Leitsatz (amtlich)
Der Jagdpächter (BJagdG § 11 idF vom 1961-03-30 - BGBl 1 304 - ) ist ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Ausübung des Jagdrechts einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, Unternehmer der Jagd iS des RVO § 915 Abs 1 Buchst b; er gehört nach RVO § 537 Nr 8 zum Kreis der in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten Personen
Normenkette
RVO § 915 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1942-03-09, § 537 Nr. 8 Fassung: 1942-03-09, § 633 Abs. 1 Fassung: 1928-12-20; BJagdG § 11 Fassung: 1961-03-30
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9 . Juni 1960 wird zurückgewiesen .
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Gründe
I
Der Kläger wird als Pächter eines Jagdreviers im Landkreis O... von der Beklagten zur Beitragsleistung für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (UV) herangezogen . Die Beklagte verlangte von ihm erstmals im Jahre 1956 den Jahresbeitrag von DM 12 . -- . Der Kläger weigerte sich , den geforderten Beitrag zu zahlen , da er sich wegen der Jagdausübung nicht für pflichtversichert hält . Die Beklagte forderte ihn daraufhin durch förmlichen Bescheid vom 27 . März 1957 zur Zahlung des Beitrages auf . Der Kläger erhob Widerspruch . Dieser wurde durch Bescheid vom 6 . Juni 1957 mit der Begründung zurückgewiesen , daß der Kläger auf Grund des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der UV (6 . ÄndG) vom 9 . März 1942 (RGBl I 107) als Jagdpächter versicherter Unternehmer sei .
Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Hannover abgewiesen . Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 9 . Juni 1960 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach § 915 Abs . 1 Buchst . b der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien die Jagdausübungsberechtigten gegen Unfall versichert . Dabei sei entgegen der Meinung des Klägers kein Unterschied zwischen Eigen- und Pachtjagden gemacht . Für die Versicherungspflicht sei unerheblich , aus welchen Beweggründen die Jagd ausgeübt werde und ob dabei Hilfskräfte mitwirkten . Der Jagdpächter sei Unternehmer im Sinne der §§ 958 , 633 RVO . Ein solcher Unternehmer sei auch der Kläger . Er sei daher Mitglied der Beklagten und nach § 989 RVO verpflichtet , den satzungsmäßig festgesetzten Beitrag von jährlich einem Prozent der jeweiligen Jagdsteuer zu entrichten . Davon sei der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit als Sägewerksunternehmer zu einer anderen Berufsgenossenschaft (BG) nicht befreit . Die Einbeziehung der Jagd in die landwirtschaftliche UV stehe mit keiner grundgesetzlichen Norm in Widerspruch; es sei weder der Gleichheitssatz des Art . 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt noch die Rechtssphäre des Jagdberechtigten im Sinne des Art. 19 GG in unzulässiger Weise eingeschränkt . Die gesetzliche Regelung des § 915 Abs . 1 Buchst . b RVO enthalte eine Rechtswohltat für den Kläger , deren er sich nur nicht bewußt sei . Die Beitragsforderung der Beklagten sei nicht verwirkt .
Das LSG hat die Revision zugelassen .
Der Kläger hat gegen das ihm am 8 . Juli 1960 zugestellte Urteil am 4 . August 1960 Revision eingelegt und sie am 8 . September 1960 begründet . Die Revision rügt generell Verletzung formellen und materiellen Rechts . Sie führt dazu aus: Das 6 . ÄndG sei , soweit es sich auf Jagden beziehe , nichtig. Die Ausdehnung der UV auf die Jagdausübung sei dem System der Sozialversicherung wesensfremd . Der Jagdpächter werde im Gegensatz zu sonstigen Amateursportlern zu UV-Beiträgen herangezogen . Das Gesetz unterstelle der UV nur die Pachtjagden , dagegen nicht die Eigenjagden und die in Staatsforsten ausgeübte Jagd; es gestatte den BGen unterschiedliche Beitragsfestsetzungen trotz gleicher Gefahrenlage . Die Beitragspflicht stelle mangels gültiger gesetzlicher Grundlagen eine entschädigungslose Enteignung und keine Gesetzeswohltat für den Jagdpächter dar . Die bei der Jagd tätigen Personen seien in § 537 RVO , der den versicherten Personenkreis bestimme , nicht aufgeführt. Die Jagd sei kein gewerblicher Betrieb und keine gewerbliche Tätigkeit , nicht einmal Sport , sondern reine Liebhaberei , bei der es keine "Rechnung" gebe; daher sei der Jagdpächter auch nicht Unternehmer im Sinne der §§ 633 , 958 RVO . Die Versicherungspflicht auf Grund des § 915 Abs. 1 Buchst . b RVO sei für den Kläger als Großstädter , der mit der Landwirtschaft nichts zu tun habe und die Jagd in einem nur kleinen Revier ohne jede Hilfskraft ausübe , ohnehin widersinnig . Im Gegensatz zu allen übrigen Versicherten seien die Jagdpächter von jeder Mitwirkung in den Verwaltungsorganen der landwirtschaftlichen BGen ausgeschlossen . Der erst im Jahre 1956 geltend gemachte Beitragsanspruch der Beklagten sei verwirkt , da er , falls er zu Recht bestünde , schon 15 Jahre eher hätte erhoben werden können .
Der Kläger beantragt ,
die Urteile der Vorinstanzen , den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6 . Juni 1957 und deren Beitragsbescheid vom 27 . März 1957 aufzuheben .
Die Beklagte beantragt ,
die Revision zurückzuweisen .
Sie nimmt im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug .
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft , form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden , somit zulässig . Sie hatte aber keinen Erfolg.
Das LSG hat ohne Rechtsirrtum angenommen , daß der Kläger Unternehmer seiner gepachteten Jagd und daher beitragspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen BG ist. Vor der Neuregelung der gesetzlichen UV durch das 6 . ÄndG wurde die Ausübung der Jagd im allgemeinen dann als nach der RVO gegen Unfall versichert angesehen , wenn für sie die Voraussetzungen des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes vorlagen (RVO-Mitgl . -Komm . 2 . Aufl . Bd . III S . 48 Anm . 2 b zu § 544 und S . 455 Anm . 4 zu § 915; EuM 18 , 399) . Damals waren weder der Pächter eines Jagdbezirks noch die von ihm bei der Jagdausübung beschäftigten Personen versichert , wenn die Jagd nicht Bestandteil (Nebenbetrieb) eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes war . Durch das 6 . ÄndG wurden auch diese Personen in den Versicherungsschutz einbezogen . Der Gedanke der sogenannten Betriebsversicherung wurde aufgegeben , d . h ., der Versicherungsschutz hängt jetzt nicht mehr davon ab , ob die Betriebe und Einrichtungen , in denen die schutzbedürftigen Personen beschäftigt sind , oder die Tätigkeiten , bei denen sich der Unfall ereignete , der gesetzlichen UV unterstellt waren; versichert ist vielmehr , wer eine der in §§ 537 bis 540 RVO aufgeführten Tätigkeiten verrichtet . Bei der Ausübung der Jagd sind daher seit dem 1 . Januar 1942 nach § 537 Nr . 1 RVO die in ihr beschäftigten Hilfskräfte ohne weiteres versichert. Auch der Jagdpächter steht unter Versicherungsschutz . Er gehört als Unternehmer der Jagd zu dem Kreis der nach § 537 RVO versicherten Personen . Da nach § 915 Abs . 1 Buchst . b RVO die Jagden aus naturgegebenen Gründen allgemein der landwirtschaftlichen UV zugeordnet sind , findet im Zusammenhang mit dieser Vorschrift , wie sich aus der Anführung der §§ 537 bis 540 RVO in ihr ergibt , auch § 537 Nr . 8 RVO Anwendung . Danach sind in der landwirtschaftlichen UV auch die Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert . Der Jagdpächter ist ein solcher Unternehmer. Die Revision , die dies mit dem Hinweis darauf bezweifelt , daß die Jagdausübung keine gewerbliche Tätigkeit darstelle und daher nicht auf "Rechnung" des Unternehmers gehe , verkennt , daß der Begriff des Unternehmens infolge der starken Ausdehnung der UV durch das 6 . ÄndG eine erweiterte Bedeutung erhalten hat . Als Unternehmen im Sinne der UV ist nicht mehr nur der Betrieb im herkömmlichen Sinne zu verstehen , sondern das Unternehmen schlechthin . Dies ist in der RVO auch durch die Änderung zahlreicher Vorschriften (z . B . § 543) zum Ausdruck gekommen , nicht allerdings gerade in den hier einschlägigen §§ 633 , 958 RVO . Dies beruht offensichtlich auf einem redaktionellen Unterlassen. Gemeint ist jedenfalls auch in diesen Vorschriften das Unternehmen im Sinne des § 537 RVO . Dieser neuen Regelung durch das 6 . ÄndG hat die bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Fragen versicherungsrechtlicher Zugehörigkeit zuständige berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle in ihren Entscheidungen , die in BG 1950 , 224; 1951 , 335 und 1952 , 116 veröffentlicht sind , Rechnung getragen . Mit zutreffenden Ausführungen ist in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten , daß zwar für den Begriff des Unternehmens im wesentlichen die Merkmale bestimmend seien , die Wissenschaft und Rechtsprechung bisher für den Betriebsbegriff herausgebildet haben , daß aber die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes nicht mehr notwendig sei , da inzwischen auch Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Art von der UV erfaßt werden (z . B . Gesundheitsdienst , Lebensrettung) . Mit Recht hat daher die berufsgenossenschaftliche Schiedsstelle das Unternehmen als eine planmäßige , für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet , die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden . Diese auch im Schrifttum (vgl . Brackmann , Handbuch der Sozialversicherung , Bd . II S . 502) gebilligte Begriffsbestimmung des Unternehmens entspricht der geltenden Rechtslage. Sie ist daher der Beurteilung des vorliegenden Streitfalles zugrunde zu legen. Die Merkmale des Unternehmens werden durch die vielfältigen Tätigkeiten eines Jagdpächters erfüllt . Diese sind mit der Jagd naturgemäß verbunden und im wesentlichen auch gesetzlich normiert . Unerheblich ist dabei insbesondere , ob der Jagdausübungsberechtigte lediglich einer rein persönlichen Neigung , einem sogenannten Hobby , nachgeht und keinen Wert auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens legt . Ausschlaggebend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse , welche das Betätigungsfeld eines Jagdpächters kennzeichnen. Sie lassen sich aus der im Bundesjagdgesetz (BJG) in der Fassung vom 30 . März 1961 (BGBl I 304) enthaltenen Regelung ablesen . Danach kann es nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zweifelhaft sein , daß der Jagdpächter Unternehmer im versicherungsrechtlichen Sinne ist (vgl. Mitzschke/Schäfer/Türcke , Komm . z . BJG vom 29 . 11 . 1952 2 . Aufl . 1957 Anm . 9 zu § 11) . Der das Jagdrecht ausübende Jagdpächter (§§ 1 , 11 BJG) ist nicht nur an die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit gebunden , sondern unterliegt bei der Ausübung der Jagd zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen . Abgesehen von rein polizeilichen Maßnahmen , die eine ordnungsmäßige und die öffentliche Sicherheit wahrende Jagdausübung gewährleisten sollen (§§ 15 ff BJG über Jagdschein) , hat der Jagdpächter als Jagdausübungsberechtigter sachliche und örtliche Verbote zu beachten (§§ 19 , 20 BJG) , die Abschußregelung zu befolgen und sich an Jagd- und Schonzeiten zu halten (§§ 21 , 22 BJG) . Besondere Verpflichtungen werden ihm durch das Gebot des Jagdschutzes und erforderlichenfalls durch die behördliche Anordnung , für die Verhütung übermäßigen Wildschadens zu sorgen , auferlegt . Aus allen diesen Obliegenheiten ergeben sich vielfältige , sich in zeitlicher und naturbedingter Folge wiederholende Tätigkeiten des Jagdpächters , die auf die weidgerechte Betreuung seines Reviers gerichtet sind . Damit sind alle diejenigen Merkmale gegeben , welche , wie oben dargelegt , zum Begriff des Unternehmers gehören . Hierbei bedarf es nicht der Prüfung , ob entgegen der Ansicht des Klägers mit jeder geordneten Jagdausübung in der Regel nicht auch ein wirtschaftlicher Zweck verbunden ist , und zwar gleichviel aus welchem Beweggrund sich der Jagdpächter dem Weidwerk widmet .
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch gegenüber dem sonstigen Revisionsvorbringen , mit dem der Kläger seine Versicherungs- und Beitragspflicht als Jagdpächter zur gesetzlichen UV bestreitet , stand . Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf die Jagdpächter steht entgegen der Meinung des Klägers mit dem Grundgedanken der gesetzlichen UV nicht in Widerspruch . Wesen und Aufbau der Sozialversicherung schließen jedenfalls den Versicherungsschutz von Jagdpächtern nicht etwa deshalb aus , weil sie als Unternehmer eine Betätigung ausüben , die derjenigen von Amateursportlern (z . B . sog . Herrenfahrer im Kraftfahrzeugverkehr) gleicherachtet werden könnte . Die Ausdehnung der UV auf Jagden durch das 6 . ÄndG verstößt , wie das LSG zutreffend ausgeführt hat , auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gleichheitssatz ist entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls nicht dadurch verletzt , daß die gesetzliche UV nicht jede Art von Unternehmern schlechthin erfaßt . Es ist keinerlei Anhalt dafür gegeben , daß der den Versicherungsschutz des Jagdpächters begründende § 915 Abs . 1 Buchst . b RVO etwa als willkürliche gesetzliche Regelung bezeichnet werden könnte (vgl . BSG 9 , 263 und die dort . Nachweise der Entscheidungen des BVerfG) . Es bedeutete lediglich eine ungleichartige Behandlung seitens der Versicherungsträger , dagegen keine grundgesetzwidrige Maßnahme des Gesetzgebers , wenn - wie die Revision behauptet - nur für die genossenschaftlich vergebenen Jagdbezirke Versicherungsbeiträge erhoben würden , Eigenjagden und in Staatsforsten ausgeübte Jagden dagegen beitragsfrei blieben . Das Entsprechende gilt für die weitere Behauptung der Revision , die Höhe des Beitrages und die Art der Beitragserhebung durch die einzelnen BGen seien trotz gleicher Sachverhalte nicht gleichgeregelt .
Soweit die Revision weiter meint , ein Jagdunfall könne nicht in das System der gesetzlichen UV eingeordnet werden , weil es sich dabei nicht um einen "Berufsunfall" handele , verkennt sie , daß ein Entschädigungsansprüche begründender Unfall (Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO) keine berufliche Tätigkeit voraussetzt , sondern bei jeder der in §§ 537 bis 540 RVO genannten Tätigkeiten , nach § 915 Abs. 1 Buchst . b RVO also auch bei der Jagd , eintreten kann. Der nach dieser Vorschrift geschützte Personenkreis fällt , soweit es sich um die bei der Jagd beschäftigten Hilfskräfte (z . B . Treiber) handelt , unter § 537 Nr . 1 RVO; die Jagdpächter sind als Unternehmer nach Nr . 8 dieser Vorschrift versichert. Diese in der Jagd tätigen Personen sind im Normalfall - von der Jagd als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb also abgesehen - nicht in der Landwirtschaft tätig , sondern werden nur von der landwirtschaftlichen UV erfaßt . Ob ein Jagdpächter aus der Großstadt kommt und im allgemeinen mit der Landwirtschaft nichts zu tun hat , ist daher unerheblich . Die Regelung des § 915 Abs . 1 Buchst . b RVO kommt nach ihrem Sinn und Zweck einer Gesetzeswohltat gleich. Daran ändert nichts , daß im Einzelfall ein Jagdpächter , wie der Kläger , den Zwangsversicherungsschutz für sich wegen des Abschlusses einer privaten Jagdunfallversicherung und des Bestehens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für überflüssig und sogar belastend ansieht , weil er darin eine zusätzliche "Besteuerung" erblickt .
Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Frage der Versicherungspflicht bedeutungslos , ob er die Jagd allein oder unter Heranziehung von Hilfskräften ausübt (vgl . BG 1951 , 335) und ob die Jagdpächter in den Selbstverwaltungsorganen der BGen vertreten sind; soweit der Kläger letzteres überhaupt für ausgeschlossen hält , hat er § 4 des Selbstverwaltungsgesetzes vom 22 . Februar 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13 . August 1952 (BGBl I 427) nicht beachtet .
Schließlich beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Verwirkung des Rechts der Beklagten zur Beitragserhebung . Dem Rechtsgedanken der Verwirkung ist wesenseigen , daß es sich bei ihr nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln kann , die auf Tatbeständen und Rechtsfolgen einer illoyalen Verzögerung der Rechtsausübung beruhen , und daß deshalb der bloße Zeitablauf den Rechtsverlust durch Verwirkung allein nicht herbeiführen kann; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten , welche die späte Ausübung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar und dem Rechtspartner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des Berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen (BSG 7 , 199) . Biesen Erfordernissen ist , wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben , für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung im vorliegenden Falle nicht genügt . Die Revision hat nicht dargetan , daß die jahrelange Nichterhebung von Beiträgen für irgendwelche Entschließungen des Klägers als Jagdpächter bedeutsam gewesen sei .
Nach alledem ist der Kläger als versicherter Unternehmer gemäß §§ 962 , 989 RVO auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten zur Beitragsleistung an sie verpflichtet . Eine entschädigungslose Enteignung (Art . 14 GG) kann entgegen seiner Behauptung in der Heranziehung zu dieser Beitragsleistung schon deshalb nicht erblickt werden , weil den Beiträgen der Anspruch auf Entschädigung im Versicherungsfalle gegenübersteht . Die Höhe des geforderten Beitrages von DM 12 . -- für das Jahr 1956 ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision , die sich nur gegen die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers wendet , auch nicht bemängelt .
Das LSG hat somit die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 6 . Juni 1957 mit Recht abgewiesen . Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs . 1 Satz 1 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .
Fundstellen
Haufe-Index 2167182 |
BSGE, 79 |