 Nr 16). Er muss über ihn aber in aller Regel auch als neuen Leistungsantrag entscheiden. Lehnt er die beantragte Rücknahme des – vom Antragsteller als rechtswidrig angesehenen – Ablehnungsbescheides nach § 44 Abs 1 SGB X ab, so bedeutet dies in aller Regel auch, dass er die Voraussetzungen für eine Leistung unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener neuer Umstände ebenfalls verneint (vgl BSG SozR 3-3100 § 30 Nr 18, S 46, 47). Nach der Begründung der hier angefochtenen Bescheide 1998/1999 hat der Beklagte die Gewährung von BSchA jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt erneut verworfen.
Zum Dritten hat der Beklagte mit den Bescheiden 1998/1999 die Gewährung von BSchA wegen eines weiteren hinzugetretenen Umstandes in der Gestalt der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit in eine solche auf Dauer abgelehnt. Für die Einbeziehung auch dieses rechtlichen Aspekts in den Streitgegenstand gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend.
Hinsichtlich des ersten Teilaspektes – Überprüfung des Bescheides vom 16. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1988 im Hinblick auf eine berufliche Schädigung vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben – ist die Revision unzulässig. Sie genügt insoweit nicht den Formerfordernissen des § 164 Abs 2 SGG.
Nach § 164 Abs 2 SGG muss die Revision neben einem bestimmten Antrag und der Bezeichnung der verletzten Norm auch die Gründe enthalten, die aus Sicht des Revisionsführers das Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist daher eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl nur: BSG SozR 1500 § 164 Nr 12). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall bezüglich des Teils des LSG-Urteils, der den erstgenannten rechtlichen Gesichtspunkt betrifft. Das LSG hat insoweit ausgeführt, aus dem Akteninhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der berufliche Lebensweg des Klägers ohne die anerkannten Schädigungsfolgen anders verlaufen wäre, als mit den anerkannten Schädigungsfolgen. Der Kläger sei weder schädigungsbedingt gehindert gewesen, die erlernten Berufe auszuüben, noch sei zu ihrer Ausübung eine besondere Tatkraft erforderlich gewesen. Die häufigen Zeiten der Arbeitslosigkeit seien auf ein Überangebot an Arbeitskräften, nicht jedoch die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Hierauf geht der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht ein. Er stellt ausschließlich auf das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch den Bezug der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und später auf Dauer als die seiner Ansicht nach einen Anspruch auf BSchA auslösenden Faktoren ab.
Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der in der Sache zu prüfende Anspruch des Klägers richtet sich zunächst nach § 44 Abs 1 SGB X: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist danach der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist im Revisionsverfahren nicht festzustellen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger – entgegen den bindenden Bescheiden – einen Anspruch auf BSchA auf Grund seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Es sind im Übrigen keine nach den Bescheiden 1995/1996 eingetretenen Umstände ersichtlich, die erstmalig einen Anspruch des Klägers auf BSchA begründen könnten.
Zwar kann sich der Kläger weder darauf berufen, er habe in seinem Erwerbsleben eine besondere Tatkraft aufwenden müssen, was ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bedingt habe (1), noch darauf, dass die Arbeitsmarktlage als Ursache für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit auf Grund der Regelung des § 30 Abs 11 BVG von vornherein außer Betracht zu bleiben habe (2). Auch ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweiserleichterung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Situation bei dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht übertragbar (3). Es fehlt jedoch an hinreichenden Feststellungen des LSG dazu, ob die anerkannten Schädigungsfolgen das Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben durch den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wesentlich mitbedingt haben (4).
(1) Nach § 30 Abs 3 BVG idF vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Abs 2 einen BSchA in Höhe von 42,5 vH des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Abs 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSchA nach Abs 6. Spätere Änderungen des § 30 BVG haben für den Kläger keine günstigere Rechtslage gebracht. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf BSchA trotz des Hinweises in § 30 Abs 3 auf § 30 Abs 2 BVG nicht von der vorhergehenden Feststellung eines besonderen beruflichen Betroffenseins abhängig ist. Anspruch auf BSchA kann auch ohne einen solchen auf Erhöhung der MdE wegen des besonderen beruflichen Betroffenseins bestehen (vgl BSGE 33, 60, 61 = SozR Nr 47 zu § 30 BVG mwN; Urteil des Senats vom 28. April 2005 – B 9a/9 VJ 1/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR, JURIS; s auch Hansen, Der Berufsschadensausgleich, 1996, S 68; Förster in Wilke ua Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, 1992, § 30 RdNr 44).
Zwar kann es für den Ursachenzusammenhang zwischen Schädigungsleiden und Berufsaufgabe – auch mit Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – entscheidend bedeutsam sein, ob der Beschädigte seinem Beruf nur unter Aufwendung von außerordentlicher Tatkraft nachgehen konnte. Diese tatsächliche Voraussetzung kann sowohl ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinn des § 30 Abs 2 BVG begründen (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 22, S 96) als auch einen Anspruch auf die Versorgungsleistung nach § 30 Abs 3 BVG. Falls sie zu bejahen ist, besteht ein starkes Anzeichen dafür, dass die Schädigungsfolgen neben schädigungsunabhängigen Umständen zumindest eine annähernd gleichwertige Ursache dafür gewesen sind, den Beruf nicht mehr auszuüben und die Rente in Anspruch zu nehmen.
Das LSG hat im vorliegenden Fall allerdings festgestellt, der Kläger sei in der Ausübung seiner erlernten Berufe durch die Schädigungsfolgen nicht erheblich behindert gewesen; er habe insoweit wegen der Schädigungsfolgen keine außergewöhnliche Tatkraft aufwenden und außergewöhnliche Anstrengungen unternehmen müssen. Er sei nicht wegen der Einschränkungen durch die Schädigungsfolgen arbeitslos geworden, sondern wegen eines Überangebots an Arbeitskräften in den Berufsbereichen, in denen er Kenntnisse besessen habe. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Der Kläger hat dagegen keine Verfahrensrügen erhoben, die den gesetzlichen Anforderungen nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionsgerichte genügten (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; vgl hierzu: BSG SozR Nr 14 zu § 103 SGG; Nr 64 zu § 162 SGG; Nr 28 zu § 164 SGG; BSG Urteil vom 13. August 1986, – 9a RV 12/84, JURIS). Dementsprechend kann er unter diesem Gesichtspunkt keinen BSchA beanspruchen.
(2) Die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes und damit die Arbeitsmarktlage, geprägt durch hohe Arbeitslosigkeit für leistungsgeminderte Arbeitnehmer, haben als Ursache für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit als wesentlich mitwirkende Bedingung für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben – im Gegensatz zur Auffassung des Klägers – nicht von vornherein außer Betracht zu bleiben. Der Auffassung, der Arbeitsmarktanteil müsse unberücksichtigt bleiben, sodass nur noch der überwiegend durch die Schädigungsfolgen geprägte gesundheitliche Ursachenanteil für die Rentengewährung Bedeutung erlange, der wegen der Höhe der festgestellten MdE mit 60 vH für ein schädigungsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben spreche, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist insoweit, dass mit der Arbeitsmarktlage eine weitere Bedingung – neben den anerkannten Schädigungsfolgen – zu der Möglichkeit des sozial abgesicherten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben beigetragen hat. Nur wenn die Arbeitslosigkeit schädigungsbedingt eingetreten wäre – was das LSG bindend verneint hat –, stünde ihr Anteil an der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung dem Anspruch auf BSchA ohne nähere Prüfung nicht entgegen (vgl BSGE 81, 150 = SozR 3-3100 § 30 Nr 18). Anderenfalls muss bewiesen werden, dass auch in Ansehung der Arbeitsmarktlage die Schädigungsfolgen wesentlich mitwirkende Bedingungen für die Berufsaufgabe waren.
Soweit § 30 Abs 11 Satz 1 letzter Halbsatz BVG ua die schädigungsunabhängige Arbeitslosigkeit von der Nachschadensregelung ausnimmt, kann hieraus nicht gefolgert werden, der Anteil der Arbeitsmarktlage an den Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit habe im Rahmen der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen Schädigungsfolgen und Berufsaufgabe außer Betracht zu bleiben. § 30 Abs 11 Satz 1 BVG lautet: Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung, das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt stattdessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Die Ausnahme der Arbeitslosigkeit von der Nachschadensregelung begründet nur dann die unwiderlegliche Vermutung, dass unverschuldete Arbeitslosigkeit schädigungsbedingt eingetreten ist, wenn der Beschädigte auch ohne sie Anspruch auf BSchA hätte. Ein solcher Anspruch kann durch schädigungsfremde Arbeitslosigkeit nur erhöht werden. Er kann nicht zur Begründung eines Anspruchs auf BSchA dienen (vgl BSGE 81, 150, 154 = SozR 3-3100 § 30 Nr 18). Dieses wäre jedoch hier, würde man die Auffassung des Klägers teilen, die vom Gesetzgeber nicht intendierte Folge.
Sinn der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (HStruktG-AFG – BGBl I 3113) eingeführten Regelung war es zu verhindern, dass in Fällen, in denen ein – unter Umständen auch nur geringer – schädigungsbedingter Einkommensverlust eingetreten ist, zugleich auch versorgungsfremde, unabhängig von der Schädigung eingetretene berufliche Einbußen mitentschädigt werden müssen (vgl BT-Drucks 7/4127 S 55). Die Regelung sollte also die öffentlichen Haushalte vor Mehrbelastungen schützen, die dadurch entstehen können, dass schädigungsunabhängige Ereignisse einen bereits vorhandenen Einkommensverlust vergrößern. Hiervon hat der Gesetzgeber wiederum eine Ausnahme zugelassen: Vergrößert sich der Einkommensverlust dadurch, dass der Berechtigte arbeitslos geworden oder altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, so gilt dies nicht als schädigungsunabhängiger Nachschaden (vgl dazu heute § 30 Abs 11 Satz 1 Halbsatz 2 BVG). Ebenso wenig wie die Ausnahmeregelung eine Handhabe für die Zuerkennung eines sonst nicht vorhandenen Anspruchs auf BSchA bietet, kann ihr Ursachenanteil bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit hinweggedacht werden, um dem schädigungsbedingten Anteil gleichsam automatisch eine wesentlich mitwirkende Rolle zuweisen zu können. Die Nachschadensregelung ist eine Regelung zu Lasten des Beschädigten. Sie soll verhindern, dass der BSchA durch Berücksichtigung schädigungsunabhängiger Einkommensverluste erhöht wird. Besteht ein Anspruch auf BSchA sonst nicht, so kann er nicht durch die in § 30 Abs 11 Satz 1 Halbsatz 2 BVG genannten Umstände, dh nicht durch den Eintritt von (schädigungsfremder) Arbeitslosigkeit, begründet werden. Denn in einem solchen Fall ist die Nachschadensregelung des § 30 Abs 11 BVG insgesamt, also einschließlich ihrer Ausnahmeregelungen, unanwendbar.
(3) Der Kläger kann sich zur Anspruchsbegründung auch nicht auf eine Beweiserleichterung für das Tatbestandsmerkmal “Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen der Schädigungsfolgen” stützen. Seine Situation ist nicht derjenigen vergleichbar, für die das BSG eine derartige Beweiserleichterung eingeräumt hat. Diese ist begrenzt auf ein sozial gesichertes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit einer vorzeitigen Rente/Versorgung wegen Schwerbehinderung nach dem SGB VI (vormals Angestelltenversicherungsgesetz/Reichsversicherungsordnung) oder dem Beamtenrecht (vgl BSGE 74, 195 = SozR 3-3100 § 30 Nr 10; SozR 3100 § 30 Nr 78; SozR 3642 § 8 Nr 7; SozR 3-3100 § 30 Nr 2; SozR 3-3642 § 8 Nr 1; SozR 3-3642 § 8 Nr 3; SozR 3-3642 § 8 Nr 5; BSGE 71, 68 = SozR 3-3100 § 48 Nr 4). Die Beweiserleichterung ist in diesen Fällen bereits durch den Gesetzgeber vorgezeichnet, da im Rentenversicherungs- wie auch im Beamtenrecht nicht nur auf den Nachweis verzichtet wird, dass die Schwerbehinderung den Versicherten gezwungen habe, den Beruf aufzugeben, sondern auch auf Nachforschungen darüber, ob die Schwerbehinderung wenigstens der Grund, also der Beweggrund, für das Ausscheiden gewesen sei. Entsprechend ist auch in der Kriegsopferversorgung vorzugehen. Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen zur weiteren Begründung wiederholt darauf hingewiesen, kaum ein Beschädigter, der jahrzehntelang mit seinem Versorgungsleiden gearbeitet habe, könne beweisen, dass er seine Erwerbstätigkeit wegen einer Verschlimmerung des Schädigungsleidens gerade zum möglichen Rentenbeginn habe aufgeben müssen. Auch mag sich der Kläger in durchaus vergleichbarer Beweisnot befinden. Gleichwohl unterscheidet sich seine Lage grundlegend von der des Schwerbeschädigten, der mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig Rente in Anspruch nehmen kann. Der Kläger musste seine mangelnde Erwerbsfähigkeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachweisen. Sie ist von diesem nicht auf Grund der Vorlage des Anerkennungsbescheides nach dem BVG unterstellt worden. Die bloße Feststellung des schädigungsbedingten Anteils oder eine durch Bescheid festgestellte Schwerbehinderung waren insoweit für die Entscheidung unbedeutend. Ferner konnte der Kläger nicht allein auf Grund der medizinischen Einschränkungen zu der begehrten Leistung gelangen, sondern nur in Verbindung mit den ungünstigen Arbeitsmarktchancen für teilweise Erwerbsgeminderte. In einer solchen Situation ist kein Raum für Beweiserleichterungen.
Für das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch die Umwandlung der Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine solche auf Dauer gelten keine anderen Maßstäbe. Die Verhältnisse unterscheiden sich nicht von denen, die für die Zeitrentengewährung von Bedeutung waren. Dieses gilt sowohl für die Frage der Beweiserleichterung, als auch des Gewichts des Faktors Arbeitsmarkt.
Soweit der Kläger vorbringt, es sei nicht einleuchtend, dass im Falle eines Beschädigten im rentennahen Alter, der Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte, von der Beweiserleichterungsregel, wie sie vom Senat für den Fall der vorgezogenen Rente wegen Schwerbehinderung entwickelt worden ist, abgerückt werde, verkennt er, dass Erwerbsunfähigkeitsrente, anders als die vorzeitige Altersrente, nicht von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist. Gerade sein Fall des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben im Jahre 1990 mit 52 Jahren belegt dieses. Daran ändert es nichts, dass er bei der Umwandlung in die Dauerrente dem Rentenalter näher gerückt war, denn das LSG hat unangefochten festgestellt, dass die Aufhebung der Befristung einzig auf § 102 SGB VI beruhte. Dieser sah in Abs 2 Sätze 3 und 4 in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (gültig zwischen dem 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2000) vor: Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden, darf jedoch bei sich anschließenden Befristungen nach § 102 Abs 1 Satz 1 Nr 1 (dh, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann) die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht übersteigen. Die Folgerung des LSG, im Hinblick auf die Bedeutung des Arbeitsmarktes habe sich für die Rentengewährung bei der Umwandlung der Zeit- in die Dauerrente keine tatsächliche Änderung ergeben, ist insoweit nicht zu beanstanden, zumal der Kläger die Tatsachengrundlage nicht angegriffen hat.
(4) Gleichwohl kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit der Erwerbsunfähigkeitsrente, zunächst auf Zeit und später auf Dauer, hat das LSG zwar den Ursachenzusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen verneint. Es hat allerdings nur festgestellt, neben den anerkannten Schädigungsfolgen und einer von dem Rentenversicherungsträger festgestellten reaktiven Depression sei die Rentengewährung wegen der Arbeitsmarktlage – der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes – erfolgt. Diese Feststellung beinhaltet keine tatrichterliche Wertung im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Bedingungen für den Erfolg, hier: das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Eine solche wäre jedoch erforderlich gewesen, denn das alleinige Nebeneinander von Schädigungsfolgen und weiteren Bedingungen lässt nicht den Schluss zu, die Schädigungsfolgen seien keine wesentlich mitwirkende Ursache für den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gewesen.
Der Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden nach § 30 Abs 3 BVG ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie der der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität (vgl Hansen, aaO, S 28 f). Es ist mithin der Kausalitätsbeurteilung auch im Berufsschadensrecht die Theorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung zu Grunde zu legen.
Danach sind die tatsächlich gegebenen Einzelfaktoren zu gewichten. Nur diejenige Bedingung, die im Verhältnis zu den Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg beim Eintritt konkret wesentlich mitgewirkt hat, ist ursächlich in diesem Sinne (vgl Hansen, aaO, S 29; Fehl in Wilke ua, aaO, § 1 RdNr 67). Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Für den Anspruch auf BSchA genügt es dabei, wenn die Schädigungsfolgen allein oder aber im Vergleich mit den Nichtschädigungsfolgen und anderen schädigungsunabhängigen Umständen etwa gleichwertig zu dem Erfolg beigetragen haben. Kommt dagegen einer Nichtschädigungsfolge eine überragende Bedeutung für den Erfolg zu, so ist dieser nicht schädigungsbedingt im Rechtssinne (vgl BSGE 1, 150; 1, 268; 6, 120; 7, 180; BSG Urteil vom 2. Oktober 1975 – 10 RV 383/74, JURIS), denn die Nichtschädigungsfolge verdrängt die anderen und ist allein als Ursache im Rechtssinne anzusehen (vgl BSG SozR Nr 44 zu § 30 BVG; Urteil vom 21. September 1971 – 8 RV 475/70, JURIS). Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden (vgl BSGE 1, 72, 76).
Zwar mag das LSG zu der Überzeugung gelangt sein, die Arbeitsmarktlage habe die ausschlaggebende Bedeutung für die Rentengewährung gehabt, wenn es formuliert, sie beruhe ”… und aber entscheidend auf …” dieser. Eine derartige Wertung setzt jedoch eine abwägende Gewichtung des Verhältnisses der einzelnen Bedingungen voraus. Die Arbeitsmarktlage in der Gestalt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ist untrennbar mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, sei es durch die Schädigungsfolge, sei es durch die reaktive Depression verbunden; die nur noch halb- bis untervollschichtige Leistungsfähigkeit gründet auf diesen Gegebenheiten. Der Schädigungsfolge wiederum könnte für die Entstehung, das Ausmaß oder die zeitliche Dauer der reaktiven Depression eine gewisse Bedeutung zukommen und insoweit oder alleine Einfluss auf den Zugang des Klägers zum Arbeitsmarkt gehabt haben. Dieses ist ggf wiederum zu der unbestreitbar schlechten Arbeitsmarktlage für Erwerbsgeminderte in ein Verhältnis zu setzen. Hierzu fehlt es jedoch an Tatsachenfeststellungen. Der erkennende Senat kann sie im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl § 163 SGG). Entsprechende Ermittlungen werden dem LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren obliegen. Dieses Gericht wird danach erneut zu beurteilen haben, ob alle drei von ihm genannten Bedingungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wesentlich mitwirkende Ursachen waren oder ob einer von ihnen – und wenn ja welcher – eine so überragende Bedeutung zukommt, dass sie im Rechtssinne als allein wesentlich anzusehen ist.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen