Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.02.1996; Aktenzeichen L 12 Ar 757/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfallereignisses vom 14. März 1994.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger war bei der Stuttgarter Straßenbahn AG als Stadtbahnfahrer beschäftigt. Am 14. März 1994 fuhr er nach dem Ende seiner bis 12.42 Uhr dauernden Arbeitsschicht von Stuttgart-Degerloch mit der Bahn zum Bahnhof Stuttgart-Möhringen, wo er seinen PKW abgestellt hatte, und dann mit diesem weiter in Richtung seiner Wohnung in Stuttgart, R … straße. Unterwegs bog er von diesem Heimweg an der Ecke G … -/F … straße nach rechts in die F … straße und dann links in die S … straße ein, um zu seinen Eltern zu gelangen, bei denen er gelegentlich zu essen pflegte. Unmittelbar nach dem Einbiegen in die S … straße parkte der Kläger seinen PKW vor dem Wohnhaus seiner Eltern, welches das Eckhaus S … … /F … straße bildete. Danach ging er zu Fuß zur Feldbergstraße, bog in den von seinem Heimweg wegführenden nördlichen Teil ein und ging wenige Meter bis zum Eingang des Hausgrundstücks seiner Eltern. Dessen Außentür wird von der Straße aus durch eine an der Garteneinfriedung befindliche Pforte und anschließend über einen kurzen Weg sowie die zur Haustür führende Außentreppe erreicht.

Der Kläger nahm bei seinen Eltern das Mittagessen ein und hielt sich insgesamt 20 bis 30 Minuten dort auf. Anschließend verließ er gegen 13.55 Uhr das Haus seiner Eltern. Am Ende der Außentreppe stürzte er in eine dort von Handwerkern mangelhaft abgedeckte Baugrube, wobei er sich eine Talusfraktur (rechts), eine Luxation im Chopartschen Gelenk (rechts) sowie eine Rißwunde am linken Schienbein zuzog.

Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall vom 14. März 1994 zu entschädigen, weil der Kläger den Unfall nicht auf einem versicherten Weg erlitten habe. Der aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Weg zu seinen Eltern weiche vom direkten Heimweg ab. Der Versicherungsschutz lebe erst wieder auf, wenn die Unterbrechung beendet sei und der übliche Heimweg fortgesetzt werde. Versicherungsschutz hätte auch dann nicht bestanden, wenn als Endpunkt seines Heimweges das Wohnhaus seiner Eltern zugrunde gelegt werde. Denn dann wäre sein Heimweg bereits mit dem Erreichen der Außentüre auf dem Hinweg zu seinen Eltern beendet gewesen. Das Mittagessen des Klägers am Unfalltag habe auch nicht der Erhaltung der Arbeitskraft gedient, weil seine Arbeitsschicht an diesem Tag bereits beendet gewesen sei. Es habe ferner eine nicht mehr geringfügige Unterbrechung des versicherten Heimweges vorgelegen. Sie sei im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet gewesen, weil der Kläger den versicherten öffentlichen Verkehrsraum noch nicht wieder erreicht gehabt habe (Bescheid vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1995).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Juni 1995). Der Kläger sei während einer nicht versicherten Unterbrechung verunglückt. Für das Mittagessen fehle es an einer Betriebsbezogenheit.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. Februar 1996). Im Unfallzeitpunkt sei der versicherte Heimweg des Klägers von seiner Arbeitsschicht noch nicht beendet gewesen. Dabei werde davon ausgegangen, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Stuttgart, R … straße, gehabt habe. Für den Fall, daß der ledige Kläger im Hause seiner Eltern einen zweiten Wohnsitz gehabt habe, würde er hinsichtlich des Versicherungsschutzes nicht günstiger stehen, weil in diesem Fall der Heimweg bereits mit dem Durchschreiten der Außentüre im Elternhaus beendet gewesen wäre.

Der Kläger habe den Unfall auf einem nicht versicherten Abweg erlitten. Denn er habe sich auf dem Weg zu seinem Elternhaus in einer seinem Heimweg zur R … straße entgegengesetzten Zielrichtung befunden, so daß die Wegstrecke nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der Kläger habe sich im Unfallzeitpunkt somit noch auf dem seinen Heimweg unterbrechenden Abweg befunden. Diese Unterbrechung sei auch nicht geringfügiger Natur gewesen. Versicherungsschutz habe ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer unschädlichen Zielüberschreitung fortbestanden. Der Kläger habe auch, als er verunglückt sei, den Grenzpunkt noch nicht wieder erreicht, an dem er den versicherten Verkehrsraum zuvor verlassen habe. Der Hin- und Rückweg des Klägers zum Haus seiner Eltern sei auch nicht deshalb versichert gewesen, weil eine betrieblich bedingte Notwendigkeit zur Einnahme des Mittagessens bestanden habe. Denn die Einnahme des Mittagessens sei nach Schichtende des Klägers erfolgt und habe daher nicht mehr der Erhaltung seiner Arbeitskraft gedient. Der Kläger habe daher unter keinem Gesichtspunkt unter Unfallversicherungsschutz gestanden.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 548, 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Entgegen der Auffassung des LSG habe er zur Zeit des Unfallereignisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn er habe sich auf einem für den Versicherungsschutz unschädlichen Umweg befunden, der unerheblich gewesen sei und lediglich eine unerhebliche Zielüberschreitung dargestellt habe. Denn die Nahrungsaufnahme nach Schichtende sei betriebsbezogen und kausal durch den Schichtbetrieb veranlaßt gewesen. Er habe lediglich während einer kurzen Pause an den Endhaltestellen die Möglichkeit gehabt, eine kurze Vesper oä einzunehmen. Eine geregelte warme Nahrungsaufnahme sei während des Schichtbetriebes aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Bei Schichtende habe er ca acht Stunden keine ausreichende Mahlzeit zu sich genommen gehabt. Ob die Einnahme des Essens bei seinen Eltern oder in einer Werkskantine erfolge, sei ohne Belang. In jedem Fall sei die Nahrungsaufnahme durch die Arbeit verursacht. Nach der Rechtsprechung sei der Weg zur Kantine während der Arbeitsschicht grundsätzlich versichert. Es würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, wenn nach drei bis vier Stunden Arbeit der Weg zur Essensaufnahme grundsätzlich versichert sei, dagegen der Weg zur Essensaufnahme nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe, wenn eine Essensaufnahme aus organisatorischen Gründen erst nach Schichtende möglich sei. In beiden Fällen sei die erforderliche Nahrungsaufnahme durch die Arbeit veranlaßt. Auch die Nahrungsaufnahme unmittelbar nach Schichtende diene letztlich der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft, auch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsaufnahme am nächsten Tag.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 1996 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Juni 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn wegen der Folgen des Unfalls vom 14. März 1994 zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch, wegen des Unfallereignisses vom 14. März 1994 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, erlitt der Kläger keinen Arbeitsunfall, als er am Ende der Außentreppe des Wohnhauses seiner Eltern in die mangelhaft abgedeckte Baugrube stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit bestehen, der innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, daß betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Fehlt es an einem solchen inneren (sachlichen) Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg zu und von der Arbeit gewöhnlich benutzt (Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 12. Juni 1990 – 2 RU 58/89 –, HV-Info 1990, 2064 mwN; BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 4, 8). Dieser innere Zusammenhang setzt mit anderen Worten voraus, daß der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, nach Beendigung der Betriebstätigkeit – in der Regel – die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgeblich ist also die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 mwN).

Der Kläger hat am Unfalltag nach den Feststellungen des LSG nach Beendigung der Arbeitsschicht zunächst seinen am Bahnhof Stuttgart-Möhringen während der Arbeitszeit abgestellten PKW abgeholt und war dann mit diesem in Stuttgart in Richtung seiner Wohnung R … straße gefahren. Dieses an sich versicherte Zurücklegen des Weges nach Hause hat der Kläger jedoch aus privaten Gründen unterbrochen, indem er seinen PKW in der S … … straße in Stuttgart abstellte und sich zu Fuß zum nahegelegenen Wohnhaus seiner Eltern in der F … straße begab. Dabei schlug er ab der Kreuzung F … -/S … … straße eine Richtung ein, die ihn von seiner Wohnung in der R … straße wegführte. Durch diese Änderung des zunächst eingeschlagenen Weges hat der Kläger den inneren Zusammenhang zur geschützten Tätigkeit und damit seinen Versicherungsschutz unterbrochen.

Der Weg über das nach Norden führende Teilstück der F … straße zum Hauseingang seines Elternhauses betrug zwar nur eine kurze Strecke von einigen Metern. Trotzdem kann dieser Umstand nicht als nur geringfügige und damit für den Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Heimweges gewertet werden (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 8, § 550 Nr 4; Schulin HS-UV § 33 RdNrn 97 bis 100). Denn schon der wesentlich allein privaten, nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Interessen zu dienen bestimmte Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimweges, mit dem der Versicherte sich von seiner Wohnung entfernt, bewirkt eine deutliche Zäsur, weil er sich damit sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Heimweg unterscheidet. Dies allein reicht für die Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus. Auf die Länge der Wegstrecke kommt es daher nicht mehr an (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 8 mwN).

Der Kläger hat den versicherten Weg nach Hause aus privaten Gründen mit eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz unterbrochen. Denn die Änderung der Zielrichtung des Weges erfolgte in der Absicht, das Haus seiner Eltern aufzusuchen, um dort das Mittagessen einzunehmen. Dem Weg von seinem in der S … straße geparkten PKW zum Haus seiner Eltern lag damit nur noch die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz zugrunde, dort das Mittagessen einzunehmen. Es fehlte deshalb der innere Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit. Denn die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel – so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – ein dem privaten persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG SozR 2200 § 548 Nr 97; BSG Urteil vom 27. August 1981 – 2 RU 47/79 – USK 81220; Brackmann, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 11. Aufl, S 481c/d mwN). Das Unternehmen ist zwar unmittelbar daran interessiert, daß die Freizeit insbesondere zur Einnahme von Mahlzeiten verwendet wird, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. Dieses Interesse des Unternehmens an einer Erhaltung der Leistungsfähigkeit reicht jedoch nicht aus, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Essenseinnahme und der versicherten Tätigkeit zu begründen (vgl BSGE 11, 267, 268). Ein solches Interesse des Unternehmens besteht vielmehr auch an zahlreichen anderen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Erfüllung der betriebsbedingten Aufgaben nicht möglich ist, die aber trotzdem dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG kann aber die Nahrungsaufnahme selbst unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen, zB wenn die Essenseinnahme der Wiedererlangung oder der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wesentlich zu dienen bestimmt ist (vgl BSG SozR Nr 61 zu § 543 RVO aF). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einnahme des Mittagessens durch den Kläger bei seinen Eltern nach Schichtende. Damit diente diese Nahrungsaufnahme nicht mehr der Erhaltung der Arbeitskraft, um die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, die Einnahme des Mittagessens sei über den Rahmen der üblichen Stärkung nach einer Arbeitsschicht hinausgehend notwendig gewesen. Im übrigen hatte der Kläger den Heimweg von seiner Arbeitsschicht bis zum Abweg fast vollständig zurückgelegt. Daß er den restlichen Weg zu seiner Wohnung in der R … straße ohne Einnahme einer Mahlzeit nicht mehr hätte zurücklegen können, hat er nicht behauptet. Der Umstand, daß der Kläger während seiner Arbeitsschicht keine „warme” Mahlzeit einnehmen konnte, vermag gerade unter diesem Gesichtspunkt (s auch BSG BG 1965, 491) keine so enge Kausalbeziehung zu seiner versicherten Tätigkeit zu begründen, daß zwischen dem Essen und der betrieblichen Tätigkeit das Moment der Eigenwirtschaftlichkeit der Nahrungsaufnahme als unwesentlich zurücktritt. Zudem bestand die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme und damit die Erhaltung der Arbeitskraft.

Der Aufenthalt bei seinen Eltern hatte nach den Feststellungen des LSG insgesamt 20 bis 30 Minuten gedauert. Damit hätte der nach dem Abweg unterbrochene Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO nach Beendigung der Unterbrechung wiederaufgelebt, nachdem die nach der Rechtsprechung maßgebende Zwei-Stunden-Grenze (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 27) nicht überschritten war. Der Abweg des Klägers endete aber erst mit dem Wiedererreichen des Punktes, an dem der versicherte Weg zuvor verlassen worden war (BSG SozR 2200 § 550 Nrn 44 und 57). Dies war im Unfallzeitpunkt beim Begehen der Außentreppe des Elternhauses des Klägers noch nicht der Fall. Vielmehr hätte der Abweg erst mit dem Wiedererreichen der Stelle, an der der Verkehrsraum des Weges von dem Ort der Tätigkeit zuvor verlassen worden war, nämlich an der Einmündung der F … … straße in die S … straße geendet. Diese Grenze hatte der Kläger im Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht.

Der Kläger stand sonach im Unfallzeitpunkt bei Annahme eines rechtlich einheitlichen Gesamtweges vom Ort der Tätigkeit zu seiner Wohnung in der R … straße unter dem Gesichtspunkt einer wesentlich allein eigenwirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmten Unterbrechung in Form eines Abweges zum Hause seiner Eltern zur Einnahme des Mittagessens nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

An diesem Ergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, wenn das Haus der Eltern des Klägers als anderer Grenzpunkt des Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Klägers verstanden werden würde. Als sog dritter Ort (vgl Schulin HS-UV § 33 RdNrn 58 f), der funktionell an die Stelle des häuslichen Bereichs des Klägers treten würde, würde er im vorliegenden Fall eine Änderung des Versicherungsschutzes des Klägers nicht bewirken. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Aufenthalt im Elternhaus mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten so erheblich war, daß der vorangegangene Weg eine selbständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen der Wohnung in der R … straße 8 stand (s Schulin aaO RdNrn 68 ff). Denn selbst wenn man das Elternhaus des Klägers als sog dritten Ort qualifiziert, wäre der Heimweg von der Arbeitsstätte mit dem Durchschreiten der Außentüre des Elternhauses beendet gewesen. Im Unfallzeitpunkt hätte der Kläger nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz gestanden.

Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173488

AuA 1998, 256

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