Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung eines Berufsschadensausgleich nach BVG § 30 Abs 3 und 4 ist nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen des BVG § 30 Abs 2 (Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit) erfüllt sind.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1967 aufgehoben, soweit das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 1. September 1966 zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der 1893 geborene Kläger, der aufgrund des Bescheides des Versorgungsamts (VA) vom 8. November 1952 wegen Taubheit rechts und Gleichgewichtsstörungen Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. erhält, beantragte im August 1960 die Gewährung einer "Berufsschadensrente". Das VA faßte dies als Antrag auf Rentenerhöhung (Höherbewertung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins im Sinne des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -) im Wege des Zugunstenbescheides nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) auf und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Oktober 1963 ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26. Oktober 1965 zurückgewiesen. Zuvor, nämlich im Februar 1964 - nicht im November 1964, wie es im LSG-Urteil heißt -, hatte der Kläger beantragt, ihm einen Berufsschadensausgleich nach dem 2. Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) - 2.NOG - zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das VA durch Bescheid vom 12. Januar 1965 ab, weil der Kläger nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG besonders beruflich betroffen sei. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde am 12. April 1965 zurückgewiesen. Hier wurde jedoch nicht mehr daran festgehalten, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG erfüllt sein müßten. Der Anspruch wurde als unbegründet erachtet, weil nicht angenommen werden könne, daß der berufliche Werdegang des Klägers ohne die Schädigungsfolgen wesentlich anders verlaufen wäre und er wegen der Schädigungsfolgen heute einen Einkommensverlust von mindestens 75,- DM habe. Das Sozialgericht (SG) hat die gegen beide Bescheide (vom 8. Oktober 1963 und 12. Januar 1965) erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und mit Urteil vom 1. September 1966 die Klagen, die auf Rentengewährung ab 1. August 1960 nach einer MdE um 70 v.H. wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins und auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ab 1. Januar 1964 gerichtet waren, abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen, soweit sie den Grad der MdE betraf; im übrigen hat es sie zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Es hat ausgeführt, die Berufung sei nach § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, soweit der Kläger eine höhere Rente begehre. Einen Berufsschadensausgleich könne der Kläger nicht beanspruchen, denn es stehe aufgrund des Bescheides des VA vom 8. November 1952 zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich fest, daß der Kläger nicht im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG besonders beruflich betroffen sei. Das VA habe nämlich vor der Feststellung der MdE mit 50 v.H. die Frage geprüft, ob durch die Wehrdienstbeschädigung im Kaufmannsberuf des Klägers die MdE höher als im allgemeinen Erwerbsleben zu bewerten sei, und dies verneint. Dem Antrag des Klägers auf Rentenerhöhung im Zugunstenwege nach § 40 VerwVG habe es nicht entsprochen. Damit fehle es auch an der Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Voraussetzung für den ab 1. Januar 1964 nach dem 2. NOG den Schwerbeschädigten zustehenden Berufsschadensausgleich sei, daß zunächst § 30 Abs. 2 berücksichtigt werden müsse, was vorher nicht erforderlich gewesen sei, weil die Rente eines Erwerbsunfähigen nach Abs. 2 nicht mehr habe angehoben werden können. Bei Schwerbeschädigten seien jetzt zunächst die Voraussetzungen des Abs. 2 zu prüfen und sodann die des Abs. 3, wobei nach Abs. 5 eine Anrechnung der nach Abs. 2 erhöhten Grundrente auf den nach Abs. 3 zu zahlenden Betrag erfolge. Das könne nur den Sinn haben, daß eine Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 zunächst zu einem positiven Ergebnis führen müsse und Abs.3 nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn ein besonderes berufliches Betroffensein überhaupt vorliege und durch eine MdE-Erhöhung der Einkommensverlust allein nicht ausgeglichen werden könne. Da hier das Nichtvorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins rechtsverbindlich festgestellt worden sei, entfalle somit auch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Soweit die Verwaltungsvorschriften Nr. 7 zu § 30 BVG die Gewährung des Berufsschadensausgleichs nicht davon abhängig machten, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG vorliegen, stimmten sie mit dem Gesetz nicht überein.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 30 Abs. 2, 3 und 4 BVG und der Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu § 30 BVG idF des 2. NOG. Das LSG habe zu Unrecht unterlassen, über den vom Kläger nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG begehrten Berufsschadensausgleich zu entscheiden; denn die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG sei nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG abhängig. Weder die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzesmaterialen oder der Gesetzeswortlaut zwängen zu der Annahme, daß vor Gewährung eines Berufsschadensausgleichs unabdingbar die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG erfüllt sein müßten. Wäre dies der Fall, so verlöre § 30 Abs. 3 BVG den Charakter einer selbständigen Anspruchsgrundlage. Dann hätte nämlich der Gesetzgeber zweifellos den Berufsschadensausgleich als weiteren Unterfall des § 30 Abs.2 BVG geregelt. Dies sei aber bewußt nicht erfolgt. Die selbständige Anspruchsgrundlage des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG sei jedenfalls insoweit von den Erfordernissen des § 30 Abs. 2 BVG unabhängig, als sie bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen - besondere berufliche Betroffenheit durch einen Einkommensverlust von mindestens 75,- DM - ausschließlich konkrete wirtschaftliche Auswirkungen der anerkannten Versorgungsleiden entschädigen wolle. Das folge eindeutig auch aus der in § 30 Abs. 3 BVG vorgenommenen Spezialisierung der Art des beruflichen Betroffenseins. Wenn in § 30 Abs. 3 BVG auf die - vorherige - Anwendung des Abs. 2 verwiesen werde, könne dies nur so aufgefaßt werden, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen des Berufsschadensausgleichs zunächst noch geprüft werden solle, ob deshalb gleichzeitig die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG zu erhöhen sei. Damit habe der Gesetzgeber nur eine gleichmäßige Behandlung aller Beschädigten sicherstellen wollen. Ohne die in § 30 Abs. 3 BVG enthaltene Anweisung "nach Anwendung des Abs. 2" wäre ein Schwerbeschädigter, der nur Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG beantrage, unter Umständen von einer möglichen Erhöhung seiner MdE nach § 30 Abs. 2 BVG ausgeschlossen oder könnte dieses Ergebnis nur nach ausdrücklicher Antragstellung oder über § 62 BVG bzw. § 40 VerwVG erreichen. Die Verweisung in § 30 Abs. 3 BVG auf Abs. 2 könne nicht bedeuten, daß auch bei Nachweis eines Einkommensverlustes von mindestens 75,- DM monatlich ein Berufsschadensausgleich grundsätzlich so lange nicht gezahlt werden solle, wie noch eine Erhöhung der MdE bis zur Erreichung der Endstufe von 100 v.H. möglich sei. Andernfalls läge es z.B. in dem Belieben der Versorgungsverwaltung, etwa eine MdE um 60 v.H. und 140,- DM, eine MdE um 70 v.H. und 105,- DM, eine MdE um 80 v.H. und 75,- DM oder eine MdE um 90 v.H. und 35,- DM an Berufsschadensausgleich zuzubilligen. Dies aber würde zu unvertretbaren Folgen führen und den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen. Der Gesetzgeber könne nicht beabsichtigt haben, den zur Erlangung des Berufsschadensausgleichs nachgewiesenen Einkommensverlust unabhängig davon, ob persönlich auch eine entsprechende körperliche Beeinträchtigung vorliege, in erster Linie durch Erhöhung der MdE abzugelten. Nach seinem Willen und dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 BVG solle vielmehr auch schon ein Schwerbeschädigter mit einer MdE um 50 v.H. ohne weitere Erhöhung der MdE einen Berufsschadensausgleich nach dieser Vorschrift erhalten können. Das ergebe sich auch aus dem Inhalt der Absätze 5 und 6 des § 30 BVG. Abs. 5 beweise, daß auch der Gesetzgeber Fälle für möglich halte, in denen eine Erhöhung der MdE wegen beruflicher Betroffenheit nicht in Betracht komme, ein Berufsschadensausgleich aber doch gewährt werde. Wäre die Auffassung des LSG richtig, so hätte es in Abs. 6 der Erwähnung des Berufsschadensausgleichs nach Abs. 3 nicht mehr bedurft; denn eine erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahme schließe schon die Anwendung des Abs. 2 aus, so daß es zu einer Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr kommen könne. Sonach sei der Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG nicht davon abhängig, daß die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG bereits erhöht worden sei. Dies werde auch durch die Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu § 30 BVG bestätigt. Diese widerspreche daher im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht dem Gesetz. Ihre Rechtmäßigkeit werde auch durch die Neufassung des § 30 Abs. 3 BVG idF des 3. NOG bestätigt. In § 30 Abs. 3 BVG seien nunmehr die Worte "beruflich insoweit besonderes betroffen ist, als er" entfallen. Damit werde klargestellt, daß die Anerkennung eines Berufsschadensausgleichs eine höhere Bewertung der MdE nach Abs. 2 nicht unbedingt voraussetze. - Die anerkannten Schädigungsfolgen seien mindestens eine wesentliche Teilursache für den beim Kläger ab 1930 eingetretenen Minderverdienst und seinen beruflichen Abstieg gewesen, weshalb der Anspruch auf Berufsschadensausgleich begründet sei; jedoch werde mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen wohl eine Zurückverweisung der Sache an das LSG erforderlich sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1967 insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 1. September 1966 zurückgewiesen hat, und unter entsprechender Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 1. September 1966 sowie Aufhebung der Bescheide vom 12. Januar 1965 und 12. April 1965 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1964 Berufsschadensausgleich zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Folge man der Auffassung des LSG, die in der Literatur weitgehend geteilt werde, nicht, so stehe dem Kläger ein Berufsschadensausgleich trotzdem nicht zu, weil durch die anerkannten Schädigungsfolgen keine besondere berufliche Betroffenheit verursacht worden sei. Denn der Facharzt für Innere Medizin und Nervenarzt Dr.K habe in seinem Gutachten vom 23. September 1954 den beruflichen Abstieg des Klägers auf einen hochgradigen geistigen Abbauprozeß vorzeitiger Natur mit starker allgemeiner Leistungsschwäche und erheblichem Vitalitätsverlust zurückgeführt. Auch Nervenfacharzt Dr.S sei in seinem Gutachten vom 30. November 1954 zu dem Ergebnis gekommen, daß die Leistungsschwäche des Klägers in einem vorzeitigen organischen Abnutzungsprozeß mit starkem Vitalitätsverlust zu sehen sei. Außerdem sei der Leistungsschwund des Klägers in seiner neurotischen Persönlichkeit begründet.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch sachlich im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet.
Streitig ist nur noch, ob der Kläger ab 1. Januar 1964 Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des 2. NOG hat. Der Ansicht des LSG, daß ein solcher Anspruch des Klägers schon deshalb zu verneinen sei, weil rechtsverbindlich festgestellt sei, daß er nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG besonders beruflich betroffen sei, kann nicht zugestimmt werden.
Schon die Feststellung des LSG, es stehe aufgrund des Bescheides vom 8. November 1952 zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich fest, daß der Kläger nicht im Sinne von § 30 Abs. 2 BVG besonders beruflich betroffen ist, begegnet rechtlichen Bedenken. Denn in diesem Bescheid ist mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger nicht besonders beruflich betroffen sei. Das LSG hat auch nicht feststellen können, daß der Bescheid vom 8. November 1952 einen solchen Inhalt habe; es hat nur ausgeführt, das VA habe "vor" der Feststellung der MdE mit 50 v.H. diese Frage geprüft und verneint. Offensichtlich will sich das LSG hierbei auf das Ergebnis der Nachuntersuchung bzw. das Versorgungsärztliche Gutachten vom 24. April 1952 beziehen, in dem die vorgedruckte Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit durch die Unterstreichung des vorgedrucktes Wortes "nein" beantwortet, eine Begründung hierfür jedoch - trotz einer entsprechenden Formulierung des Gutachtenvordrucks - nicht gegeben worden ist. Ob damit in ausreichender Weise zur Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit aus medizinischer Sicht Stellung genommen worden ist, kann hier dahinstehen; ebenso die Frage, ob und inwieweit bei der Auslegung des Inhalts und der Prüfung der Tragweite eines Bescheides auf medizinische Gutachten zurückgegriffen werden kann, die dem Bescheid erkennbar zugrundeliegen. Denn jedenfalls kann ein geltend gemachter Anspruch nicht mit dem Hinweis auf die Rechtsverbindlichkeit einer Entscheidung abgelehnt werden, die in dem bindend gewordenen Bescheid gar nicht getroffen worden ist, und gegen die sich der Berechtigte deshalb auch nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zur Wehr setzen konnte. Außerdem wurden im Anschluß an dieses Gutachten weitere Gutachten, darunter das nervenärztliche Gutachten der Universitäts H.N.O.-Klinik B vom 29. August 1952 eingeholt, in dem zur Vorgeschichte festgehalten worden ist, der Kläger sei "in seinem Privat- und Berufsleben stark zurückgeschlagen worden". Der ärztliche Dienst des VA hat sich daraufhin in seiner zusammenfassenden Stellungnahme vom 20.Oktober 1952, die dem Erlaß des Bescheides vom 8. November 1952 unmittelbar voranging, jeglicher Äußerung zur Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit enthalten. In gleichem Sinne erging dann der Bescheid vom 8. November 1952. Allerdings ist inzwischen der Bescheid vom 8. Oktober 1963, der erstmals ein besonders berufliches Betroffensein ausdrücklich verneint hat, rechtsverbindlich geworden, nachdem das LSG die Berufung insoweit als unzulässig verworfen und der Kläger im Revisionsverfahren die Entscheidung des LSG in dieser Hinsicht nicht angegriffen hat. Sonach ist davon auszugehen, daß durch den Bescheid vom 8. Oktober 1963 der Anspruch des Klägers auf Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG rechtsverbindlich abgelehnt worden ist. Damit steht aber noch nicht fest, daß der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG hat. § 30 Abs. 3 in der hier maßgebenden Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85, - 2.NOG -) bestimmt: Wer als Schwerbeschädigter durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75 Deutsche Mark hat, erhält nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, jedoch höchstens 400 Deutsche Mark monatlich. - Dabei kommt es für den vorliegenden Fall vor allem darauf an, was der Gesetzgeber mit den Worten "nach Anwendung des Absatzes 2" gemeint hat. Der erkennende Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht - als Anspruchsvoraussetzung - die Erhöhung der MdE nach Abs. 2 dieser Vorschrift erfordert.
Der Berufsschadensausgleich ist durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453 - 1. NOG - = BVG aF), und zwar zunächst nur für "Erwerbsunfähige", d.h. für Beschädigte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. (= 100 v.H.) beeinträchtigt sind (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3 BVG aF) eingeführt worden, um denjenigen Beschädigten, deren MdE nach § 30 Abs. 2 BVG aF nicht mehr erhöht werden konnte, auf diese Weise einen teilweisen Ausgleich ihres Berufsschadens zu ermöglichen, zumal die Praxis gezeigt hatte, daß gerade sie häufig durch die Schädigungsfolgen in ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Position besonders hart betroffen worden sind (vgl. Tichy, Die Zusammenarbeit der Versorgungsämter mit den Hauptfürsorgestellen bei der Prüfung der besonderen beruflichen Betroffenheit, in KOV 1964, 127, 128; ferner Amtliche Begründung zum 1. NOG, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1239, Seite 25 zu § 30 BVG; Wilke, Komm. zum BVG 1. Aufl., Anm.3 zu § 30 BVG; Kempe, KOV 1967, 65; Cnyrim, KOV 1965, 65 und van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 2. Aufl. 1961, IV. Teil, Seite 31 d). Durch den Berufsschadensausgleich sollten sie dafür besonders entschädigt werden, daß sie durch die Art der Schädigungsfolgen - "deshalb" - beruflich betroffen waren, weil sie ein um mindestens 100 DM geringeres Einkommen erzielten, als dies ohne die Schädigungsfolgen der Fall gewesen wäre (§ 30 Abs. 3 BVG aF). Damit ist der durch das 1. NOG eingeführte Berufsschadensausgleich neben die in § 30 Abs. 2 BVG aF vorgesehene - bei Erwerbsunfähigen ohnedies schon erschöpfte - Möglichkeit der Erhöhung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit getreten. Es handelt sich dabei um eine völlig selbständige, auf den Einkommensverlust bezogene neue Leistung (vgl. Cnyrim aaO, Seite 68). Demgemäß heißt es auch in der Amtlichen Begründung, Bundestagsdrucksache 1239, aaO, daß "nunmehr ein von der MdE unabhängiger Berufsschadensausgleich gezahlt" werde. Dies ist auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur unbestritten.
Das 2. NOG hat - ebenso wie das Dritte Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750 - 3.NOG -) - hieran nichts grundsätzlich geändert, sondern nur gewisse Verbesserungen geschaffen und den Personenkreis auf alle Schwerbeschädigten erweitert. Handelt es sich sonach bei den in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Bestimmungen um zwei völlig selbständige Ansprüche, so wäre es zwar denkbar gewesen, daß für beide - teilweise - die gleichen Voraussetzungen gelten sollten; dies kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Gesetzgeber sonst wohl in nur einer Vorschrift zunächst die gemeinsam geltenden Voraussetzungen festgelegt und anschließend die weiteren besonderen Erfordernisse der Ansprüche, insbesondere des Berufsschadensausgleichs, aufgeführt oder in anderer Weise eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, welche gemeinsamen Voraussetzungen für beide Ansprüche gelten sollen. Da dies nicht geschehen, vielmehr der Berufsschadensausgleich auch im 2. NOG in den Absätzen 3 und 4 des § 30 BVG förmlich getrennt von der Vorschrift des § 30 Abs. 2 selbständig geregelt ist, wird schon hieraus deutlich, daß es sich in beiden Fällen um verschiedene Arten der Abgeltung eines Berufsschadens handelt.
Dies wird auch durch eine inhaltliche Würdigung der Vorschriften des § 30 Abs. 2 BVG einerseits und des § 30 Abs. 3 BVG andererseits bestätigt. § 30 Abs. 2 BVG (idF des 2. NOG) zählt im einzelnen die Fälle auf, in denen ein besonderes beruflichen Betroffensein im Sinne des Abs.2 anzunehmen ist und nennt als solche unter a) das Unvermögen der Ausübung des erlernten oder angestrebten Berufs oder eines sozial gleichwertigen Berufes, b) eine wesentlich stärkere Erwerbsminderung im erlernten Beruf als im allgemeinen Erwerbsleben und c) eine Verhinderung am weiteren Aufstieg im Beruf. Auch wenn diese Aufzählung schon unter der Geltungsdauer des 2. NOG nur beispielhaft gedacht gewesen sein sollte - dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil erst durch das 3. NOG den Buchstaben a) - c) die Worte: "Das ist besonders der Fall, wenn..." vorangestellt worden sind (vgl. hierzu Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung - BMA - vom 18. Januar 1967 in BVBl 1967, Seite 34 zu § 30 und Wilke, Komm. zum BVG 3.Aufl. Seite 240) -, so ist damit doch der Begriff der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des Abs. 2 hinreichend deutlich dahingehend umrissen, daß die genannten oder ähnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen vorliegen müssen, um eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des Abs. 2 annehmen zu können. Die Versorgungsbehörde ist in all diesen Fällen verpflichtet, die Festsetzung der MdE zunächst nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben vorzunehmen und sodann zusätzlich das Erwerbsleben des Beschädigten, seinen Beruf, zu berücksichtigen und gegebenenfalls die nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben festgesetzte MdE entsprechend den Umständen des Einzelfalles höher zu bewerten (vgl. BSG 15, 208, 209). Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des Abs. 2 ist der Nachdruck auf das Wort "besonders" zu legen (vgl. BSG 12,212), d.h. es können nicht alle Nachteile, die der Versorgungsberechtigte in seinem beruflichen Fortkommen erleidet, bereits ein "besonderes" berufliches Betroffensein begründen. Wenn nach der Art der Schädigung die Nachteile ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des einzelnen Berufes eine annähernd gleichmäßige Bedeutung haben, geht die Beeinträchtigung nicht über die MdE im allgemeinen Erwerbsleben hinaus und stellt keine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des Abs. 2 dar (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1964 - 9 RV 378/63 - in SozR Nr. 17 zu § 30 BVG). Sonach könnte z.B. ein Versorgungsberechtigter, der in seinem erlernten Beruf durch die Schädigungsfolgen einen Minderverdienst von 100,- Deutsche Mark oder 75,- Deutsche Mark erleidet, noch nicht als besonders beruflich betroffen im Sinne des Abs. 2 angesehen werden, wenn er, bedingt durch die Art und Schwere der Schädigungsfolgen, auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen ähnlichen Minderverdienst in Kauf nehmen müßte. Außerdem setzt der zu fordernde "besondere" Berufsschaden voraus, daß ein Minderverdienst vorliegt, der im Vergleich zu den erzielten Einkünften erheblich ist. Demnach könnte ein Versorgungsberechtigter mit einem Einkommen von z.B. 1.600,- Deutsche Mark, der nachzuweisen vermag, daß er ohne die Schädigungsfolgen etwa 75,- Deutsche Mark oder 100,- Deutsche Mark mehr verdienen würde, noch nicht ohne weiteres als besonders beruflich betroffen im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG angesehen werden, weil zwar ein beruflicher Schaden, aber noch kein "besonders" erheblicher wirtschaftlicher Schaden vorliegt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1965 - 9 RV 610/64 - sowie Urteil des 10. Senats des Bundessozialgericht (BSG) vom 26. September 1968 - 10 RV 438/66 -, wo ausgesprochen wurde, daß in dem dort entschiedenen Fall eine Einbuße in Höhe von rund 18 v.H. des Verdienstes noch innerhalb der Grenzen des im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertigen Einkommens liege).
§ 30 Abs. 3 BVG idF des 2. NOG läßt es demgegenüber für den Berufsschadensausgleich genügen, daß der Schwerbeschädigte durch die Schädigungsfolgen einen Einkommensverlust von mindestens 75,- Deutsche Mark hat. Weitere Voraussetzungen brauchen im Falle des § 30 Abs. 3 BVG nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht erfüllt zu sein, d.h. es bedarf hier nicht der Prüfung, ob ein beruflicher Abstieg, ein verhinderter Aufstieg oder eine stärkere Beeinträchtigung im ausgeübten Beruf, als dies im allgemeinen Erwerbsleben der Fall wäre, vorliegt. Denn § 30 Abs. 3 BVG bringt durch die Worte: "durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75 Deutsche Mark hat" unmißverständlich zum Ausdruck, daß allein diese Voraussetzung erfüllt sein muß. Anderenfalls wäre das Wort "insoweit" bedeutungslos und daher überflüssig. Die von Kempe in KOV 1967, S. 65, 66 zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht vertretene Auffassung, das Wort "insoweit" sei so zu verstehen, daß das für die Absätze 2 und 3 des § 30 BVG gleichbedeutend vorauszusetzende besondere Berufsbetroffensein nur "insoweit" entschädigt werden dürfe, als es einen Einkommensverlust von mindestens 75,- DM hervorgerufen hat, verkennt, daß das Wort "insoweit" in § 30 Abs. 3 BVG nur als eine besondere Kennzeichnung der dort unabhängig von Abs. 2 geregelten besonderen Art des beruflichen Betroffenseins hinsichtlich des Einkommensverlustes verstanden werden muß. Im übrigen unterscheidet sich gerade die Voraussetzung eines betragsmäßig nachzuweisenden Einkommensverlustes im Falle des § 30 Abs. 3 BVG grundlegend von den Fällen eines besonderen beruflichen Betroffenseins im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG, in denen ein sozialer Abstieg oder die Aufbietung außergewöhnlicher Energie unter Gefährdung der Gesundheit genügen, um auch ohne Minderverdienst die Voraussetzung des Abs. 2 zu bejahen (vgl. BSG in SozR Nr. 4 und 8 zu § 30 BVG).
§ 30 Abs. 3 BVG enthält somit eine Legaldefinition der hier behandelten Art der Abgeltung eines schädigungsbedingten Berufsschadens, bei dem - anders als bei der Methode des Abs. 2 - der konkrete wirtschaftliche Schaden - besonders - gebührend berücksichtigt werden kann (so zutreffend BMA in BVBl 1964,S. 36 zu § 30 BVG). Durch diese Legaldefinition ist klargestellt, daß es sich in Abs. 3 um ein anderes berufliches Betroffensein als im Falle des Abs. 2 handelt (vgl. hierzu auch Rundschreiben des BMA vom 27. Februar 1964 - BVBl 1964, S. 34/36, wo zu § 30 BVG zutreffend betont wird, daß der berufliche Schaden "durch zwei unterschiedliche Methoden" abgegolten werde, was gewisse Schwierigkeiten bereite). Daß in § 30 Abs. 3 für die hier geregelte Art eines beruflichen Betroffenseins eine Legaldefinition getroffen worden ist, hat auch Rohr in ZfS 1964, 297, 298/99 zutreffend erkannt; zu Unrecht vertritt er jedoch die Ansicht, daß diese Definition nun auch für § 30 Abs. 2 BVG gelten müsse. Auch Wilke kann nicht zugestimmt werden, wenn er in der 3.Aufl. seines Komm. zum BVG Erl. 3 b zu § 30 BVG S. 249 der Auffassung ist, an die Gewährung des Berufsschadensausgleichs nach Abs. 3 und 4 würden keine geringeren Voraussetzungen als an die Erhöhung der MdE nach Abs. 2 geknüpft. In beiden Fällen wird verkannt, daß das BVG seit dem 1. NOG zwei verschiedene Arten eines schädigungsbedingten beruflichen Schadensausgleichs kennt.
Die in § 30 Abs. 3 idF des 2. NOG enthaltenen Worte "nach Anwendung des Absatzes 2" können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Damit ist - zunächst - lediglich der Versorgungsbehörde vorgeschrieben, vor der Entscheidung über den Antrag des Schwerbeschädigten auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu prüfen, ob eine Entscheidung über die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG bereits getroffen ist - eine solche Entscheidung haben auch die Gerichte zu beachten -, oder ob die MdE noch zu erhöhen ist. Eine solche Prüfung durch die Versorgungsbehörde ist erforderlich, weil Abs. 5 - wie zuvor schon § 30 Abs. 4 letzter Satz BVG idF des 1. NOG - bestimmt, daß der Mehrbetrag der Grundrente, der durch die Erhöhung der MdE erzielt worden ist, auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen ist. Außerdem konnte es dem Gesetzgeber nach Ausdehnung des § 30 Abs. 3 BVG auf alle Schwerbeschädigten sinnvoll erscheinen, im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der Anspruchsberechtigten eine MdE-Erhöhung in allen Fällen vorzusehen, in denen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind und eine solche Erhöhung noch möglich ist, zumal es sich - wie oben dargetan -, bei Abs. 2 um eine andere, mehr abstrakte Art der Berücksichtigung eines Berufsschadens handelt, die im Gegensatz zum Berufsschadensausgleich nicht nur für das Lohn- und Einkommenssteuerrecht - durch Gewährung von Freibeträgen, die an der MdE-Höhe orientiert sind (vgl. § 26 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 12. Januar 1968, BGBl I 61) -, sondern auch unter Umständen für den Anspruch auf Heilbehandlung von Bedeutung ist, nämlich dann, wenn durch die MdE-Erhöhung eine MdE um wenigstens 50 v.H. erreicht wird (vgl. § 10 Abs.2 BVG). Daß die in Frage stehenden Worte nur bedeuten, daß zuvor eine Prüfung nach § 30 Abs. 2 BVG vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus dem Schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Bundestagsdrucksache IV/1831 S. 6 zu Nr. 25 (§ 30 BVG); hier heißt es, daß vor der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach Abs. 3 "falls möglich" eine Höherstufung der MdE vorzunehmen sei und diese Rangfolge in allen Fällen eingehalten werden solle. Ferner ist hier betont, daß sich die Berücksichtigung des beruflichen Schadens durch Höherbewertung der MdE bewährt habe, weshalb § 30 Abs. 2 BVG weiterhin geltendes Recht bleibe, zumal diese Vorschrift einer Mehraufwand an Kraft bei der Berufsausübung auch dann berücksichtige, wenn kein Einkommensverlust vorliege. Damit ist auch vom 22. Ausschuß des Deutschen Bundestages zu Recht auf diesen - oben schon angedeuteten - wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Arten der Abgeltung eines Berufsschadens hingewiesen worden. Wenn Vorberg in "Der Versorgungsbeamte" 1964 S. 37 ff bei der Erörterung der Verhandlungen und Diskussionen des Kriegsopferausschusses über den Berufsschadensausgleich und über § 30 Abs. 2 BVG der Auffassung ist, daß auch die Protokolle des Bundestagsausschusses "eine jeden Zweifel ausschließende Auslegung der Bestimmungen nicht gebracht haben" (aaO S. 38), so ist darauf hinzuweisen, daß ernstliche Zweifel über das vom Gesetzgeber Gewollte - nach den obigen Ausführungen -, angesichts des hinreichend klaren Wortlautes und der Funktion des Berufsschadensausgleichs als besondere Leistung für einen Einkommensverlust nicht begründet sind. Hätte der Gesetzgeber mehr als nur eine "Rangfolge" der vorzunehmenden Prüfungen zum Zwecke der oben erwähnten Abstimmung der beiden Ansprüche vorsehen wollen, so hätte er eine andere Formulierung wählen und eine entsprechende Regelung treffen können und müssen. Die Bestimmung hätte, wenn man der Auffassung des LSG folgen wollte, etwa lauten können: "Fehlt es an den Voraussetzungen des Abs. 2, so entfällt auch ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich". Der Umstand, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen wurde, obwohl sie keinerlei Formulierungsschwierigkeiten geboten hätte, läßt keine begründete Zweifel daran, daß der selbständig geregelte Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG unabdingbar voraussetzt. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob der Auffassung des LSG auch die Tatsache entgegensteht, daß nach Abs. 6 des § 30 BVG idF des 2. NOG sowohl die Höherbewertung nach Abs. 2 als auch der Berufsschadensausgleich nach Abs. 3 nur dann zu gewähren sind, wenn arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Ausgleich bewirkt haben (vgl. im übrigen zu der hier stritten Rechtsfrage Wilke aaO 3. Aufl. S. 246 ff, sowie van Nuis-Vorberg aaO, IV.Teil S. 32, Tichy, KOV 1964, 128; Sträßer, Vers.Bea.1965, 107; Wüst KOV 1965, 169; Wilke KOV 1964, 49; Kempe KOV 1967, 65 ff; Meier-Stuckenberger KOV 1967 S. 179 und andererseits: Sonntag ZfS 1964, 446, 448; Cnyrim KOV 1965, 64, 68; Wolffgramm KOV 1965, 3, 4; BMA-Rundschreiben vom 18. Januar 1967 in BVBl 1967, S. 34 und Wulfhorst KOV 1969, 6, 8).
Das gewonnene Ergebnis wird schließlich auch durch das 3.NOG, das an dem Wesen des Berufsschadensausgleichs nichts geändert hat, bestätigt. In § 30 Abs. 3 BVG idF des 3. NOG heißt es nur noch: "Schwerbeschädigte, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, ... erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich ...". Die Worte: "beruflich insoweit besonders betroffen ist" sind somit weggefallen. Damit sind auch letzte Zweifel ausgeräumt, und es ist klargestellt, daß hier ein Fall der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des Abs. 2 nicht vorliegt, weshalb auch die Anerkennung eines Berufsschadensausgleichs eine Höherbewertung nach Abs. 2 nicht unbedingt zur Voraussetzung haben muß (so zutreffend BMA in BVBl 1967 S. 34 zu § 30 BVG). Das kommt auch offen in der Amtlichen Begründung zum 3. NOG, Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucksache V/1012 S. 26 zu § 30 BVG, zum Ausdruck, wo es heißt, durch den Wegfall der Worte: "beruflich insoweit besonders betroffen ist" werde klargestellt, daß die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht unbedingt eine Höherbewertung nach Abs. 2 voraussetze.
Nach alledem geben die Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG (idF vom 23. Januar 1965 - Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1965), wenn sie unter Nr. 7 bestimmen:
Vor Anwendung von § 30 Abs. 3 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 gegeben sind; die Gewährung des Berufsschadensausgleichs ist jedoch nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 erfüllt sind,
den Sinne des Gesetzes zutreffend wieder. Da das LSG mit seiner gegenteiligen Auffassung die Vorschrift des § 30 Abs. 3 BVG verletzt hat, war sein Urteil aufzuheben und die Sache angesichts des Fehlens ausreichender tatsächlicher Feststellungen an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das LSG wird - sofern die Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG nicht mehr streitig ist und feststeht, daß eine solche besondere berufliche Betroffenheit nicht vorliegt - zu prüfen und festzustellen haben, ob der vom Kläger geltend gemachte Minderverdienst durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist und ihm deshalb ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG zusteht.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen