Leitsatz (amtlich)
Einem Versicherten, der erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch Weiterversicherung die Wartezeit erfüllt, kann das Altersruhegeld frühestens vom Beginn des Monats an gewährt werden, der dem Kalendermonat folgt, mit dessen Ablauf die Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist.
Normenkette
RVO § 1248 Fassung: 1957-02-23, § 1290 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 1959 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Oktober 1958 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Rente für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1957 verurteilt worden ist.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beklagte hat der Klägerin Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 1. August 1957 an bewilligt. Die Klägerin begehrt die Rente bereits vom 1. Juli 1957 an.
Die Klägerin ist am 27. Oktober 1888 geboren, war seit 1906 versicherungspflichtig beschäftigt und setzte die Versicherung vom Jahre 1937 an freiwillig fort. Bis zum 28. Februar 1957 hatte sie eine Versicherungszeit von 175 Kalendermonaten zurückgelegt. Nachdem sie weitere sechs freiwillige Monatsbeiträge zu je 28 DM für die Monate März bis August 1957 entrichtet hatte, beantragte sie am 13. August 1957 die Gewährung des Altersruhegeldes. Die Beklagte rechnete die für die Monate Juli und August 1957 entrichteten Beiträge als einen Beitrag zu 56 DM für den Monat Juli 1957 an und sah die Wartezeit mit Ablauf des Monats Juli 1957 als erfüllt an. Durch Bescheid vom 19. März 1958 gewährte sie der Klägerin das Altersruhegeld vom 1. August 1957 an.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Gewährung des Altersruhegeldes bereits vom 1. Juli 1957 an. Sie meint, da die Wartezeit mit Ablauf des Monats Juli 1957 erfüllt gewesen sei, stehe ihr die Rente gemäß § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO schon vom Beginn dieses Monats an zu. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verurteilt, der Klägerin das Altersruhegeld vom 1. Juli 1957 an zu gewähren. Es hat angenommen, die für das Altersruhegeld erforderliche Wartezeit von 180 Beitragsmonaten sei mit der Entrichtung des Beitrags für Juli 1957 im Juli 1957 erfüllt gewesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe das 65. Lebensjahr im Jahre 1953 vollendet und den 180. Monatsbeitrag im Juli 1957 entrichtet; damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes spätestens am 31. Juli 1957 erfüllt gewesen; die Rente sei daher ab 1. Juli 1957 zu gewähren.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Beklagte Verletzung des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO und meint, zwar sei die Rente vom Beginn des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt seien; die Wartezeit sei aber erst mit Ablauf des Monats Juli erfüllt gewesen, so daß die Rente erst vom 1. August 1957 an beginnen könne. Da der Monatsbeitrag für den Monat Juli 1957 für die Erfüllung der Wartezeit benötigt werde, seien die Voraussetzungen des Altersruhegeldes in diesem Monat noch nicht erfüllt gewesen. Aus § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO und § 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO ergebe sich, daß Personen, die ein Altersruhegeld beziehen, vom Rentenbeginn an keine Beiträge mehr wirksam entrichten könnten. Wenn die Rente bereits vom Beginn des Monats Juli 1957 an gewährt werde, fehle es an einem wirksam entrichteten Beitrag für den letzten Monat und damit an der Erfüllung der Wartezeit. In einem solchen Falle könne deshalb das Altersruhegeld nur vom Beginn des nächstfolgenden Monats an gewährt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Hamburg vom 26. Februar 1959 und des SG Hamburg vom 21. Oktober 1958 insoweit aufzuheben, als sie verurteilt worden ist, der Klägerin Altersruhegeld für die Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 1957 zu gewähren, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und der Auffassung der Beklagten entgegen, diese beruhe auf einem rechtsirrigen Umkehrschluß; die Beklagte habe den Rentenbeginn auf den 1. Kalendertag des Monats festgesetzt, der dem Monat folge, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien.
Die zulässige Revision ist begründet.
Der Klägerin ist das Altersruhegeld gemäß § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO, wie die Beklagte richtig entschieden hat, vom 1. August 1957 an zu gewähren.
