Orientierungssatz
Bergmannsrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - Anrechnungszeit für den Leistungszuschlag nach RKG § 59 - Gleichstellung von Richtmeister und Hauer:
Bei der Gewährung einer Bergmannsrente können im Hinblick auf Anrechnungszeiten für den Leistungszuschlag nach RKG § 59 die Tätigkeit eines Richtmeisters und eines Hauers nicht im Sinne der Hauerarbeitsverordnung (HaVO) einander gleichgestellt werden. Die Tätigkeit als Richtmeister findet somit keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Leistungszuschlages.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 59; HaVO § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 4 Buchst. c
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.01.1964) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Revisionsinstanz sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, der von 1918 bis 1941 im Bergbau als Lehrhauer und Hauer gearbeitet hatte, war anschließend vom 1. Dezember 1941 bis zum 30. April 1962 bei der Bergbau-Zulieferfirma R W GmbH als Richtmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt und seit dem 1. Januar 1947 knappschaftlich versichert. Bei der Feststellung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) rechnete die Beklagte für den Leistungszuschlag (§ 59 RKG) nur Zeiten an, die vor dieser Beschäftigung lagen. Der Kläger erhob erfolglos Widerspruch dagegen, daß seine Tätigkeit als Richtmeister bei der Berechnung des Leistungszuschlags nicht berücksichtigt worden war. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, nachdem es einen Oberingenieur der obengenannten Firma sowie den Ausbauingenieur einer von dieser Firma belieferten Zeche als Zeugen gehört hatte. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Tätigkeit des Klägers als Richtmeister im Angestelltenverhältnis bei einer Bergbau-Zulieferfirma sei keine Hauerarbeit oder gleichgestellte Arbeit im Sinne der Hauerarbeitenverordnung (HaVO). Sie sei dort nicht ausdrücklich aufgeführt, und eine ausdehnende Anwendung der Verordnung auf andere Berufe sei nicht statthaft. Allerdings könne eine Arbeit dann als hauergleich angesehen werden, wenn der Versicherte trotz abweichender Berufsbezeichnung in Wirklichkeit voll die betriebliche Stellung einer der in der HaVO genannten Bergleute gehabt habe. So liege indessen der Fall des Klägers nicht. Nach den Zeugenaussagen und den Auskünften der Arbeitgeberin habe er in der gesamten streitigen Zeit eine Reihe von Schachtanlagen - teilweise auch in Holland - turnusmäßig befahren, und zwar nach einem Plan, der in der Einsatzbesprechung bei der Firma am Ende jeder Woche aufgestellt worden sei. Der Kläger habe dort auch über seine Arbeit mündlich und schriftlich Bericht erstattet. Er habe beispielsweise die Zeche E-F in Abständen von drei bis vier Wochen besucht und sich dort jeweils für eine Schicht unter Tage aufgehalten; ähnlich sei es bei anderen Schachtanlagen gewesen. Es sei vorgekommen, daß er mehrere Schichten hintereinander im gleichen Grubenbetrieb gearbeitet, gelegentlich aber auch an einem Tage zwei Schachtanlagen besucht habe. Er sei im allgemeinen nicht gleich zu Schichtbeginn, sondern je nach der Länge des Anfahrtsweges eine halbe bis eine Stunde später eingefahren; mindestens am ersten Besuchstage sei auch vor der Grubenfahrt noch eine Besprechung über den Arbeitsablauf und über die Verwendung der von der Firma des Klägers gelieferten Fabrikate geführt worden. Zur Tätigkeit des Klägers in den Grubenbetrieben, in denen die Fabrikate bereits fest eingeführt waren, habe es gehört, den eingebrachten Strebausbau und die Materialbeschaffenheit der Stempel und Kappen zu prüfen, die Aufsichtspersonen bei Entdeckung von Fehlern zu verständigen und unter Umständen beim Umsetzen und Rauben zu helfen. Auf anderen Gruben habe er zunächst die Bergleute mit der Handhabung der gelieferten Ausbaumittel vertraut machen und dann ihre Arbeit damit überwachen müssen.
Hiernach ergebe sich ein Berufsbild, das von der allwöchentlichen Berichterstattung über die Mitwirkung bei Aufstellung des Arbeitsplans, die Reisetätigkeit zwischen den zu betreuenden Schachtanlagen, die Einsatzbesprechungen bei den Zechen, das Vertrautmachen der Bergleute mit neu eingeführten Ausbaumitteln und die Überwachung der entsprechenden Arbeiten bis zum Selbst-Zupacken von Fall zu Fall reiche. Dieses Berufsbild decke sich mit keiner der in der HaVO aufgezählten Berufsbezeichnungen. Der Richtmeisterberuf, so wie ihn der Kläger ausgeübt habe, stelle vielmehr eine Tätigkeit eigener Art dar. Es hätte daher der ausdrücklichen Aufnahme dieser Tätigkeit in die HaVO bedurft, um sie als begünstigt im Sinne dieser VO ansehen zu können.
Dieses Ergebnis werde noch durch weitere Überlegungen gestützt. So sei der Kläger nach einem bergbaufremden Tarif besoldet worden. Er sei auch nicht in die Betriebsorganisation eines bergbaulichen Betriebes oder einer solchen Betriebsgruppe mit den dort geltenden Über- und Unterordnungsverhältnissen eingegliedert gewesen. Er habe auf den Schachtanlagen vielmehr als Betriebsfremder gearbeitet und demgemäß nicht allein einfahren und nur mit grubenkundiger Begleitung die einzelnen Betriebspunkte aufsuchen dürfen. Während die in der HaVO genannten Bergleute mit ihrer Arbeit allein dem wirtschaftlichen Ziel des Bergbaubetriebes dienten, habe der Kläger Kundendienst im weitesten Sinne für eine Bergbau-Zulieferfirma geleistet, wenn auch seine Arbeitsleistung von erheblichem wirtschaftlichem Wert für die einzelne Zeche gewesen sei.
Schließlich zeige auch das Eingehen auf die für einen Vergleich in Betracht kommenden einzelnen Tätigkeiten, daß die Arbeit des Klägers als Richtmeister nicht von der HaVO erfaßt werde. Sie falle nicht unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 HaVO, weil er nicht als Steiger oder Fahrhauer im Sinne dieser Vorschrift tätig gewesen sei. Er habe weder rechtlich noch tatsächlich die Stellung einer solchen Aufsichtsperson besessen. Zwar habe er die Bergleute der Zechen mit der Handhabung der Fabrikate seiner Firma (Stempel und Kappen) vertraut gemacht und in diesem Zusammenhang auch den Ausbau der Strebe überwacht, also eine gewisse Aufsicht ausgeübt. Er habe aber dem zuständigen Steiger gegenüber keine eigene Entscheidungsbefugnis gehabt, und die Verantwortung für den Arbeitsablauf und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gegenüber der Zeche und der Bergbehörde hätten bei den Aufsichtspersonen der Zechen gelegen. Er sei auch nicht etwa Ausbildungssteiger in der Berufsausbildung gewesen.
Man könne die Tätigkeit des Klägers auch nicht als Arbeitertätigkeit im Sinne der §§ 1 und 3 HaVO ansehen. Würde man seine Tätigkeit etwa mit der eines Hauers, Stempelwarts oder Raubers gleichstellen, so würde das überwachende und beaufsichtigende Element nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Mit der - zugelassenen-Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Das LSG habe ein Berufsbild des Klägers in der Weise konstruiert, daß es seine Tätigkeit über Tage gleichberechtigt neben die Untertagetätigkeit gestellt und insoweit dem Beweisergebnis etwas entnommen habe, was nicht darin enthalten sei. Die Arbeiten über Tage (Arbeitsplanaufstellung, Berichterstattung) seien nämlich nur Nebenarbeiten gewesen. Das LSG habe § 1 Abs. 1 HaVO falsch ausgelegt. Dort seien verschiedene Gruppen von Bergleuten zusammengefaßt, deren Tätigkeit schlechthin als Hauertätigkeit anzusehen sei, ohne daß eine Prüfung der Tätigkeit im Einzelfalle erforderlich sei. Aber nicht nur die dort genannten Bergleute verrichteten Hauerarbeit, sondern auch diejenigen, die mit gleicher Tätigkeit unter anderer Bezeichnung an den besonderen Betriebspunkten (im Abbau, beim Streckenvortrieb, in der Aus- und Vorrichtung) tätig seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine gleiche Tätigkeit vorliege, müsse man es auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abstellen. Grund der Gewährung besonderer Leistungen an diejenigen, die Hauerarbeiten verrichteten, sei der starke körperliche Verschleiß dieser Beschäftigten, der zu einer vorzeitigen Leistungsunfähigkeit führe. Daher müsse § 1 Abs. 1 HaVO zumindest entsprechend Anwendung finden, wenn die bergmännische Tätigkeit eines Versicherten hinsichtlich der Schwere der Arbeit, der ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen und der dadurch bedingten Folgen der Tätigkeit einer der in dieser Vorschrift genannten Personen entspreche.
Die Tätigkeit des Klägers sei spezifisch bergmännischer Art gewesen und habe unmittelbar und in erster Linie dem Bergwerksbetrieb gedient. Die Gruben seien heute zu 90 % mit Eisen- und Stahlausbau ausgerüstet und daher auf Arbeiten, wie sie der Kläger verrichte, angewiesen. Das Gericht hätte dem Hinweis des Klägers auf die heutige technische Grubenausrüstung nachgehen und in dieser Richtung weiter aufklären müssen (Verstoß gegen die §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Schließlich sei der Kläger regelmäßig unter Tage, und zwar an den vorgenannten Betriebspunkten tätig gewesen; seine Tätigkeit habe auch hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen den in § 1 Abs. 1 HaVO ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten entsprochen. Daß seine Arbeit über die aufgeführten Merkmale hinaus auch belehrende, anweisende, beaufsichtigende und überwachende Züge getragen habe, dürfe ihm keinen Nachteil bringen.
Wenn das LSG die Tätigkeit des Klägers schon nicht unter § 1 Abs. 1 HaVO eingeordnet habe, so hätte es doch feststellen müssen, daß eine gleichgestellte Arbeit nach § 3 Nr. 4 c HaVO vorliege. Der Kläger habe nämlich Instandsetzungsarbeiten an den dort genannten Betriebspunkten verrichtet. Auch Angestelltentätigkeiten seien hiervon nicht ausgeschlossen. Es sei auch unerheblich, ob der Kläger die in den §§ 1 und 3 HaVO aufgestellten besonderen lohnmäßigen Voraussetzungen erfüllt habe. Das Vorliegen der lohnmäßigen Voraussetzungen begründe zwar eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für die Bewertung als Hauerarbeit, ihr Fehlen schließe sie aber nicht notwendig aus. Als alleiniges und zwingendes Qualifikationsmerkmal sei die Lohnform sachfremd und ungeeignet. Eine darauf beruhende Einschränkung verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Wenn schließlich das LSG dem beaufsichtigenden Moment der Tätigkeit des Klägers so entscheidende Bedeutung beigemessen habe, so hätte es § 5 Abs. 1 HaVO auf sie anwenden müssen. Hierbei komme es nicht auf die Aufsichtsbefugnis, sondern allein auf die tatsächliche Beaufsichtigung an.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des knappschaftlichen Leistungszuschlags zur Bergmannsrente auch die Zeit seit dem 1. Dezember 1941 zugrundezulegen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision ist nicht begründet. Nach § 59 RKG wird der Leistungszuschlag zur Bergmannsrente für Hauerarbeit unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten (im folgenden kurz: Hauerarbeit) gewährt. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die vom Kläger seit dem 1. Dezember 1941 verrichtete Tätigkeit als Richtmeister bei einer Bergbau-Zulieferfirma keine solche Hauerarbeit ist.
Welche Tätigkeiten hierzu gehören, bestimmt die HaVO, die aufgrund der in § 49 Abs. 6 und § 59 Abs. 2 RKG erteilten Ermächtigung vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (so ua BSG 18, 158; SozR RKG § 59 Nr. 2; SozR HaVO § 5 Nr. 3) ist die Aufzählung der Tätigkeiten in der HaVO, die als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten gelten, erschöpfend und daher eine ausdehnende Anwendung auf andere Tätigkeiten nicht statthaft, weil der Verordnungsgeber mit dieser Aufzählung bewußt klare und nicht überschreitbare Grenzen hat ziehen wollen (s. a. von Gellhorn in BABl 1958, 566). Die HaVO enthält also einen geschlossenen Katalog der Tätigkeiten, für deren Verrichtung nach geltendem Recht die vorgesehenen Vergünstigungen gewährt werden. Demgemäß können Knappschaften und Gerichte nicht prüfen, ob Versicherte, deren Tätigkeit in der Verordnung nicht aufgeführt ist, es etwa deshalb verdienen würden, in gleicher Weise begünstigt zu werden, weil sie dem gleichen Kräfteverschleiß und der gleichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Solche Erwägungen de lege ferenda anzustellen ist vielmehr dem Gesetzgeber bzw. dem von ihm hierzu allein ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten. Die Einführung weiterer Tätigkeiten in den Kreis der Hauerarbeiten ist für die Gerichte daher weder im Wege der Analogie noch der Lückenausfüllung möglich.
Die Tätigkeit des Richtmeisters ist nun in der HaVO weder unter dieser besonderen Berufsbezeichnung noch unter einer speziell auf ihn gemünzten Tätigkeitsbeschreibung aufgeführt. Es ist allerdings richtig, daß es auf die vom Arbeitgeber für einen Versicherten gewählte Berufsbezeichnung dann nicht entscheidend ankommt, wenn dieser eine der in der Verordnung aufgeführten Tätigkeiten - von Unwesentlichem abgesehen - ausschließlich und vollinhaltlich verrichtet. Das ist jedoch, wie das LSG zutreffend erkannt hat, hier nicht der Fall. Die Revision verkennt insoweit das Wesen der HaVO, wenn sie sich darauf stützt, der Kläger habe die gleiche Tätigkeit wie die in § 1 HaVO genannten Bergleute an den dort genannten Betriebspunkten verrichtet. Auch § 1 HaVO enthält - ebenso wie die Verordnung insgesamt - keine Generalklausel für das, was unter Hauerarbeit zu verstehen ist, sondern einen Katalog ganz bestimmter Tätigkeitstypen. Eine Tätigkeit wird daher von dieser Vorschrift nur erfaßt, wenn sie sich mit einer dieser bestimmten Tätigkeitstypen zumindest im Wesentlichen deckt. Die Revision geht demgegenüber zu Unrecht von einem allgemeinen Hauerarbeitsbegriff in § 1 HaVO aus, für den die dort genannten Bergmannsberufe nur typische Beispiele darstellten. Das Vorbringen, die Tätigkeit des Klägers sei eine der "eines Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 HaVO", insbesondere "zum Beispiel" der eines Fahrhauers, Drittelführers oder Aufsichtshauers "gleichzusetzen", läßt eindeutig erkennen, daß der Kläger auch nach seiner eigenen Auffassung keine der in § 1 HaVO ausdrücklich genannten Tätigkeiten vollinhaltlich verrichtet hat, sondern daß er die versicherungsrechtliche Gleichstellung seiner Tätigkeit mit diesen Hauerarbeiten im Wege der Analogie erstrebt. Das ist aber, wie oben dargelegt, nicht möglich.
Zwar wäre eine "gemischte Hauerarbeit" dergestalt denkbar, daß ein Versicherter in ständigem Wechsel zwei verschiedene typische Hauerarbeiten, beispielsweise als Hauer im Abbau (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und als Schachthauer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) verrichtet. Von einer gemischten Tätigkeit in diesem Sinne kann aber dann nicht die Rede sein, wenn es sich dabei um einen Tätigkeitstyp eigener Art, um ein eigenes "Berufsbild" (hier nicht im Sinne eines individuellen beruflichen Lebenslaufs zu verstehen) handelt. Es geht nicht an, die einem solchen Berufsbild entsprechende Tätigkeit in einzelne Teilverrichtungen und Tätigkeitsmerkmale aufzulösen und diese dann jeweils mit einzelnen Tätigkeitsbestandsteilen ganz verschiedenartiger, in der HaVO genannter Tätigkeitstypen zu vergleichen; auf diese Weise würden nämlich unzulässigerweise doch neue Tätigkeitstypen in den Kreis der Hauerarbeiten eingeführt.
Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die Tätigkeit, die der Kläger als Angestellter einer Bergbau-Zulieferfirma verrichtet hat, ein Berufsbild eigener Art darstellt, das sich mit keiner der in der HaVO aufgeführten Typen deckt. Wenn der Kläger rügt, das LSG habe § 128 SGG verletzt, indem es bei der Konstruktion des Berufsbildes seine Tätigkeit über Tage gleichberechtigt neben seine Tätigkeit unter Tage stelle, so übersieht er, daß es sich dabei gar nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um die rechtliche Auswertung solcher Feststellungen handelt. Soweit etwa diese Feststellungen selbst angegriffen werden sollen, ist das Revisionsvorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, um eine Verfahrensrüge zu begründen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche wäre aber auch offensichtlich unbegründet, denn das LSG hat, nachdem es zuvor das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Tätigkeit des Klägers ziemlich ausführlich wiedergegeben hat, in der gedrängten Beschreibung des Berufsbildes nur den weiten Kreis der verschiedenartigen Aufgaben des Klägers geschildert, ohne es dabei irgendwie auf die Länge der jeweils für die einzelnen Verrichtungen aufgewendeten Arbeitszeit abzustellen; es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, das LSG sei hierbei etwa von unrichtigen Zeiträumen ausgegangen. Soweit es sich um die rechtliche Würdigung handelt, hat es zutreffend erkannt, daß diese von der Revision als Nebentätigkeiten bezeichneten Verrichtungen für die Bildung eines Berufsbildes des Klägers durchaus von Bedeutung sind. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. November 1965 - 5 RKn 22/62 - ausgeführt hat, sind insoweit auch Tätigkeiten über Tage zu berücksichtigen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das LSG, um das besondere Berufsbild des Klägers zu kennzeichnen, seine Stellung als "Betriebsfremder" in den jeweils von ihm besuchten Schachtanlagen sowie den Umstand hervorgehoben hat, daß sein unmittelbarer Arbeitszweck nicht der war, bestimmte Arbeiten im Auftrage der Zeche auszuführen, sondern ein gutes Abschneiden der von seiner Firma gelieferten Ausbaumittel zu erzielen. Bei einer so weitgehend selbständigen Tätigkeit wie der des Klägers können solche Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, ohne daß hier allerdings entschieden zu werden braucht, ob ihr Vorliegen etwa überhaupt schon die Anerkennung einer Tätigkeit als Hauerarbeit ausschließen würde. Das LSG hat dabei keineswegs verkannt, sondern sogar ausdrücklich betont, daß die von ihm als Kundendienst im weitesten Sinne bezeichnete Arbeit des Klägers für die einzelnen Zechen von erheblichem wirtschaftlichen Wert war, wie es ja allgemein dem Sinn einer Kundendienstleistung entspricht. Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, das LSG habe den Wert dieser Leistung deshalb nicht genügend gewürdigt, weil es etwa nicht über die technische Ausrüstung eines modernen Grubenbetriebs hinreichend unterrichtet sei. Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung ist daher unbegründet.
Die Tätigkeit des Klägers wird auch nicht von § 3 Nr. 4 c HaVO erfaßt. Hiernach verrichtet gleichgestellte Arbeiten ua, wer "Zimmer-, Reparaturarbeiten oder sonstige Instandsetzungsarbeiten" an den besonderen Betriebspunkten verrichtet und einen Lohn erhält, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entspricht. Wenn hier auch keine bestimmte Berufsbezeichnung genannt wird, so ist damit doch ein ganz bestimmter bergmännischer Tätigkeitstyp umschrieben; es handelt sich um die Bergleute, die - im allgemeinen unter der Bezeichnung Zimmerhauer oder Reparaturhauer - meist außerhalb der Förderschichten die genannten Betriebspunkte für die eigentliche Bergarbeit vorbereiten und instandsetzen und daher nicht gut in das Gedinge aufgenommen werden können. Wenn der Kläger - äußerlich gesehen- auch zeitweise bei solchen Arbeiten mitgewirkt haben mag, so deckt sich doch seine Gesamttätigkeit keineswegs mit der dieser Bergleute.
Es kommt aber, wie das LSG zutreffend erkannt hat, hinzu, daß das belehrende und anweisende, das überwachende und beaufsichtigende Element der Tätigkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt wäre, wenn man sie einfach einer der in den §§ 1 und 3 HaVO aufgeführten typischen Arbeitertätigkeiten gleichsetzen würde. Ob das arbeitsrechtliche Verhältnis als Angestellter allein schon einer Einordnung unter die §§ 1 bis 3 HaVO entgegenstehen würde, kann hierbei dahinsehen; ebenso kann unter diesen Umständen auch die Frage offen bleiben, ob etwa das Gehalt des Klägers als "besonders vereinbarter Lohn" im Sinne von § 1 Abs. 2 HaVO oder als "Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entspricht", angesehen werden könnte.
Die Tätigkeit des Klägers fällt aber trotz der vorerwähnten Tätigkeitselemente auch nicht unter § 5 Nr. 1 HaVO. Auch in dieser Vorschrift sind die begünstigten Aufsichtspersonen ausdrücklich aufgeführt. Der Kläger ist aber weder als Fahrhauer oder Steiger noch als eine der sonst dort genannten Aufsichtspersonen tätig gewesen. Seine anderslautende Berufsbezeichnung allein würde der Annahme einer solchen Tätigkeit allerdings nicht entgegenstehen, wenn er - von Unwesentlichem abgesehen - die betriebliche Stellung eines Steigers (Fahrhauers) im vollen Umfange innegehabt und dessen Tätigkeit vollinhaltlich und ausschließlich verrichtet hätte. Er hatte aber weder rechtlich noch tatsächlich die Stellung einer solchen Aufsichtsperson. Er hat zwar, wenn er die Bergleute der betreuten Zechen mit der Handhabung der von seiner Firma gelieferten Ausbaumittel bekannt machte, dabei eine Art von Aufsicht ausgeübt, die aber nicht der Aufsicht entsprach, wie sie einem Steiger obliegt. Die Verantwortung gegenüber der Zeche und der Bergbehörde lag nicht bei ihm, sondern bei den Aufsichtspersonen der jeweiligen Schachtanlage. Hatte der Kläger aber schon nicht die Stellung einer der in § 5 Nr. 1 HaVO aufgeführten Aufsichtspersonen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er eine tatsächliche Aufsicht in hinreichendem zeitlichem Umfange ausgeübt hat, da es sich insoweit um ein zusätzliches Erfordernis handelt. Denn auch nicht alle Aufsichtspersonen der Bergwerksbetriebe werden durch die HaVO begünstigt (vgl. die Entscheidung des Senats betr. den Sicherheitsbeauftragten in SozR HaVO § 5 Nr. 3).
Schließlich hat das LSG auch zutreffend festgestellt, daß der Kläger nicht die Stellung eines Ausbildungssteigers gehabt hat, weil er ganz offensichtlich nicht in der bergmännischen Berufsausbildung tätig gewesen ist; das gleiche gilt- wie hier nachzuholen ist - für die Tätigkeit der als Arbeiter eingestuften Meisterhauer und Anlernhauer (s. Boldt: Das Recht des Bergmanns, 3. Aufl. S. 105).
Da somit das Berufsbild des Klägers keinem der in der HaVO aufgeführten Tätigkeitstypen entspricht, kann die Zeit, in der er als Richtmeister bei einer Bergbau-Zulieferfirma tätig gewesen ist, nicht als Zeit der Hauerarbeit für den Leistungszuschlag berücksichtigt werden.
Der Senat, der im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 124 Abs. 2, 153, 165 SGG), hat die Revision daher zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen