Leitsatz (amtlich)
Wird ein Versicherter durch die satzungsmäßige Beitragshöhe und in Unkenntnis von deren objektiver Rechtswidrigkeit veranlaßt, seinen Austritt aus der freiwilligen knappschaftlichen Krankenversicherung zu erklären, und ist andererseits dem Versicherungsträger bereits bekannt, daß eine Klärung der Rechtmäßigkeit des in der Satzung festgesetzten Beitrages im Rechtswege zu erwarten ist, so kann der Versicherte durch Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne seine Austrittserklärung stehen würde (Bestätigung und Fortführung von BSG 1976-03-25 12/7 RAr 135/74 = BSGE 41, 260, BSG 1977-04-26 4 RJ 35/76 = SozR 2200 § 1286 Nr 3, BSG 1979-05-09 9 RV 20/78 = SozR 3100 § 44 Nr 11, BSG 1979-09-04 7 RAr 115/78 = SozR 4220 § 6 Nr 3, BSG 1979-09-12 5 RJ 126/77 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 9 und BSG 1979-10-12 12 RK 47/77).
Normenkette
RKG §§ 20, 121 Fassung: 1969-07-28; RVO §§ 313, 314 Fassung: 1924-12-15
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.07.1978; Aktenzeichen S 9(18) 28/78) |
Tatbestand
I
Unter den Beteiligten herrscht Streit darüber, ob der Kläger zur Fortführung der freiwilligen Versicherung in der k Krankenversicherung berechtigt ist.
Der Kläger, der von der Beklagten K ruhegeld bezieht und infolgedessen in der k Krankenversicherung der Rentner versichert ist, hat die vor dem Rentenbezug aufgrund seiner Beschäftigung als Bergbau-Angestellter bestehende Mitgliedschaft in der k Krankenversicherung freiwillig fortgesetzt. Mit Wirkung vom 4. Februar 1977 kündigte er durch Erklärung gegenüber der Beklagten diese freiwillige Mitgliedschaft auf, weil er die Beitragsbelastung als zu hoch empfand.
Den am 16. September 1977 eingegangenen Antrag des Klägers auf erneute Zulassung zur k Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied lehnte die Beklagte im Bescheid vom 5. Oktober 1977 mit der Begründung ab, die das Versicherungsverhältnis beendende Austrittserklärung könne nachträglich nicht mehr beseitigt werden, und die Voraussetzungen für die Versicherungsberechtigung nach den §§ 176 bis 178 Reichsversicherungsordnung (RVO) seien nicht erfüllt. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1978).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 12. Juli 1978 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 16. September 1977 als freiwilliges Mitglied der k Krankenversicherung wieder aufzunehmen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Weigerung der Beklagten verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Grundgesetz -GG-). Aufgrund der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. März 1977 (SozR 2600 § 120 Nr 1) habe die Beklagte ab 1. Juli 1977 für freiwillig weiterversicherte Rentner, die zunächst die Leistungen der Krankenversicherung der Rentner und nur für den dann noch verbleibenden Rest der Aufwendungen die freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nähmen, einen ermäßigten Beitragssatz eingeführt. Denjenigen Rentnern, die zwischen Verkündung des vorbezeichneten Urteils und Inkrafttreten der Satzungsänderung aus der freiwilligen Versicherung ausgeschieden seien, habe sie die Weiterführung der freiwilligen Versicherung ermöglicht. Deshalb müsse dem Kläger das gleiche Recht eingeräumt werden. Die Beklagte folge keiner sachlich anzuerkennenden Erwägung, wenn sie bei der Berechtigung zur Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft danach differenziere, ob der Austritt vor oder nach Verkündung des Urteils vom 30. März 1977 erfolgt sei; denn die Beendigung des Versicherungsverhältnisses sei bei beiden Fallgestaltungen gleichermaßen in Unkenntnis der durch diese Entscheidung geklärten Rechtslage wegen der hohen Beitragsbelastung erfolgt. Die Beklagte sei zur Wiederaufnahme des Klägers ferner verpflichtet, weil sie - entsprechend der einem Folgenbeseitigungsanspruch zugrunde liegenden Gedankenführung - die nachteiligen Folgen der in der Satzung enthaltenen rechtswidrigen Beitragsbestimmung beseitigen müsse. Schließlich ergebe sich diese Verpflichtung der Beklagten als Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis und aus dem auch das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil mit Zustimmung des Klägers die von dem SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der Bestimmungen über die Versicherungsberechtigung in den §§ 176 ff, 313, 314 RVO sowie des § 41 Abs 8 ihrer Satzung. Die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Rentner je nachdem, ob sie das Versicherungsverhältnis vor oder nach dem 30. März 1977 beendet hätten, sei nicht offenbar sachfremd. Sie rechtfertige sich vielmehr aus der Erwägung, daß eine Hinweispflicht und Beratungspflicht der Beklagten bezüglich der Auswirkungen des Urteils vom 30. März 1977 (aaO) auf die Beitragsgestaltung für doppelt versicherte Rentner erst für die Zeit nach Verkündung dieser Entscheidung bestanden habe. Wer nach diesem Zeitpunkt in Unkenntnis der neuen Rechtslage aus der Versicherung ausgetreten sei, müsse so gestellt werden, wie er im Falle ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Die Hinweispflicht des Versicherungsträgers könne aber nicht soweit reichen, daß er auch auf laufende Streitverfahren aufmerksam machen müsse. Ein rechtlicher Zwang zur Beseitigung von Auswirkungen fehlerhaften Verwaltungshandelns bestehe nicht; denn der erkennende Senat habe im Urteil vom 30. März 1977 nicht entschieden, daß in der Vergangenheit die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung rechtswidrig gewesen sei. Er habe vielmehr - im Wege der Rechtsfortentwicklung - lediglich eine Verpflichtung zu künftiger weitergehender Differenzierung des Beitragsmaßstabs für doppelt versicherte Rentner geschaffen. Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertige hier keine Ausnahme vom Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das dem erhobenen Anspruch entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 12. Juli 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die gemäß § 161 SGG statthafte Sprungrevision der Beklagten ist nicht begründet. Das Erstgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger zur Fortsetzung der freiwilligen k Krankenversicherung berechtigt ist, nachdem der erkennende Senat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1975 (SozR 2200 § 205 Nr 4) mit Urteil vom 30. März 1977 (SozR 2600 § 120 Nr 1) die Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung in der Satzung der Beklagten (vgl § 121 Reichsknappschaftsgesetz -RKG-) entsprechend den Entscheidungsgründen im damaligen Berufungsurteil vom 3. März 1976 bestätigt hatte.
Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht kann das Klagebegehren allerdings nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, weil durch dieses von der Verwaltungsrechtslehre und der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut lediglich diejenigen Beeinträchtigungen eines Freiheitsgrundrechts des Bürgers oder eines gleichgestellten Anspruchs auf Unterlassen ausgeglichen werden, die durch ein Tätigwerden der Eingriffsverwaltung hervorgerufen worden sind (ebenso Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- vom 25. März 1976 - BSGE 41, 260, 261 - sowie Funk in SGb 1978, 45, 48 und Schnapp in DAngVers 1978, 538, 542 jeweils mit weiteren Nachweisen). Durch den unterlassenen Hinweis der Beklagten auf die in einem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren umstrittene Zulässigkeit der satzungsmäßigen Beitragshöhe in der freiwilligen k Krankenversicherung ist der Kläger nämlich weder in einem Freiheitsgrundrecht noch in einem diesem gleichgestellten Anspruch auf Unterlassen beeinträchtigt worden.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger indes einen Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Beklagte die besagte Aufklärung vorgenommen hätte. Da nach den für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des SG der Kläger die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 338 f; BSG in DOK 1969, 280, 282) seines Austritts aus der freiwilligen k Krankenversicherung ausschließlich wegen der satzungsmäßigen Beitragshöhe und in Unkenntnis von deren Rechtswidrigkeit abgegeben hatte, kann er mit der erhobenen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage jedenfalls - wie beantragt - mit Wirkung vom 16. September 1977 verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Austrittserklärung stehen würde (vgl hierzu BSG-Urteil vom 25. März 1976 aaO S 262 und Funk aaO S 48 ff).
