Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.12.1986)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Vormerkung einer Ausfallzeit.

Der Kläger absolvierte vom 10. August 1951 bis 1. April 1954 eine Lehre im Molkereifach und schloß diese mit der Meiereigehilfenprüfung ab. Anschließend war er bis zum 31. März 1958 in seinem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. April bis 27. Juni 1958 besuchte er an der zur Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein gehörenden Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt M. … den „Ersten Fortbildungslehrgang (Obermeierlehrgang) für Meiereigehilfen”. Der Lehrgang umfaßte 506 Unterrichtsstunden mit internatsmäßiger Unterbringung; davon entfielen 306 Stunden auf theoretischen und 200 Stunden auf praktischen Unterricht. Am 27. Juni 1958 bestand der Kläger die Abschlußprüfung und erwarb damit die Berechtigung, nach Ableistung von insgesamt 5 1/2 Gehilfenjahren an dem Zweiten Fortbildungslehrgang (Meisterlehrgang) teilzunehmen. Nach erneuter versicherungspflichtiger Beschäftigung nahm der Kläger vom 4. Februar bis 29. Mai 1959 an einem Molkereimeisterlehrgang der Staatlichen Molkereischule W. … teil und unterzog sich am 29. Mai 1959 mit Erfolg der Meisterprüfung im Allgemeinen Molkereifach mit der daraus folgenden Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Molkereimeister”.

Mit Bescheid vom 9. August 1982 erkannte die Beklagte den Zeitraum vom 4. Februar bis 29. Mai 1959 als Ausfalltatbestand der Fachschulausbildung an. Eine Anerkennung des Zeitraums vom 1. April bis 27. Juni 1958 lehnte sie ab, weil die Ausbildung nicht ein Ausfalltatbestand iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG; = § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) gewesen sei. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1983).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Freiburg nach Vernehmung eines Fachreferenten für Milchwirtschaft und Molkereiwesen beim Regierungspräsidium Freiburg als Sachverständigen die Beklagte unter Abänderung bzw Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Zeit vom 1. April bis 27. Juni 1958 als Ausfallzeit-Tatsache iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG vorzumerken (Urteil vom 13. März 1984). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat nach weiterer Sachaufklärung die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 1986). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. April bis 27. Juni 1958 als Ausfallzeit der abgeschlossenen Fachschulausbildung iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach eine Fachschulausbildung mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfassen müsse, habe es sich bei dem Obermeierlehrgang um eine von theoretischem Unterricht geprägte schulische Berufsausbildung gehandelt. Die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt M. … sei ebenso wie die Staatliche Molkereischule W. … eine Fachschule gewesen. Allerdings seien bei dem Obermeierlehrgang weniger als 600 Stunden schulmäßiger Unterricht geboten worden. Er könne deshalb nur dann als Fachschulausbildung angesehen werden, wenn er zusammen mit dem Molkereimeisterlehrgang eine einheitliche, eigenständige Fachschulausbildung gewesen sei. Das sei zu bejahen. Beide Lehrgänge seien Teile der Weiterbildung vom Molkereigehilfen zum Molkereimeister gewesen. In den Jahren 1958/59 und zuvor habe sich die Ausbildung im Molkereifach im wesentlichen noch nach der Fünften Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 25. April 1936 (RGBl I S 399) idF der Achten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 23. Januar 1941 (RGBl I S 101; im folgenden: 5. bzw 8. AusfVO-MG) und nach der Grundregel des Reichsnährstandes für die Ausbildung im Molkereifach vom 16. Oktober 1936 in der Neufassung vom 7. November 1941 (RNVBl 1942, 59; im folgenden: GR-RNSt) gerichtet. Danach hätten die verantwortliche Leitung von Molkereien bzw Meiereien nur Personen übernehmen dürfen, die im Besitz des Molkereimeisterbriefes gewesen seien und dadurch die abgeschlossene Fachausbildung nachgewiesen hätten. Diese habe sich in mehrere Stufen gegliedert und ursprünglich eine Lehrzeit, eine Gehilfenzeit, eine nach der Obermeierprüfung zurückgelegte Obermeierzeit sowie den Besuch von Lehrgängen an Milchwirtschaftlichen Lehranstalten umfaßt. Während der vom Kläger absolvierten Ausbildung sei eine nach der Obermeierprüfung liegende Obermeierzeit als Zeit praktischer Berufsbetätigung nicht mehr Voraussetzung für die Zulassung zum Meisterlehrgang gewesen. Für die Zulassung habe genügt, daß der Bewerber als Molkereigehilfe für eine bestimmte, in den Bundesländern zum Teil unterschiedlich lange Zeit berufspraktisch gearbeitet und erfolgreich den Obermeierlehrgang besucht habe. Das ergebe sich aus dem dem Kläger nach dem Obermeierlehrgang erteilten Abschlußzeugnis. Auch die Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Hohenzollern über die Ausbildung im Molkereifach vom 2. September 1948 habe nicht mehr zwischen einer Gehilfen- und einer Obermeierzeit differenziert und damit einem die Weiterbildung zum Molkereimeister erstrebenden Molkereigehilfen, der als solcher den Zulassungsregelungen gemäß lange genug gearbeitet habe, ermöglicht, im unmittelbaren Anschluß an den Obermeierlehrgang den Meisterlehrgang zu besuchen. Deshalb seien beide Lehrgänge von verschiedenen Bildungsstätten auch zusammenhängend abgehalten worden. Auch die GR-RNSt nehme im wesentlichen das Konzept einer mehrere Phasen einschließlich des Besuchs von Lehrgängen umfassenden und zu einem Beruf, nämlich demjenigen des Molkereimeisters, hinführenden beruflichen Bildung zum Ausgangspunkt. Nach ihr beschränke sich die Ausbildung im allgemeinen Molkereifach auf die Ausbildung zum Molkereimeister, die sich in die mit der Molkereigehilfenprüfung abgeschlossene Lehrlingsausbildung und eine anschließende Fortbildung zum Molkereimeister gliedere. Die Fortbildung zum Meister erfolge in der Praxis und durch Teilnahme an zwei jeweils mit Prüfungen abzuschließenden Lehrgängen an Milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten, nämlich dem Fortbildungslehrgang von Meiereigehilfen (Obermeierlehrgang) und dem Meisterlehrgang. Dabei sei die erfolgreiche Teilnahme am Obermeierlehrgang Bedingung für die Zulassung zum Meisterlehrgang. Beide Lehrgänge seien notwendige und nicht hinwegdenkbare Bestandteile der Weiterbildung zum Molkereimeister und nach dieser gemeinsamen Zielrichtung nach Zweck und Inhalt eine Einheit. Schließlich bestimme die Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die Anforderungen in der Meisterprüfung (im folgenden nur bezeichnet als „VO”) vom 4. Juli 1973 (BGBl I S 725), daß sich der zur Vorbereitung auf die Molkereimeisterprüfung erforderliche, neun Monate und mindestens 1.100 Unterrichtsstunden umfassende Lehrgang in zwei Abschnitte gliedere, die zeitlich und örtlich getrennt besucht werden könnten. Trotz der Aufteilung in zwei Abschnitte solle es sich nach dem klaren Wortlaut um einen Lehrgang, also um eine als Einheit anzusehende Weiterbildung handeln. Die VO vom 4. Juli 1973 knüpfe insoweit im wesentlichen an die GR-RNSt an. Gegen den einheitlichen Charakter beider Lehrgänge spreche nicht, daß der Obermeierlehrgang selbst mit einer Prüfung abgeschlossen worden sei. Diese Prüfung habe die praktische Vorprüfung zur Meisterprüfung dargestellt. Demnach seien beide Prüfungen nach Zweck und Inhalt untrennbar miteinander verknüpft und deshalb auch die zugrundeliegenden Lehrgänge eine Ausbildungseinheit gewesen. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem Obermeierlehrgang der Molkereimeisterlehrgang nicht zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Die berufsregelnden Bestimmungen hätten den Besuch des Molkereimeisterlehrgangs nach dem Obermeierlehrgang als selbstverständlich vorausgesetzt. Wer durch Teilnahme am Obermeierlehrgang in die Weiterbildung zum Molkereimeister eintrete, bringe damit zum Ausdruck, daß er nicht auf der Stufe des Molkereigehilfen verharren, sondern nach dem weiteren Besuch des Meisterlehrgangs zum Molkereimeister aufsteigen wolle. Dieses Ziel, für welches der Obermeierlehrgang notwendige Zwischenstation sei, sei erst mit dem Abschluß des Molkereimeisterlehrgangs erreicht. Seien demnach beide Lehrgänge unter Berücksichtigung der Ausbildungsregelung nach Zweck und Inhalt objektiv als Einheit anzusehen, müsse dieses Ergebnis auch bei der Ausfallzeitenregelung berücksichtigt werden. Eine als Einheit anzusehende, aus zwei Lehrgängen bestehende und an Fachschulen stattfindende berufliche Ausbildung stelle, auch wenn nur ein Lehrgang die für eine Fachschulausbildung erforderliche zeitliche Mindestdauer erreiche, jedenfalls dann insgesamt eine Fachschulausbildung dar, wenn beide Lehrgänge auch zeitlich zusammenhängend besucht werden könnten und der kürzere Lehrgang zeitlich nicht so kurz bemessen sei, daß Arbeitnehmer ihn aufgrund kurzfristiger Freistellungen besuchen könnten, ohne eine Unterbrechung der Beitragsleistungen für einen ganzen Monat in Kauf nehmen zu müssen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG. Mit dem Sinn dieser Vorschrift sei es nicht vereinbar, mehrere in sich abgeschlossene Lehrgänge, von denen einer wegen Unterschreitung der Mindestzahl von 600 Unterrichtsstunden die Voraussetzungen des Fachschulbegriffs nicht erfülle, als eine im Sinne der Berufsausbildung organische Einheit zu betrachten. Eine solche Wertung entspreche weder generell noch im vorliegenden Fall dem Sinn der Ausfallzeitenregelung. Kenne jede der in Frage stehenden Ausbildungen ein eigenes Berufsbild sowie einen selbständigen, im Berufsleben anerkannten und die entsprechende Tätigkeit tragenden Abschluß und habe zwischen den einzelnen Ausbildungen ein fast beliebig langer Zeitraum liegen und mit Pflichtversicherungszeiten für abhängige Beschäftigungen ausgefüllt werden dürfen, sei nicht von zwei sich einander bedingenden Ausbildungsabschnitten, sondern von zwei voneinander unabhängigen Ausbildungsarten auszugehen. Für diese Lösung spreche auch deren Praktikabilität. Eine Zeit wie der vom Kläger absolvierte Obermeierlehrgang stelle sich so lange als schwebend unwirksame Ausfallzeit dar, bis sich der Versicherte entschließe, ihm den erfolgreich zu absolvierenden Meisterlehrgang folgen zu lassen. Erst mit dem Erwerb dieser Zeit erstarke die davor liegende Zeit des Obermeierlehrganges ihrerseits zu einer Ausfallzeit. Breche hingegen der Versicherte den Meisterlehrgang ab oder bestehe er die Prüfung nicht, entfalle nicht nur eine Vormerkung der Zeit des Meisterlehrgangs, sondern auch endgültig die Chance einer Vormerkung der Zeit des Obermeierlehrganges. Es sei mit der wünschenswerten rechtlichen Klarheit bei der Beurteilung von Versicherungsverhältnissen unvereinbar, wenn die Feststellung, ob eine Ausfallzeit tatbestandsmäßig vorliege oder nicht, vom Eintreten eines ungewissen Ereignisses in einer ebenso ungewissen Zukunft abhängig gemacht werde. Deshalb sei jeder der an den Milchwirtschaftlichen Lehranstalten durchgeführten Lehrgänge gesondert für sich zu betrachten. Der Obermeierlehrgang erfülle dann regelmäßig nicht die Voraussetzungen einer Fachschulausbildung, weil er nicht mindestens ein halbes Jahr gedauert und auch nicht mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt habe. Erst nach der Neugestaltung der Ausbildung durch die VO vom 4. Juli 1973 erfülle der weiterhin in zwei Ausbildungsabschnitte gegliederte Lehrgang zur Vorbereitung auf die Molkereimeisterprüfung ingesamt die Voraussetzungen einer Fachschulausbildung. Im übrigen habe das LSG den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Es habe nicht abschließend beurteilt, daß die GR-RNSt bei der Ausbildung der Molkereifachleute ausdrücklich von einer „Gehilfenfortbildung”, die mit der Obermeierprüfung abgeschlossen worden sei, und von einer „Obermeierfortbildung”, die wiederum für sich mit der Meisterprüfung abgeschlossen worden sei, gesprochen habe. Es habe sich somit um getrennt zu wertende Fortbildungsveranstaltungen gehandelt. Die Ausführungen des LSG, daß nach den seinerzeit geltenden Regelungen für die Zulassung zum Meisterfortbildungslehrgang nicht mehr eine nach der Obermeierprüfung liegende Obermeierzeit erforderlich gewesen sei und der Meisterlehrgang stets im unmittelbaren Anschluß an den Obermeierlehrgang hätte besucht werden können, beruhe auf einer mangelhaften Sachaufklärung und sei unzutreffend. Auch zu der Frage, ob die Bezeichnung der Obermeierprüfung als „praktische Vorprüfung” zur Meisterprüfung die Annahme einer Ausbildungseinheit bedinge, hätte das LSG seine Sachaufklärung vertiefen müssen. Nicht durch Unterlagen bewiesen und deshalb weiter aufklärungsbedürftig sei schließlich die Annahme des LSG, daß die Teilnehmer am Obermeierlehrgang stets auch die Ablegung der Meisterprüfung anstrebten. Entscheidend bleibe allein, daß die maßgebenden gesetzlichen Regelungen von zwei getrennten Fortbildungsveranstaltungen ausgingen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1986 und des Sozialgerichts Freiburg vom 13. März 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen;

hilfsweise: das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1986 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Ausbildungsmaßnahmen geltenden Rechtslage sei die Auffassung der Beklagten, daß es sich beim Obermeierlehrgang einerseits und beim Meisterlehrgang andererseits um zwei voneinander unabhängige Ausbildungsabschnitte gehandelt habe, unhaltbar. Beide Lehrgänge seien notwendige und nicht hinwegdenkbare Bestandteile der Weiterbildung zum Molkereimeister und objektiv auf diesen berufsqualifizierenden Abschluß als gemeinsames Ziel ausgerichtet gewesen. Das Argument der Praktikabilität überzeuge nicht und werde dadurch widerlegt, daß auch nach der VO vom 4. Juli 1973 die beiden Lehrgangsabschnitte zeitlich und örtlich getrennt besucht werden könnten und somit in diesem Zusammenhang auch nach Meinung der Beklagten der Eintritt eines ungewissen Ereignisses in einer ungewissen Zukunft nicht ausgeschlossen sei. Selbst wenn aber der Obermeierlehrgang und der Meisterlehrgang zwei getrennte und jeweils zu einem eigenen Berufsbild führende Ausbildungsabschnitte seien, sei unter Beachtung der inhaltlichen Ausgestaltung des Obermeierlehrgangs sowie des nach erfolgreicher Prüfung festgestellten Ausbildungsstandes und Befähigungsnachweises seine (des Klägers) Teilnahme an diesem Lehrgang eine abgeschlossene Fachschulausbildung gewesen. Dafür sei unschädlich, daß die Regelausbildungsdauer von insgesamt 600 Unterrichtsstunden nicht erfüllt worden sei. Hierbei handele es sich lediglich um einen Orientierungswert, der im Einzelfall bei der Beurteilung der konkreten Ausbildung und deren Ausgestaltung einer Überprüfung bedürfe.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Vorinstanzen haben im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, daß der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. April bis 27. Juni 1958 als Ausfalltatbestand hat.

Materiell-rechtliche Grundlage des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs (vgl insbesondere BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 225; zuletzt BSG SozR aaO Nr 100 S 269) ist § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG. Hiernach ist Ausfallzeit ua die Zeit einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden abgeschlossenen Fachschulausbildung bis zur Höchstdauer von vier Jahren.

Der vom Kläger in der Zeit vom 1. April bis 27. Juni 1958 absolvierte Obermeierlehrgang erfüllt die Voraussetzungen einer Fachschulausbildung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung zu beurteilen, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung entsprochen hat. Für die Zeit bis zur Neudefinition des Begriffs der Fachschule im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 ist der im Gesetz selbst nicht definierte Begriff der Fachschulausbildung so auszulegen, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) herausgegebenen „Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland” verstanden worden ist. Danach sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die ua der landwirtschaftlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Für die Abgrenzung der Fachschulausbildung von der Schulausbildung einerseits und von der Hochschulausbildung andererseits ist der Status der Bildungsstätte als Fachschule, Schule oder Hochschule maßgebend. Zur Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nichtschulischen Ausbildungsformen, sofern sie nicht schon aufgrund des formalen Status der Bildungseinrichtung vorgenommen werden kann, ist darauf abzustellen, ob die Ausbildung dem Erscheinungsbild einer Schule entspricht (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1259 Nr 76 S 204f mit umfangreichen Nachweisen; seither ferner BSG SozR 2200 § 1259 Nr 86 S 230; Nr 98 S 261f; Nr 101 S 272f).

Darüber, daß die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt M., … an welcher der Kläger vom 1. April bis 27. Juni 1958 den Obermeierlehrgang absolviert hat, ihrem Status nach eine Fachschule gewesen ist und die dort vermittelte Ausbildung zeitlich überwiegend in Form theoretischen Unterrichts stattgefunden hat, herrscht unter den Beteiligten kein Streit. Ebenfalls unstreitig hat es sich bei dem Lehrgang nicht um einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht iS des vom BMA herausgegebenen Fachschulverzeichnisses gehandelt (dazu BSG SozR 2200 § 1259 Nr 101 S 273f). Schließlich hat der Lehrgang, für sich allein betrachtet, nicht wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Das jedoch steht seiner Vormerkung als Ausfalltatbestand der Fachschulausbildung nicht entgegen. Denn der Obermeierlehrgang bildet zusammen mit dem als Ausfalltatbestand von der Beklagten anerkannten Meisterlehrgang eine auf den Beruf des Molkereimeisters bezogene einheitliche Gesamtausbildung, deren Dauer und Umfang sowohl sechs Monate als auch 600 Unterrichtsstunden deutlich übersteigen.

Das ergibt sich aus den vom LSG eingehend und zutreffend dargestellten Regelungen über die vom Kläger durchlaufene Ausbildung zum Molkereimeister. Durch § 52 Abs 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl I S 421), welcher bis heute fortgilt (vgl § 33 Abs 2 des Milch- und Fettgesetzes idF der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952, BGBl I S 811), ist die Reichsregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Reichstages die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dabei haben insbesondere Grundsätze dafür aufgestellt werden können, wie die in milchwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Personen auszubilden und welche Anforderungen an Fachschulen zu stellen sind. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die 5. AusfVO-MG vom 25. April 1936 (RGBl I S 399), geändert durch die 8. AusfVO-MG vom 23. Januar 1941 (RGBl I S 101), ergangen. Danach haben die verantwortliche technische Leitung von Molkereien und ähnlichen Betrieben nur Personen übernehmen dürfen, die den Nachweis abgeschlossener Fachausbildung erbringen (§ 1 Abs 1 der 5. AusfVO-MG). Als Nachweis abgeschlossener Fachausbildung hat ua der Besitz des Molkerei- oder Käsermeisterbriefes des Reichsnährstandes gegolten (§ 2 Abs 1 Buchst a der 5. AusfVO-MG). Die Fachausbildung hat sich in mehrere Stufen gegliedert und eine Lehrzeit, eine Gehilfenzeit, eine Obermeier- oder Oberkäserzeit und den Besuch von Lehrgängen an Milchwirtschaftlichen Lehranstalten umfaßt (§ 3 Abs 1 Satz 1 der 5. AusfVO-MG). Einzelheiten des Ausbildungsganges hatte der Reichsnährstand mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zu regeln (§ 3 Abs 2 Satz 1 der 5. AusfVO-MG). Dies ist durch die GR-RNSt geschehen. Danach ist einer der Ausbildungsgänge im Molkereifach die Ausbildung zum Molkereimeister im allgemeinen Molkereifach (einschließlich Käserei) gewesen (§ 1 Abs 2 Nr 1 GR-RNSt). Der Ausbildungsgang hat sich aufgegliedert in die Lehrlingsausbildung, die mit der Molkereigehilfenprüfung oder Käsereigehilfenprüfung, die Gehilfenfortbildung, die mit der Obermeierprüfung oder der Oberkäserprüfung, und die Obermeieroder Oberkäserfortbildung, die mit der Abschlußprüfung zum Molkereimeister oder Käsermeister abgeschlossen worden ist (§ 2 GR-RNSt). Die Fortbildung des Molkerei- bzw Käsergehilfen zum Molkereimeister hat mindestens sechs Jahre gedauert und ist in der Praxis und in den Fortbildungslehrgängen und Meisterlehrgängen der Milchwirtschaftlichen Lehranstalten erfolgt (§ 7 GR-RNSt). Der Fortbildungslehrgang im allgemeinen Molkereifach (Obermeierlehrgang) hat 12 Wochen gedauert und an einer Milchwirtschaftlichen Lehranstalt stattgefunden. Zum Fortbildungslehrgang zugelassen worden ist, wer den Molkereigehilfenbrief besitzt und eine mindestens anderthalbjährige praktische Tätigkeit als Molkereigehilfe nachweisen kann. Der Fortbildungslehrgang ist durch die Obermeierprüfung abgeschlossen worden (§ 8 GR-RNSt). Der Molkereimeisterlehrgang im allgemeinen Molkereifach hat sechs Monate gedauert und an einer Milchwirtschaftlichen Lehranstalt stattgefunden. Zu dem Lehrgang zugelassen worden ist, wer nach Beendigung der Lehrzeit eine mindestens 5 1/2-jährige Tätigkeit im allgemeinen Molkereifach einschließlich des erfolgreichen Besuchs eines Fortbildungslehrgangs im allgemeinen Molkereifach nachweist und die Aufnahmeprüfung für den Molkereimeisterlehrgang im allgemeinen Molkereifach bestanden hat. Der Molkereimeisterlehrgang ist durch die Abschlußprüfung zum Molkereimeister abgeschlossen worden (§ 9 GR-RNSt).

Nach den auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme gestützten tatsächlichen Feststellungen des LSG, die insofern von der Revision nicht angegriffen worden und deshalb für den erkennenden Senat bindend sind (§ 163 SGG), ist auch in den hier maßgebenden Jahren 1958 und 1959 die Ausbildung zum Molkereimeister noch nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen erfolgt. Dann aber hat der vom Kläger absolvierte Obermeierlehrgang zusammen mit dem Molkereimeisterlehrgang eine einheitliche Fachschulausbildung dargestellt. Ein Lehrgang ist ohne den anderen nicht denkbar gewesen. Einerseits hat die GR-RNSt einen selbständigen Beruf des Obermeiers nicht vorgesehen, sondern allein zwischen der Lehrlingsausbildung im allgemeinen Molkereifach und der Fortbildung zum Molkereimeister unterschieden, innerhalb derer der Obermeierlehrgang lediglich einer der beiden vom Molkereigehilfen zu absolvierenden Fortbildungslehrgänge gewesen ist. Hierdurch allein und ohne daß es einer von der Beklagten für erforderlich gehaltenen weiteren Sachaufklärung bedarf, rechtfertigt sich die vom LSG gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der durch die Teilnahme am Obermeierlehrgang in die Weiterbildung zum Molkereimeister eingetreten sei, damit zum Ausdruck gebracht habe, daß er nicht auf der Stufe des Molkereigehilfen verharren, sondern nach dem weiteren Besuch des Meisterlehrganges zum Molkereimeister aufsteigen wolle. Andererseits hat die Zulassung zum Meisterlehrgang zwingend den erfolgreich abgeschlossenen Besuch des Obermeierlehrganges vorausgesetzt, so daß sich die erfolgreiche Obermeierprüfung, projeziert auf das Berufsziel des Molkereimeisters, lediglich als Zwischen- oder Vorprüfung darstellt, die es zwar ausschließt, den Obermeierlehrgang bereits für sich allein als abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten (zur Unbeachtlichkeit einer Vorprüfung für den Begriff des „Abschlusses” vgl BSGE 48, 219, 224 = SozR 2200 § 1259 Nr 42 S 113; BSG SozR aaO Nr 75 S 203; BSGE 59, 27, 29 = SozR aaO Nr 92 S 248f; BSGE 61, 35, 37 = SozR aaO Nr 96 S 255), die es aber gebietet, nach erfolgreichem Abschluß des Meisterlehrganges als Teil der dafür erforderlichen Fachschulausbildung den Obermeierlehrgang zu berücksichtigen.

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß jede der hier in Frage stehenden Ausbildungen ein eigenes Berufsbild und einen selbständigen, im Berufsleben anerkannten und die entsprechende Tätigkeit tragenden Abschluß kenne. Für die Fortbildung zum Obermeier hat dies nicht gegolten. Zwar hat es dem Molkereigehilfen freigestanden, seine Fortbildung mit der Obermeierprüfung zu beenden und danach ohne zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen wieder in seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Dann ist er zwar zur Führung der Bezeichnung „Obermeier” berechtigt (§ 8 Abs 3 Satz 2 GR-RNSt), seinem beruflichen Status nach aber unverändert Molkereigehilfe gewesen, weil – wie erwähnt – die GR-RNSt lediglich eine Ausbildung zum Molkereimeister, nicht aber eine davon unabhängige, selbständige und zu einem eigenen Berufsbild führende Ausbildung zum Obermeier vorgesehen hat.

Für die Qualifizierung des Obermeierlehrganges als Teil der für den Beruf des Molkereimeisters erforderlichen Fachschulausbildung ist unerheblich, ob die Zulassung zur Molkereimeisterprüfung eine nach der Obermeierprüfung liegende Zeit praktischer Berufsbetätigung vorausgesetzt hat oder ob entsprechend den Feststellungen des LSG ein die Weiterbildung zum Molkereimeister anstrebender Molkereigehilfe, der den Zulassungsregelungen gemäß als solcher lange genug gearbeitet hatte, im unmittelbaren Anschluß an den Obermeierlehrgang den Meisterlehrgang hat besuchen können. Deshalb kann die von der Beklagten gegen letztere Feststellung erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung nicht durchgreifen. Selbst wenn der Meisterlehrgang in unmittelbarem Anschluß an den Obermeierlehrgang generell nicht hat durchgeführt werden dürfen oder im Einzelfall nicht durchgeführt worden ist, schließt das eine Berücksichtigung des Obermeierlehrganges als Teil der für die Fortbildung zum Molkereimeister erforderlichen Fachschulausbildung nicht aus. Sofern eine Fachschul- oder Hochschulausbildung abgeschlossen worden ist, setzt ihre Berücksichtigung als Ausfallzeit nicht zwingend voraus, daß sie zeitlich zusammenhängend absolviert worden ist. Selbst freiwillige Unterbrechungen, jedenfalls soweit sie sich nicht über einen längeren Zeitraum erstrecken, hindern nicht daran, die vor und nach der Unterbrechung liegenden Abschnitte der Ausbildung insgesamt bis zur zulässigen Höchstdauer als Ausfallzeit zu berücksichtigen (vgl für die Hochschulausbildung BSG SozR Nr 61 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 41 S 107f; BSGE 61, 35, 38 = SozR aaO Nr 96 S 257). Das gilt erst recht im Falle der unfreiwilligen Unterbrechung einer Ausbildung (vgl zur Unterbrechung eines Schulbesuches durch längere Erkrankung oder durch Einberufung zum Wehrdienst BSGE 33, 247, 248 ff = SozR Nr 41 zu § 1259 RVO; BSGE 56, 148, 149 = SozR 2200 § 1259 Nr 81 S 222; zur Unterbrechung eines Hochschulstudiums wegen Einberufung zum Wehrdienst BSG SozR 2200 § 1259 Nr 58). Selbst wenn daher der Kläger aufgrund zwingender Ausbildungsvorschriften nach Ablegung der Obermeierprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zum Molkereimeisterlehrgang zunächst noch eine Zeit praktischer Berufsbetätigung hat zurücklegen müssen, schließt dies nicht aus, trotz zeitlicher Trennung den Obermeierlehrgang zusammen mit dem Meisterlehrgang als einheitliche, für das Ausbildungsziel des Molkereimeisters erforderliche Ausbildungszeit zu bewerten.

Diesem Ergebnis stehen die von der Beklagten angestellten Praktikabilitätserwägungen nicht entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob überhaupt und ggf in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen Gründe der Praktikabilität bei der Rechtsauslegung herangezogen werden dürfen. Jedenfalls lassen sich solche Gründe gegen das hier gewonnene Ergebnis nicht anführen. Schon der Ausgangspunkt der Erwägungen der Beklagten, daß es mit dem Gebot der rechtlichen Klarheit bei der Beurteilung von Versicherungsverhältnissen unvereinbar sei, wenn die Feststellung, ob eine Ausfallzeit tatbestandsmäßig vorliege oder nicht, von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses in einer ebenso ungewissen Zukunft (hier: Bestehen der Meisterprüfung) abhängig gemacht werde, trifft nicht zu. Von einem ungewissen Ereignis kann ebensowenig die Rede sein wie von einer ungewissen Zukunft, nachdem der Kläger bereits lange Zeit vor dem Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 9. August 1982 die Prüfung zum Molkereimeister erfolgreich abgelegt hat. Richtig ist, daß nach der vom LSG vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung eine Anerkennung des Obermeierlehrganges als Ausfalltatbestand dann und solange nicht in Betracht kommt, wenn und wie der Versicherte (noch) nicht mit Erfolg den Meisterlehrgang abgeschlossen hat. Jedoch ist auch in diesem Falle eine klare versicherungsrechtliche Beurteilung des Inhaltes möglich, daß der Obermeierlehrgang (noch) nicht als Ausfalltatbestand anerkannt werden kann. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß eine von der Beklagten so bezeichnete „schwebende Unwirksamkeit” dem Ausfallzeitenrecht als solchem und dem Verfahren über die Vormerkung (Anerkennung, Feststellung) von Ausfallzeiten immanent ist. Gerade bei Fachschul- und Hochschulausbildungen läßt sich stets erst nach deren Abschluß beurteilen, ob sie als Ausfalltatbestände in Betracht kommen, und die Berücksichtigung eines Ausfalltatbestandes als Ausfallzeit ist wegen des Erfordernisses der Halbbelegung (§ 36 Abs 3 AVG) letztlich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles „schwebend unwirksam”. Speziell im Verfahren um die Vormerkung von Ausfallzeiten läßt sich ohnehin nur prüfen, ob der behauptete Ausfalltatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während die Anrechenbarkeit der Zeit unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Rechtslage steht und definitiv erst nach Eintritt des Versicherungsfalles beurteilt werden kann (BSGE 56, 151, 152f = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 225 ff mwN).

Das Urteil des LSG läßt nach alledem Rechtsfehler nicht erkennen. Das führt zur Zurückweisung der Revision der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173354

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