Bei dem unter den Beteiligten allein bestehenden Streit über den Beginn des Altersruhegeldes war davon auszugehen, daß die Klägerin ihre Versicherung freiwillig fortgesetzt und zuletzt für den Kalendermonat Juli 1957 einen freiwilligen Monatsbeitrag wirksam entrichtet hat. Unter Anrechnung des Kalendermonats Juli 1957 hatte sie eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt und die Wartezeit damit erfüllt. Insoweit besteht unter den Beteiligten kein Streit. Sie vertreten unterschiedliche Rechtsauffassungen nur über die Rechtsfolgen, die sich hinsichtlich des Rentenbeginns aus der Erfüllung der Wartezeit mit Ablauf des Monats Juli 1957 ergeben.
Nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO ist die Rente vom Beginn des Monats an zu gewähren, "in" dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres setzt nach § 1248 Abs. 1 RVO allein voraus, daß der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit erfüllt ist. Der Antrag ist Voraussetzung i.S. des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO nur für das vorzeitige Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 und 3 RVO, nicht aber für das Altersruhegeld, das gemäß § 1248 Abs. 1 RVO zu gewähren ist, wie sich aus § 1290 Abs. 5 RVO ergibt.
Da die Klägerin das 65. Lebensjahr bereits im Jahre 1953 vollendet hat, kam es allein noch darauf an, "in" welchem Monat die Wartezeit erfüllt war. Nach § 1248 Abs. 4 RVO ist die Wartezeit für das Altersruhegeld erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist. Es fragte sich, wann diese Versicherungszeit zurückgelegt ist, wenn der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Versicherung durch die Entrichtung von Monatsbeiträgen freiwillig fortsetzt, ob bereits "in" dem Monat, mit dessen Ablauf die Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist oder erst "in" dem darauf folgenden Kalendermonat.
Aus dem gesetzlichen Erfordernis, daß die Wartezeit erst erfüllt ist, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt, also abgelaufen ist, ergibt sich bereits, daß die Wartezeit nicht durch die bloße Entrichtung von Beiträgen für eine bestimmte Anzahl von Kalendermonaten erfüllt wird (a.A. Verbandskom . 6. Aufl., § 1245, Vorbem. 2 b). Es ist vielmehr die Zurücklegung einer bestimmten Versicherungs zeit erforderlich. Wann eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten i.S. des § 1248 Abs. 4 RVO zurückgelegt ist, richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1249 ff RVO. Danach sind für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähige Versicherungszeiten die Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 1250 Abs. 1 RVO). Als Beitragszeiten kommen nur solche Zeiten in Betracht, "für" die Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Außer in den Fällen, in denen die Wartezeit gemäß § 1252 RVO als erfüllt gilt, ist für die Erfüllung der Wartezeit demnach der Ablauf einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeitspanne erforderlich, die - abgesehen von Ersatzzeiten und von den Kalendermonaten, die nach § 1250 Abs. 2 und 3 RVO als Versicherungszeit voll anzurechnen sind, auch wenn Beiträge nur für kürzere Zeiträume entrichtet sind - mit Beiträgen belegt sein muß. Diese Zeitspanne darf, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, nicht durch mehrfache Entrichtung von Beiträgen (z.B. von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen) für denselben Zeitraum willkürlich verkürzt werden (BSG in SozR RVO § 1262 aF Bl. Aa 2 Nr. 3). Der für die Erfüllung der Wartezeit vorgeschriebene Ablauf einer bestimmten Zeitspanne kann aber auch nicht dadurch willkürlich abgekürzt werden, daß für einen Kalendermonat ein freiwilliger Beitrag im voraus entrichtet wird. Dazu aber würde es führen, wenn der im Monat Juli 1957 für diesen Kalendermonat entrichtete Monatsbeitrag schon im Zeitpunkt seiner Entrichtung bewirken würde, daß der volle Kalendermonat Juli 1957 als Versicherungszeit für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen wäre. Zwar ist in § 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO nur vorgeschrieben, daß die Zeiten als Versicherungszeiten anzurechnen sind, "für" die Beiträge wirksam entrichtet sind. Aus dem Begriff Wartezeit und der Voraussetzung, daß für ihre Erfüllung eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück gelegt sein muß, folgt indessen, daß der Kalendermonat, für den ein freiwilliger Monatsbeitrag entrichtet ist, als Versicherungszeit - Beitragszeit - erst angerechnet werden kann, wenn die Zeit des Kalendermonats auch zurückgelegt, also tatsächlich abgelaufen ist. Zu diesem Ergebnis führt auch die Erwägung, daß zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung für einen Kalendermonat nur ein Monatsbeitrag entrichtet werden kann (§§ 1407 Abs. 2 Satz 1, 1388 Abs. 1 RVO) und daß der Beitrag den Kalendermonat als Versicherungszeit von seinem Anfang bis zu seinem Ende deckt (vgl. für die früheren Wochenbeiträge Hanow/ Jalemann , RVO, 4. Buch, 4. Aufl. 1925, § 1278 Anm. 6 Abs. 2). Der für den einzelnen Kalendermonat entrichtete freiwillige Beitrag hat in diesem Sinne seine volle rechtliche Auswirkung erst - mag er auch vor Ablauf des Kalendermonats wirksam entrichtet sein - mit dem Ablauf des betreffenden Kalendermonats. Zwar enthält das Gesetz keine besondere Vorschrift darüber, wann die Beiträge für die Weiterversicherung durch Verwendung von Beitragsmarken zu entrichten sind. Die in § 1405 Abs. 2 RVO getroffene grundsätzliche Regelung, daß die Beitragsentrichtung von Pflichtbeiträgen durch Verwendung von Beitragsmarken jeweils am Ende jedes Kalendermonats für diesen Monat zu erfolgen hat, gilt für die Entrichtung von Beiträgen für die Weiterversicherung nicht. Dem Versicherten ist es vielmehr überlassen, freiwillige Monatsbeiträge auch im Rahmen der §§ 1418 ff RVO für bereits abgelaufene Kalendermonate nachzuentrichten. Er kann bestimmen, für welchen Kalendermonat der entrichtete Beitrag gelten soll. Dennoch kann jedenfalls ein Kalendermonat, für den ein freiwilliger Beitrag entrichtet ist, für die Erfüllung der Wartezeit als Versicherungszeit stets erst nach seinem tatsächlichen Ablauf angerechnet werden, ungeachtet dessen, wann der Versicherte den Beitrag für diesen Kalendermonat entrichtet hat. Der Zeitpunkt, in dem die Klägerin den letzten freiwilligen Monatsbeitrag für den Kalendermonat Juli 1957 wirksam entrichtet hat - ob im Juli 1957, wie das LSG annimmt, oder bereits im Mai 1957, wie die Klägerin vorgetragen hat - ist also dafür nicht entscheidend, ob die Wartezeit "im" Monat Juli 1957 erfüllt war. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Wartezeit für das Altersruhegeld spätestens am 31. Juli 1957 erfüllt gewesen sei, weil die Klägerin das 65. Lebensjahr im Jahre 1953 vollendet und den 180. Monatsbeitrag "im" Juli 1957 entrichtet habe, konnte demnach ebensowenig beigepflichtet werden wie der Auffassung des SG, daß die Wartezeit im Juli 1957 erfüllt gewesen sei, weil die Klägerin im Monat Juli den Monatsbeitrag "für" Juli 1957 entrichtet habe.
Es fragte sich allerdings, ob die Wartezeit "im" Monat Juli 1957 deshalb als erfüllt anzusehen ist, weil die Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten mit Ablauf - dem Ende - des Kalendermonats Juli 1957 zurückgelegt war, ob also gesagt werden kann, die Wartezeit sei spätestens mit Ablauf des Monats Juli 1957 am 31. Juli 1957 erfüllt gewesen. Eine solche Schlußfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Ist die Wartezeit erst erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurück gelegt ist, so ergibt sich bereits aus dieser Begriffsbestimmung der Wartezeit, daß ihre Erfüllung nicht schon "in" die Zeitspanne fallen kann, von deren Ablauf die Erfüllung der Wartezeit gerade abhängig gemacht ist. Wird außerdem der volle Kalendermonat Juli 1957 als Beitragszeit und somit als anrechnungsfähige Versicherungszeit benötigt, damit eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist, so kann die Wartezeit, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, auch aus diesem Grunde nicht schon "in" dieser letzten Beitragszeit erfüllt sein. Das frühere Reichsversicherungsamt (RVA) hat bereits zu § 1286 RVO aF in EuM 43 S. 73 ausgesprochen, daß, wenn eine Voraussetzung der Rente erst mit Ablauf des letzten Tages eines Kalendermonats gegeben ist, sie nicht mehr "in" diesem Monat erfüllt ist, sie anderseits aber auch nicht erst "in" dem folgenden Monat, sondern bereits mit Beginn dieses folgenden Monats gegeben ist. In seiner Entscheidung hat das RVA ausgeführt: Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente bereits bei Beginn eines Monats, d.h. schon während des gesamten ersten Tages des Monats gegeben, fallen also Beginn des Monats und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammen, so ist mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften die Rente bereits von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das RVA hat also nicht etwa angenommen, daß die erst mit Ablauf des letzten Tages eines Monats gegebenen Voraussetzungen einer Rente schon "in" diesem Monat erfüllt sind, sondern es hat an den besonderen Umstand, daß Beginn des Monats und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammenfielen, für § 1286 RVO aF in Abweichung von dessen Wortlaut die Rechtsfolge geknüpft, daß die Rente bereits von dem Zeitpunkt an zu gewähren ist, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Mag auch die Erfüllung der Wartezeit mit dem Ende des Monats Juli 1957 zusammenfallen, so gibt es logisch und zeitlich doch keinen Augenblick "im" Monat Juli 1957, in dem die Wartezeit und somit die Voraussetzungen für das Altersruhegeld i.S. des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO erfüllt gewesen wären. Wie die Vollendung des 65. Lebensjahres eines am 1. eines Kalendermonats geborenen Versicherten nicht bereits an dem letzten Tag des vorausgegangenen Monats erfolgt ist, sondern erst mit dessen Ende (BSG in SozR RVO § 1248 Bl. Aa 19 Nr. 16), so ist auch bei der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung die Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten nicht schon am letzten Tage des 180. Kalendermonats als Beitragszeit zurückgelegt, sondern erst mit dessen Ende. Die Erfüllung der Wartezeit fällt demgemäß mit dem Beginn des Monats zusammen, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf die Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt ist, hier also mit dem Beginn des Monats August 1957. Die Voraussetzungen für das Altersruhegeld i.S. des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO sind somit frühestens im Monat August 1957 erfüllt, so daß der Klägerin die Rente erst vom 1. August 1957 an zu gewähren war.
Dieses Ergebnis trägt auch allein dem Sinn und Zweck Rechnung, die das Gesetz mit den Vorschriften der §§ 1290 Abs. 1 Satz 1, 1229 Abs. 1 Nr. 1, 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO verfolgt. Dem Versicherten soll zwar auch das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits vom Beginn des Monats an gewährt werden, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist jedoch, daß die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wenigstens noch zu einem - wenn auch kurzen - Zeitpunkt in den betreffenden Monat fällt, von dessen Beginn an es beansprucht wird. Mit dem Sinn und Zweck des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO wäre es indessen nicht zu vereinbaren, für einen solchen vollen Kalendermonat dem Versicherten die Rente bereits zu gewähren, deren Voraussetzungen nicht "in" diesem Monat erfüllt sind, sondern nur mit dessen Ende zusammenfallen. Wenn auch die Regelung des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, mit Rücksicht auf die Vorschriften des § 1250 Abs. 2 und 3 RVO dazu führen kann, daß ein Versicherter für Beitragszeiten, die zur Erfüllung der Wartezeit als Versicherungszeiten anzurechnen sind, bereits gleichzeitig Rente erhält, so würde es doch dem Sinn und Zweck des § 1290 Abs. 1 Satz 1 und auch der §§ 1229 Abs. 1 Satz 1, 1233 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht entsprechen, daß einem Versicherten, der die Versicherung freiwillig fortgesetzt hat, Rente bereits für die Zeit eines vollen Beitragsmonats gewährt wird.
Auf die Revision der Beklagten war aus diesen Gründen unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin das Altersruhegeld auch für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1957 beansprucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Obgleich die Klägerin mit ihrem Klagebegehren, das noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht durchgedrungen ist, erschien es doch gerechtfertigt, daß die Beklagte ihr die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erstattet. Der Rechtsstreit ist bis in das Revisionsverfahren ursprünglich hauptsächlich um die Frage geführt worden, ob der Klägerin das ihr bewilligte Altersruhegeld unter Anwendung des Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in einem höheren Betrage zu gewähren ist. Mit diesem Begehren hatte die Klägerin Erfolg.
Die Beklagte hat dem Berufungsurteil entsprechend durch Bescheid vom 23. November 1961 die höhere Rente ab 1. August 1957 bewilligt. Der Beklagten waren daher zusätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Fundstellen