Dieser sogenannte - vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgende - sozialrechtliche Herstellungsanspruch wird von der ständigen Rechtsprechung des BSG aus einer Verletzung der Betreuungspflicht des Versicherungsträgers hergeleitet, die als Nebenpflicht eines Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Versicherten besteht (vgl Urteil des 3. Senats vom 28. November 1979 - 3 RK 64/77 -, des 4. Senats vom 26. April 1977 - SozR 2200 § 1286 Nr 3 -, des 7. Senats vom 4. September 1979 - 7 RAr 115/78 -, des 9. Senats vom 9. Mai 1979 - 9 RV 20/78 -, Urteile des 12. Senats vom 25. März 1976 aaO, vom 26. Oktober 1976 - SozR 4100 § 44 Nr 9 - und vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - sowie Urteile des erkennenden Senats vom 25. April 1978 - SozR 2200 § 1290 Nr 11 -, vom 20.Juni 1979 - 5 RKn 16/78 - und vom 12. September 1979 - 5 RJ 126/77 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Herstellungsanspruch ist auch durch die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Regelungen der §§ 13 bis 15 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) über allgemeine Informationspflichten der Leistungsträger nicht beseitigt worden, weil diese die behördliche Betreuungspflicht im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht abschließend konkretisiert haben (ebenso BSG-Urteil vom 9. Mai 1979 aaO und Schnapp aaO S 542, vgl auch Funk aaO S 50, Anm 72).
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand sowohl aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der k Krankenversicherung als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur k Krankenversicherung der Rentner ein Sozialrechtsverhältnis, das die Beklagte zur Auskunft und Belehrung sowie zur verständnisvollen Förderung - gegebenenfalls in Form besonderer sachdienlicher Hinweise - verpflichtete (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1978 aaO unter Hinweis auf BSG in SozR Nr 3 zu § 1233 RVO). Allerdings hat das BSG die Notwendigkeit einer spontanen Betreuungspflicht des Versicherungsträgers verneint (vgl SozR Nr 12 zu § 242 BGB und BSGE 42, 224, 227). Nach einer unrichtigen Auskunft ist der Versicherungsträger jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Versicherten den versicherungsrechtlichen Zustand wiederherzustellen, der ohne die unrichtige Auskunft bestehen würde (so insbesondere Urteil des 12. Senats vom 12. Oktober 1979 aaO mwN). Im Falle des Klägers hat der Senat erwogen, einer solchen unrichtigen Auskunft beim Herstellungsanspruch die objektiv rechtswidrige Satzungsbestimmung gleichzustellen; denn die - veröffentlichte - Satzung gibt Auskunft über den Rechtsstandpunkt des Versicherungsträgers und seine Verfahrensweise. Damit erübrigen sich vielfach Rückfragen in Einzelfällen, was die Satzung durchaus bezweckt. Ob der Versicherungsträger denjenigen Versicherten, der im Vertrauen auf die Richtigkeit der - objektiv rechtswidrigen - Satzungsvorschrift seine Dispositionen trifft, anders behandeln darf als denjenigen, der sich in einer Auskunft formal noch einmal ausdrücklich bestätigen läßt, daß der Versicherungsträger auch vom Inhalt der eigenen Satzung ausgeht, erscheint schon auf den ersten Blick als sehr fraglich. Der Senat brauchte das im vorliegenden Fall aber nicht zu entscheiden, weil hier für die Beklagte ohnehin ein konkreter Anlaß zu einem Tätigwerden bestand. Dieser Anlaß braucht nicht in einer gezielten Anfrage des Versicherten zu bestehen, sondern kann - wie in der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 26. April 1977 aaO betont wird - auch im früheren Verhalten des Versicherungsträgers liegen. Der konkrete Anlaß kann deshalb auch dann vorhanden sein, wenn eine Prüfung des Versicherungsträgers zur Feststellung einer den Versicherten begünstigenden Rechtslage führt, die der Versicherte nicht kennt und die ihn deshalb - wie im vorliegenden Fall - auch nicht von einer ihm nachteiligen Handlungsweise abhält (vgl BSG-Urteil vom 26. April 1977 aaO).
Die Beklagte hat hier - wie vom SG bindend festgestellt - den Kläger durch die in ihrer Satzung objektiv rechtswidrig festgelegte Beitragshöhe der freiwillig fortgesetzten k Krankenversicherung veranlaßt, seine Austrittserklärung vom 4. Februar 1977 abzugeben. Sie mußte aber andererseits aufgrund des zum Berufungsurteil vom 3. März 1976 führenden, eingangs genannten Verfahrens wissen, daß die einschlägige satzungsmäßige Beitragshöhe Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Sie war deshalb verpflichtet, den Kläger über diese - ungeklärte - Rechtslage zu unterrichten (ebenso BSG-Urteile vom 25. März 1976, 9. Mai 1979, 4. September 1979 und 12. Oktober 1979 aaO), weil der Kläger nur bei einer dahingehenden Information in die Lage versetzt worden wäre, in Kenntnis aller Zusammenhänge eine freie selbstverantwortliche Entscheidung über die Beendigung oder die Beibehaltung seiner freiwilligen k Krankenversicherung zu treffen (vgl BSG-Urteil vom 26. Oktober 1976 aaO). Bei einem entsprechenden Hinweis auf den anhängigen Rechtsstreit hätte aber jeder verständige Versicherte in sachgemäßer Wahrung seiner Interessen diese Entscheidung über den Austritt aus der freiwilligen k Krankenversicherung bis zur endgültigen - hier durch das Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1977 erfolgten - rechtlichen Klärung zurückgestellt. Diese sachgerechte Gestaltungsmöglichkeit durch den Kläger war für die Beklagte im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der satzungsmäßigen Beitragshöhe und seine möglichen Folgen auch objektiv erkennbar, was für die erfolgreiche Geltendmachung eines Herstellungsanspruchs auch ohne vorwerfbares Verschulden genügt (vgl BSG-Urteile vom 9. Mai 1979 und 12. Oktober 1979 aaO, letzteres unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. September 1979 aaO).
Damit wird im übrigen die Gleichbehandlung der Versicherten erreicht, die vor und nach der Entscheidung des Senats vom 30. März 1977 aaO infolge der rechtswidrigen Beitragsfestsetzung in der Satzung der Beklagten ihren Austritt aus der freiwilligen k Krankenversicherung erklärt haben. Während die Beklagte nämlich nach den Feststellungen des SG die nach dem 30. März 1977 ausgetretenen Versicherten als berechtigt ansieht, die Versicherung fortzusetzen, räumt sie dieses Recht den vorher ausgetretenen nicht ein. Dem SG ist darin zuzustimmen, daß die Differenzierungsmaßstäbe der Beklagten insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Vor der Entscheidung des Senats aus dem Monat März 1977 hätte es - wie dargelegt - eher eines Hinweises der Beklagten auf die ungeklärte und zweifelhafte Rechtslage bedurft als in der Zeit danach. Denn durch das erwähnte Urteil des Senats ist bezüglich der Beitragsfestsetzung Klarheit geschaffen worden, und es bestand seitens der Versicherten eher die Möglichkeit, sich entsprechend zu informieren, als vorher. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die aus dem Gesichtspunkt der Betreuungspflicht mehr schutzwürdigen Versicherten, die vor der Entscheidung des Senats ausgetreten sind, hinsichtlich der Fortsetzung der Versicherung schlechter zu stellen, als die nach Klärung der zweifelhaften Rechtsfrage ausgetretenen Versicherten.
Da nach alledem die Beklagte durch rechtswidriges Verhalten den Kläger veranlaßt hat, den Austritt aus der freiwillig fortgesetzten k Krankenversicherung zu erklären, muß sie den Zustand wieder herstellen, der ohne ihre Pflichtwidrigkeit bestehen würde (vgl hierzu auch BSG-Urteil vom 4. September 1979 aaO mit weiteren Nachweisen). Der Sprungrevision der Beklagten mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen