Leitsatz (redaktionell)
Im Beschluß festgestellte Zahlungen unter Vorbehalt geben der Versorgungsbehörde nicht das Recht zu einer unangemessenen langen Hinauszögerung der abschließenden Feststellung. Der Widerrufsvorbehalt setzt im Gegenteil dem Ermessensspielraum der Versorgungsbehörde um so engere Grenzen, je länger der Schwebezustand andauert und nicht durch vertretbare Bedenken und für erforderlich angesehene Ermittlungen hinausgeschoben wird.
Eine verspätete Geltendmachung der Rückforderung kann der Versorgungsbehörde nicht entgegengehalten werden, wenn der Versorgungsberechtigte durch widersprüchliche, unvollständige und verzögerte Angaben die Entscheidung der Versorgungsbehörde binnen angemessener Frist vereitelt hat.
Normenkette
KOVVfG § 47 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.April 1967 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin bezog auf Grund des Umanerkennungsbescheides vom 4. März 1952 als Witwe ihres am 8. Mai 1945 gefallenen Ehemannes L F Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie war auf Grund der durch Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 15. Februar 1950 festgesetzten Erbauseinandersetzung Nießbraucherin des in L Nr. 16 gelegenen landwirtschaftlichen Besitzes geworden, der aus Haus mit Hofraum und Garten sowie einem 35,47 a großen Acker und einer Weide (7,46 a) besteht. Mit Bescheid vom 18. April 1956 wurden die Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1955 an neu festgestellt. Dabei blieben die Einkünfte aus Hausbesitz vorläufig unberücksichtigt, nachdem die Klägerin 1951, 1953 und 1955 unterschiedliche Angaben über den Mietwert der eigenen Wohnung und ihre Mieteinkünfte gemacht hatte. Der Bescheid vom 18. April 1956 enthält hierzu den Hinweis, daß die Ausgleichsrente ab 1. 1. 1956 unter Vorbehalt gezahlt werde; eine endgültige Regelung werde nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen. Auch in dem Neufeststellungsbescheid vom 19. Juli 1956, der auf Grund des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG erlassen und auch wegen Änderungen der Bezüge der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig wurde, ist nochmals hervorgehoben, daß ab 1. 1. 1956 eine Neufeststellung wegen des evtl. Einkommens der Klägerin aus Hausbesitz vorbehalten bleibe. Im Anschluß an diesen Bescheid wurde die Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. 1. 1956 bis zum 31. Mai 1960 - nun unter Berücksichtigung auch der Einkünfte aus Verpachtung und Hausbesitz - erst durch Bescheid vom 19. Februar 1963 festgestellt. Hierbei ergab sich für diesen Zeitraum hinsichtlich der gezahlten Ausgleichsrente eine Überzahlung von 1.337,- DM. Diesen Betrag (zuzüglich einer seit März 1963 bestehenden Überzahlung von 135,- DM - insgesamt 1.472,- DM -) hat der Beklagte mit diesem Bescheid zurückgefordert. Hiervon entfielen auf die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1968 848,- DM (nicht 867,- DM, wie das LSG angenommen hat). Streitig ist - dem Grunde nach - die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für diesen Zeitraum.
Auf Grund der Akten der Versorgungsverwaltung - der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist insoweit unvollständig - stellt sich der Gang der Ermittlungen zur Frage der Höhe des Einkommens der Klägerin seit 1957 im wesentlichen wie folgt dar: Das Versorgungsamt (VersorgA) hat, nachdem durch Bescheid vom 12. Juni 1957 die Versorgungsbezüge auf Grund der Erhöhung der Grundrente gemäß dem Sechsten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG neu festgestellt und hierbei auch die gemäß Benachrichtigung vom 6. April 1957 auf 37,- DM ermäßigte Ausgleichsrente eingesetzt worden waren, der Klägerin am 19. September 1957 einen Fragebogen zur Prüfung der Ausgleichsrente und am 4. Oktober 1957 ein Formular zur Ertragsberechnung ohne Angabe des Jahres, auf das sich die Angaben beziehen sollten, zugesandt. Beide Formulare sandte die Klägerin vor Ablauf des Jahres 1957 ausgefüllt und von ihr unterschrieben sowie mit einer Bestätigung des Amtsdirektors in O versehen zurück. In der Ertragsberechnung gab sie den Mietwert der eigenen Wohnung mit 480,- DM jährlich, die Mietzinsen mit 240,- DM an. Mit Schreiben vom 4. März 1958 bat das VersorgA um Klärung der Widersprüche, die sich daraus ergäben, daß früher (1953) 384,- DM als Mietwert der eigenen Wohnung und die Einkünfte aus Vermietung mit 192,- DM (1955 mit 180,- DM) angegeben worden seien. Die Klägerin wurde deshalb unter Übersendung eines Formulars für die Hausertragsberechnung für das Jahr 1956 um Angabe der tatsächlichen Werte ab 1. Januar 1956 gebeten, dies offenbar auch deshalb, weil nicht sicher erkennbar war, inwieweit die vorliegenden Angaben der Klägerin zur Ertragsberechnung sich auf das Kalenderjahr 1956 oder 1957 bezogen hatten. In der am 20. April 1958 eingegangenen Ertragsberechnung gab die Klägerin unter Beifügung von Belegen gesondert für die Jahre 1956 und 1957 den Mietwert der eigenen Wohnung für 1956 und 1957 mit je 480,- DM, die Mietzinsen für 1956 mit 180,- DM, für 1957 mit 190,- DM an, ohne im übrigen zu erwähnen, ob und welche Einkünfte sie aus Verpachtung bezogen habe. Deshalb wandte sich das VersorgA mit Schreiben vom 30. September 1958 an die Amtsverwaltung O mit der Bitte um Angabe der Größe des Eigen- und Pachtlandes sowie des Reinertrags unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs in den Jahren 1956 und 1957. Der Klägerin wurde nochmals ein Hausertragserhebungsbogen für 1956 mit den von ihr eingesandten acht Rechnungen zur Ausfüllung zugesandt. Die Amtsverwaltung O teilte am 21. Oktober 1958 mit, daß das aus 1 1/2 Morgen bestehende Land seit mehreren Jahren verpachtet sei und Pachteinnahmen in den Jahren 1956 und 1957 je 180,- DM betragen hätten. In der am 30. Januar 1959 eingegangenen Ertragsberechnung der Klägerin für 1956 wurde der Mietwert der eigenen Wohnung wiederum mit 480,- DM, der jährliche Mietzins nun aber mit 216,- DM und der "Ertrag aus Grundbesitz" (Verpachtung) mit nur 150,- DM angegeben. Im Februar 1959 wurden der Klägerin Erhebungsbogen und Formular zur Ertragsberechnung für 1958 übersandt und von ihr im Mai 1959 zurückgereicht. Als Einnahmen aus Verpachtung gab sie im Erhebungsbogen 12,50 DM monatlich (also wiederum 150,- DM jährlich) und in der Ertragsberechnung den Mietwert des Hauses erneut mit insgesamt 696,- DM (480,- + 216,- DM) an. Am 25. November 1959 wandte sich das VersorgA erneut an die Amtsverwaltung O mit der Bitte, einen beigefügten Vordruck zur Erstellung einer Ertragsberechnung für 1957 im Benehmen mit der Klägerin auszufüllen; es wurden drei als nicht beweiskräftig bezeichnete Rechnungen (über 127,86 DM, 63,97 DM und 10,56 DM) beigefügt, damit diese Unterlagen durch Stempelaufdruck und Quittung mit Tagesangabe der ausfertigenden Firma ergänzt würden. Außerdem wurde gebeten, zu klären, durch welche Umstände der Unterschied im Gesamtmietwert eingetreten sei (Umbau?), und den Pachtvertrag über die Landverpachtung sowie eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die für 1956 bis 1958 entrichteten Beiträge einzusenden. Aus einem Vermerk in den Versorgungsakten vom 17. Dezember 1959 ergibt sich, daß die Klägerin die für 1957 in Betracht kommenden Rechnungen zurückerhalten und sich erboten habe, das Schreiben selbst zu erledigen. Nachdem bis Dezember 1961 ein Schreiben der Klägerin nicht eingegangen war, wies die Versorgungsbehörde in einem erneuten Schreiben vom 4. Dezember 1961 an die Amtsverwaltung darauf hin, daß die Klägerin versprochen habe, für das Jahr 1957 noch Rechnungen einzureichen; die Amtsverwaltung wurde wiederum um Erledigung im Benehmen mit der Klägerin und um Feststellung gebeten, seit wann das Land verpachtet sei und welche Pachtbeträge ab Beginn erzielt worden seien. Nachdem die Klägerin von der Nebenstelle E des Amtes O am 9. Januar 1962 nochmals erinnert worden war, vorzusprechen und die zur Berechnung des Ertrages aus dem Hausbesitz für die Jahre 1957, 1959 und 1960 erforderlichen Unterlagen mitzubringen, legte der Amtsdirektor O am 25. Januar 1962 die Ertragsberechnung für das Kalenderjahr 1957 vor, worin die Einnahmen aus Verpachtung mit 165,- DM angegeben sind, und fügte eine Bescheinigung des Pächters H S vom 6. Dezember 1959 über den Pachtzins von 165,- DM bei. Das Amt C teilte hierzu am 22. Januar 1962 mit, die Klägerin habe angegeben, ihr Land (erst) von 1957 an verpachtet zu haben. Außerdem wurde in diesem Schreiben ausgeführt, daß die Miete von 240,- DM sich durch die anderweitige Vermietung der Wohnung zu einem höheren Mietzins erkläre. Nachdem der Beschluß des Amtsgerichts Soest vom 15. Februar 1950 über die Erbauseinandersetzung in Fotokopie zu den Akten genommen worden war, bat das VersorgA in einem Schreiben vom 19. Februar 1962 die Klägerin noch um Aufklärung, ob nicht, wie die Amtsverwaltung am 21. Oktober 1958 mitgeteilt habe, das Land seit mehreren Jahren verpachtet sei und in den Jahren 1956 und 1957 Pachteinnahmen von 180,- DM erzielt worden seien. S bestätigte am 13. März 1962, daß er das Land von Frühjahr 1958 an zu einem Pachtzins von 165,- DM gepachtet habe; die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 9. Mai 1962, daß vor S der Uhrmacher L das Land gepachtet und den von ihr mit 180,- DM bewerteten Pachtzins in Naturalien geleistet habe. Mit Bescheid vom 24. Mai 1962 wurden u.a. die vom Einkommen abhängigen Leistungen für die Zeit vom 1.Juni 1960 bis 30. Juni 1962 festgestellt und die Ausgleichsrente ab 1. April 1962 mit Rücksicht auf das der Klägerin von diesem Zeitpunkt an zustehende Altenteil entzogen. Der Bescheid enthält den Hinweis: Ob Ihnen für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 noch ein Bescheid zu erteilen ist, wird noch geprüft. Dem Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde nach eingehenden Ermittlungen im September 1962 insoweit abgeholfen, als ab 1. April 1962 als Altenteilbeitrag nur noch der Mietwert der freien Wohnung (15,30 DM) auf die Ausgleichsrente angerechnet wurde. In einem Schreiben des VersorgA vom 27. Dezember 1962 wurde die Klägerin noch aufgefordert, zu den Hausertragsberechnungen für die Kalenderjahre 1957 - 1960 durch Vorlage "bezahlter" Rechnungen nachzuweisen, daß es sich dabei um in diesen Jahren bezahlte Instandsetzungskosten handele. Ferner wurden mit Schreiben vom 1. Februar 1963 von der Klägerin für die Jahre 1956 - 1960 die Unterlagen über die Grund- und Gebäudesteuern zum Nachweis der eingesetzten Grundsteuern von 80,80 DM jährlich angefordert. Nach einer Äußerung der Schwiegertochter der Klägerin hierzu vom 12. Februar 1963 wurde der Bescheid vom 19. Februar 1963 erlassen.
Der Widerspruch gegen diesen Bescheid war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 29. April 1965 den Bescheid vom 19. Februar 1963 idF des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1963 insoweit aufgehoben, als eine Rückforderung wegen überzahlter Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 geltend gemacht werde; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26. April 1967 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der allein noch streitige Anspruch auf Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 geleisteten Überzahlungen sei verwirkt, weil die Rückforderung nicht nur erst im Jahre 1963 geltend gemacht worden sei, sondern der Beklagte sich auch seit Ablauf des Jahres 1956 so verhalten habe, daß die Rückforderung von Überzahlungen für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen sei. Diese Situation habe der Beklagte dadurch geschaffen, daß er in dem Bescheid vom 18. April 1956 ausdrücklich erklärt habe, die endgültige Regelung der Ausgleichsrente ab 1. Januar 1956 werde "nach Ablauf des Kalenderjahres" vorgenommen werden. Dieser Formulierung sei die Zusage zu entnehmen gewesen, daß nach Ablauf des Kalenderjahres nur noch ein zur Vornahme einer endgültigen Regelung unentbehrlicher Zeitraum vergehen werde; mehr als ein Vierteljahr könne dafür kaum in Betracht kommen. Hier seien jedoch nicht Monate, sondern Jahre vergangen. Nach Ablauf des Jahres 1956 sei zunächst überhaupt nichts geschehen, am 7. Dezember 1957 sei eine Ertragsberechnung ausdrücklich für das Jahr 1957 angefordert worden und somit für das Jahr 1956 eine Änderung nicht mehr zu erwarten gewesen. Als dann aber am 4. März 1958 die Hausertragsberechnung für 1956 angefordert worden und am 1. April 1958 eingegangen sei, habe die Klägerin annehmen müssen, daß eine Änderung trotz dieser überraschenden Nachforderung nun nicht mehr zu erwarten sei. Nach dem Eingang der Auskunft im Oktober 1958 über die Pacht aus landwirtschaftlichem Grundbesitz habe der Beklagte über alle notwendigen Unterlagen zur endgültigen Regelung der Ausgleichsrente für die Jahre 1956 und 1957 verfügt. Diese sei nicht einmal erfolgt, als die zweite Ertragsberechnung für 1956 am 30. Januar 1959 oder als am 25. Januar 1962 die Ertragsberechnungen bis 1961 vorgelegen hätten. Als (durch Bescheid vom 24. Mai 1962) die Ausgleichsrente vom 1. Juni 1960 bis 30. Juni 1962 mit dem Hinweis festgestellt worden sei, es werde geprüft, ob für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 noch ein Bescheid zu erteilen sei, sei die Rückforderung für die Jahre 1956 - 1958 bereits verwirkt gewesen. Mit Recht habe sich das SG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. April 1964 (BSG 21, 27) bezogen, während der Beklagte sich nicht auf die Entscheidungen in BSG 7, 199 und 16, 83 berufen könne, da sie einen anderen Sachverhalt beträfen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der Grundsätze über die Voraussetzungen der Verwirkung, die Ausübung des Widerrufsrechts und die Erfordernisse einer verpflichtenden Zusage sowie Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe den Vorbehalt in dem Bescheid vom 18. April 1956 falsch ausgelegt und ihn zu Unrecht als eine verpflichtende Zusage der Versorgungsverwaltung angesehen, die in Aussicht gestellte Regelung nicht später als innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Jahres 1956 zu treffen. Auch hätte es näher darauf eingehen müssen, inwiefern hier die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben seien, nämlich nicht nur der Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren, sondern auch ein Verhalten des Berechtigten, das seine verspätete Rechtsausübung als illoyal und deshalb als dem Schuldner nicht mehr zumutbar erscheinen lasse. Im übrigen sei der Rückerstattungsanspruch erst mit der Ausübung des Widerrufs im Jahre 1963 entstanden. Deshalb fehle es für eine Verwirkung an der Voraussetzung, daß der Anspruch schon längere Zeit bestanden habe. Es sei nicht ersichtlich, daß das LSG den Bescheid vom 19. Juli 1956 und den in ihm enthaltenen Vorbehalt in seine Erwägungen einbezogen habe; dieser Bescheid habe den Bescheid vom 18. April 1956 ersetzt; damit sei aber auch die von dem LSG unterstellte, angeblich in dem Bescheid vom 18. April 1956 enthaltene Selbstbindung beseitigt worden, weil der Bescheid vom 19. Juli 1956 nicht mehr die Ankündigung enthalten habe, daß eine endgültige Regelung "nach Ablauf des Kalenderjahres" vorgenommen werde. Verfahrensrechtlich fehlerhaft sei die Feststellung des LSG, daß die Versorgungsverwaltung im Oktober 1958 über alle notwendigen Unterlagen zur endgültigen Regelung der Ausgleichsrente für 1956 und 1957 verfügt habe. Es habe nicht berücksichtigt, daß der am 30. September 1957 von der Klägerin zurückgesandte Erhebungsbogen die Frage nach dem Einkommen aus Haus und Grundbesitz nur mit "unverändert" beantwortet und damit nicht diejenigen Auskünfte enthalten habe, die das VersorgA wegen der früheren abweichenden Angaben über den Mietwert der eigenen Wohnung und die Höhe der Mieteinnahmen gemäß Schreiben vom 12. Januar 1956 an die Amtsverwaltung O für erforderlich gehalten habe. Gerade diese Unstimmigkeiten hätten Anlaß zu dem Vorbehalt in den Bescheiden vom 18. April und 19. Juli 1956 gegeben. Der am 4. Oktober 1957 der Klägerin übersandte und von ihr ausgefüllte neue Erhebungsbogen habe wiederum keine Angaben über das Jahr 1956 enthalten und auch nicht die fortbestehenden Widersprüche zur Höhe des Mietwertes des Hauses geklärt. Der auf das Schreiben des VersorgA vom 4. März 1958 gefertigte Erhebungsbogen über die Einkünfte des Jahres 1956 sei wiederum von den im Erhebungsbogen vom 4. Oktober 1957 gemachten Angaben abgewichen. Erst die Auskunft des Amtes O vom 21. Oktober 1958 habe im übrigen ergeben, daß die Klägerin das Land nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet habe. Auch die alsdann 1959 von der Klägerin eingesandten Erhebungsbogen (VA Bl. 122 - 127) hätten nicht, wie das LSG zu Unrecht angenommen habe, zu einer restlosen Klärung der Mietwerte der Wohnungen geführt, wie sich insbesondere aus dem Schreiben des VersorgA an die Amtsverwaltung O, Nebenstelle E, vom 25. November 1959 ergebe. Dem Schreiben des VersorgA vom 4. Dezember 1961 hätte das LSG weiter entnehmen müssen, daß die Klägerin dem Versprechen, die im Schreiben vom 25. November 1959 enthaltenen Fragen selbst zu beantworten, nicht nachgekommen sei. Selbst die am 25. Januar 1962 vorliegenden Ertragsberechnungen hätten entgegen der Auffassung des LSG noch nicht für eine Neufeststellung der Ausgleichsrente für das Jahr 1956 ausgereicht, weshalb das Schreiben an die Klägerin vom 19. Februar 1962 erforderlich geworden sei; sogar im Dezember 1962 sei der Nachweis der Instandsetzungskosten (für die Jahre 1957 bis 1960) noch nicht zweifelsfrei geführt gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1967 und das Urteil des SG Dortmund vom 29. April 1965 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, es müsse dem Ablauf der Frist von vier Jahren besonders bei einem Widerrufsvorbehalt, den das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) im übrigen nicht kenne, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG) und deshalb zulässig. Sie ist auch sachlich im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Zutreffend rügt die Revision, das LSG habe zu Unrecht als erwiesen angesehen, daß das VersorgA im Oktober 1958 mit der Auskunft der Amtsverwaltung O vom 21. Oktober 1958 über alle für die abschließende Feststellung der Ausgleichsrente der Jahre 1956 und 1957 erforderlichen Unterlagen verfügt habe und daß diese Regelung auch dann noch nicht erfolgt sei, als am 30. Januar 1959 die zweite Hausertragsberechnung für 1956 und am 25. Januar 1962 die Ertragsberechnungen bis 1961 vorgelegen hätten. Das LSG hat hierbei nicht berücksichtigt, daß in dem Schreiben der Amtsverwaltung O vom 21. Oktober 1958 die Pachteinnahmen in den Jahren 1956 und 1957 mit je 180,- DM angegeben worden waren, die Klägerin aber im Erhebungsbogen vom April 1958 überhaupt keine Pachteinnahmen angegeben und in der am 30. Januar 1959 eingegangenen Ertragsberechnung für das Jahr 1956 die Pachteinnahmen ("Ertrag aus Grundbesitz") nur mit 150,- DM beziffert hatte. Ferner enthielt diese Ertragsberechnung gegenüber dem im April 1958 für 1956 eingereichten Erhebungsbogen insoweit eine Abweichung, als die Mieteinkünfte mit 216,- DM (vorher 180,- DM) angegeben worden waren. Ein Vergleich der in den beiden Ertragsberechnungen aufgeführten Betriebskosten ergibt im übrigen, daß, abgesehen von den mit 80,60 DM bezifferten Grund- und Gebäudesteuern und des Betrages von 41,70 DM für Abnutzung, keine einzige der entsprechenden Angaben miteinander übereinstimmte. Das VersorgA hat zwar im Februar 1959 zunächst noch die Unterlagen für das Jahr 1958 angefordert, offenbar in dem auch für die Klägerin erkennbaren Bestreben, die Ausgleichsrente für die Jahre 1956 bis 1958 in einem Bescheid abschließend festzustellen. Hierzu bedurfte es aber noch einer Aufklärung darüber, worauf die Änderung des 1955 angegebenen Mietwertes der eigenen Wohnung (384,- DM gegenüber nun 480,- DM) und der Mieteinnahmen, die 1955 mit 180,- DM und 1953 mit 192,- DM angegeben worden waren, beruhte. Das in dem Schreiben an die Amtsverwaltung O, Nebenstelle E, vom 25. November 1959 enthaltene Ersuchen um Aufklärung dieser scheinbaren oder wirklichen Widersprüche sowie die Bitte, die nicht beweiskräftigen drei Rechnungen vervollständigen zu lassen und den Pachtvertrag sowie eine Bescheinigung über die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 1956 - 1958 entrichteten Beiträge vorzulegen, waren somit nicht unbegründet. Die Klägerin hat dann entgegen ihrer Zusage - diese ergibt sich aus dem auf der Kopie des Schreibens an die Amtsverwaltung O vom 25. November 1959 angebrachten Vermerk vom 17. Dezember 1959, und dem Schreiben des VersorgA vom 4. Dezember 1961 an die Nebenstelle E und dem Schreiben der Nebenstelle an die Klägerin vom 9. Januar 1962 - die Anfragen in dem Schreiben vom 25. November 1959 zunächst nicht selbst beantwortet und obendrein behauptet, das Land erst 1957 verpachtet zu haben. Daß dies nicht zutraf, konnte erst auf Grund der Rückfrage des VersorgA vom 19. Februar 1962 im Mai 1962 geklärt werden. Erst jetzt legte die Klägerin auch eine Bescheinigung des Pächters S darüber vor, daß er das Land vom Frühjahr 1958 an gepachtet habe. Schließlich hat das VersorgA, nachdem die Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 30. Juni 1962 durch Bescheid vom 24. Mai 1962 festgestellt und auf den Widerspruch der Klägerin dieser Bescheid durch Bescheid vom 17. September 1962 für die Zeit ab 1. April 1962 abgeändert worden war, im Dezember 1962 noch einen Nachweis der im einzelnen in den Jahren 1957 - 1960 bezahlten Instandsetzungskosten für erforderlich gehalten und im Februar 1963 für die Jahre 1956 - 1960 die Belege zur Grund- und Gebäudesteuer angefordert.
Auf Grund der Versorgungsakten ergibt sich somit ein ganz anderes Bild über die Gründe für den verzögerten Erlaß des Bescheides vom 19. Februar 1963, als das LSG seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Das VersorgA ist keineswegs, wie das LSG angenommen hat, vier Jahre untätig geblieben; die Klägerin hat vielmehr bis Mai 1962 und darüber hinaus bis Februar 1963 jedenfalls nicht im Zweifel darüber sein können, daß ihre Angaben auch für die Feststellung der Ausgleichsrente für das Jahr 1956 noch ergänzungsbedürftig seien.
Die auf eine unvollständige und unzutreffende Auswertung der Versorgungsakten gestützte Revision greift somit wegen Verletzung des § 128 SGG durch, ohne daß geprüft werden mußte, ob auch die weiteren Verfahrensrügen begründet sind.
Die übrigen Feststellungen des LSG, soweit sie nicht angefochten sind, reichen zu einer sachlichen Entscheidung durch den Senat nicht aus. Deshalb war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht etwa mit Rücksicht auf den Wortlaut des in dem Bescheid vom 18. April 1956 enthaltenen Vorbehalts aufrechterhalten werden. Der Hinweis, daß die Ausgleichsrente ab 1. 1. 1956 unter Vorbehalt gezahlt werde und eine endgültige Regelung nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen werde, stellt nicht, wie das LSG angenommen hat, eine die Versorgungsverwaltung bindende Verpflichtung des Inhalts dar, daß die Feststellung innerhalb eines für die Bearbeitung unentbehrlichen Zeitraumes (von einem Vierteljahr nach Ablauf des Kalenderjahres) erfolgen werde (vgl. über die Bedeutung einer Zusage Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sgb., 4. Aufl. § 54 Anm. 2 b S. 157 und BSG 14, 104, 108). Der Hinweis war nicht geeignet, einen Vertrauensschutz der Klägerin zu begründen (vgl. Haueisen, NJW 1961 S. 1901, 1904) und hat nur die Bedeutung einer Belehrung der Klägerin dahingehend, daß vor Ablauf des Jahres 1956 trotz Weitergewährung der Ausgleichsrente eine abschließende Feststellung der Höhe dieser Rente für das Jahr 1956 noch nicht erwartet werden könne, daß es also voraussichtlich nicht bei der für das Jahr 1956 unter Vorbehalt gezahlten Rente verbleiben werde. Dem Vorbehalt kann schon deswegen nicht die Bedeutung einer Garantieerklärung für die innerhalb einer bestimmten Frist zu treffende Regelung beigelegt werden, weil die Versorgungsbehörde nicht voraussehen konnte, welche Schwierigkeiten sich für die Feststellung der Ausgleichsrente ergeben würden, und deshalb auch keinen Anlaß hatte, sich durch eine solche Bindung unnötig der Gefahr eines Rechtsverlustes auszusetzen. Verzichte - auch bedingte Verzichte - werden nicht vermutet, und Erklärungen, die nicht zweifelsfrei einen Verzicht ergeben, werden von dem Empfänger der Erklärung auch nicht ohne weiteres als Aufgabe einer Rechtsposition gewertet; im übrigen enthalten die Bescheide vom 18. April 1956 und 19. Juli 1956 keinen Hinweis auf eine bestimmte Bearbeitungsfrist, was erforderlich - wenn auch nicht ausreichend - für die Annahme einer Selbstbindung der Versorgungsverwaltung gewesen wäre.
Mit Recht hat die Revision auch darauf hingewiesen, daß der Rückforderungsanspruch erst mit dem Erlaß des Bescheides vom 19. Februar 1963 entstanden ist. Gegen den Vorbehalt im Bescheid vom 18. April 1956 bestehen in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken, soweit er zum Ausdruck gebracht hat, daß die in dem Bescheid bestimmten Zahlungen unter Vorbehalt, also nicht endgültig, gewährt würden, daß die Ausgleichsrente erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werde und damit der teilweise oder vollständige Widerruf der vorläufig gewährten Leistungen vorbehalten bleibe (vgl. BSG 16, 188, 190). Daraus ergab sich allerdings nicht das Recht der Versorgungsverwaltung zu einer unangemessen langen Hinauszögerung der abschließenden Feststellung. Der Widerrufsvorbehalt setzte im Gegenteil dem Ermessensspielraum der Versorgungsbehörde umso engere Grenzen, je länger der Schwebezustand andauerte und nicht durch vertretbare Bedenken und für erforderlich angesehene Ermittlungen hinausgeschoben wurde (vgl. BSG 7, 226, 229). Auch für die Ausübung des Widerrufsrechts gilt somit, daß dieses Recht nur loyal ausgeübt werden darf, und daß die Geltendmachung des Rechts unzulässig wird, wenn der Verpflichtete zu der Überzeugung kommen muß, daß der Berechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen werde. Dann erscheint die Leistung dem Schuldner nicht mehr zumutbar, die Rechtsausübung wegen illoyaler Verspätung unzulässig (vgl. BSG 7, 199, 200 f). In dem Urteil vom 17. April 1964 (BSG 21, 27) hat das BSG ausgesprochen, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Versorgungsbehörde Rückforderungsansprüche nach § 47 Abs. 2 VerwVG für einen Zeitraum geltend mache, der mehr als vier Jahre seit Beginn des Jahres zurückliege, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen sei. Für die Bemessung dieser zeitlichen Grenze war hier maßgebend, daß die Rentenansprüche der Versorgungsberechtigten in vier Jahren verjähren und deshalb auch die Untätigkeit der Versorgungsverwaltung während eines solchen Zeitraumes die Geltendmachung des Rückforderungsrechts wegen Verwirkung des Anspruches ausschließen müsse (BSG 21, 34). Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil vom 21. März 1967 - 9 RV 392/64 - dieser Rechtsauffassung zwar grundsätzlich angeschlossen, aber auch hervorgehoben, daß schon vor Ablauf von vier Jahren die Geltendmachung der Rückforderung wegen unzulässiger Rechtsausübung rechtswidrig sein könne, daß andererseits aber eine verspätete Geltendmachung der Behörde dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn der Versorgungsberechtigte die Überzahlung durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Dasselbe muß auch dann gelten, wenn der Versorgungsberechtigte durch widersprüchliche, unvollständige und verzögerte Angaben die Entscheidung der Versorgungsbehörde binnen angemessener Frist vereitelt hat. Dieser Sachverhalt war hier mindestens bis Mai 1962 gegeben, wenngleich nicht verkannt werden soll, daß bei zügigerer und zweckmäßigerer Bearbeitung der Sache die Entscheidung über die Ausgleichsrente für die Jahre 1956 bis 1958 schon früher als im Februar 1963 hätte getroffen werden können. Dagegen fehlt es im Hinblick auf die zu Recht angegriffenen Feststellungen des LSG bisher an den Voraussetzungen zur Annahme einer Verwirkung, daß und weshalb nämlich die Klägerin hätte annehmen müssen, der Beklagte werde von seinem Widerrufs- und Rückforderungsrecht keinen Gebrauch mehr machen.
Da der Senat nicht in der Lage ist, an Stelle der von der Revision mit Recht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG eigene Feststellungen zu treffen, sondern sich darauf beschränken konnte, die gerügten Verfahrensmängel festzustellen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen