Leitsatz (amtlich)
Ist lediglich aus Anlaß einer Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse die Frage streitig geworden, in welcher Weise bei Eintritt einer Verschlimmerung die wiederaufgelebte Rente nach vorausgegangener Abfindung anzurechnen ist (RVO § 616 Abs 3 S 4 Fassung: 1925-07-14), so ist die Berufung nicht nach SGG § 145 Rn 4 ausgeschlossen.
Normenkette
SGG § 145 Nr. 4 Fassung: 1953-09-03; RVO § 616 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1925-07-14
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. September 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wie die 1956 abgefundene Verletztenrente des Klägers bei Wiedergewährung der Rente wegen Verschlimmerung zu berechnen ist.
Die beklagte Eigenunfallversicherung gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26. November 1948 ab 24. April 1947 die Vollrente als Dauerrente wegen einer als Berufskrankheit anerkannten, damals inaktiven rechtsseitigen Lungen-Tbc. Er erhielt zuletzt durch Bescheid vom 28. Oktober 1954 eine - nach einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 7.200,- DM sich errechnende - Rente von 40 v. H. der Vollrente = 160,- DM monatlich. Auf Antrag des Klägers wurde diese Rente am 28. August 1956 auf Grund der Zweiten Verordnung über die Abfindung von Unfallrenten vom 10. Februar 1928 mit einem Kapital von 18.816,- DM abgefunden. Sie fiel mit Ablauf des Monats August 1956 fort.
Auf einen Verschlimmerungsantrag des Klägers hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1967 die durch die Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 60 v. H. fest und gewährte dem Kläger gemäß § 622 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei einem ab 1. Januar 1967 zugrunde zu legenden JAV von 24.447,20 DM - ausgehend von einem 1944 erzielten JAV von 7.546,08 RM - eine Teilrente von 20 v. H. in Höhe von monatlich 271,70 DM ab 1. Juni 1967. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und sich gegen die Höhe des Zahlbetrages der wiedergewährten Rente von 20 v. H. gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die Teilrente von 60 v. H. der Vollrente in Höhe von 814,90 DM - gekürzt um den durch Bescheid vom 28. Oktober 1954 festgestellten monatlichen Rentenbetrag von 160,- DM - zu zahlen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung "kann" gegen das genannte Urteil "Berufung ... eingelegt werden." Der Kläger hat daraufhin dieses Rechtsmittel eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den durch die Berufskrankheit bedingten MdE-Grad mit Bescheid vom 27. August 1970 auf 80 v. H. erhöht und die monatliche Rentenzahlung unter Zugrundelegung eines JAV von 28.723,65 DM auf 638,30 DM festgesetzt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 5. November 1969 als unzulässig verworfen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1970 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Berufung sei nach § 145 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Der angefochtene Bescheid vom 27. November 1967 enthalte eine Neufeststellung der Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse in der Form einer Erhöhung der durch die anerkannte Berufskrankheit bedingten MdE von 40 auf 60 v. H. wegen einer Leidensverschlimmerung und als Folge davon eine Berechnung der nunmehr zu zahlenden Dauerrente. Da der Kläger nicht die Festsetzung der MdE angreife, sondern nur die Höhe des Zahlbetrages der Teilrente von 20 v. H. der Vollrente, hänge von der Berufung nicht die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers ab; ebenso sei kein neues Leiden hinzugetreten. Die Berufung sei auch nicht nach § 150 SGG zulässig, denn das SG habe sie nicht zugelassen. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils stelle keine Zulassung dieses Rechtsmittels dar. Das Berufungsgericht sei an die Nichtzulassung der Berufung gebunden. Einen wesentlichen Mangel des Verfahrens (§ 150 Nr. 2 SGG) habe der Kläger nicht gerügt. Auch die Voraussetzung des § 150 Abs. 3 SGG sei nicht gegeben. Hinsichtlich des Bescheides vom 27. August 1970, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, sei die Klage abzuweisen gewesen. Der Kläger habe diesen Bescheid ebenso wie den vom 27. November 1967 nur bezüglich des Rentenzahlbetrages angegriffen, aber nicht hinsichtlich der Höhe der MdE. Über den erstgenannten selbständigen Anspruchsteil sei aber bereits durch den Bescheid vom 27. November 1967 rechtsverbindlich entschieden worden, weil der Kläger hiergegen erfolglos Klage eingelegt habe und die Berufung unzulässig gewesen sei. Unabhängig hiervon seien die Berufung wie die Klage auch unbegründet, denn die durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) erfolgte Neufassung der Bestimmungen über die Abfindung von Dauerrenten sei nicht auf Abfindungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1963 gewährt worden seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, daß entgegen der Ansicht des LSG die Berufung auch ohne ausdrückliche Zulassung durch das SG, das deren Zulässigkeit angenommen habe, zulässig gewesen sei. Im übrigen habe er sich von Anfang an auf den Bescheid vom 28. August 1956 berufen, in dem gesagt sei, daß bei einer Verschlimmerung nur der abgefundene Betrag abgezogen werde. Da er sich die Lungen-Tbc als Assistenzarzt während einer Notdienstverpflichtung zugezogen habe, dürfe die Abfindung nicht als dauernd, sondern - wie nach neuem Recht - nur beschränkt auf einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgt angesehen werden. Außerdem wende er sich - entgegen der Ansicht des LSG - auch gegen die Höhe des Zahlbetrages; denn bei der Anerkennung der Lungen-Tbc sei ein niedrigerer als der tatsächliche JAV zugrunde gelegt worden. Dies sei ungerecht, ihm müsse heute zumindest der jetzige Höchstbetrag des JAV (36.000,- DM) zugebilligt werden.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung der Bescheide vom 27. November 1967 und 27. August 1970 und unter Aufhebung des Urteils des SG vom 5. November 1969 sowie des angefochtenen Urteils des LSG vom 15. September 1971 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 1967 bzw. ab 1. Juli 1970 eine laufende monatliche Rente aus dem jeweils höchsten JAV unter Abzug der abgefundenen Rente in Höhe von monatlich 160,- DM zu zahlen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bleibe der bei der ersten Rentenfestsetzung festgestellte JAV bis auf Ausnahmen bei Schul- und Berufsausbildung für die gesamte Abwicklung des Versicherungsfalls maßgebend. Im übrigen seien die Kriegsopfer ungleich schlechter gestellt als die Unfallversicherten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist i. S. einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Zu Unrecht hat das LSG angenommen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 5. November 1969 gemäß § 145 Nr. 4 SGG unzulässig sei, weil die Berufung die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse betroffen habe (vgl. BSG SozR Nrn. 1, 9 urd 19 zu § 145 SGG) und die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers nicht mehr im Streit gewesen sowie die Neufeststellung der Dauerrente auch nicht durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden sei.
Zwar ist in den Verhältnissen, die für die Kapitalabfindung (Bescheid vom 28. August 1956) maßgebend waren, insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als sich die Folgen der Berufskrankheit verschlimmert haben; auch ist in dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 1967 der JAV an die verschiedenen Rentenanpassungsgesetze angeglichen und entsprechend erhöht worden, und beide Veränderungen können durchaus die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse begründen (vgl. BSG in SozR Nr. 9 und 19 zu § 145 SGG). Würde daher der Unfallversicherungsträger einen Rentenwiedergewährungsantrag nach Kapitalabfindung abgelehnt haben, weil keine wesentliche Verschlimmerung vorliege, so wäre eine Neufeststellung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse abgelehnt worden und die Berufung deshalb grundsätzlich unzulässig gewesen (vgl. auch RVA in AN 1926, 358 zu § 1700 Nr. 8 RVO). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn über den Zustand der Unfallfolgen, die MdE und die Umrechnung des JAV besteht kein Streit; vielmehr wendet sich der Kläger dagegen, daß ihm 1967 zu hohe Beträge aus der 1956 erfolgten Kapitalabfindung abgezogen worden seien. Maßgebend für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Berufung ist nicht die durch den angefochtenen Bescheid getroffene positive Regelung, sondern der Inhalt der dem Verletzten versagt gebliebenen und deshalb von ihm im Rechtsstreit erstrebten Regelung (BSG 10, 282, 284). Das Berufungsbegehren ist hier nicht auf eine Änderung der Verhältnisse gestützt, vielmehr wurde der den Gegenstand der Berufung bildende Streit, in welcher Weise bei Eintritt einer Verschlimmerung der Betrag zu ermitteln ist, um den die wiederaufgelebte Rente zu kürzen ist bzw. die Frage, was ggf. unter "Betrag ..., der bei Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt war" i. S. des § 616 Abs. 3 letzter Satz RVO aF zu verstehen bzw. ob diese Vorschrift auch jetzt noch anzuwenden ist, lediglich aus Anlaß eines Bescheides über eine Änderung der Verhältnisse dem Gericht unterbreitet (BSG 10, 284). In einem solchen Fall greift der Berufungsausschluß des § 145 Nr. 4 SGG nicht ein, wie der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) aaO (Urteil vom 29. Oktober 1959) in einem ähnlichen Fall unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsversicherungsamts - RVA - (EuM Bd. 31, 238, Fußnote) zu Recht ausgesprochen hat. Sowohl in der Entscheidung des RVA als auch in der des 2. Senats war vom Kläger beanstandet worden, daß der JAV von vornherein bzw. von Anfang an zu niedrig berechnet worden sei, weshalb der Rekurs nicht nach § 1699 RVO bzw. die Berufung nicht nach § 145 Nr. 4 SGG ausgeschlossen sei. Aus den gleichen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall die Berufung nicht nach § 145 Nr. 4 SGG als ausgeschlossen angesehen werden, abgesehen davon, daß der Kläger auch hier schon im Klageverfahren vorgetragen hatte, bereits bei der Abfindung im Jahre 1956 sei zu Unrecht nur ein JAV von 7.200,- DM statt des im Bescheid vom 27. November 1967 angenommenen JAV von 7.546,08 DM zugrunde gelegt worden, wodurch ihm allein insoweit ein finanzieller Nachteil in Höhe von 903,- DM entstanden sei (vgl. Schriftsatz vom 19. September 1968 - SG-Akten Bl. 33, 35 -). Das SG hat deshalb zu Recht die Berufung als zulässig angesehen und offensichtlich nur deshalb dem vom Kläger im Schriftsatz vom 14. Mai 1969 gestellten Antrag, die Berufung gemäß § 150 Ziff. 1 SGG zuzulassen, nicht entsprochen. Auch die Beklagte hat noch im Berufungsverfahren - obwohl die Klage abgewiesen worden war - die Auffassung vertreten, daß hier die Bewertung eines in der Vergangenheit abgefundenen Rentenanteils im Verhältnis zu den jetzt gezahlten Renten streitig sei, was von der Bestimmung des § 145 Nr. 4 SGG nicht erfaßt werde. Dem ist aus den obigen Gründen zuzustimmen.
Das LSG hat zwar - hilfsweise - auch geprüft, ob die Berufung begründet sei. Sein Urteilstenor wird aber, soweit er dahin lautet, daß die Berufung gegen das Urteil des SG "als unzulässig verworfen" wird, durch diese Hilfsbegründung nicht getragen. Hinzu kommt, daß das LSG zu Unrecht der Auffassung war, auch der spätere Bescheid vom 27. August 1970 sei hinsichtlich "des Zahlbetrags" nicht mehr zu überprüfen, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 27. November 1967 erfolglos Klage eingelegt habe und die Berufung unzulässig sei. Abgesehen davon, daß die Berufung zulässig ist, wurde dabei auch nicht hinreichend beachtet, daß der Bescheid vom 27. August 1970 nicht vom gleichen JAV wie der Bescheid vom 27. November 1967 ausgeht. Da der Kläger auch einen höheren JAV begehrt, nämlich mindestens 36.000,- DM, wie es im Tatbestand des LSG-Urteils (S. 4) heißt, hätte zumindest die Richtigkeit des JAV im späteren Bescheid, der erst während des Berufungsverfahrens erging und vor dem LSG als mit der Klage angefochten galt, nachgeprüft werden müssen. Das LSG ist ferner auch nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen, bei der Kapitalabfindung sei zu Unrecht nur ein JAV von 7.200,- DM anstatt von 7.546,08 DM der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden. Der Bescheid über die Abfindung ist zwar bindend geworden, die erfolgte Abfindung hat aber durch den Abzug umgerechneter Beträge in den beiden angefochtenen Bescheiden jeweils ihren Niederschlag gefunden. Sollte die Abfindungssumme zu niedrig festgesetzt worden sein, so ginge es nicht an, nun den ggf. richtigen höheren Betrag in Abzug zu bringen, da der Kläger andernfalls in zweifacher Hinsicht benachteiligt wäre. Unter den gegebenen Umständen war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur Nachholung der fehlenden Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an dieses Gericht zurückzuverweisen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der 5. Senat des BSG am 28. April 1960 (BSG 12, 116, 120) zu § 616 Abs. 3 Satz 2 RVO entschieden, daß bei Wiedergewährung einer abgefundenen Unfallrente wegen eingetretener Verschlimmerung als Kürzungsbetrag derjenige Betrag zugrunde zu legen ist, den die abgefundene Rente hätte, wenn sie nach dem der neuberechneten Rente zugrunde gelegten JAV zu berechnen wäre. Diese Entscheidung betraf zwar die Wiedergewährung einer Unfallrente nach dem "Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung" vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071); wie der 5. Senat jedoch betonte, läßt sich aus dem Gesetz vom 27. Juli 1957 für die hier strittige Frage keine gesetzliche Weisung entnehmen. Deshalb hat der 5. Senat die Vorschrift des § 616 Abs. 3 RVO idF vor dem UVNG ausgelegt; er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß "von dem Geldwert des Abfindungsbetrages auszugehen" ist (vgl. BSG 12, 122). Im vorliegenden Fall ist die Abfindung - anders als auch in der Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 28. September 1971 - 7/2 RU 47/68 - (BSG 33, 145) - nach der Zweiten Verordnung über die Abfindung von Unfallrenten vom 10. Februar 1928 (AN 1928, IV 36, RGBl I 22) erfolgt, deren § 3 letzter Satz ausdrücklich bestimmt, daß § 616 Abs. 3 RVO entsprechend gilt. Die Vorschrift des § 616 Abs. 3 RVO aF, zu der die Entscheidung des 5. Senats erging, ist durch das am 1. Juli 1963 in Kraft getretene UVNG dahin geändert worden, daß einerseits die §§ 605 und 606 RVO nF, die das Wiederaufleben der abgefundenen Rente im Falle der Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls regeln, neu in das Gesetz eingefügt und andererseits für Fälle der vorliegenden Art in Anlehnung an die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in den §§ 607 bis 613 RVO nF ins einzelne gehende Abfindungsvorschriften geschaffen worden sind. Eine nähere Prüfung der Frage, ob sich durch diese ab 1. Juli 1963 geltenden Vorschriften (vgl. Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG) eine andere rechtliche Beurteilung ergibt, hat das LSG bei seinen Hilfserwägungen mit dem kurzen Hinweis unterlassen, diese Bestimmungen seien auf Abfindungen, die vor dem 1. Juli 1963 gewährt wurden, nach Artikel 4 § 2 Abs. 1 UVNG nicht anzuwenden. Diese Übergangsvorschrift läßt jedoch einen solchen allgemeinen Schluß nicht zu. Vielmehr bestimmt sie, daß die Vorschriften der §§ 604-618 RVO auch für Arbeitsunfälle gelten, die vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten sind. Da der angefochtene Bescheid nach dem 1. Juli 1963 ergangen ist, wird das LSG die Frage, wie die Anrechnung einer früher abgefundenen Rente nach dem Inkrafttreten des UVNG zu beurteilen ist, einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Nachdem die Sache aus den obigen Gründen an das LSG zurückzuverweisen ist, würden Ausführungen des erkennenden Senats zur materiellen Rechtslage durch die Urteilsformel nicht getragen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Fundstellen