Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung sowie Rücknahme von Verwaltungsakten mit mehreren Betroffenen. Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine Klage
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Versicherungsträger der in einem Bescheid der Einzugsstelle enthaltenen Feststellung der Versicherungsfreiheit mit einem Schreiben an die Einzugsstelle widersprochen, so kann dieser nach SGG § 78 Abs 1 Nr 3 nicht notwendige Widerspruch - anders als bei einem nicht rechtskundig vertretenen Empfänger eines Verwaltungsaktes (vgl BSG 1975-10-28 9 RV 452/74 = SozR 1500 § 92 Nr 2) - in der Regel nur als Gegenvorstellung, nicht aber als Klageerhebung angesehen werden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einzugsstelle ist jedenfalls dann berechtigt, ihren fehlerhaften Verwaltungsakt über das Bestehen von Versicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit mit Wirkung für alle Beteiligten zurückzunehmen, wenn ein Betroffener den Bescheid rechtzeitig angefochten hat.
2. Macht ein nicht rechtskundiger Empfänger eines Verwaltungsaktes dessen Unrichtigkeit gegenüber dem Adressaten geltend, so kann diese Gegenvorstellung in eine Klage umgedeutet werden.
3. Hat eine Krankenkasse als Einzugsstelle die Versicherungspflicht eines beschäftigten Angestellten durch einen gegenüber dem Arbeitgeber bindend gewordenen Verwaltungsakt (Bescheid) verneint, so kann der beteiligte Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt nur im Rahmen der in SGG § 66 Abs 2 gesetzten Frist durch eine Aufhebungsklage anfechten. Unterläßt er dies, so können die Rentenversicherungsbeiträge, selbst wenn sich der Verwaltungsakt später als unrichtig herausstellt, vom Arbeitgeber nicht mehr nachgefordert werden.
Normenkette
SGG § 92 Fassung: 1953-09-03, § 78 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-07-30; AVG § 121 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1399 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 1976 insoweit aufgehoben, als es in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 25. April 1975 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1974 abgewiesen hat. Insoweit werden die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Einzugsstelle nach § 121 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Klägerin als Arbeitgeberin Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten (AnV) für die Beigeladene zu 2) nachfordern darf.
Die Beigeladene zu 2) ist als Lehrerin für Kurzschrift und Maschinenschreiben in der Heimberufsschule des "H-Hauses E", eines von der Klägerin betriebenen Rehabilitationszentrums beschäftigt. In der Zeit von 1971 bis 28. Februar 1974 unterrichtete sie jeweils an einem Tag in der Woche sechs Stunden gegen ein monatliches Entgelt von zunächst DM 294,- und ab 1. August 1971 von DM 336,-. Eine Anfrage des Direktors des "H-Hauses" vom 19. Februar 1971, in der Beschäftigungszeit und Höhe der Vergütung dargelegt wurden, beantwortete die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 1971 dahin, daß die Beigeladene zu 2) gemäß § 4 Abs 1 Nr 6 iVm § 4 Abs 2 Buchst a AVG nicht der AnV-Pflicht unterliege. Auf eine weitere Anfrage aus Anlaß der Erhöhung der Vergütung ab 1. August 1971 teilte die Beklagte dem Direktor des H-Hauses mit Bescheid vom 9. Februar 1972 mit, daß die Beigeladene zu 2) weiterhin versicherungsfrei sei.
Am 24. August 1973 holte die Beklagte unter Übersendung ihrer Verwaltungsakte eine Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - Beigeladene zu 1) - zur Frage der Versicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 2) ein. Mit Schreiben vom 31. August 1973 erwiderte die Beigeladene zu 1), sie halte die Beigeladene zu 2) für angestelltenversicherungspflichtig, weil es sich um keine Aushilfsbeschäftigung nach § 4 Abs 2 Buchst a AVG und wegen der Höhe des monatlichen Entgelts auch um keine Nebenbeschäftigung nach § 4 Abs 2 Buchst b AVG handle. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 1974, gerichtet an das H-Haus, fest, die Beigeladene zu 2) sei versicherungspflichtig zur Krankenversicherung (KV) und AnV. Sie forderte zunächst Beiträge ab 1. Januar 1974 und sodann mit Bescheid vom 19. März 1974 ab 1. Dezember 1971 nach. Dem Widerspruch half die Beklagte nicht ab (Widerspruchsbescheid vom 18. September 1974).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 28. Februar 1974 nachzufordern (Urteil vom 25. April 1975).
Auf die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen, soweit sie die Nachforderung von AnV-Beiträgen betraf. Die weitergehende Berufung der Beklagten (hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung) hat das LSG als unzulässig - weil verspätet und von der notwendigen Streitgenossenschaft mit der Beigeladenen zu 1) nicht umfaßt - verworfen (Urteil vom 12. Februar 1976). Das LSG hat die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 2) in der Angestelltenversicherung in dem streitigen Zeitraum bejaht. Die Beigeladene zu 2) habe die Beschäftigung, die mit einem über einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegenden Betrag entlohnt worden sei, zwar wen ger als 75 Arbeitstage im Jahr ausgeübt. Sie habe die Beschäftigung aber nicht nur gelegentlich oder zur Aushilfe verrichtet. Deshalb habe sie keine Nebenbeschäftigung nach § 4 Abs 2 Buchst a AVG ausgeübt. Die Entscheidungen der Beklagten vom 29. April 1971 und 9. Februar 1972 über die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 2) seien somit unrichtig gewesen. Diese Bescheide habe die Beklagte zu Recht aufgehoben. Obwohl sie die Klägerin begünstigten, hätten sie auch rückwirkend beseitigt werden dürfen, weil sie gegenüber der Beigeladenen zu 1) und damit allen Beteiligten gegenüber noch nicht bindend geworden seien. Sie seien der Beigeladenen zu 1) erst mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 1973 bekanntgegeben worden. Diese habe mit ihrem Schreiben vom 31. August 1973 fristgerecht Widerspruch erhoben. Für die Wirksamkeit dieser Anfechtung sei es nicht erforderlich, daß sie auch gegenüber den übrigen Betroffenen des Verwaltungsaktes erklärt werde. Auf die Interessenlagen und damit auf eine Interessenabwägung wie bei der Zurücknahme bindend gewordener fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte komme es nicht an, wenn der Verwaltungsakt - auch hinsichtlich der begünstigten Betroffenen - noch nicht bindend geworden sei, weil ein belasteter Betroffener ihn angefochten habe.
Die Klägerin hat - die vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 121 Abs 3 AVG und des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit mit ihm das Urteil des SG geändert und die Klage hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 28. Februar 1974 abgewiesen worden ist.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) stellen keine Anträge.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Soweit das LSG die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung als unzulässig verworfen hat, bestand kein Streit. Die Revision der Klägerin betrifft lediglich den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung der Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 28. Februar 1974. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung des LSG nicht begründet.
Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, ihre Verwaltungsakte vom 29. April 1971 und 9. Februar 1972, mit denen sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 2) deren Versicherungspflicht verneint hatte, zurückzunehmen. Es hat diesen Bescheiden eine sich auch auf die Beigeladene zu 1) erstreckende Doppelwirkung beigemessen und ihre Aufhebbarkeit bejaht, weil sie von der Beigeladenen zu 1) noch hätten angefochten werden können und damit noch nicht bindend geworden seien. Mit ihrem Anschreiben vom 31. August 1973 an die Beklagte habe die Beigeladene zu 1) die ihr erst am 24. August 1973 bekanntgegebenen Bescheide fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten. Das LSG hat hierbei auf die Rechtsprechung des BSG abgehoben. Hiernach ist die Einzugsstelle berechtigt, ihren fehlerhaften Bescheid über die Versicherungspflicht oder -freiheit mit Wirkung für alle Beteiligten zurückzunehmen, wenn ein Anfechtungsberechtigter den Bescheid rechtzeitig angefochten hat (BSGE 25, 34 = SozR Nr 52 zu § 77 SGG). Zu den Anfechtungsberechtigten zählt auch - obwohl die Einzugsstelle die Entscheidung nach § 121 Abs 3 AVG in Prozeßstandschaft für den Rentenversicherungsträger an dessen Stelle und mit unmittelbarer Wirkung für diesen trifft - der Rentenversicherungsträger als Beteiligter (BSGE 15, 118 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1977 - 12/3 RK 91/75).
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß das einem Versicherungsträger zustehende Anfechtungsrecht gegen einen Bescheid der Einzugsstelle nicht im Wege des Widerspruchs ausgeübt werden kann, sondern mit der Klage (Aufhebungsklage) geltend gemacht werden muß. Nach § 81 Nr 3 SGG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (Art III des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974) findet nämlich in den Fällen der §§ 79 und 80 SGG ein Vorverfahren nicht statt, wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will (vgl auch § 78 Abs 1 Nr 3 SGG). Eine Aufhebungsklage aber hat die Beigeladene zu 1) gegen die ihr jedenfalls vor dem 31. August 1973 eröffneten Bescheide innerhalb der mangels Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzten Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG) nicht erhoben. Diese Frist war im Zeitpunkt ihrer Beiladung zu dem von der Klägerin in Gang gesetzten Klageverfahren (2. Oktober 1974) bereits verstrichen, so daß auch ihr Prozeßverhalten (Antrag auf Klageabweisung), selbst wenn es einer ausdrücklichen Anfechtung der früheren Bescheide der Beklagten gleichzuachten wäre (vgl BSGE 25, 34, 37), jedenfalls wegen Fristversäumung nicht mehr als zulässige Aufhebungsklage angesehen werden könnte. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 31. August 1973, in der das LSG einen Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 29. April 1971 und 9. Februar 1972 erblickt hat, läßt sich nicht in eine Klage umdeuten. Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 1500 § 92 Nrn 1 und 2) nicht mehr erforderlich, daß als wesentliches Merkmal einer Klage das Begehren um Nachprüfung einer hoheitlichen Maßnahme durch ein Gericht erkennbar ist. Macht demnach ein nicht rechtskundig vertretener Empfänger eines Widerspruchsbescheides dessen Unrichtigkeit geltend, will er in der Regel nicht eine Gegenvorstellung, sondern Klage erheben. Hierbei wird dem allgemeinen Grundsatz, daß sich die Auslegung schriftlicher Erklärungen nicht allzu streng am Wortlaut orientieren soll, Rechnung getragen und angemessen berücksichtigt, daß ungewandte Personen ihre Absichten vielfach höchst ungenau umschreiben (BSG SozR 1500 § 92 Nr 2). Diese Ansatzpunkte für eine derartige Auslegung sind aber dem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 31. August 1973 nicht zu entnehmen. Es handelt sich nicht um die schriftliche Erklärung einer rechtsunkundigen, ungewandten Person, sondern um ein rechtlich fundiertes Schreiben eines mit der Materie vertrauten Bediensteten eines Versicherungsträgers, dem die Wesensverschiedenheit zwischen der Mitteilung einer abweichenden Rechtsauffassung an die Krankenkasse als Einzugsstelle und einer zum SG zu erhebenden Aufhebungsklage bekannt sein muß. Auch wenn mit einer solchen Mitteilung ein bestimmtes Verwaltungshandeln der Einzugsstelle bezweckt werden soll, kann sie nicht als Klage aufgefaßt werden. Sie zielt nämlich ersichtlich auf eine Abänderung bzw. Beseitigung der beschwerdenden Entscheidung durch die Einzugsstelle selbst und nicht auf Überprüfung durch ein Gericht.
Da sonach die Beigeladene zu 1) von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch (durch Erhebung der zulässigen Aufhebungsklage) gemacht hatte, waren die Bescheide der Beklagten vom 29. April 1971 und 9. Februar 1972 gegenüber allen Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Sie durften daher von der Beklagten nicht mehr aufgehoben werden. Die Voraussetzungen, unter denen fehlerhafte, aber bindend gewordene begünstigende Verwaltungsakte ausnahmsweise zurückgenommen werden können, liegen nicht vor. Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Vorschrift, nach der von Anfang an unrichtige Verwaltungsakte über die Feststellung der Versicherungspflicht oder -freiheit zuungunsten des Berechtigten aufgehoben werden können. Auch liegen keine Gründe vor, die die Berufung der Klägerin auf die bindende Wirkung der sie begünstigenden Bescheide als rechtsmißbräuchlich erweisen würden. Sie hat nämlich zum Zustandekommen der unrichtigen Bescheide nicht beigetragen, sondern vielmehr die entscheidungserheblichen Tatsachen richtig angegeben. Es kann auch nicht angenommen werden, daß sie die Unrichtigkeit der Bescheide erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. Der Widerruf der bindenden Bescheide läßt sich auch nicht damit begründen, daß gleichzeitig öffentliche Schutzinteressen der Allgemeinheit auf dem Spiele stünden (vgl Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, SGG § 77 Anm 9 S. 258/34 - 2/1). Bei einem Streit über Versicherungsbeiträge für eine Beschäftigungsdauer von insgesamt nicht einmal hundert Arbeitstagen können schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit, dh hier der Versichertengemeinschaft, nicht in Betracht kommen, die es rechtfertigen könnten, den Vertrauensschutz des Bescheidempfängers in den Bestand der bindend gewordenen Verwaltungsentscheidung hintanzustellen. Schließlich gibt auch die Interessenlage der Beigeladenen zu 2), um deren Versicherung es letztlich geht, hierfür keine Handhabe. Zwar hat das BSG in der von der Beigeladenen zu 1) zitierten Entscheidung (BSGE 25, 34, 37) ausgeführt, die Abwägung der beteiligten Interessen führe in der Rentenversicherung dazu, die Beitragsnachforderungen - soweit sie nicht verjährt sind - grundsätzlich für zulässig zu erachten, weil das Interesse des Versicherten an der tatsächlichen Beitragsentrichtung das des Arbeitgebers auf Schutz vor nachträglicher Inanspruchnahme überwiege. Hierbei ging es aber, wie auch in den dort zitierten weiteren Entscheidungen des BSG (BSGE 17, 173, 176; 21, 52, 56) um Fallgestaltungen, bei denen keine bindenden Verwaltungsakte der Einzugsstelle vorgelegen hatten. Die Interessenabwägung wurde aber für erforderlich gehalten, um die Nachforderung unter dem Gesichtspunkt des auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben zu rechtfertigen.
Nach allem ist das Urteil des LSG in dem angefochtenen Umfang aufzuheben, und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen