Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Rentenzahlungsanspruch ab 1.7.1990 auf der Grundlage von § 17a FRG iVm der Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr 11 SozSichAbkSchlProt ISR. Bewertung der Fremdrentenzeiten
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Rentenzahlungsanspruch ab 1.7.1990 auf der Grundlage des § 17a FRG iVm der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Nr 11 SozSichAbkSchlProt ISR zuerkannt, so richtet sich die Bewertung der dabei berücksichtigten FRG-Zeiten auch dann nach § 22 FRG in der ab 1.7.1990 geltenden Fassung, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine Anerkennung der FRG-Zeiten nach § 20 WGSVG erfüllt sind.
Normenkette
FRG §§ 15, 17a Fassung: 1990-07-25, § 22 Abs. 1 Fassung: 1989-12-18, § 22 Fassung: 1965-06-09; FANG Art. 6 § 4 Abs. 3 Fassung: 1990-05-28, § 5 Fassung: 1989-12-18, § 6 Fassung: 1989-12-18; WGSVG § 20 Fassung: 1989-12-18, § 22; SozSichAbkSchlProt ISR, Nr. 11 Buchst. a.F.assung: 1995-02-12, Buchst. e Fassung: 1995-02-12; SozSichAbkZusAbk ISR Art. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Höhe des dem Kläger gewährten Altersruhegelds (ARG) unter Berücksichtigung von Art 6 § 5 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) festzustellen ist.
Der 1919 in Krakau als polnischer Staatsangehöriger geborene Kläger war als Jude der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt und ist als Verfolgter iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. 1957 wanderte er von Polen nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit er seither besitzt.
Im August 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs. Die zunächst damit befasste Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilte unter dem 22. Februar 1994 einen Bescheid über die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigenden Zeiten (FRG-Zeiten), lehnte durch Bescheid vom 24. Februar 1994 die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 21 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) iVm § 10 WGSVG ab und forderte den Kläger unter dem 25. Februar 1994 zur Konkretisierung für die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 22 WGSVG auf. Der Kläger legte zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 1994 ein, bat dann um Zurückstellung dieses Widerspruchs und um Entscheidung seines Nachentrichtungsantrags nach § 22 WGSVG. Die BfA hob durch Bescheid vom 18. Mai 1994 den Bescheid vom 22. Februar 1994 auf, weil ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei.
Die Beklagte übernahm die Sachbearbeitung und belehrte den Kläger unter dem 22. Juni 1995 dahin, dass bei ihm tatbestandsmäßig sowohl die Voraussetzungen des § 20 WGSVG als auch die des § 17a FRG vorlägen, dass aber eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Nachentrichtungsmöglichkeiten nach § 22 WGSVG und nach dem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (ZAbk Israel SozSich) nicht zulässig sei; die Inanspruchnahme von Rechten aus dem ZAbk Israel SozSich auf der Grundlage des § 17a FRG führe dazu, dass die Berechtigung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG entfalle. Die Beklagte bat daher um Mitteilung, ob der Kläger angesichts dieses Sachverhalts die Erteilung eines Zulassungsbescheids wünsche oder ob noch ein entsprechender Antrag nach dem Zusatzabkommen gestellt werde. Sie erteilte anschließend unter dem 19. Juli 1995 einen Versicherungsverlauf über die anerkannten Versicherungszeiten mit dem Hinweis, die Anrechnung der Versicherungszeiten erfolge “vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß § 17a FRG”. Der Kläger beantragte daraufhin die Nachentrichtung von Beiträgen in höchstmöglicher Anzahl gemäß Nr 11a des Schlussprotokolls zum Abk Israel SozSich (Schlussprot Abk Israel SozSich), erklärte, er nehme die Anträge gemäß § 20 WGSVG zurück, bat um einen Rentenbescheid “gemäß dem ZAbk Israel SozSich” und entrichtete demgemäß freiwillige Beiträge.
Durch Bescheid vom 7. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger ARG ab 1. Juli 1990. Bei der Berechnung der Rente legte sie den nunmehr nach §§ 15, 17a FRG anerkannten Beitragszeiten (FRG-Zeiten) die Tabellenwerte nach Leistungs- und Wirtschaftsbereichen gemäß § 22 Abs 1 FRG iVm Anlage 17 FRG in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung zu Grunde (Versicherungsfall 1984). Klage und Berufung, mit denen der Kläger jeweils höheres ARG entsprechend einer Bewertung der FRG-Zeiten nach § 22 FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung begehrte, sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Düsseldorf vom 29. September 1998 und Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ≪LSG≫ vom 21. März 2003). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anwendung von § 22 FRG idF vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Leistungshöhe von Rentenansprüchen, die neben Fremdbeitragszeiten und sonstigen Versicherungszeiten auf nach dem ZAbk Israel SozSich entrichteten Beiträgen beruhten. Dies folge aus Nr 11 Buchst e Satz 1 Schlussprot Abk Israel SozSich, eingefügt durch Art 1 des ZAbk Israel SozSich, wonach zur Ermittlung der Leistungshöhe die am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen anzuwenden seien. Diese Verweisung greife ein, da der Kläger zu einer Beitragsnachentrichtung bindend zugelassen und die Nachentrichtung entsprechend durchgeführt worden sei. Dabei könne offen bleiben, ob die Zulassung zu Unrecht erfolgt sei. Nach seinem Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck verweise Nr 11 Buchst e Schlussprot Abk Israel SozSich (allein) auf die materiell-rechtlichen Regelungen des FRG und bestimme, welche Fassung der die Bewertung von FRG-Zeiten regelnden Normen im jeweiligen Einzelfall Anwendung finde; Nr 11 Buchst e Schlussprot Abk Israel SozSich stehe dabei in einem Konkurrenzverhältnis zu Art 6 § 4 iVm § 5 FANG und verdränge diese Bestimmung als spezielleres und späteres Gesetz. Das Abstellen auf die ab dem 1. Juli 1990 maßgebliche Fassung der unmittelbar die Leistungshöhe regelnden Normen korrespondiere mit dem in Art 2 ZAbk Israel SozSich vorgesehenen rückwirkenden Rentenbeginn am 1. Juli 1990 und gewähre den zur Nachentrichtung zugelassenen Versicherten bereits erhebliche Vorteile. § 22 FRG aF bzw Art 6 § 5 FANG komme auch nicht über Art 6 § 4 Abs 2 oder 3 FANG zur Anwendung. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente gehabt, weil § 17a FRG erst am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sei; der Rentenbeginn habe also erst an diesem Tag sein können. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Vertrauen schützende Übergangsrecht des Art 6 § 4 Abs 3 Satz 1 FANG in verfassungskonformer Analogie so auszulegen, dass es auch diejenigen Versicherten umfasse, die bis zum 30. Juni 1990 im Ausland gelebt und Rentenanwartschaften erworben hätten, deren Erstarken zum Vollrecht nur noch vom Eintritt des Versicherungsfalls und vom Fehlen dieses Recht hindernder oder vernichtender Einwendungen abhänge und dessen Wert unter Anrechnung von FRG-Zeiten festzustellen sei. Da der Kläger (auch) zum Personenkreis des § 20 WGSVG gehöre, habe zwar am 30. Juni 1990 eine Anwartschaft über § 20 WGSVG, § 15 FRG bestanden. Diese Anwartschaft sei aber inkongruent zu dem durch die Entscheidung des Klägers für den Weg über § 17a FRG und die Abkommensnachentrichtung konkretisierten Rentenanspruch gewesen. In einem solchen Fall, in dem der Versicherte sich bewusst und mit guten Gründen gegen die Weiterverfolgung seiner Rechte aus § 20 WGSVG entschieden habe, sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG kein Grund erkennbar, die bloße Anwartschaft nach § 20 WGSVG und § 15 FRG über den Wortlaut des Art 6 § 4 FANG zu schützen und diesen Schutz auf den Rentenanspruch nach § 17a FRG und dem Abkommen in dem Sinne zu erstrecken, dass für die Berechnung der Rente nach § 17a FRG iVm der Abkommensnachentrichtung die Fassung des § 22 FRG angewendet werde, die für die Anwartschaft nach § 20 WGSVG, § 15 FRG gegolten habe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, nämlich die fehlerhafte Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung, des Art 6 § 4 Abs 3 iVm Art 6 § 5 FANG sowie von Nr 11 Buchst e Satz 1 Schlussprot Abk Israel SozSich. Er trägt vor: Zu den für die Bewertung seiner FRG-Zeiten am 1. Juli 1990 anwendbaren rentenrechtlichen Vorschriften iS von Nr 11 des Schlussprot Abk Israel SozSich gehöre auch Art 6 § 4 Abs 3 FANG. Da er am 30. Juni 1990 zu dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis gehört und im Übrigen Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG im Herkunftsland zurückgelegt habe, habe er bereits vor dem 30. Juni 1990 zu den Berechtigten nach dem FRG iS von Art 6 § 4 Abs 3 FANG gehört und vor diesem Zeitpunkt eine Rentenanwartschaft iS der Rechtsprechung des BSG erworben, die von dieser Vorschrift erfasst werde. In die sich daraus ergebende Rechtsposition habe das ZAbk nicht eingegriffen. Es habe lediglich die Zahlbarmachung für Rentenansprüche für Personen ermöglicht, die (auch) Berechtigte nach § 17a FRG gewesen seien, bei denen aber eine nach anderen Vorschriften vorhandene Berechtigung noch nicht bindend festgestellt gewesen sei. Die von allen Versicherungsträgern praktizierte Auslegung der Ausschlussklausel in Nr 11 des Schlussprotokolls, wonach der Begriff “erstmals” im konkreten Sinn zu verstehen sei und bedeute, dass bisher noch keine FRG-Zeiten für den Berechtigten verbindlich festgestellt worden seien, entspreche dem erklärten Willen der Verhandlungspartner. Dies folge aus den Angaben des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung; die Interpretation der entsprechenden Erläuterung in der Denkschrift zum ZAbk Israel SozSich durch den 4. Senat des BSG im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 43/02 R), wonach die Ausschlussklausel weiter auszulegen sei als der Wortlaut nahe lege, werde daher der Regelung im Schlussprotokoll nicht gerecht. Das ab 1. Juli 1990 bestehende Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsgrundlage, auf Grund derer der Versicherungsverlauf herzustellen sei, beseitige nicht die Zugehörigkeit zu den Berechtigten nach dem FRG, die im Wege des § 20 WGSVG auch ohne ausdrückliche Herstellung eines Versicherungsverlaufs bestanden habe. Nr 11 des Schlussprotokolls bestimme allein und ausschließlich den nachentrichtungsberechtigten Personenkreis und greife in die FRG-Berechtigung nicht ein. Anrechenbarkeit und Bewertung von FRG-Zeiten ergäben sich weiterhin nur aus dem FRG; dabei sei über die Bewertung der FRG-Zeiten unabhängig davon zu entscheiden, nach welcher Vorschrift deren Anerkennung erfolgt sei. Insoweit stehe aber bei allen auch nach § 20 WGSVG Berechtigten für die Bewertung der Beitragszeiten (§ 15 FRG) der Anwendung der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung des § 22 FRG die Übergangsvorschrift des Art 6 § 4 Abs 3 FANG entgegen. Für deren Anwendung sei der Wechsel im Personenkreis, der lediglich zum Wegfall der der Auszahlung des ARG entgegenstehenden Einwendungen geführt habe, unerheblich; insoweit habe Nr 11 Buchst e Satz 1 des Schlussprotokolls das am 1. Juli 1990 geltende Recht nicht verändert, und die Bewertung der FRG-Zeiten nach Art 6 § 4 Abs 3 iVm § 5 FANG bei Personen, die sowohl nach § 17a FRG als auch nach § 20 WGSVG berechtigt seien, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. September 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 7. Oktober 1996 idF des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 1997 zu verurteilen, das Altersruhegeld des Klägers nach Maßgabe von Art 6 § 5 FANG neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger wendet sich mit seiner kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage allein gegen die in den angefochtenen Bescheiden über die Gewährung von ARG vorgenommene Rentenberechnung, soweit dabei die Bewertung der FRG-Zeiten nach § 22 FRG in der ab 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung durch Art 15 Abschnitt B Nr 3 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) vorgenommen wurde und nicht – was nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für den Kläger günstiger wäre – nach Art 6 § 4 iVm § 5 FANG in der Fassung des Art 16 RRG 92, der ebenfalls am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (Art 85 Abs 6 RRG 1992). Nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Revisionsgericht ist, ob die Beklagte den Kläger zu Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 1 ZAbk Israel SozSich zugelassen hat, und ob die Rente bei zulässiger Anwendung des § 22 FRG idF ab 1. Juli 1990 zutreffend berechnet ist.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Rentenberechnung zutreffend § 22 FRG idF ab 1. Juli 1990 zu Grunde gelegt.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich noch nach dem bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch am 1. Januar 1992 geltenden Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des Fremdrentenrechts. Insoweit ist unerheblich, ob auf den bereits im Juni 1990 an die BfA gerichteten Rentenantrag des Klägers oder auf dessen im Jahr 1995 an die Beklagte gerichtete Erklärung, er beantrage einen Rentenbescheid gemäß dem ZAbk Israel SozSich, abzustellen ist. Im ersten Fall ergibt sich die Anwendung der RVO für den mit Rentenbeginn ab 1. Juli 1990 zuerkannten Anspruch des Klägers auf ARG aus § 300 Abs 2 SGB VI. Im anderen Fall führt der gegenüber den Bestimmungen des SGB VI nach § 30 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch vorrangige Art 2 ZAbk Israel SozSich vom 12. Februar 1995 (BGBl II 1996, 299) iVm Nr 11 Schlussprot Abk Israel SozSich, eingefügt durch Art 1 ZAbk Israel SozSich, zu demselben Ergebnis.
Unter den in Nr 11 Schlussprot Abk Israel SozSich aufgeführten Voraussetzungen können die im Abkommen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind. Die unter Einhaltung der Frist des Art 2 Abs 1 ZAbk Israel SozSich (24 Kalendermonate nach Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Juni 1996 ≪Bekanntmachung BGBl 1996 II, 1033≫) gestellten Nachentrichtungsanträge gelten in diesem Fall als rechtzeitig gestellte Anträge auf Rente; die Rentenleistungen werden vom 1. Juli 1990 an geleistet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist und die am 1. Juli 1990 geltenden Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (Art 2 Abs 2 Satz 1 und 2 ZAbk Israel SozSich). Zur Ermittlung der Leistungshöhe sind nach Nr 11 Buchst e Schlussprot Abk Israel SozSich die am 1. Juli 1990 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland in Verbindung mit diesem Abkommen anzuwenden. Im Sinne dieser Bestimmungen sind die Voraussetzungen zur Anwendung des am 1. Juli 1990 geltenden Rentenrechts auf Grund des im Jahr 1995 gestellten Nachentrichtungsantrags des Klägers erfüllt.
Nach § 1254 RVO richtet sich die Höhe des dem Kläger zustehenden ARG ua nach der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Dies ist nach § 1255 Abs 1 Satz 1 RVO der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat. Bei Berechtigten nach dem FRG werden bei der Bestimmung der Höhe des Bruttoarbeitsverdienstes für die Zeiten, die nach § 15 FRG den im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragzeiten gleichgestellt sind, zur Ermittlung der Werteinheiten nicht die tatsächlichen im Herkunftsgebiet erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, sondern die in dem entsprechenden Rentenzweig vorgesehenen pauschalen Tabellenwerte; diese sollen den Verdiensten entsprechen, welche ein vergleichbarer bundesdeutscher Versicherter erzielt hätte.
“Berechtigte” nach dem FRG sind Personen, auf die das FRG nach § 1 Buchst a bis e FRG anwendbar ist, sowie Personen, die nicht zu dem dort aufgeführten Personenkreis gehören, für die das FRG aber auf Grund von Sonderregelungen anwendbar ist. Für den Kläger kam bis zur Änderung des FRG durch das RRG 1992 eine Berechtigung nur auf Grund der in § 20 WGSVG vorgenommenen Gleichstellung von vertriebenen Verfolgten iSd § 1 BEG mit anerkannten Vertriebenen in Betracht. Mit der Erweiterung des berechtigten Personenkreises für die Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften des FRG durch § 17a FRG, eingefügt durch Art 15 Abschnitt A Nr 4 RRG 1992 und in Kraft getreten am 1. Juli 1990 (Art 85 Abs 6 RRG 1992), ergab sich die Anwendung des FRG für ihn auch auf Grund dieser Bestimmung. Dies ergibt sich aus den mit der Revision nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des LSG und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Entgegen der Auffassung der Revision ist indes für die Bewertung der FRG-Zeiten ausschlaggebend, auf welcher Berechtigung die Berücksichtigung der FRG-Zeiten beruht. Denn die mit der jeweiligen Rechtsgrundlage verbundenen rentenrechtlichen Berechtigungen zur Berücksichtigung von Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten und zur Nachentrichtung von Beiträgen zur “Zahlbarmachung” der Renten sind im Hinblick auf den konkreten Rentenzahlungsanspruch jeweils als Gesamtregelung zu verstehen. Die Anwendung des bis 30. Juni 1990 geltenden Rechts ist deshalb ausgeschlossen, wenn der Rentenzahlungsanspruch sich erst auf der Rechtsgrundlage des § 17a FRG ergibt.
a) Die Bewertung der FRG-Zeiten erfolgte nach § 22 FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung durch Art 1 § 4 Nr 4 Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) in der Weise, dass die jeweilige Tätigkeit einer der Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG zugeordnet wurde und das hierfür in den Tabellen der weiteren Anlagen vorgesehene Bruttoarbeitsentgelt in die Berechnung der Rentenbemessungsgrundlage eingestellt wurde. Durch Art 15 RRG 1992 wurde diese Zuordnung mit Wirkung ab 1. Juli 1990 dahin geändert, dass zu der Einteilung nach Leistungsgruppen die Zuordnung des Berechtigten zu einem von 24 Wirtschaftsbereichen hinzukam (“Branchenmodell”) und den Beitragszeiten Werteinheiten bzw ab 1. Januar 1992 Entgeltpunkte zugeordnet wurden. Die neue Differenzierung nach dem “Branchenmodell” sollte eine gerechtere Einordnung auch im Verhältnis zu vergleichbaren Versicherten mit im Bundesgebiet zurückgelegtem Versicherungsverlauf erlauben, in Verbindung mit den gleichzeitig aufgenommenen, auch Verwaltungsaspekten Rechnung tragenden Übergangsvorschriften für die Verwaltung aber auch praktikabel bleiben (vgl die Begründung im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags BT-Drucks 11/5530, S 2 zu seiner § 22 FRG und Art 6 FANG betreffenden Beschlussempfehlung BT-Drucks 11/5490, S 231, 234 ff, 240 f, 242 ff ≪zu Art 10 und 11 Nr 1 bis 3≫). Mit Rücksicht darauf, dass die Berechnungsvorschriften des SGB VI erst zum 1. Januar 1992 in Kraft traten, erfolgte die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Juli 1990 zeitlich abgestuft entsprechend den in Art 15 Abschnitt A (Geltung ab 1. Januar 1992) und B (Geltung vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991) RRG 1992 vorgesehenen verschiedenen Fassungen des § 22 FRG.
In den durch Art 16 RRG 1992 gleichzeitig geänderten Übergangsvorschriften des Art 6 §§ 4 bis 6 FANG ist geregelt, inwieweit das bis zum 30. Juni 1990 geltende Recht des FRG auch ab 1. Juli 1990 noch anzuwenden ist und inwieweit aus Anlass der Rechtsänderungen Neufeststellungen bei Bestandsrenten vorzunehmen sind. Art 6 § 5 FANG enthält dabei das dem früheren § 22 FRG entsprechende Bewertungsmodell, dessen (weitere) Anwendung sich nach Art 6 § 4 FANG richtet. Art 6 § 6 FANG bestimmt, dass Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, für Bezugszeiten nach dem 30. Juli 1990 Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a FRG haben; ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.
b) Wie das LSG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, führen die Übergangsvorschriften beim Kläger nicht zu einer Anwendung des alten Bewertungsmodells. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum Vertrauensschutz für Berechtigte, die sich am 30. Juni 1990 im Ausland aufhielten, aber bereits ein Rentenanwartschaftsrecht erworben hatten (Urteile des 4. Senats vom 29. April 1997 – 4 RA 123/95 – SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr 3 und vom 30. September 1997 – 4 RA 47/97, 4 RA 49/97, 4 RA 51/97, 4 RA 52/97, 4 RA 53/97 und 4 RA 55/97 – unveröffentlicht – sowie Urteil des 13. Senats vom 30. Oktober 1997 – 13 RA 1/96 – veröffentlicht in JURIS).
aa) Nach Art 6 § 4 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 FANG idF des RRG 1992 ist das FRG in seiner vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung in folgenden Fällen (nur) mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 5 FANG anstelle von § 22 Abs 1 FRG gilt: (1) für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs auf Grund einer neuen Rentenfeststellung, wenn vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestand und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen (§ 4 Abs 2 Satz 2 FANG ≪ansonsten ist für die Rente das FRG insgesamt in seiner vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung anzuwenden – § 4 Abs 2 Satz 1 FANG≫), (2) wenn der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, ohne in sein Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, besteht (§ 4 Abs 3 Satz 1 FANG), sowie (3) für den weiteren Rentenbezug, wenn die unter Anwendung des § 5 FANG gezahlte Rente neu festgestellt wird und sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen (§ 4 Abs 3 Satz 2 FANG). Der Bestandsschutz entsprechend der Fallgestaltung zu (2) gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG im Wege verfassungsgeleiteter Ausfüllung einer Gesetzeslücke bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn ein Versicherter, der bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 bereits die Wartezeit für eine Rente unter Einschluss von FRG-Zeiten erfüllt hatte, am 30. Juni 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht im Bundesgebiet, aber außerhalb des Beitrittsgebiets und außerhalb der Vertreibungsgebiete iS des § 1 Abs 2 Nr 3 Bundesvertriebenengesetz gehabt hat. Im Übrigen ist das FRG in seiner bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung uneingeschränkt weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht (Art 6 § 4 Abs 2 Satz 1 FANG).
bb) In allen Fallgestaltungen bezieht sich die Übergangsregelung des Art 6 § 4 FANG auf Rentenzahlungsansprüche, bei denen FRG-Zeiten nach dem bis 30. Juni 1990 geltenden Recht berücksichtigt sind. Sie modifiziert die an sich ab 1. Juli 1990 durch Art 85 Abs 6 RRG 1992 vorgeschriebene uneingeschränkte Anwendung des neuen Fremdrentenrechts dahin, dass bei diesen Ansprüchen den FRG-Zeiten (weiterhin) Verdienste entsprechend dem früheren Bewertungsmodell zugeordnet werden sollen. Bei Rentenzahlungsansprüchen ab 1. Juli 1990, bei denen FRG-Zeiten auf Grund des ab 1. Juli 1990 geltenden Rechts berücksichtigt sind, folgt hingegen auch die Bewertung der FRG-Zeiten dem neuen Recht. So verhält es sich beim Kläger. Der Kläger hat einen Rentenzahlungsanspruch auf Grund des ab 1. Juli 1990 geltenden Rechts. Das ihm zuerkannte ARG berücksichtigt FRG-Zeiten auf Grund der zu diesem Zeitpunkt erst vorhandenen Berechtigung nach § 17a FRG und weitere Beitragszeiten auf Grund der wegen dieser Berechtigung erfolgten Beitragsnachentrichtung. Auf Grund der zuvor vorhandenen Berechtigung aus § 20 WGSVG wäre eine Beitragsnachentrichtung in diesem Umfang nicht möglich gewesen; der Kläger hätte Beiträge nur auf Grund und im Umfang des § 22 WGSVG nachentrichten können. Der Senat lässt dahingestellt, ob es entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22. März 2001 – B 12 RA 5/00 R – SozR 3-6481 Nr 11 Nr 2, vom 10. April 2003 – B 4 RA 43/02 R – SozR 4-6961 Nr 8 Nr 1 und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 6/03 R – veröffentlicht in JURIS) überhaupt zulässig war, dem Kläger ein “Wahlrecht” zwischen den mit den jeweiligen Berechtigungen verbundenen Gesamtregelungen einzuräumen, weil er bereits die Voraussetzungen für ein (allerdings ohne Beitragsnachentrichtung mangels der wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit und ständigen Auslandsaufenthalts erforderlicher Beitragszeiten im Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 1316, 1317 RVO nicht zahlbares) ARG mit den nach § 15 FRG iVm § 20 WGSVG als FRG-Zeiten berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten in Polen erfüllt hatte. Denn hier sind die Beteiligten an die Berücksichtigung der FRG-Zeiten des Klägers für seinen Rentenzahlungsanspruch auf Grund seiner Berechtigung nach § 17a FRG durch die unanfechtbar gewordene Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Maßgabe der Nr 11 des Schlussprot Abk SozSich Israel gebunden.
Da FRG-Zeiten bei ein und demselben Rentenzahlungsanspruch nur einmal berücksichtigt werden können, ist die für die Berücksichtigung der FRG-Zeiten heranzuziehende Rechtsgrundlage auch für die Anwendung des Übergangsrechts entsprechend Art 6 § 4 FANG maßgeblich. Sind FRG-Zeiten bereits auf Grund einer Berechtigung nach § 20 WGSVG zu berücksichtigen, können sie nicht ein zweites Mal nach § 17a FRG berücksichtigt werden. Umgekehrt schließt dann aber auch die Berücksichtigung von FRG-Zeiten auf Grund einer Berechtigung nach § 17a FRG die Anwendung des Art 6 § 5 iVm § 4 FANG aus, weil dieselben Zeiten nicht nochmals nach § 20 WGSVG berücksichtigt werden können. Eine doppelte Berücksichtigung derselben FRG-Zeiten auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen in dem Sinne, dass bei Vorliegen einer Berechtigung für die Anwendung des FRG sowohl nach § 20 WGSVG als auch nach § 17a FRG die bereits vor dem 1. Juli 1990 vorhandene erstgenannte Berechtigung für die Bewertung der FRG-Zeiten entsprechend dem früheren Bewertungsmodell und die ab dem 1. Juli 1990 hinzutretende Berechtigung nach § 17a FRG für die Zulassung zur Beitragsnachzahlung herangezogen wird, scheidet aus. Hiervon geht ersichtlich auch die Regelung in Nr 11 Buchst a Schlussprot Abk Israel SozSich, eingefügt durch Art 1 ZAbk Israel SozSich aus, wenn dort für die Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung vorausgesetzt wird, dass durch die Anwendung des § 17a FRG “erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind”. Ungeachtet, wie das Wort “erstmals” zu verstehen ist (vgl dazu BSG Urteile vom 22. März 2001 – B 12 RA 5/00 R – SozR 3-6481 Nr 11 Nr 2 S 11, 12 f sowie vom 10. April 2003 – B 4 RA 43/02 R – SozR 4-6961 Nr 8 Nr 1 S 7 ff ≪zu der gleichlautenden Bestimmung in Nr 8 Schlussprot Abk USA SozSich≫) macht die Formulierung deutlich, dass FRG-Zeiten nach § 17a FRG nicht nochmals berücksichtigt werden können, wenn sie bereits nach anderen Vorschriften berücksichtigt sind. Die Abkommensvorschrift bezieht sich von vornherein nicht auf Rentenansprüche mit FRG-Zeiten auf Grund einer Berechtigung nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht. Werden daher FRG-Zeiten auf Grund der erst ab 1. Juli 1990 vorhandenen Berechtigung nach § 17a FRG berücksichtigt, so ist bei der Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, wie sie von Nr 11 Buchst e Schlussprot Abk Israel SozSich vorgeschrieben ist, für die Anwendung des Übergangsrechts aus Art 6 § 4 Abs 3, § 5 FANG kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1325334 |
NZS 2005, 434 |
SozR 4-5050 § 22, Nr. 4 |