Leitsatz (amtlich)
1. Polnische Staatsangehörige jüdischen Glaubens stehen bei Anwendung des § 17 Abs 1 Buchst b FRG anderen polnischen Staatsangehörigen nichtjüdischen Glaubensbekenntnisses gleich.
2. Sie gehören nicht zu dem von der OstgebieteVO erfaßten Personenkreis (Anschluß an BSG vom 26.8.1987 11a RA 34/86 = BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr 11, BSG vom 15.10.1987 - 1 RA 41/86, BSG vom 15.10.1987 - 1 RA 43/86).
Normenkette
FRG § 17 Abs 1 Buchst b Fassung: 1960-02-25; SVOstgebieteEV § 45 Abs 1 S 2 Fassung: 1941-12-22; RAMErl 1942-08-26; SVOstgebieteEV § 1 Abs 1 S 2 Fassung: 1941-12-22
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 25.09.1986; Aktenzeichen L 4 J 293/85) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.08.1985; Aktenzeichen S 7 J 18/85) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger unter Anerkennung von Beitragszeiten gemäß § 17 Abs 1 Buchst b des Fremdrentengesetzes (FRG) Altersruhegeld nach § 1248 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.
Der 1917 in Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Bis 1939 war er polnischer Staatsangehöriger; jetzt besitzt er die israelische Staatsbürgerschaft. Nach eigenen Angaben erlernte er von 1932 bis 1934 in S bei L den Beruf des Webers und übte ihn dort bis 1936 als Arbeitnehmer aus. Aus einer anschließenden rund dreijährigen Tätigkeit als selbständiger Weber ebenfalls in S wechselte er Anfang 1939 wieder in die Dienste seiner alten Firma über. Von 1932 bis 1939 wurden seinen Bekundungen zufolge Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Als deutsche Truppen Polen besetzten, ging der Kläger, wie er im Verwaltungsverfahren vortrug, zunächst nach L und Anfang 1940 nach W . Im Sommer 1941 wurde er auf der Flucht von Russen gefaßt und ins Innere der UdSSR verbracht, wo er Zwangsarbeiten verrichten mußte. Über B und Österreich gelangte er Ende 1946 in das DP-Lager Sch H . Von dort wanderte er 1948 nach Israel aus und bezieht seit 1982 eine israelische Altersrente.
Im Juli 1982 beantragte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersruhegeld. Der polnische Sozialversicherungsträger konnte auf Anfrage keine Versicherungsunterlagen über ihn ermitteln. Zur Stützung seiner Angaben legte der Kläger zwei inhaltlich weitgehend übereinstimmende eidesstattliche Versicherungen vor. Der von der BfA beabsichtigten Sprachprüfung zur Feststellung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis unterzog sich der Kläger nicht. Er gab vielmehr an, er gehöre nicht zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Zur Nachentrichtung von Beiträgen erklärte er sich bereit.
Anträge des Klägers auf Entschädigung wegen Freiheits-, Körper- und Gesundheitsschadens wurden mangels Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) oder infolge fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt. Die gegen die Ablehnung eines Neuantrags gerichtete Klage wies das Landgericht S rechtskräftig ab.
Die Beklagte, die den Vorgang 1984 zuständigkeitshalber übernahm, lehnte mit Bescheid vom 8. Juni 1984 die Gewährung von Rentenleistungen ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit seinem Einverständnis als Klage an das Sozialgericht (SG) abgegeben. Mit Urteil vom 27. August 1985 wies das SG die Klage ab. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 25. September 1986). Zur Begründung führte das LSG aus, eine Anerkennung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 1250 Abs 1a RVO iVm der "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten" -OGVO- vom 22. Dezember 1941 (RGBl I S 777) komme nicht in Betracht, da nach § 1 Abs 3 OGVO nur Zeiten ab 1. Januar 1942 erfaßt würden. Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten aufgrund von § 17 Abs 1 Buchst b FRG iVm der OGVO und dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 26. August 1942 (AN II S 469) sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits 1940 die eingegliederten Ostgebiete verlassen habe, die OGVO und der Erlaß vom 26. August 1942 aber nur anwendbar seien, wenn sich der Versicherte an den maßgebenden Stichtagen des 1. Januar bzw 1. Oktober 1942 im Geltungsbereich dieser Vorschriften aufgehalten habe. Es könne daher nicht nur offenbleiben, ob für den Kläger in Polen tatsächlich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien, sondern auch, ob die OGVO iVm dem Erlaß vom 26. August 1942 eine ausreichende Grundlage für die Berücksichtigung polnischer Beitragszeiten iS des § 17 Abs 1 Buchst b FRG darstelle.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1986 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 1984 zu verurteilen, dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind zum Termin ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, daß im Fall des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 126 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist kraft Zulassung durch das LSG statthaft, sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die deutsche Rentenversicherung auf Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Nach § 1248 Abs 5 RVO erhält Altersruhegeld der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 der Vorschrift erfüllt hat. Nach § 1248 Abs 7 Satz 3 RVO ist die Wartezeit erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht gegeben. Die nach seinen eigenen Angaben in Polen von 1932 bis 1939 zurückgelegten Beitragszeiten können schon rechtlich nicht als Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung anerkannt werden.
Eine Anwendung der §§ 19, 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG- vom 22. Dezember 1970 (BGBl I S 1846) iVm §§ 1, 15 FRG vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) zugunsten des Klägers scheitert daran, daß der Kläger weder anerkannter Vertriebener iS des § 1 Abs 2 Nr 1 des Bundesvertriebenengesetzes -BVFG- idF vom 3. September 1971 (BGBl I S 1566) ist, noch, wie er selbst erklärt hat, zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört.
Eine Anrechnung ist ebenfalls nicht über § 17 Abs 1 Buchst b FRG möglich. Nach dieser Vorschrift findet § 15 FRG auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d FRG gehören, wenn Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sie bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte. Für einen deutschen Rentenversicherungsträger (§ 3 FRG) bestand in Fällen wie dem des Klägers eine derartige Pflicht nicht.
Wie der 11a Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 26. August 1987 - Az 11a RA 34/86 - (BSGE 62, 109 = SozR 5050 § 17 Nr 11) und im Anschluß daran der 1. Senat des BSG mit den Urteilen vom 15. Oktober 1987 - Az 1 RA 41/86 und 1 RA 43/86 - (SozSich 1988 S 189 und AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1988 S 346) entschieden haben, beurteilt sich die Pflicht eines deutschen Rentenversicherungsträgers, zur polnischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln, allein nach der Rechtslage während der Geltung der Reichsgesetze. Bereits in früheren Urteilen hatten der erkennende Senat und der 11a Senat des BSG diese Rechtsmeinung vertreten (Urteil vom 26. Januar 1973 - Az 5 RJ 322/71 -, BSG SozR Nr 6 zu § 1321 RVO, und Urteil vom 16. Dezember 1975 - Az 11 RA 6/75 -, BSG SozR 2200 § 1250 Nr 9). Der erkennende Senat hält hieran fest und schließt sich der vom 1. und 11a Senat in den zuerst genannten Entscheidungen dafür gegebenen Begründung an. Für die Antwort auf die Frage nach der bezeichneten Pflicht eines deutschen Rentenversicherungsträgers iS des § 17 Abs 1 Buchst b FRG sind dementsprechend die OGVO und ihre Durchführungsbestimmungen maßgebend. Ein "Übergang" der vom Kläger behaupteten Beitragszeiten nach diesen Vorschriften auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann aber nicht bejaht werden. Der Kläger gehört nicht zu dem davon begünstigten Personenkreis.
In § 1 Abs 1 Satz 1 OGVO war bestimmt, daß die RVO, das Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- und das Reichsknappschaftsgesetz -RKG- nebst den dazu erlassenen Vorschriften vom Stichtag an - gemäß § 1 Abs 3 OGVO der 1. Januar 1942 - in den eingegliederten Ostgebieten Anwendung finden sollten. Davon waren aber gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 OGVO sogenannte Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen waren gemäß § 1 Abs 2 OGVO iVm dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 29. Juni 1942 Abschnitt C (AN II S 408) die Juden in den eingegliederten Ostgebieten. Der Kläger war daher schon kraft seiner polnischen Staatsangehörigkeit in gleicher Weise wie alle anderen polnischen Staatsangehörigen von dem Personenkreis ausgeklammert, der von der OGVO erfaßt wurde. Sein jüdischer Glaube war insofern unerheblich. Begründet war dies darin, daß die OGVO ihrem Sachgehalt nach im wesentlichen die deutsche Sozialversicherung nur auf die in Polen lebenden deutschen Volksangehörigen ausdehnte, die polnischen Staatsangehörigen als den im polnischen Staatsgebiet zahlenmäßig überwiegenden Bevölkerungsanteil dagegen nicht umfaßte. Diese grundsätzliche Tendenz der OGVO wurde dann später auch durch das sogenannte "Polenstatut" (Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 26. August 1942 aaO), mit dem die OGVO auf die "Schutzangehörigen und Staatenlosen polnischen Volkstums" teilweise für anwendbar erklärt worden ist, bestätigt.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung der Rechtslage läßt sich auch nicht mit Rücksicht auf diesen Erlaß des Reichsarbeitsministers begründen. Zwar blieb die jüdische Bevölkerung in den Ostgebieten ausdrücklich von der Erstreckung der deutschen Sozialversicherung ausgeschlossen. Diese an das Merkmal des jüdischen Glaubens anknüpfende Diskriminierung ist jedoch als offenkundiges nationalsozialistisches Unrecht anzusehen und damit für die Entscheidung des erkennenden Senates unbeachtlich. Zwar hat der 4. Senat des BSG im Urteil vom 23. Juni 1971 - 4 RJ 357/68 - (BSG SozR Nr 5 zu § 17 FRG) ausgesprochen, daß die OGVO, sofern sie überhaupt heranzuziehen sei, mit den darin enthaltenen Einschränkungen Anwendung finden müsse. Damit kann aber nach dem damals zu entscheidenden Fall und der vom 4. Senat im einzelnen gegebenen Begründung nicht gemeint sein, daß eine Diskriminierung der jüdischen Bevölkerung durch die Vorschriften auch heute noch zu beachten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist ist nationalsozialistischen Rechtsvorschriften vielmehr die Geltung als Recht abzusprechen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolge anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 23, 98, 106). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Folgerung daraus ist allerdings nur, daß der Kläger als polnischer Staatsangehöriger seinen damals mit ihm in Polen lebenden Mitbürgern polnischer Staatsangehörigkeit gleichzustellen ist, dh für seinen sozialversicherungsrechtlichen Status dieselben Vorschriften wie für diese zu gelten haben. Für die polnischen Staatsangehörigen bewirkte aber der Erlaß vom 26. August 1942 aaO nicht, daß nunmehr die für diesen Personenkreis zur polnischen Rentenversicherung entrichteten Beiträge wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln gewesen wären.
In § 2 Abs 1 des genannten Erlasses war bestimmt, daß die Leistungen nur als Unterstützung gewährt werden sollten und auf sie kein Rechtsanspruch bestand. Der Erlaß hatte somit keinen uneingeschränkten Übergang der Beitragszeiten bewirkt. Der erkennende Senat folgt in dieser Hinsicht den Ausführungen des 1. und 11a Senats in den Urteilen vom 26. August und 15. Oktober 1987 aaO. Er stimmt diesen Entscheidungen ferner darin zu, daß die in den eingegliederten Gebieten entstandenen polnischen Versicherungsverhältnisse somit nicht auf einen deutschen Rentenversicherungsträger übergeleitet worden sind. Zu Recht wird in den Urteilen darauf hingewiesen, daß der in § 45 Abs 1 OGVO angeordnete Übergang der Rechte und des Vermögens der aufgelösten polnischen Versicherungsträger auf den Träger der Reichsversicherung für sich allein einen solchen Schluß nicht rechtfertigen kann, zumal die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Verpflichtungen (Abs 1 Satz 2 und 4) und die endgültige Auseinandersetzung mit der polnischen Sozialversicherung (Satz 4) weiteren Regelungen vorbehalten blieben, die dann nicht mehr erlassen wurden.
Eine Anrechnung der vom Kläger behaupteten Beitragszeiten ergibt sich schließlich auch nicht aus § 3 Abs 4 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I S 848), wonach die OGVO auch auf Leistungsansprüche und Anwartschaften aus Versicherungsverhältnissen anzuwenden war, die nach ihr nicht oder nicht voll auf die deutsche Sozialversicherung übergegangen sind. Auch hierin folgt der erkennende Senat den Überlegungen des 1. und 11a Senates des BSG in den Urteilen vom 26. August und 15. Oktober 1987 aaO und schließt sich der dort gegebenen Begründung an.
Gegen das Ergebnis bestehen auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken. Zutreffend hat der 1. Senat in seinen Urteilen vom 15. Oktober 1987 aaO darauf hingewiesen, daß die nach der OGVO nicht übergegangenen Beitragszeiten keineswegs untergegangen sind. Sie sind vielmehr weiterhin in der polnischen Sozialversicherung vorhanden oder jedenfalls in diese für solche Berechtigte wieder zurückgefallen, die nach dem Krieg weiterhin in dem wieder selbständig gewordenen polnischen Staat gelebt haben. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall nicht 1948 nach Israel ausgewandert wäre, könnten für ihn vor dem Krieg in Polen zurückgelegte Beitragszeiten angerechnet werden. Ein Nachteil entsteht dem Kläger letztlich dadurch, daß er nach dem Krieg nach Israel ausgewandert ist. Wenn dort die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nicht anerkannt werden oder ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit dem polnischen Staat nicht besteht, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der deutschen Sozialversicherung.
Da der Kläger schon nicht zu dem von der OGVO und ihren Durchführungsbestimmungen erfaßten Personenkreis gehört, kann offenbleiben, ob die Auffassung des LSG zutrifft, daß die OGVO und der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 26. August 1942 aaO bereits deshalb nicht anzuwenden sind, weil der Versicherte an den maßgeblichen Stichtagen des 1. Januar bzw 1.Oktober 1942 nicht mehr im Geltungsbereich der Vorschriften lebte. Aus demselben Grund kommt eine Anrechnung der Beitragszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des § 1250 Abs 1a RVO iVm der OGVO, nicht in Betracht.
Nach alledem kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Sie war daher gemäß § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen