Leitsatz (redaktionell)

1. "Verantwortlich" iS der Bestimmung über die Einordnung in die Leistungsgruppe 2 bedeutet, daß die Tätigkeit  eigenverantwortlich ausgeübt und die Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen in eigener Verantwortung und mit einem durch die Betriebsverhältnisse gegebenen Maß an   Selbständigkeit eingesetzt und unterwiesen werden. Diese Voraussetzungen sind bei einem Buchhalter in einem kleinen Betrieb, der selbst nicht Bilanzbuchhalter ist, sondern seinerseits einem Bilanzbuchhalter unterstellt ist, nicht gegeben. Der Angestellte muß im Regelfall eine umfassende kaufmännische Tätigkeit auch ausüben, die Kenntnisse müssen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch ausgenutzt und einkommenssteigernd im Betrieb angewandt werden.

Eine unmittelbare Anwendung des Berufsgruppenkataloges kommt nicht in Betracht, weil das Kriegsopferversorgungsrecht eine eigene Regelung enthält, die in erster Linie bei der Einstufung in eine bestimmte Leistungsgruppe zu beachten ist. Die Berufsgruppenkataloge sind nur dann maßgebend, wenn sich aus den allgemeinen Definitionen keine andere Leistungsgruppe ergibt.

Es ist davon auszugehen, daß eine schematische Berücksichtigung des Lebensalters bzw des Berufsalters nicht möglich ist, sondern daß die Einordnung in eine höhere Leistungsgruppe von der Erfüllung der dafür maßgebenden Leistungsdefinitionen abhängig ist.

2. Für die Eingruppierung in eine bestimmte Leistungsgruppe sind die Tätigkeitsmerkmale   maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.

3. Die Tätigkeitsmerkmale, die für die Einordnung in eine bestimmte Leistungsgruppe maßgebend sind, hat der BMA in dem Rundschreiben vom 1960-10-25 veröffentlicht; sie sind seither nicht geändert worden und demnach auch heute noch maßgebend.

 

Normenkette

BVG § 40a Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28, Abs. 3 DV § 3 Fassung: 1964-07-30, Abs. 3 u 4 DV § 3 Fassung: 1968-02-28

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht Witwenrente nach ihrem am ... 1913 geborenen und als Soldat am 19. Oktober 1942 gefallenen Ehemann E B (B.). Dieser hatte von 1920 bis 1928 die Volksschule besucht und anschließend eine dreijährige kaufmännische Lehre bei der Firma B, in B, einem Mineralbrunnen-Betrieb, durchlaufen. Nach Beendigung der Lehrzeit war er bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 1. September 1938 bei dieser Firma als Buchhalter tätig.

Auf ihren Antrag wurde der Klägerin durch Bescheid vom 7. Mai 1965 ein Schadensausgleich gewährt, wobei als Durchschnittseinkommen des B. der Bruttoverdienst eines kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe III in Industrie, Handel, Geld- und Versicherungswesen zugrunde gelegt wurde. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Einstufung in die Leistungsgruppe II begehrte, wurde durch Bescheid vom 12. August 1965 zurückgewiesen. Im Klageverfahren wurden die Akten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beigezogen, Auskünfte der Firma B eingeholt und die Zeugen B, S, H und K vernommen. Das Sozialgericht (SG) Gießen hat den Beklagten durch Urteil vom 29. Juni 1967 verurteilt, den Schadensausgleich der Klägerin nach einem Durchschnittseinkommen des Ehemanns als kaufmännischer Angestellter der Leistungsgruppe II zu berechnen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 25. September 1968 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Ehemann der Klägerin würde bei glücklicher Heimkehr aus dem Kriege keine Stellung erreicht haben, die die Merkmale der Leistungsgruppe II der kaufmännischen Angestellten erfüllen würde. Die Eingruppierung in diese Leistungsgruppe sei nicht schon deshalb vorzunehmen, weil in der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 Buchhalter über 45 Jahre in die Leistungsgruppe II eingeordnet seien. Die Berücksichtigung des Lebensalters brauche zwar nicht ohne Einfluß auf die Eingruppierung zu sein; jedoch sei im KOV-Recht mit dem Überschreiten des 45. Lebensjahres nicht rein schematisch eine höhere Eingruppierung vorzunehmen. Die Einordnung in eine der Leistungsgruppen habe vielmehr nach dem Rundschreiben des Bundesarbeitsministers (BMA) vom 25. Oktober 1960 (BVBl 1960, 151 ff) und den dort enthaltenen Leistungsdefinitionen zu erfolgen. Danach gehörten zu der Leistungsgruppe II kaufmännische und technische Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, sowie Angestellte mit umfassenden kaufmännischen und technischen Kenntnissen. Die einfache Behauptung, daß ein Bilanzbuchhalter überhaupt in diese Gruppe einzuordnen sei und daß B. diese Bilanzbuchhaltungskenntnisse nach dem Kriege erworben hätte, könne der Senat nicht teilen. Nach den Zeugenaussagen sei der Verstorbene nicht bilanzsicher gewesen; es spreche ebensoviel dafür wie dagegen, daß B. nach dem Kriege sich die Kenntnisse angeeignet hätte, die für die Leistungsgruppe II erforderlich seien. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß Buchhalter später zu bilanzsicheren Buchhaltern bzw. zu Angestellten würden, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen hätten, bestehe nicht. Die als erwiesen anzusehende Qualifikation zu einem über dem Durchschnitt liegenden Buchhalter allein genüge hierzu nicht. Wenn der Beklagte den Ehemann der Klägerin in die Leistungsgruppe III eingestuft habe, so sei dies nicht zu beanstanden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das ihr am 6. November 1968 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. November 1968, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 2. Dezember 1968, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Sie beantragt,

1) das Urteil des Hessischen LSG vom 25. September 1968 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Gießen vom 29. Juni 1967 zurückzuweisen;

2) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten;

3) hilfsweise, das angefochtene Urteil des Hess. LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen sowie die Kostenentscheidung dem abschließenden Urteil vorzubehalten.

In ihrer Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt die Klägerin eine Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der §§ 40 a und 30 Abs. 3 und 7 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie der §§ 11 und 3 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1964 (DVO). Zur Begründung trägt sie vor, es sie verfahrensfehlerhaft, wenn das LSG die wohlfundierte Entscheidung des SG, daß ihr Ehemann in die Leistungsgruppe II einzustufen sei, als einfache "Behauptung" abtue und die eindeutigen Zeugenaussagen völlig übergehe oder teilweise unberücksichtigt lasse. Nach den Aussagen der Zeugen spreche jedenfalls mehr dafür als dagegen, daß ihr Ehemann "umfassende kaufmännische Kenntnisse" im Sinne der Merkmale der Leistungsgruppe II erworben hätte. Die gegenteilige Auffassung des LSG beruhe auf einer ungenügenden Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen und damit auf einer Verletzung des § 128 SGG. Außerdem sei das Vordergericht offenbar von einem unzutreffenden Wortlaut des Rundschreibens des BMA vom 25. Oktober 1960 ausgegangen, wenn es umfassende kaufmännische und technische Kenntnisse - statt richtig: oder technische Kenntnisse - verlangt habe. Das LSG habe keine Ausführungen dazu gemacht, warum die von ihm selbst als erwiesen angesehene Qualifikation des Verstorbenen zu einem über dem Durchschnitt liegenden Buchhalter noch nicht ausreichen solle, um die Voraussetzungen der Leistungsgruppe II annehmen zu können. Auch habe es sich nicht mit der weiteren Feststellung des SG auseinandergesetzt, daß ihr Ehemann auch dann der Leistungsgruppe II zuzuordnen sei, wenn er kein Bilanzbuchhalter geworden wäre. Bei der Einstufung in die Leistungsgruppe II sei auch das Lebensalter zu berücksichtigen. Die zum FRG erlassenen Verordnungen und Anlagen seien unmittelbar oder entsprechend auch auf die Vorschriften über den Berufsschadensausgleich bzw. den Schadensausgleich im KOV-Recht anzuwenden. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens gemäß § 40 a BVG müsse ähnlich wie bei der Anwendung des § 22 FRG die wahrscheinlich erreichte Berufsstellung ermittelt werden; dabei seien auch die individuellen Eigenschaften zu berücksichtigen; hierzu gehöre zweifellos auch das Lebensalter. Die Definitionen der Leistungsgruppen in der Anl. 1 zu § 22 FRG stimmten weitgehend mit denen im Rundschreiben des BMA vom 25. Oktober 1960 überein. Beide erstrebten im wesentlichen auch den gleichen Zweck. Daß in dem Rundschreiben des BMA keine unterschiedliche Einstufung nach dem Lebensalter vorgesehen sei, könne allein eine entsprechende Anwendung des Berufskatalogs der Anlage 1 zu § 22 FRG nicht hindern.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Einkommen des Ehemannes der Klägerin habe, wie aufgrund der Akten der BfA nachgewiesen sei, von 1935 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht unter 200,- RM monatlich betragen. Der Ehemann der Klägerin sei also nach fast 12-jähriger Berufstätigkeit in einer Stellung tätig gewesen, die höchstens den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppe IV entspreche. Mit der Zugrundelegung der Leistungsgruppe III sei folglich bereits ein wahrscheinlicher Aufstieg im Beruf bei glücklicher Heimkehr berücksichtigt worden. Konkrete Anhaltspunkte für einen weiteren Aufstieg seien nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht angegeben, inwiefern das LSG die Zeugenaussagen unzureichend gewürdigt habe und wodurch es sich habe veranlaßt sehen müssen, das SG-Urteil zu bestätigen. Das LSG habe auch zu Recht ausgeführt, daß keine konkreten Tatsachen dafür vorlägen, daß B. wahrscheinlich Bilanzbuchhalter geworden wäre. Das Lebensalter könne zwar bei der Einstufung eine Rolle spielen, jedoch sei es nur ein Faktor unter mehreren anderen. Aus dem heutigen Einkommen der Zeugen könne nicht auf die Einordnung des B. in eine bestimmte Leistungsgruppe geschlossen werden; hierfür seien nicht der Verdienst, sondern die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Leistungsgruppe maßgebend.

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist somit zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin das Durchschnittseinkommen eines kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe (LGr) III zugrunde zu legen ist.

Maßgebend für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensausgleich ist das BVG idF des 2. und 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 und 20. Januar 1967 (BGBl I S. 85; BGBl I S. 141 - 2. und 3. NOG -). Der Beklagte hat der Klägerin einen Schadensausgleich nach § 40 a BVG gewährt; es besteht mithin zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, daß die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensausgleich hat. Der Streit geht lediglich um die Höhe des Durchschnittseinkommens, das der Berechnung des Schadensausgleichs zugrunde zu legen ist. Als Einkommen des Ehemannes gilt nach § 40 a Abs. 2 BVG (idF des 2. und 3. NOG) das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Insoweit ist § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- und tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes. In der zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG erlassenen Verordnung (DVO) 1964 - von der Bundesregierung am 30. Juli 1964 (BGBl I S. 574) aufgrund der ihr in § 30 Abs. 7 iVm § 40 a Abs. 4 BVG eingeräumten Ermächtigung erlassen - ist in § 2 Buchst. a bestimmt, daß das Durchschnittseinkommen nach § 3 der DVO ermittelt wird, wenn der Beschädigte bzw. der Ehemann der Kriegerwitwe (vgl. § 11 der DVO) ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre. Auch die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (DVO 1968 - BGBl I S. 194) enthält in § 2 Abs. 1 Buchst. a diese Bestimmung. Nach den Feststellungen des LSG war der Ehemann der Klägerin vor dem Kriege als Buchhalter in einer privaten Firma, also als kaufmännischer Angestellter unselbständig in der privaten Wirtschaft, tätig und wäre auch nach dem Kriege als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen. Diese Feststellung entspricht dem eigenen Vortrag der Klägerin; Bedenken sind insoweit von den Beteiligten nicht erhoben. Diese Feststellung ist somit für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Das Durchschnittseinkommen ist daher nach § 3 DVO zu ermitteln.

Gemäß diesem § 3 der DVOen 1964 und 1968 ist Durchschnittseinkommen bei unselbständig in der privaten Wirtschaft Tätigen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind dabei gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. d der DVO 1964 bei Angestellten in Industrie und Handel und im Geld- und Versicherungswesen die in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen (Wirtschaftszweige), Beschäftigungsarten und "die Leistungsgruppen II bis V". Diese Vorschrift ist in der DVO 1968 lediglich dahin geändert worden, daß bei der Beschäftigungsart zwischen kaufmännischen und technischen Angestellten unterschieden wird und daß die Leistungsgruppen" II, III, IV oder V" einzeln erwähnt sind. Insoweit handelt es sich jedoch, jedenfalls bei der hier streitigen Einordnung in eine bestimmte Leistungsgruppe, nicht um eine inhaltliche, sondern nur um eine redaktionelle Änderung, die für die Beurteilung ohne Bedeutung ist. Für die Eingruppierung in eine Leistungsgruppe sind die Tätigkeitsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste im Bundesgebiet zugrunde gelegt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 der DVO 1964 und § 3 Abs. 1 Satz 6 der DVO 1968). Diese Bestimmung, die bereits in der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961 (BGBl I S. 1115) enthalten war, ist unverändert in die DVOen 1964 und 1968 übernommen worden. Die Tätigkeitsmerkmale, die danach für die Einordnung in eine bestimmte Leistungsgruppe maßgebend sind, hat der BMA in dem Rundschreiben vom 25. Oktober 1960 (BVBl S. 151) veröffentlicht; sie sind seither nicht geändert worden und demnach auch heute noch maßgebend. Demgemäß gehören in die Leistungsgruppe III kaufmännische und technische Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten bzw. mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. In die LGr II gehören kaufmännische und technische Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben; ferner Angestellte mit umfassenden kaufmännischen oder technischen Kenntnissen.

Die Auffassung der Klägerin, das Urteil des LSG sei schon deshalb fehlerhaft, weil das LSG von einem falschen Wortlaut hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale ausgegangen sei und bei der Eingruppierung in die Leistungsgruppe II "umfassende kaufmännische und technische Kenntnisse" verlangt habe, hält einer Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es richtig, daß das LSG bei der Wiedergabe der Tätigkeitsmerkmale für die Einordnung in die Leistungsgruppe II von "umfassenden kaufmännischen und technischen Kenntnissen" gesprochen hat (vgl. Blatt 7 des Urteilsabzuges). Für die Entscheidung kann jedoch dahinstehen, ob es sich insoweit nur um einen Schreibfehler handelt, der unschädlich wäre (vgl. § 138 SGG), oder ob das LSG einen früher im Umlauf befindlichen fehlerhaften Nachdruck des Rundschreibens des BMA benutzt hat; denn jedenfalls hat das LSG aus der fehlerhaften Wiedergabe der Tätigkeitsmerkmale keine Schlüsse gezogen und die Einordnung des Ehemannes der Klägerin in die Leistungsgruppe II nicht etwa deshalb abgelehnt, weil dieser keine technischen Kenntnisse gehabt hat. Die Entscheidungsgründe des LSG lassen eindeutig erkennen, daß es von dem erlernten Beruf des Ehemannes der Klägerin als kaufmännischer Angestellter ausgegangen ist und daß es auch nur die Aufstiegschancen in einem kaufmännischen Beruf unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Tätigkeitsmerkmale geprüft hat. Fehlende technische Kenntnisse sind von dem LSG an keiner Stelle erörtert worden und auch nicht andeutungsweise in dem Urteil des LSG zum Ausdruck gekommen. Eine Gesetzesverletzung, die auch in einer fehlerhaften Anwendung der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bestehen könnte, liegt daher insoweit nicht vor.

Zur Beurteilung der Tätigkeitsmerkmale hat das LSG die Feststellung getroffen, daß der Ehemann der Klägerin jedenfalls zu seinen Lebzeiten nicht bilanzsicher gewesen ist und daß "ebensoviel dafür wie dagegen spricht", daß B. nach dem Kriege nicht weiter in der bisherigen Beschäftigung geblieben wäre, sondern sich die Kenntnisse angeeignet hätte, die in der Leistungsgruppe II gefordert werden. Das LSG hat also einen Aufstieg in die Lohngruppe II nicht als wahrscheinlich angesehen (vgl. § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG und § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG, wonach die Einordnung in eine bestimmte Berufs- oder Wirtschaftsgruppe mit dem entsprechenden Durchschnittseinkommen "wahrscheinlich" sein muß) und alsdann ausgesprochen, daß die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten der Klägerin geht. Die Angriffe, die die Klägerin gegen die Feststellungen des LSG richtet, halten einer Nachprüfung nicht stand; insbesondere greifen die von ihr gerügten Verletzungen des § 128 SGG nicht durch. Nach § 128 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist also in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG in SozR SGG § 128 Nr. 4 und 27) überschreitet es die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung noch nicht, wenn auch eine andere Beweiswürdigung möglich ist, sondern erst dann, wenn die Beweiswürdigung "zwingend" zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, daß nach den Aussagen der Zeugen B, S, H und K "jedenfalls mehr dafür als dagegen spricht", daß der Verstorbene als Angestellter die Merkmale der Leistungsgruppe II "umfassende kaufmännische Kenntnisse" erfüllt hätte, stellt sie nur eine Behauptung auf bzw. nimmt sie eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne jedoch darzutun, daß das LSG "zwingend" zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis hätte kommen müssen. Wenn das LSG in diesem Zusammenhang von einer "einfachen Behauptung" spricht, die dahin gehe, daß Bilanzbuchhalter in die Leistungsgruppe II einzustufen seien (vgl. Blatt 7 Mitte des Urteilsabzuges), so ist nicht recht ersichtlich, ob das LSG damit den Vortrag der Klägerin - insoweit würde es sich tatsächlich um eine "Behauptung" handeln - oder die entsprechenden Ausführungen des SG gemeint hat. Jedenfalls aber handelt es sich insoweit nicht um einen Verfahrensfehler, sondern allenfalls um eine unkorrekte Ausdrucksweise, mit der das LSG offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß es den Auffassungen der Klägerin bzw. des SG nicht zu folgen vermochte. Im übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des LSG, daß Bilanzbuchhalter nicht unbedingt in die Leistungsgruppe II einzustufen sind, nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die Rechtsansicht des LSG, auf die noch einzugehen sein wird.

Der weitere Vortrag der Klägerin, die Auffassung des LSG beruhe auf einer ungenügenden Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen und damit gleichzeitig auf einer nicht ausreichenden Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, entspricht nicht den Anforderungen, die an eine substantiierte Verfahrensrüge (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) zu stellen sind. Die Klägerin hätte im einzelnen darlegen müssen, welche Zeugenaussagen das LSG ungenügend gewürdigt hat und inwiefern das LSG zwingend zu dem von der Klägerin erstrebten Ergebnis hätte kommen müssen. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das LSG habe nicht näher begründet, warum die von den Zeugen bekundeten Tätigkeitsmerkmale eine Einstufung des Verstorbenen in die Leistungsgruppe II nicht zuließen, und es habe auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, warum die von ihm als erwiesen angesehene Qualifikation des Verstorbenen zu einem über dem Durchschnitt liegenden Buchhalter allein noch nicht ausreichen solle, um "umfassende kaufmännische Kenntnisse" im Sinne der Leistungsgruppe II annehmen zu können, will die Klägerin neben einer fehlerhaften Beweiswürdigung offenbar auch das Fehlen der Entscheidungsgründe, also eine Verletzung des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG rügen. Die fehlende Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist dabei unschädlich (vgl. BSG 1, 227); jedoch greift auch diese Rüge nicht durch. Die Entscheidungsgründe des LSG-Urteils lassen deutlich erkennen, daß das LSG aufgrund der Zeugenaussagen zunächst geprüft hat, welche Tätigkeiten der Ehemann der Klägerin vor dem Kriege ausgeübt hat, und daß es alsdann die Aufstiegschancen des Verstorbenen erörtert hat. Da die Klägerin selbst immer davon ausgegangen ist, daß ihr Ehemann nach dem Kriege wieder bei seiner früheren Beschäftigungsfirma B als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und dort in eine höhere Position aufgestiegen wäre, konnte das LSG neben den allgemeinen kaufmännischen Anforderungen, insbesondere die von den Zeugen hinreichend geschilderten Beschäftigungsverhältnisse in dieser Firma seiner Entscheidung zugrunde legen. Dabei hat das LSG ua. zum Ausdruck gebracht, daß es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, daß "Buchhalter bei fortschreitendem Alter zu bilanzsicheren Buchhaltern ...aufsteigen" und daß "die als erwiesen anzusehende Qualifikation zu einem über dem Durchschnitt liegenden Buchhalter allein hierzu nicht genügt". Mit diesen Ausführungen hat das LSG ersichtlich an die Zeugenaussagen angeknüpft, wonach zwischen einem Buchhalter und einem Bilanzbuchhalter unterschieden werden muß und nicht jeder Buchhalter, mag er auch über dem Durchschnitt liegen, zum Bilanzbuchhalter geeignet ist. Das LSG war insoweit nicht verpflichtet, auf das Vorbringen der Klägerin und die Zeugenaussagen in allen Einzelheiten einzugehen, sondern konnte sich darauf beschränken, die für seine Entscheidung maßgebenden Leitgedanken darzulegen, wobei seine Ausführungen insgesamt erkennen lassen, daß es alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt hat (vgl. BSG in SozR SGG § 128 Nr. 1). Das gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, das LSG habe "überhaupt nicht oder doch nur völlig unzureichend" die weitere Feststellung des Klagegerichts berücksichtigt und gewürdigt, daß ihr Ehemann, auch wenn er kein Bilanzbuchhalter geworden wäre, der Leistungsgruppe II zugeordnet werden müßte. Die Klägerin scheint überdies insoweit zu verkennen, daß das LSG an die von dem SG getroffenen Feststellungen nicht gebunden war, sondern als Tatsacheninstanz im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung selbständig die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen hatte. Dabei hat das LSG die vorhandenen Beweismittel sachentsprechend geprüft und unter Beschränkung auf das Wesentliche dargelegt, aus welchen Gründen es zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gekommen ist.

Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen somit nicht durch. Die von dem LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Damit steht fest, daß B. vor dem Kriege nicht bilanzsicher war und daß sich nicht feststellen läßt, ob B. sich nach dem Kriege überhaupt Bilanzbuchhalterkenntnisse oder die Kenntnisse angeeignet hätte, die in der Leistungsgruppe II gefordert werden. Das LSG ist also insoweit zu einem "non liquet" gekommen. Die Folgen dieser Nichtfeststellbarkeit der behaupteten Tatsachen sind im vorliegenden Fall von der Klägerin zu tragen. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast bzw. der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nicht-Festgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG 6, 70; 8, 245; 15, 112; 19, 52; 24, 25; 30, 121 und 280). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört im vorliegenden Fall die Feststellung, daß bei dem Verstorbenen die Tätigkeitsmerkmale für eine Einstufung in die Leistungsgruppe II gegeben sind. Denn nur bei Vorliegen dieser Tätigkeitsmerkmale kann das Durchschnittseinkommen des Verstorbenen für die Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin dem Bruttolohn der Leistungsgruppe II für Angestellte entnommen und der Schadensausgleich entsprechend höher festgestellt werden. Läßt sich aber nicht klären, ob der Ehemann der Klägerin diese Tätigkeitsmerkmale nach dem Kriege erfüllt hätte, so sind die Voraussetzungen für einen höheren Schadensausgleich nicht gegeben.

Den Ausführungen des LSG ist auch nicht zu entnehmen, daß es zu hohe Anforderungen an eine Eingruppierung in Leistungsgruppe II gestellt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem LSG vertretene Auffassung zutrifft, daß Bilanzbuchhalter nicht unbedingt in die Leistungsgruppe II einzustufen sind, denn wenn nach den bindenden Feststellungen des LSG der Erwerb der Bilanzbuchhalterkenntnisse durch den Verstorbenen nicht wahrscheinlich ist, brauchte für den vorliegenden Fall auch nicht entschieden zu werden, ob Bilanzbuchhalter, wenn sie über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügen, in jedem Fall in die Leistungsgruppe II gehören. Im übrigen aber ist die Differenzierung, die das LSG zwischen einer Einstufung nach Leistungsgruppe II und einer Einstufung nach Leistungsgruppe III vorgenommen hat, nicht zu beanstanden und steht mit dem Gesetzeswortlaut und den Leistungsdefinitionen im Einklang. Die Einstufung in die verschiedenen Leistungsgruppen ist dadurch gekennzeichnet, daß bei kaufmännischen und technischen Angestellten von Leistungsgruppe zu Leistungsgruppe, beginnend mit der untersten Leistungsgruppe V, höhere Anforderungen gestellt und entsprechende berufliche Qualifikationen und Tätigkeitsmerkmale gefordert werden. Bereits in die Leistungsgruppe III gehören Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten bzw. mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Wird für den vorliegenden Fall berücksichtigt, daß B. sofort nach Beendigung seiner Lehrzeit als Buchhalter tätig gewesen ist und daß es sich bei dem Beschäftigungsunternehmen um einen Mineralbrunnenbetrieb gehandelt hat, bei dem zwar eine Vielzahl von Buchungen, aber jeweils nur einfacher Art anfallen, dann erscheint es zweifelhaft, ob B., jedenfalls in den ersten Jahren seiner Tätigkeit bei der Firma B, überhaupt in die Leistungsgruppe III gehört hat, denn auch die Leistungsgruppe IV erfordert bereits eine "abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit erworbene Fachkenntnisse". Gegenüber den Anforderungen der Leistungsgruppe III ist die Leistungsgruppe II wiederum deutlich herausgehoben, wobei allerdings nicht verkannt werden soll, daß die Übergänge zwischen den einzelnen Leistungsgruppen fließend sein können. Jedenfalls aber gehören in die Leistungsgruppe II nur Angestellte "mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben". Die besonderen Erfahrungen, die sich auch ein Buchhalter im Laufe einer langjährigen Tätigkeit aneignen kann, reichen also für sich allein noch nicht aus, um die Einordnung in die Leistungsgruppe II zu rechtfertigen. Hinzukommen müssen selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit und ein Einsetzungs- und verantwortliches Unterweisungsrecht gegenüber Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen. Verantwortlich im Sinne dieser Bestimmung kann dabei nur bedeuten, daß die Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt und die Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen in eigener Verantwortung und mit einem durch die Betriebsverhältnisse gegebenen Maß an Selbständigkeit eingesetzt und unterwiesen werden. Diese Voraussetzungen sind bei einem Buchhalter in einem kleinen Betrieb (vgl. zur Berücksichtigung der Betriebsgröße BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG Nr. 5), der selbst nicht Bilanzbuchhalter ist, sondern seinerseits einem Bilanzbuchhalter unterstellt ist, nicht gegeben. Die Klägerin hat gegen diese Auffassung, die bereits von dem LSG vertreten worden ist, auch keine wesentlichen Einwendungen erhoben.

In die Leistungsgruppe II gehören ferner "Angestellte mit umfassenden kaufmännischen oder technischen Kenntnissen". Da der Ehemann der Klägerin kaufmännischer Angestellter gewesen ist und geblieben wäre, kommen hier nur "umfassende kaufmännische Kenntnisse" in Betracht. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, ihr Ehemann habe jedenfalls über diese Kenntnisse verfügt oder sie sich nach dem Kriege durch eine weitere Tätigkeit als Buchhalter aneignen können, verkennt die Klägerin zunächst schon, daß die eben zitierte Leistungsdefinition nicht für sich allein betrachtet werden darf, sondern in den Zusammenhang gestellt werden muß mit den in den Sätzen 1 und 3 beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen. Dabei zeigt sich, daß die umfassenden kaufmännischen Kenntnisse nicht allein darin bestehen können, daß in einem verhältnismäßig kleinen Betrieb und noch dazu auf einem einzelnen Sektor dieses Betriebes "umfassende Kenntnisse" erworben werden - z. B. durch jahrelange Ausführung von schematischen Buchungsarbeiten -, sondern daß es sich um umfassende kaufmännische Kenntnisse handeln muß, die den Betreffenden in den Stand setzen, schwierige kaufmännische Aufgaben zu erkennen und aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse zu lösen. Das bedeutet weiter, daß der Angestellte im Regelfall eine umfassende kaufmännische Tätigkeit auch ausüben muß. Die Kenntnisse für sich allein bedingen noch keine Höherstufung und den Erwerb eines höheren Durchschnittseinkommens; vielmehr müssen diese Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch ausgenutzt und einkommenssteigernd im Betrieb angewandt werden können. Dafür aber war für den Ehemann der Klägerin bei der gegebenen Betriebsstruktur ohnehin kein Raum, sofern wiederum von dem Unterstellungsverhältnis unter einen Bilanzbuchhalter und der Oberaufsicht durch einen Prokuristen ausgegangen wird. Die höhere Einstufung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - wie das SG meint - in der Firma noch einweiterer Buchhalter vorhanden ist, der nach Auffassung des SG in die Leistungsgruppe III einzustufen ist. Die Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG sieht für den Regelfall überhaupt nur vier Leistungsgruppen (II bis V) vor, so daß jeweils eine Vielzahl von Angestellten, auch innerhalb desselben Betriebes, in die gleiche Leistungsgruppe einzustufen ist, selbst wenn diese Angestellten in ihrer Tätigkeit, ihrem Aufgabenbereich und ihren beruflichen Erfahrungen voneinander differieren. Wollte man für jede noch so geringe Abstufung innerhalb eines Betriebes eine höhere Leistungsgruppe vorsehen, dann müßte entweder die Zahl der Leistungsgruppen wesentlich erhöht werden oder es würde sich für den Regelfall eine extrem hohe Einstufung ergeben, die weder den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten gerecht wird noch mit der vom Gesetz- und VO-Geber vorgesehenen generalisierenden und pauschalierenden Regelung des Schadensausgleichs zu vereinbaren ist (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 14.5.1969 in SozR GG Art. 80 Nr. 1).

Die Einstufung in die Leistungsgruppe II ist auch nicht deshalb geboten, weil der Ehemann der Klägerin, der im Jahre 1913 geboren war, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 45. Lebensjahr vollendet gehabt hätte. Die besondere Bedeutung des 45. Lebensjahres beruht darauf, daß in der Anlage I zu § 22 des FRG - vom 25. Februar 1960; BGBl I S. 93 - nicht nur die "Definitionen der Leistungsgruppen" enthalten sind, die in dem hier interessierenden Bereich der Angestellten zum Teil wörtlich mit den Leistungsdefinitionen in dem Rundschreiben des BMA vom 25. Oktober 1960 übereinstimmen, sondern weil jeder Leistungsgruppe ein sogenannter Berufsgruppenkatalog angefügt ist, in dem jeweils die Berufstätigen aufgezählt sind, die u. a. in die einzelne Leistungsgruppe gehören. Dabei ist nun die Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe bei einer großen Anzahl von Berufen von einem Lebensalter von "über 30 Jahren" oder "über 45 Jahren" abhängig gemacht. Insbesondere Buchhalter sind sowohl in der Leistungsgruppe IV (bis 30 Jahre), als auch in der Leistungsgruppe III (30 bis 45 Jahre) und der Leistungsgruppe II (über 45 Jahre) aufgeführt. Das LSG ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß die Überschreitung des Lebensalters von 45 Jahren bei dem Ehemann der Klägerin nicht zwangsläufig und ohne Rücksicht auf die Leistungsdefinitionen und Tätigkeitsmerkmale dazu führt, daß dieser als Buchhalter in die Leistungsgruppe II einzustufen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des LSG zutrifft, daß eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Anlage I zu § 22 FRG schon wegen der verschiedenartigen Natur und Zielsetzung der Bestimmungen im KO-Recht und Rentenversicherungsrecht ausscheidet. Eine unmittelbare Anwendung des Berufsgruppenkataloges kommt jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil für das Recht der Sozialversicherung und das Recht der KOV eigene und ganz unterschiedliche gesetzliche Grundlagen maßgebend sind, nämlich einmal das FRG mit den diesem Gesetz beigefügten Anlagen, zum anderen das BVG und die zu diesem Gesetz erlassenen DVOen. Das FRG vom 25. Februar 1960 samt Anlagen, insbesondere der hier interessierenden Anlage 1 zu § 22 FRG, ist schon im Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 3. März 1960 verkündet worden. Wenn der Gesetzgeber also eine unmittelbare Anwendung der Anlage 1 mit ihrem gesamten Inhalt auf das KO-Recht gewollt hätte, dann hätte es nahegelegen, bei der Neuregelung des BVG über den Berufsschadensausgleich (durch das 1. NOG vom 27. Juni 1960 - BGBl I S. 453) oder bei der Abfassung der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auf diese Anlage zu verweisen und sie somit zu einer in der KOV unmittelbar geltenden Rechtsnorm zu machen. Das ist jedoch nicht geschehen. Ein genauer Vergleich der Leistungsdefinitionen zeigt überdies, daß die in dem Rundschreiben des BMA angeführten Leistungsdefinitionen, die ja, wie oben bereits erwähnt, für die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes maßgebend gewesen sind und die daher auch für die danach einzuordnenden Tätigkeiten bei der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs maßgebend sein sollen, nicht einfach aus der Anlage 1 zum FRG übernommen worden sind, sondern bedeutsame Ergänzungen erfahren haben. So ist z. B. bei der Leistungsgruppe II der Satz: "Ferner Angestellte mit umfassenden kaufmännischen oder technischen Kenntnissen" zwar in dem Rundschreiben des BMA, nicht jedoch in der Anlage 1 zum FRG enthalten. Das KO - Recht enthält somit eine eigene Regelung, die in erster Linie bei der Einstufung in eine bestimmte Leistungsgruppe zu beachten ist. Im übrigen aber verkennt die Klägerin, daß auch im Rentenversicherungsrecht keine "automatische" Höherstufung mit Vollendung des 45. Lebensjahres stattfindet. In der Anlage 1 zu § 22 FRG ist der Definition der Leistungsgruppe II der Satz angefügt: "Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu u. a.:".

Derselbe Satz findet sich - mit Ausnahme der Leistungsgruppe I, die keinen Berufsgruppenkatalog enthält - am Ende der Aufzählung der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppen III bis V. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind also auch im Rentenversicherungsrecht zunächst die Leistungsgruppendefinitionen und erst in zweiter Linie die Berufsgruppenkataloge und die darin enthaltenen Altersabgrenzungen maßgebend. Die Definitionen haben den Vorrang vor den Berufsgruppenkatalogen; für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen sind die Berufsgruppenkataloge nur dann maßgebend, wenn sich aus den allgemeinen Definitionen keine andere Leistungsgruppe ergibt (ständige Rechtsprechung der Rentensenate des BSG; vgl. SozR FRG § 22 Nr. 4, 6, 7, 8 und 9). Entscheidend kommt es also auch im Rentenversicherungsrecht zunächst auf den konkreten Inhalt der beruflichen Betätigung und die Funktionen an, die der Versicherte tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteil BSG vom 30.9.1970 - 8 RV 73/70). Eine "automatische" Höhereinstufung aufgrund des Lebensalters könnte also selbst dann nicht erreicht werden, wenn die Vorschriften des Fremdrentenrechts auch im KO-Recht angewendet würden.

Wenn somit auch eine rein altersabhängige automatische Höherstufung von einer Leistungsgruppe in die nächsthöhere nicht möglich ist, so schließt dies nicht aus, daß auch das Lebensalter bei der Einordnung eines Beschädigten oder Gefallenen in eine bestimmte Leistungsgruppe zu berücksichtigen ist. Der 8. Senat des BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1967 (BSG 27, 12) ausgesprochen, daß es sowohl mit der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG im allgemeinen als auch mit den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppen II bzw. III vereinbar ist, das Lebensalter zu berücksichtigen. In einer neueren Entscheidung vom 30. September 1970 - 8 RV 73/70 - hat der 8. Senat diese Rechtsprechung bestätigt und ausgesprochen, daß die in den Berufsgruppenkatalogen aufgeführten Berufe und die teilweisen Unterscheidungen nach dem Alter "zur Orientierung" dienen und Anhaltspunkte geben, daß aber die Eingruppierung in eine höhere Leistungsstufe in erster Linie nach den "Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten" des Beschädigten bzw. Gefallenen (vgl. §§ 30 Abs. 4, 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG) zu beurteilen ist. Ebenso hat der 11. Senat des BSG (vgl. SozR FRG § 22 Nr. 4) auf das Lebensalter als zusätzliches Qualifikationsmerkmal für eine höhere Einstufung hingewiesen, gleichzeitig aber auch den Vorrang der allgemeinen Definitionen vor den Berufsgruppenkatalogen betont. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß in zahlreichen Berufen mit zunehmendem Alter eine höhere Qualifikation erreicht werden kann, weil die nach dem Gesetz für die Eingruppierung u. a. maßgebenden "Kenntnisse und Fähigkeiten" im Laufe eines längeren Berufslebens zunehmen werden und insbesondere die nach der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG für die Eingruppierung in die Leistungsgruppe II geforderten "besonderen Erfahrungen" bzw. "umfassenden kaufmännischen und technischen Kenntnisse" gewöhnlich erst nach einem längeren Zeitablauf und damit erst mit einem höheren Lebensalter erlangt werden können. Das schließt jedoch einerseits nicht aus, daß auch Angestellte unter 45 Jahren schon die für die Leistungsgruppe II geforderten besonderen Erfahrungen haben können (vgl. BSG aaO); es verlangt aber andererseits nicht, daß automatisch mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters eine Höherstufung zu erfolgen hat (vgl. Urteil BSG vom 30. September 1970, aaO). Eine anderweitige Auffassung kann auch nicht der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 22. Juni 1967 (BSG 27, 12) entnommen werden. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß bei der Höhereinstufung auch das Lebensalter - neben anderen Faktoren - zu berücksichtigen ist und daß es entscheidend auf die Besonderheiten des Einzelfalles und die individuellen Eigenschaften und Erfolgschancen ankommt.

Das LSG ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß eine schematische Berücksichtigung des Lebensalters bzw. des Berufsalters nicht möglich ist, sondern daß die Einordnung in eine höhere Leistungsgruppe von der Erfüllung der dafür maßgebenden Leistungsdefinitionen abhängig ist. Da die Voraussetzungen für eine Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die Leistungsgruppe II im übrigen nach den bindenden Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht gegeben sind, ist dessen Einstufung in die Leistungsgruppe II zu Recht versagt worden und damit das Begehren der Klägerin auf einen entsprechend höheren Schadensausgleich nicht gerechtfertigt. Die Revision der Klägerin mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670034

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