Leitsatz (amtlich)
1. Welche Anforderungen an eine Anzeige nach AFG § 84 Abs 1 Nr 3, § 88 Abs 1 zu stellen sind, ist in WinterbauAnO § 14 geregelt. In WinterbauAnO § 15 sind demgegenüber nur Ausnahmen hinsichtlich des Zeitpunktes festgelegt, an dem die Anzeige zu erstatten ist.
2. Durch AFG § 89 wird dem Verwaltungsrat der BA lediglich die Befugnis eingeräumt, hinsichtlich der unverzüglichen oder täglichen Erstattung der Anzeige die Anforderungen zu erleichtern, nicht aber zu verschärfen.
3. Auch Sammelanzeigen sind nach WinterbauAnO § 15 Abs 3 nur unverzüglich zu erstatten.
Leitsatz (redaktionell)
Eine Sammelanzeige (WinterbauAnO § 15) ist unverzüglich erstattet, wenn sie am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche abgesandt wird. Bei verzögerter Absendung, ebenso wie bei verzögertem Zugang beim Arbeitsamt, kann die Sammelanzeige nur dann als verspätet angesehen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein Erfüllungsgehilfe die Verspätung verschuldet hat.
Normenkette
AFG § 84 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1972-05-19, § 88 Abs. 1 Fassung: 1972-05-19, § 89 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1972-05-19; WinterbauAnO § 14 Fassung: 1972-07-04, § 15 Abs. 3 Fassung: 1972-07-04
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.04.1976; Aktenzeichen L 7 Ar 18/76) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 25.11.1975; Aktenzeichen S 7 Ar 52/73) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anzeige über witterungsbedingten Arbeitsausfall auf Baustellen der Klägerin in der Zeit vom 26. Februar bis 28. Februar 1973 und am 2. März 1973 rechtzeitig erstattet worden ist.
Die für diese Ausfalltage auf dem Formblatt der Bundesanstalt für Arbeit (BA) erstattete, an das zuständige Arbeitsamt L gerichtete Sammelanzeige wurde der Post als einfache Briefsendung am 5. März 1973 (Montag) zur Beförderung übergeben. Als Datum der Erstellung dieser Anzeige ist der 2. März 1973 (Freitag) angegeben. Die Sendung ging am 6. März 1973 (Dienstag) beim Arbeitsamt L ein. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Beklagte die Zahlung von Schlechtwettergeld (SWG) ab, weil die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet worden sei (Bescheid vom 6. März 1973). Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, die rechtzeitige Absendung der Anzeige sei wegen einer plötzlichen Erkrankung ihres Büroangestellten K unterblieben, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. März 1973)
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg abgewiesen (Urteil vom 25. November 1975). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin SWG für die Ausfalltage in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März 1973 zu gewähren (Urteil vom 27. April 1976). Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf SWG, da die Sammelanzeige für die Ausfalltage rechtzeitig erstattet worden sei. Nach § 84 Abs 1 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) werde SWG gewährt, wenn der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt werde. Dabei bedeute "unverzüglich" - wie auch sonst in der Sprache des Gesetzgebers - "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Eine verspätete Schlechtwetteranzeige schließe demzufolge den Anspruch auf SWG nur dann aus, wenn der Arbeitgeber die Anzeige schuldhaft verzögert habe. Der Arbeitgeber habe mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt, wenn er sicherstelle, daß die Anzeige am Ausfalltag und die Sammelanzeige am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche abgesandt werde, wobei die Übermittlung durch einfachen Brief der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspreche. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin gerecht geworden. Zwar sei die Anzeige erst am folgenden Montag zur Post gegeben worden, dies sei aber auf Umstände zurückzuführen, für die die Klägerin und ihren Beauftragten kein Verschulden treffe. Der Angestellte K, der seit zehn Jahren im Betrieb tätig gewesen sei und die Erstattung von Schlechtwettergeldanzeigen seit längerer Zeit zur Zufriedenheit erledigt habe, habe bereits am Freitagvormittag die Anzeige gefertigt und dem Inhaber der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. Wegen starker Kopfschmerzen, die - wie sich später erwies - der Beginn erster Anzeichen eines Schlaganfalls waren, habe K jedoch gegen Mittag das Büro verlassen und die Schlechtwettergeldanzeige nicht mehr abgesandt. Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß dieses Versehen dem Angestellten K nicht als Verschulden vorgeworfen werden könne. Auch den Inhaber der Klägerin treffe kein (Organisations-) Verschulden, weil er sich auf diesen Arbeitnehmer habe verlassen können und ihm kein Anhalt ersichtlich gewesen sei, daß dieser die bereits unterschriebene Anzeige nicht zur Post gegeben habe.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 84 AFG sowie der §§ 14, 15 der Winterbauanordnung (WA) vom 4. Juli 1972 (ANBA S. 511). Der Gesetzgeber habe die BA in § 89 AFG ermächtigt, durch Anordnung zu bestimmen, daß "abweichend von § 84 Abs 1 Nr 3 AFG der Arbeitsausfall nicht unverzüglich oder nicht täglich dem Arbeitsamt anzuzeigen ist". Das der BA insoweit eingeräumte Ermessen habe der Verwaltungsrat mit § 15 WA ausgefüllt. Nach § 15 Abs 1 Nr 2b WA in der hier noch maßgebenden Fassung vom 4. Juli 1972 könne das Arbeitsamt in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. März auf die Einzelanzeige verzichten, soweit die tägliche Anzeige zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erforderlich erscheine. Zugleich werde aber bestimmt, daß im Falle eines Verzichts der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche eine Sammelanzeige zu erstatten habe (§ 15 Abs 3 WA). Damit sei der Arbeitgeber gezwungen, termingebunden - und zwar am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche - zu handeln. Versäume er diesen Termin, entfalle der Anspruch auf SWG genau so, als wenn der Arbeitgeber eine Ausschlußfrist versäumt hätte; denn auch bei der materiell-rechtlichen Ausschlußfrist komme es allein auf die Einhaltung der Frist an. Werde sie versäumt, sei es für die Rechtsfolgen unerheblich, ob das Versäumnis schuldhaft oder schuldlos gewesen sei. Aber selbst wenn man der Auffassung des LSG folge, daß die Sammelanzeige unverzüglich zu erstatten sei, mangele es an diesem Erfordernis. Denn die Anzeige sei gemäß § 88 Abs 1 AFG vom Arbeitgeber zu erstatten. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei der mit der Anzeigenerstattung vom Arbeitgeber beauftragte Mitarbeiter am 2. März 1973 wegen starker Kopfschmerzen nach Hause gegangen und auch am 3. März nicht zur Arbeit erschienen. Unter diesen Umständen sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, von sich aus zu prüfen, ob die angefallenen Terminarbeiten erledigt worden seien. Dies gelte um so mehr, als der Arbeitgeber weder am 2. noch am 3. März habe wissen können, ob der erkrankte Arbeitnehmer am folgenden Montag die Arbeit werde aufnehmen können. Die unterlassene Prüfung müsse als schuldhaftes Zögern gewertet werden, so daß die am 5. März der Post zur Beförderung übergebene Anzeige nicht als unverzüglich erstattet angesehen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin für die Ausfalltage in der Zeit vom 26. Februar bis 2. März 1973 SWG für die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlen.
Nach § 84 Abs 1 Nr 3 AFG ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf SWG, daß der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich angezeigt wird. Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre gesetzliche Wirkung grundsätzlich erst dann entfalten kann, wenn sie dem Adressaten zugegangen ist (BSGE 22, 187; BSG SozR 4100 § 84 AFG Nr 1; Urteile des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1976 - 12/7 RAr 33/75 - und - 12/7 RAr 35/75 - sowie vom 16. Dezember 1976 - 12/7 RAr 30/76 -; Urteil des 7. Senats vom 21. Juni 1977 - 7/12/7 RAr 127/75 -). Die Anzeige ist demnach im vorliegenden Fall erst am 6. März 1973 wirksam geworden, als das Arbeitsamt Lüneburg durch den Eingang der Briefsendung der Klägerin Kenntnis von dem Arbeitsausfall erhalten hat. Im Regelfall genügt eine so verspätete Anzeige den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sammelanzeige am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche abzusenden, dh der Post zur Beförderung zu übergeben (vgl BSG aaO). Bei verzögerter Absendung ebenso wie bei verzögertem Zugang beim Arbeitsamt, kann aber eine Anzeige nur dann als verspätet angesehen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein Erfüllungsgehilfe die Verspätung verschuldet hat. Denn § 84 Abs 1 Nr 3 AFG schreibt vor, daß die Anzeige "unverzüglich", dh ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs 1 Satz 1 BGB) zu erstatten ist. Nach § 89 AFG kann die BA bestimmen, daß abweichend von § 84 Abs 1 Nr 3 AFG der Arbeitsausfall nicht unverzüglich oder nicht täglich dem Arbeitsamt anzuzeigen ist (§ 89 Nr 1 AFG). Hiervon hat die BA in der WA Gebrauch gemacht. In § 15 Abs 3 WA ist vorgesehen, daß in Fällen, in denen Sammelanzeigen zugelassen werden, der Arbeitgeber diese am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche auf dem Vordruck der BA zu erstatten hat. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß die Sammelanzeige am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche "unverzüglich" zu erstatten ist. Allerdings enthält § 15 Abs 3 WA im Gegensatz zu §§ 84 Abs 1 Nr 3, 88 Abs 1 Satz 2 AFG, 14 Abs 3 WA nicht ausdrücklich das Erfordernis der Unverzüglichkeit. Aus dieser Wortfassung läßt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, folgern, daß damit eine Ausschlußfrist für die Erstattung von SWG-Anzeigen vorgeschrieben worden sei. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 14 und § 15 WA. § 14 WA regelt grundsätzlich, welche Anforderungen an eine Anzeige zu stellen sind. § 15 WA regelt demgegenüber Ausnahmen hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die Anzeige zu erstatten ist. Die übrigen in § 14 WA aufgestellten Voraussetzungen über den Inhalt der Anzeige und die Notwendigkeit unverzüglicher Erstattung werden hierdurch nicht berührt. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen verständigen und vom Gesetz gedeckten Sinn es haben sollte, bei der Sammelanzeige im Gegensatz zur täglichen Anzeige die Berücksichtigung unverschuldeter Verzögerungen auszuschließen. Gerade in Fällen, in denen Sammelanzeigen zugelassen werden, besteht regelmäßig ein geringeres Bedürfnis an einer schnellen Information des Arbeitsamtes und unmittelbarer Möglichkeit einer Nachprüfung der Richtigkeit des angezeigten Arbeitsausfalls.
In der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung wäre im übrigen § 15 Abs 3 WA nicht mehr durch die Ermächtigung in § 89 AFG gedeckt. Bereits der Wortlaut des § 89 AFG läßt erkennen, daß die Befugnis der BA hinsichtlich der unverzüglichen oder täglichen Anzeige, Abweichendes zu bestimmen, lediglich die Möglichkeit eröffnet, auf gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen zu verzichten, also die Anforderungen zu erleichtern. Ein derartiges Verständnis wird auch aus den Motiven deutlich. In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zweiten Änderungsgesetzes des AFG heißt es zu § 84 Abs 1 AFG: "Die BA soll künftig Ausnahmen von der sofortigen Anzeige des Arbeitsausfalls nach Nr 3 zulassen können" (BT-Drucks VI/2689 S 13). Wenn in der Begründung von "sofortiger" Anzeige gesprochen wird, kann damit rechtlich nur die "unverzüglich" erstattete gemeint gewesen sein; denn eine Verpflichtung zur sofortigen Anzeigenerstattung ist nirgends vorgesehen. Auch diese Begründung läßt deutlich erkennen, daß sich die Ermächtigung nur darauf erstreckt, die vom Gesetz an die Anzeige gestellten Anforderungen zu mildern.
Die somit gebotene Folgerung, daß Sammelanzeigen ebenfalls unverzüglich zu erstatten sind, deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung des 7. und des erkennenden Senats, in der stets davon ausgegangen wurde, daß auch die Sammelanzeige unverzüglich zu erstatten ist (BSG, Urteile vom 23. Juni 1976 - 12/7 RAr 157/74 - SozR 4100 § 84 Nr 1; vom 25. Oktober 1976 - 12/7 RAr 33/75 - und - 12/7 RAr 35/75 - vom 21. Juni 1977 - 7 RAr 7/76 - zur Veröffentlichung bestimmt -; vom 2. September 1977 - 12/7 RAr 91/76 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Da für die Sammelanzeige keine schärferen Anforderungen zu stellen sind als die einer unverzüglichen Erstattung, kam es, wie das LSG zutreffend angenommen hat, darauf an, ob den Inhaber der Klägerin oder seinen Beauftragten ein Verschulden an der verspäteten Absendung traf. Die Auffassung des LSG, daß ein solches Verschulden nicht vorlag, ist nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und sind deshalb für den Senat bindend (§ 163 SGG). Die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen werden vom Senat geteilt. Insbesondere trifft die Klägerin kein Organisationsverschulden. Da sich der mit der Bearbeitung der Schlechtwetteranzeigen beauftragte Angestellte K durch jahrelange Betriebstätigkeit als zuverlässig erwiesen und diese Aufgabe auch schon längere Zeit zur Zufriedenheit erledigt hatte, durfte der Inhaber der Klägerin darauf vertrauen, daß er die Schlechtwettergeldanzeige ohne Verzögerung zur Post geben werde, nachdem diese unterschrieben war. Auch die bereits früher aufgetretenen Kopfschmerzen dieses Angestellten brauchten keinen Anlaß zu Zweifeln aufkommen lassen, da er trotz dieser Kopfschmerzen seine Arbeit stets zuverlässig erledigt hatte. Unter diesen Umständen war der Inhaber der Klägerin nicht verpflichtet, noch einmal zu überprüfen, ob die Anzeige auch wirklich zur Post gegeben worden war.
Die weitere Folgerung des LSG, daß auch dem beauftragten Angestellten die verspätete Absendung nicht vorzuwerfen ist, weil durch die starken Kopfschmerzen seine Konzentrationsfähigkeit in Mitleidenschaft gezogen war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, daß trotz der eingetretenen Verzögerung keine Verpflichtung bestand, für die Übermittlung der Anzeige einen anderen Weg zu wählen als den der Postbeförderung.
Aus diesen Gründen muß die am Montag, dem 5. März 1973, abgesandte Anzeige noch als unverzüglich erstattet angesehen werden.
Die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Schlechtwettergeld sind nach den Feststellungen des LSG ebenfalls erfüllt.
Die Revision der Beklagten kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen