Entscheidungsstichwort (Thema)
Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers als rechtlich allein wesentliche Unfallursache
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der (alkoholbedingten) absoluten Fahruntüchtigkeit des Halters von Kfz ist auf Fußgänger (als absolute Verkehrsuntüchtigkeit) nicht übertragbar.
2. Die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Verkehrsuntüchtigkeit schließt den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn die Trunkenheit als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist.
3. Für Fußgänger ist ein Grenzwert für die absolute alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht festgesetzt; befindet sich ein Versicherter jedoch im Zustand des sogenannten Vollrausches, so steht er grundsätzlich auch dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er einer betrieblichen oder auf dem Wege zu oder von der Arbeitsstätte einer wegeeigentümlichen Gefahr erliegt.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 07.12.1976; Aktenzeichen L 3 U 324/75) |
SG Regensburg (Entscheidung vom 02.10.1975; Aktenzeichen S 4 U 330/74) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1976 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig sind Hinterbliebenenrentenansprüche der Kläger nach ihrem Ehemann und Vater bzw. Stiefvater Johann H (H.).
H. war in einem Eisenwerk in S als Arbeiter beschäftigt. Am Freitag, den 15. März 1974, war seine Schicht um 23.15 Uhr beendet. Mit seinem Arbeitskollegen Georg S (Sch.) fuhr er gegen 23.25 Uhr mit dem Fahrrad nach Hause. In F schoben beide auf der rechten Seite der Bundesstraße 15 ihre Fahrräder die 6%ige Steigung hinauf. Es herrschte starker Nebel, der nur eine Sichtweite von 30 bis 35 m zuließ. Außerhalb der örtlichen Straßenbeleuchtung blieben beide stehen, um sich eine Zigarette anzuzünden. Sch. stand auf dem Bankett, H. links neben ihm auf der rechten Fahrbahn. Zur gleichen Zeit befuhr B. mit seinem Pkw die Bundesstraße in gleicher Richtung. Etwa 20 m nach dem letzten Lichtpeitschenmast wurde H. von dem Pkw am linken Bein erfaßt, fiel mit dem Hinterkopf auf den Pkw und dann auf die Straße. An den Verletzungsfolgen ist H. unmittelbar nach dem Unfall gestorben. Die Blutuntersuchung bei H. ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) im Mittelwert von 3,01 Promille. Das gegen B. eröffnete Hauptverfahren wurde von dem Jugendschöffengericht eingestellt.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen ab (Bescheid vom 28. Oktober 1974), weil die festgestellte BAK von 3,01 Promille einem Zustand der Volltrunkenheit entspreche, die den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst habe. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Klägern die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu zahlen (Urteil vom 2. Oktober 1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten, soweit sie Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe sowie Waisenrente für die Klägerin zu 2) betraf, verworfen, im übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 7. Dezember 1976). H. sei trotz des hohen Blutalkoholgehalts noch fähig gewesen, die betrieblichen Tätigkeiten während der Arbeitsschicht am 15. März 1974 zu verrichten. Die Hinterbliebenenrentenansprüche der Kläger seien aber schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Trunkenheit des H. nicht die allein rechtlich wesentliche Ursache des tödlichen Unfalls gewesen sei. Im Unfallzeitpunkt habe H. ganz rechts auf der Fahrbahn gestanden; der mit dem Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 48 kmh herannahende B. habe ihn zu spät erkannt und mit der rechten Fahrzeugseite erfaßt. Bei gleicher Sachlage wäre ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich ebenso verunglückt, zumal zur Zeit des Unfalles starker Nebel geherrscht habe und H. sowie Sch. dunkle Kleidung getragen hätten, so daß sie von dem Pkw-Fahrer B. nicht erkannt worden seien. Bedeutsam sei dabei, daß H. in den Pkw nicht hineingelaufen oder hineingetorkelt sei.
Zur Begründung ihrer von dem LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte u.a. vor, der Blutalkoholgehalt des H. von 3,01 Promille sei exorbitant hoch gewesen. Er überschatte den gesamten Vorgang. Damit sei H. auch schon auf der Arbeitsstätte volltrunken, aber kein wirklich arbeitender Mensch gewesen, und habe sich vom Betrieb gelöst gehabt. Die Aussagen des Sch. und des Vorarbeiters G. stünden dem nicht entgegen; Volltrunkenheit könne auch vorliegen, wenn sie von Arbeitskollegen nicht "bemerkt" werde. Im übrigen habe Sch. am Abend des Unfalltages zu H. gesagt, er würde mit ihm fahren, damit nichts passiere. Gerade diese Äußerung spreche dafür, daß die Trunkenheit des H., wenn nicht gar ihr hoher Volltrunkenheitswert, von den Arbeitskameraden erkannt und bemerkt worden sei. Im Unfallzeitpunkt habe sich H. daher nicht auf dem Heimweg von einer versicherten Arbeitstätigkeit befunden, so daß kein Versicherungsschutz nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden habe. Im übrigen sei aber die Trunkenheit auch die unfallversicherungsrechtlich allein maßgebende wesentliche Unfallursache gewesen. Mit 3,01 Promille sei H. absolut wegeunfähig gewesen. Kein nüchterner, vermutlich nicht einmal ein angetrunkener Radfahrer hätte sich überhaupt in die Verkehrssituation begeben, der H. erlegen sei. H. habe auch nicht "ganz rechts" auf der Fahrbahn gestanden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B ergebe sich vielmehr, daß er "nicht näher als 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt" angefahren worden sei. Er habe daher beim Schieben seines Fahrrades beinahe die Hälfte der rechten Fahrbahn eingenommen und sich beim Anzünden und wiederholten Suchen nach der heruntergefallenen Zigarette praktisch mitten auf die Fahrbahn gestellt. Deutlicher könne die Enthemmung und Sorglosigkeit infolge der Volltrunkenheit nicht demonstriert werden, zumal bei Nacht, Nebel und schlechter Sicht.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Oktober 1975 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 1976 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als es sich um die Witwen- und Waisenrente für die Klägerinnen und Kläger zu 1, 3 bis 9 handelt,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Bayerische Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Landessozialgericht (LSG).
Streitig sind im Revisionsverfahren nur noch die Witwen- bzw. Waisenrentenansprüche der Klägerin zu 1) (Ehefrau) und der Kläger zu 3) bis 9) (Kinder bzw. Stiefkinder) des verstorbenen Johann H (H.). H. befand sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, als er am 15. März 1974 tödlich verunglückte, auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitsschicht war kurz vorher um 23.15 Uhr beendet gewesen. Zum Unfallzeitpunkt hat bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) im Mittelwert von 3,01 Promille vorgelegen.
Nach der seit dem Urteil vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 ff) ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 13, 13, 15; 14, 64, 66; 18, 101, 103; 34, 261, 264; 35, 216), der sich auch der erkennende Senat wiederholt angeschlossen hat (u.a. BSGE 39, 127), fällt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fort, wenn eine alkoholbedingte, nicht betriebsbezogene Fahruntüchtigkeit eines Versicherten die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist. Wie der 2. Senat jedoch bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1960 (aaO S. 245) ausgeführt hat, ist ein Kraftfahrer, der infolge Alkoholgenusses sein Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig führen, aber immerhin noch fahren kann, einem im Zustand des Vollrausches befindlichen und deshalb arbeitsunfähigen Versicherten rechtlich nicht gleichzustellen, denn bei jenem ist im Unterschied zum Volltrunkenen die Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Arbeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ausgeschlossen.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für unter Alkoholeinfluß stehende andere Verkehrsteilnehmer, wobei im Gegensatz zu Kraftfahrern, etwa bei Fußgängern, ein Grenzwert der BAK, von dem ab eine "absolute Fahr (Verkehrs-)untüchtigkeit" vorliegt, nicht angenommen werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1977 - 8 RU 92/76 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Befindet sich ein Versicherter jedoch im Zustand des sog. Vollrausches, so steht er grundsätzlich auch dann nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn er einer betrieblichen oder auf dem Wege zur und von der Arbeitsstätte (§ 550 Abs. 1 RVO) einer wegeeigentümlichen Gefahr erliegt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Dezember 1976, S. 484 c, d; 486 y II). Er hat sich vom Betrieb gelöst bzw. der innere Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit auf dem Wege zur Arbeitsstätte war nicht hergestellt, weil dem Verletzten eine solche Tätigkeit nicht möglich war.
Zu Unrecht nimmt die Revision an, H. habe sich im Unfallzeitpunkt in einem solchen Zustand der Volltrunkenheit befunden. Sie greift insoweit die Beweiswürdigung des LSG an und zieht aus der hohen BAK von 3,01 Promille den Schluß, H. sei nicht mehr in der Lage gewesen, eine sinnvolle Arbeitstätigkeit zu leisten, er sei vielmehr "nichts als betrunken" gewesen. Der Unfallversicherungsschutz entfällt jedoch nicht bereits bei einem alkoholbedingten Leistungsabfall. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, bei den ihm obliegenden Verrichtungen eine ernstliche Arbeit zu leisten, ist seine Verhaltensweise noch der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (Brackmann aaO S. 484e). Das LSG hat hier aus den Angaben des Arbeitskollegen S (Sch.) und des Vorarbeiters G (G.) geschlossen, H. sei noch in der Lage gewesen, eine betriebliche Tätigkeit zu verrichten, weil beide nicht bemerkt hätten, daß er volltrunken gewesen sei, und G. ihn andernfalls nicht am Arbeitsplatz gelassen hätte (Urteil S. 6 unten, 7 oben). Das LSG hat damit nicht sein freies richterliches Beweiswürdigungsrecht überschritten (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Insoweit zeigt die Revision weder einen logischen Denkfehler auf, noch ist ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz des täglichen Lebens erkennbar. Mögen sich auch, wie die Revision ausführt, die Auswirkungen von Trunkenheit nicht bei jedem Menschen in gleicher Weise bemerkbar machen, so konnte das LSG doch gerade aus der Tatsache, daß G.im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung am Arbeitsplatz keine Veranlassung gesehen hat, H. von dort wegzunehmen, den Schluß ziehen, daß er, wenn vielleicht auch eingeschränkt, noch in der Lage war, betriebliche Arbeiten zu leisten.
Hatte sich H. jedoch nicht infolge seiner Trunkenheit von der betrieblichen Tätigkeit gelöst, so wäre sein Versicherungsschutz nur entfallen, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen wäre. Verunglückt ein unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte (§ 550 Abs. 1 RVO), so steht er - ebenso wie auf der Arbeitsstätte selbst - zwar unter Unfallversicherungsschutz; dieser geht jedoch verloren, wenn der Versicherte alkoholbedingt verkehrsuntüchtig und diese Verkehrsuntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist. Das ist anzunehmen, wenn der verkehrsuntüchtige Versicherte wahrscheinlich in nüchternem Zustand nicht verunglückt wäre (vgl. die obengenannte ständige Rechtsprechung des BSG). Voraussetzung für den Wegfall des Versicherungsschutzes in diesen Fällen ist also zunächst, daß der Versicherte überhaupt verkehrsuntüchtig ist, denn bei einem Versicherten, der trotz Alkoholgenusses in der Lage ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen, treten die Auswirkungen des Alkohols nicht derart in den Vordergrund, daß demgegenüber die allgemeinen oder besonderen verkehrsbedingten Wegegefahren, denen auch jeder nüchterne Verkehrsteilnehmer ausgesetzt ist, als unwesentlich in den Hintergrund rücken (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1977 - 8 RU 92/76).
Ob H. im Unfallzeitpunkt absolut oder relativ verkehrsuntüchtig war, was allerdings bei der hohen BAK, der allgemeinen Verkehrslage (Nebel, Dunkelheit) und dem Verhalten des H. unmittelbar vor dem Unfall naheliegt, kann jedoch aufgrund der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend entschieden werden. Das LSG ist zu dem Ergebnis gekommen, die Trunkenheit des H. sei nicht die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen. Es hat seine Auffassung, ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Verkehrsteilnehmer wäre bei gleicher Sachlage wahrscheinlich ebenso verunglückt, damit begründet, daß der herannahende Kraftfahrer bei dem herrschenden starken Nebel den H. zu spät erkannt habe, zumal dieser und auch der Kollege Sch. dunkle Kleidung getragen hätten. Das LSG hat es als besonders bedeutsam gewertet, daß H. in den Pkw weder hineingelaufen noch -getorkelt sei, vielmehr "ganz rechts" auf der Fahrbahn gestanden habe.
Diese Feststellung greift die Revision mit dem Vorbringen an, H. habe im Unfallzeitpunkt mindestens 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand zur Straßenmitte hin entfernt gestanden, woraus auf ein hochgradig verkehrswidriges, alkoholbedingtes, rechtlich wesentlich ursächliches Verhalten zu schließen sei. Die Rüge greift durch. Denn nach der Aussage des Sachverständigen B vor dem Jugendschöffengericht (Bl. 77 der Unfallakten) ist der Anstoß des Pkw "in einem seitlichen Abstand vom rechten Fahrbahnrand von ca. 1,50 m" erfolgt. Bei einer Breite der rechten Fahrbahnhälfte von 4,05 m hätte H. sich danach tatsächlich nahezu auf der Mitte der rechten Fahrbahn befunden, und dies nicht etwa während einer nur kurzen seitlichen Abschwenkung, sondern stehend, "um sich eine Zigarette anzuzünden". Wenn man dieses leichtsinnige Stehenbleiben an einer gefährlichen Stelle allein noch nicht als ein unbedingt charakteristisches Zeichen einer alkoholbedingten Enthemmung und Sorglosigkeit werten will, so weisen doch die von der Revision zitierten Angaben des Zeugen Sch. (Bl. 74/75 der Unfallakten) deutlich auf eine starke Auswirkung des genossenen Alkohols hin. Das wiederholte Fallenlassen der Zigarette und das Bücken danach auf einer Verkehrsstraße trotz Dunkelheit und starken Nebels würde (ähnlich wie ein Torkeln) ein Verhalten im Verkehr aufzeigen, das für eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit als typisch angesehen werden muß. Da somit die tatsächliche Feststellung des LSG, H. habe "ganz rechts auf der Fahrbahn" gestanden, weshalb seine Trunkenheit nicht die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei, mit Erfolg angegriffen worden ist, war das LSG-Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das LSG bei der Entscheidung der Frage, ob eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des H. die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war, zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn es von anderen bzw. weiteren tatsächlichen Feststellungen ausgegangen wäre. Das LSG wird daher unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte - ggf. nach weiterer Beweisaufnahme - die Frage, ob die Trunkenheit des H. die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist, erneut zu prüfen und abschließend auch über die Kosten zu entscheiden haben.
Fundstellen