Leitsatz (amtlich)

Auch der am Monatsersten geborene Versicherte erhält das Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 1 (= RVO § 1248 Abs 1) erst vom Beginn des Kalendermonats an, in den sein 65. Lebensjahr fällt (Anschluß BSG 1960- 10-19 4 RJ 87/59 = SozR Nr 6 zu § 1248 RVO).

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1290 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 25 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 67 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 1962 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am 1. Oktober 1896 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Oktober 1961 Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Er erstrebt es schon für September 1961, weil er bereits am 30. September 1961 das 65. Lebensjahr vollendet habe.

Das Sozialgericht (SG) Hamburg wies die Klage ab und ließ die Berufung zu (Urteil vom 9. Mai 1962). Der Kläger legte stattdessen mit Einwilligung der Beklagten Sprungrevision ein mit dem Antrag,

das Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung des Altersruhegeldes bereits für September 1961 zu verpflichten.

Er hält die §§ 25 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1 AVG für verletzt.

Die Beklagte beantragte,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Sprungrevision ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtslage der Entscheidung des 4. Senats vom 19. Oktober 1960 (SozR § 1248 RVO Bl. Aa 5 Nr. 6) an; danach erhält ein am ersten Tage eines Monats geborener Versicherter, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt hat, das Altersruhegeld vom Beginn des Monats an, in den sein 66. Geburtstag fällt. Diese Auslegung der §§ 1248 Abs. 1, 1290 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) wird für die im maßgebenden Gesetzestext wörtlich gleichen §§ 25 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1 AVG übernommen. Zu Unrecht glaubt der Kläger, das Urteil vom 19. Oktober 1960 leide an einem logischen Fehlschluß, weil sich ein Lebensalter nicht erst mit dem Eintritt des neuen Lebenszeitraums vollende; das 65. Lebensjahr vollende sich vielmehr in der letzten logischen Sekunde vor dem 66. Geburtstag. Der Kläger unterstellt dem Urteil vom 19. Oktober 1960 damit jedoch Ausführungen, die es nicht enthält. Der Kern jenes Urteils (vgl. auch BSG 14, 283) ist vielmehr, daß der Beginn einer Leistung sinnvollerweise nicht an den Ablauf eines Zeitraums, sondern an den Beginn des folgenden Zeitabschnitts anknüpft. Dem stimmt der Senat für die hier strittige Rechtsfrage zu. Im übrigen schiene dem Senat der Wille des Gesetzgebers auch nicht mehr sinnvoll ausgelegt, wollte man die Rente für den vollen Vormonat lediglich wegen einer diesem Vormonat nicht wirklich, sondern nur "logisch" angehörenden Sekunde gewähren.

Die Sprungrevision ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2379792

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