Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlanges Kostenverfahren. Entschädigungsklage. Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer. regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit. 3 Monate für Kostenfestsetzungsverfahren. 6 Monate für Erinnerungsverfahren. 3 Monate für Annexverfahren der Gegenvorstellung. gesteigerte Verfahrensförderungspflicht des Ausgangsgerichts nach bereits eingetretener Verzögerung. Aktenanforderung durch anderes Gericht. Erforderlichkeit der Anfertigung von Zweitakten
Normenkette
GVG § 198 Abs. 1-4, 6, § 200 S. 1; SGG § 197 Abs. 1-2, § 88 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 97 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem SG Dortmund (Ausgangsgericht) geführten Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Gegenvorstellungsverfahrens.
Nach Beendigung eines Klageverfahrens vor dem Ausgangsgericht durch angenommenes Anerkenntnis beantragte die Klägerin am 15.8.2018 gegenüber der dortigen Beklagten die gerichtliche Festsetzung der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten iHv 1556 Euro. Nach wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens im September und Oktober 2018 erhob die Klägerin am 2.11.2018 Verzögerungsrüge. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2018 lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts die Festsetzung der geltend gemachten Kosten ab. Hiergegen legte die Klägerin am 26.11.2018 Erinnerung ein. Nach mehrfachen Sachstandsanfragen der Klägerin teilte das Ausgangsgericht am 8.4.2019 mit, dass nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung ergehen werde. Es bat, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen. Nach erneuter Verzögerungsrüge vom 9.10.2019 erhob die Klägerin noch während des Erinnerungsverfahrens am 15.6.2020 beim LSG (Entschädigungsgericht) Entschädigungsklage.
Auf Anforderung des Entschädigungsgerichts übersandte das Ausgangsgericht am 7.8.2020 die Akten. Nach Aussetzung des Entschädigungsverfahrens mit Beschluss des Entschädigungsgerichts vom 5.10.2020 erinnerte das Ausgangsgericht am 3.12.2020 und nochmals am 6.4.2021 an deren Rücksendung. Nach Rücklauf der Akten am 15.4.2021 wies es mit Beschluss vom 20.4.2021 die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.5.2021 Gegenvorstellung, die das Ausgangsgericht mit Beschluss vom 27.12.2021 als unzulässig verwarf. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 12.1.2022 zugestellt.
Das Entschädigungsgericht hat die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Verfahrensdauer sei nicht unangemessen gewesen. Die Gesamtdauer von 42 Kalendermonaten umfasse das Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Gegenvorstellungsverfahren als einheitliches Gerichtsverfahren. Das Ausgangsverfahren weise sowohl einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als auch eine unterdurchschnittliche Bedeutung auf. Es seien insgesamt 17 Kalendermonate der Inaktivität des Ausgangsgerichts festzustellen. Der Zeitraum der Aktenversendung an das Entschädigungsgericht von August 2020 bis April 2021 gehöre hierzu aber nicht. Dem Ausgangsgericht seien als Vorbereitungs- und Bedenkzeit insgesamt 18 Kalendermonate zuzubilligen. Diese setze sich aus drei Monaten für das Kostenfestsetzungs-, zwölf Monaten für das Erinnerungs- und drei Monaten für das Gegenvorstellungsverfahren zusammen. Nach deren Abzug von den Monaten der gerichtlichen Inaktivität verbleibe keine entschädigungspflichtige Überlänge (Urteil vom 31.8.2022) .
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und macht Verfahrensmängel geltend. Das Entschädigungsgericht habe die Dauer der Verzögerung falsch berechnet und den Begriff der Angemessenheit insbesondere in Bezug auf Schwierigkeit und Bedeutung des Ausgangsverfahrens verkannt. Der Zeitraum der Aktenversendung an das Entschädigungsgericht sei dem Ausgangsgericht als inaktive Zeit anzulasten. Dieses hätte vor Versendung eine Aktenkopie anfertigen müssen. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von insgesamt 18 Kalendermonaten sei zu lang bemessen. Zudem liege ein Verstoß gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht vor, weil der Beklagte im Entschädigungsverfahren von dem Präsidenten des LSG vertreten worden sei. Schließlich habe das Entschädigungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung getroffen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.8.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen unangemessener Dauer des vor dem SG Dortmund unter dem Aktenzeichen S 4 SF 459/18 E geführten Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Gegenvorstellungsverfahrens eine Entschädigung iHv 1500 Euro zuzüglich Zinsen hieraus iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Entschädigungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet ( § 170 Abs 2 Satz 2 SGG ) . Die Entschädigungsklage ist zulässig; der Senat kann aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Entschädigungsgerichts nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfang der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zusteht.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Entschädigungsgerichts, mit dem es den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung iHv 1500 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Ausgangsgericht geführten Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Gegenvorstellungsverfahrens verneint hat.
Zu Recht ist das Entschädigungsgericht davon ausgegangen, dass es sich beim sozialgerichtlichen Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ( § 197 Abs 1 und 2 SGG ) um ein eigenständiges Gerichtsverfahren iS von § 198 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG handelt ( BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 16 ff; ebenso BVerwG Urteil vom 26.2.2021 - 5 C 15.19 D - BVerwGE 171, 388 = Buchholz 300 § 198 GVG Nr 11 - juris RdNr 8 für das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren) . Zudem hat das Entschädigungsgericht zutreffend erkannt, dass das anschließende Verfahren über die (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Gegenvorstellung (allgemein zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 ≪BGBl I 3220≫ vgl BSG Beschluss vom 28.9.2017 - B 10 ÜG 17/17 C - juris RdNr 9 ; BSG Beschluss vom 29.6.2022 - B 5 R 61/22 AR - juris RdNr 7 ; BSG Beschluss vom 12.6.2023 - B 4 AS 51/23 C - juris RdNr 5 , jeweils mwN) zwar kein eigenständiges Gerichtsverfahren ist, dem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren jedoch entschädigungsrechtlich als Annexverfahren zuzuordnen und somit entschädigungsrechtlich Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens iS des § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG ist (vgl BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498 - juris RdNr 36, 77; BGH Urteil vom 13.4.2017 - III ZR 277/16 - juris RdNr 13 ; zur Anhörungsrüge bereits BSG Urteil vom 10.7.2014 aaO RdNr 14; BGH Urteil vom 13.4.2017 aaO RdNr 12; BGH Urteil vom 21.5.2014 - III ZR 355/13 - juris RdNr 10 , 12) .
B. Das beklagte Land ist im Entschädigungsklageverfahren wirksam durch den Präsidenten des LSG vertreten worden. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes auf den Präsidenten des LSG im Erlasswege ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (dazu unter 1.) . Der Anspruch der Klägerin auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iS des Art 6 Abs 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird durch diese Vertretungsregelung nicht verletzt (dazu unter 2.) .
1. Richtiger Beklagter ist das Land Nordrhein-Westfalen (vgl § 200 Satz 1 GVG ) . Zuständiges Gericht für die Entschädigungsklage ist das LSG Nordrhein-Westfalen ( § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Abs 1 Satz 1 GVG ) . Dennoch war die Übertragung der Vertretung in Entschädigungssachen wegen überlanger Verfahrensdauer auf den Präsidenten des LSG zulässig. Sie konnte auch im Erlasswege (Abschnitt A Nr. I 1. Buchst d der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums [Vertretungsordnung JM NRW, AV d JM NRW vom 27.7.2011, JMBI NRW 2011 S 232 - 5002 - Z.10 - idF vom 18.6.2013, JMBI NRW 2013 S 148]) , also durch eine Verwaltungsanweisung erfolgen. Bei der Übertragung der Vertretung handelt es sich nicht um eine wesentliche Organisationsentscheidung, die zwingend durch Parlamentsgesetz hätte getroffen werden müssen (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 18; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 19).
2. Ob eine solche Vertretungsregelung auch der Intention des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) entspricht, lässt der Senat offen (vgl bereits BSG Urteil vom 3.9.2014 aaO). Der Einwand der Klägerin, dass ihr Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iS von Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK verletzt sei, weil der Beklagte im Entschädigungsklageverfahren vor dem LSG von dessen Präsidenten vertreten worden ist und die zur Entscheidung berufenen Richter diesem Gericht angehören, greift jedenfalls nicht durch.
Art 6 Abs 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte - neben dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit - allen Erfordernissen dieses Artikels gerecht werden (EGMR Urteil vom 31.7.2003 - 57249/00 - juris RdNr 48 mwN; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 44) . Dies bezieht die Entscheidungsfindung durch ein unabhängiges und unparteiisches staatliches Gericht - worauf die Revision zu Recht hinweist - mit ein. Dabei umfasst der Begriff "Gericht" auch den zur Entscheidung berufenen Spruchkörper (Harrendorf/König/Voigt in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl 2023, Art 6 RdNr 62) .
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird in Deutschland durch Art 97 Abs 1 GG sichergestellt. Danach sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Damit ist (auch) die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der im Entschädigungsklageverfahren zur Entscheidung berufenen Richter gewährleistet. Die dem Präsidenten obliegende Dienstaufsicht über die Richter erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht aber auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (vgl § 26 Deutsches Richtergesetz; s hierzu auch BGH Dienstgericht des Bundes Urteil vom 15.11.2007 - RiZ ≪R≫ 4/07 - juris RdNr 29 f mwN) . Unbegründet ist ferner die von der Klägerin pauschal geäußerte Befürchtung, die Richter des Entschädigungsgerichts könnten schon wegen der dem Präsidenten dieses Gerichts eröffneten Möglichkeit, Einfluss auf ihr berufliches Fortkommen zu nehmen, nicht frei entscheiden. Soweit der Präsident einen derartigen Einfluss überhaupt ausüben kann, geschieht dies in dem formalisierten Verfahren der dienstlichen Beurteilung. Eine negative Beurteilung im Hinblick auf dem Präsidenten persönlich unliebsame Entscheidungen wäre unzulässig und würde einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten (vgl BVerwG Beschluss vom 9.5.2003 - 2 AV 1/03 ua - juris RdNr 5 ). Allein um den bloßen Schein einer möglichen Einflussnahme für Entschädigungskläger zu vermeiden, wäre allerdings eine Übertragung der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in sozialgerichtlichen Entschädigungsklageverfahren auf eine Stelle außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wie in anderen Bundesländern empfehlenswert.
Im Übrigen ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allein der Umstand, dass die Legislative oder die Exekutive im Verfahren der Ernennung eines Richters tätig werden, nicht geeignet, eine Abhängigkeit dieses Richters ihnen gegenüber zu schaffen oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, wenn der Betroffene nach seiner Ernennung bei seinen Entscheidungen keinerlei Druck ausgesetzt ist und bei der Ausübung seines Amts keinen Weisungen unterliegt ( EuGH Urteil vom 9.7.2020 - C-272/19 - juris RdNr 54 mwN).
C. Die Entschädigungsklage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG statthaft (stRspr; zB BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 15 mwN) . Die Wartefrist des § 198 Abs 5 Satz 1 GVG für die Erhebung der Entschädigungsklage von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 9.10.2019 ist gewahrt. Unschädlich ist, dass die Klägerin die Entschädigungsklage bereits am 15.6.2020 erhoben hat und das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Denn die Erhebung der Klage kann nach Ablauf der Wartefrist und vor Abschluss des Ausgangsverfahrens erfolgen (vgl § 198 Abs 5 Satz 2 GVG ; s hierzu BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 23 mwN) . Solange das Ausgangsverfahren noch andauert, kann das Entschädigungsgericht das Entschädigungsklageverfahren aussetzen ( § 201 Abs 3 Satz 1 GVG ) . Hiervon hat das Entschädigungsgericht mit Beschluss vom 5.10.2020 Gebrauch gemacht.
D. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob und falls ja, in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht oder ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Das Entschädigungsgericht hat den Umfang der inaktiven Zeiten der Prozessführung des Ausgangsgerichts sowie die diesem zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit teilweise verkannt und davon ausgehend nicht alle Umstände des Einzelfalls bei seiner Gesamtabwägung berücksichtigt. Es ist daher im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, das Ausgangsverfahren sei nicht von unangemessener Dauer gewesen. Davon ausgehend konsequent hat es weder einen (hier gemäß § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 2 Satz 1 GVG zu vermutenden) Nicht-Vermögensnachteil der Klägerin infolge der Überlänge angenommen noch weitere Feststellungen hierzu getroffen.
Ob und falls ja in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung in Geld hat oder ob nach den Umständen des Einzelfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Für das Kostenfestsetzungsverfahren steht ihr jedoch schon mangels wirksamer Verzögerungsrüge keine Entschädigung in Geld zu (dazu unter 1.) . Das Erinnerungsverfahren mit nachfolgender Gegenvorstellung war entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts unangemessen lang. Es weist eine entschädigungspflichtige Überlänge von elf Kalendermonaten auf (dazu unter 2.) . Die Feststellungen des Entschädigungsgerichts ermöglichen dem Senat jedoch keine abschließende Entscheidung, in welchem Umfang der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht. Das Entschädigungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die hierfür notwendigen Umstände des Einzelfalls weder festgestellt noch abgewogen und gewürdigt. Dies wird es im wieder eröffneten Entschädigungsklageverfahren nachholen müssen (dazu unter 3.).
1. Für das Kostenfestsetzungsverfahren liegt bereits keine wirksame Verzögerungsrüge der Klägerin vor.
Eine Entschädigung in Geld erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird ( § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ) . Dies beschreibt den frühesten Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge (wirksam) erhoben werden kann. Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass eine Verzögerungsrüge formal schon im Anfangsstadium eines Prozesses höchst vorsorglich eingelegt wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802 S 20 zu Abs 3 Satz 2) . Die "Besorgnis" der Verzögerung iS von § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist (erst) gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter ( § 198 Abs 6 Nr 2 GVG ) Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich also die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet ( BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 28; BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 44 mwN) . Grundlage dieser Prognose haben danach objektive Umstände zu sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (BSG Urteil vom 9.3.2023, aaO RdNr 28; BVerwG Urteil vom 12.7.2018 - 2 WA 1.17 D - juris RdNr 22 ) . Eine im Ausgangsverfahren zu früh erhobene Verzögerungsrüge entfaltet keine entschädigungsrechtlichen Folgewirkungen und geht "ins Leere" (BSG Urteil vom 9.3.2023, aaO RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 32) .
Nach diesen Maßstäben lag zum Zeitpunkt der von der Klägerin am 2.11.2018 erhobenen Verzögerungsrüge noch keine Rügesituation iS von § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG vor. Objektive Anhaltspunkte für eine gerichtliche Inaktivität und damit für eine Besorgnis, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen, bestanden aus der ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers nicht. Zum Zeitpunkt der erhobenen Verzögerungsrüge dauerte das im August 2018 eingeleitete Kostenfestsetzungsverfahren weniger als drei Monate. Zudem waren die Monate September und Oktober 2018 mit wechselseitigen Stellungnahmen der dortigen Verfahrensbeteiligten belegt und können somit dem Ausgangsgericht ebenso wenig wie der Monat der Antragstellung (August 2018) als Verzögerungszeiten angelastet werden (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 30) .
2. Das anschließende Erinnerungsverfahren mit nachfolgender Gegenvorstellung war unangemessen lang. Die Klägerin hat hier auch wirksam Verzögerungsrüge erhoben (dazu unter a) . Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Prüfung der Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens (dazu unter b) weist das Ausgangsverfahren eine Gesamtdauer von 42 Kalendermonaten (dazu unter c) und eine Inaktivitätszeit des Ausgangsgerichts von 23 Kalendermonaten auf (dazu unter d). Bei einer dem Ausgangsgericht verfahrensübergreifend zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Kalendermonaten verbleibt eine entschädigungspflichtige Überlänge von elf Kalendermonaten. In diesem Umfang hat die Dauer des Ausgangsverfahrens die äußerste Grenze des Angemessenen überschritten und das Recht der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt (dazu unter e).
a) Die Klägerin hat im Erinnerungsverfahren mit Schriftsatz vom 9.10.2019 wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand hinreichende Besorgnis einer Verzögerung des Verfahrens ( § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ) . Die Klägerin hatte bereits im November 2018 die Erinnerung eingelegt. Zudem hatte ihr das Ausgangsgericht mit Schreiben vom 8.4.2019 mitgeteilt, dass unklar sei, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, und überdies gebeten, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen.
Unabhängig davon, dass die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem hierfür zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( § 197 Abs 1 SGG ) zu früh erhobene Verzögerungsrüge unwirksam war und keine entschädigungsrechtlichen Folgewirkungen mehr entfaltet, ergibt sich die Notwendigkeit der (nochmaligen) Erhebung einer Verzögerungsrüge im Erinnerungsverfahren gegenüber dem hierfür nunmehr zuständigen Richter ( § 197 Abs 2 SGG ) aus § 198 Abs 3 Satz 5 GVG . Danach ist eine Verzögerungsrüge immer dann erforderlich, wenn sich das Verfahren "bei einem anderen Gericht" weiter verzögert (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 25) . Ein "anderes Gericht" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein höheres Gericht im Instanzenzug, sondern kann auch ein anderer Spruchkörper des Ausgangsgerichts sein (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802 S 21 zu Satz 5; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, GVG § 198 RdNr 205). Die mit der Verzögerungsrüge bezweckte Warn- und Beschleunigungsfunktion kann nur dann hinreichend zum Tragen kommen, wenn sie unmittelbar gegenüber dem jeweils zuständigen Spruchkörper des Gerichts erhoben wird, der das Ausgangsverfahren zu bearbeiten und zu entscheiden hat (vgl BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 27 mwN) .
b) Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in drei Schritten zu prüfen (vgl zB BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 30 ff) . Die maßgebliche Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den in § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei auch die Prozessführung des Ausgangsgerichts als ungeschriebenes Kriterium. Auf dieser Grundlage ergibt schließlich in einem dritten Schritt die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht des Klägers auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Entschädigungsgericht einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Das BSG als Revisionsgericht ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob das Entschädigungsgericht den rechtlichen Rahmen zutreffend erkannt und ihn ausfüllend alle erforderlichen Tatsachen festgestellt und angemessen berücksichtigt hat, ohne Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu verletzen oder gegen seine Amtsermittlungspflicht zu verstoßen ( BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - juris RdNr 28; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 26; vgl auch BGH Urteil vom 15.12.2022 - III ZR 192/21 - BGHZ 236, 10 - juris RdNr 31) .
c) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Entschädigungsgericht die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens im ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung zutreffend mit 42 Kalendermonaten ermittelt.
Der Zeitraum ab Eingang der Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin und der dortigen Beklagten im August 2018 bis zur Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Januar 2022 umfasst 42 Kalendermonate (vgl § 196 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG ) . Dabei hat das Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens zu Recht auch den Monat miteinbezogen, in dem der Antrag auf Kostenfestsetzung beim Ausgangsgericht einging, und den Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung abgeschlossen wurde. Diese Monate der Einleitung und des Abschlusses des Ausgangsverfahrens sind bei der Ermittlung der Gesamtdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens stets mitzuberücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 21; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 16) . Sofern der Senat in früheren Entscheidungen diese Monate bei der Verfahrenslaufzeit nicht einbezogen hat (zB BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 32) , hält er hieran nicht mehr fest (vgl bereits BSG Beschlüsse vom 2.2.2024 - B 10 ÜG 3/23 B und B 10 ÜG 4/23 B - jeweils juris RdNr 11).
d) Entgegen der Ansicht des Entschädigungsgerichts sind dem Ausgangsgericht nach Maßgabe des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG unter Berücksichtigung der dort ausdrücklich genannten Kriterien und der Prozessführung des Ausgangsgerichts (als ungeschriebenes Kriterium) im Rahmen des zweiten Schritts der Angemessenheitsprüfung 23 statt 17 Kalendermonate gerichtlicher Inaktivität anzulasten.
Zutreffend ist das Entschädigungsgericht von einer nur untergeordneten Bedeutung (dazu unter aa) und einem eher geringen Schwierigkeitsgrad (dazu unter bb) des Ausgangsverfahrens ausgegangen. Zu den vom Entschädigungsgericht festgestellten und zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen 15 Kalendermonaten der Inaktivität des Ausgangsgerichts im Erinnerungsverfahren sind jedoch weitere sechs Monate hinzuzurechnen, in denen das Ausgangsgericht die Verfahrensakten dem Entschädigungsgericht auf dessen Anforderung wegen des von der Klägerin anhängig gemachten Entschädigungsklageverfahrens übersandt hatte (dazu unter cc) . Zu Recht hat das Entschädigungsgericht hingegen im Verfahren der Gegenvorstellung zwei weitere Monate der Inaktivität des Ausgangsgerichts festgestellt (dazu unter dd) .
aa) Nachvollziehbar hat das Entschädigungsgericht dem Ausgangsverfahren insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Das BSG und das BVerfG haben bereits entschieden, dass Verfahren der Kostenfestsetzung und -erinnerung für die Beteiligten regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung sind (vgl BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 41; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 31-33; BVerfG ≪Beschwerdekammer≫ Beschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 77). In materieller Hinsicht kann die Dauer des Verfahrens den Antragsteller in gewisser Weise sogar günstig stellen, weil sein Kostenerstattungsanspruch ab Eingang des Festsetzungsantrags iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird ( § 197 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 104 Abs 1 Satz 2 ZPO ; vgl BVerfG aaO). Zwar kommt auch in Verfahren der Kostenfestsetzung ein immaterieller Nachteil in Betracht (vgl BVerfG aaO; OLG Zweibrücken Urteil vom 26.1.2017 - 6 SchH 1/16 EntV - juris RdNr 25 mwN). Eine besondere durch die Verfahrensverzögerung bewirkte immaterielle Belastung der Klägerin ist jedoch weder von ihr dargelegt worden noch ersichtlich. Zwar führt das Entschädigungsgericht aus, dass der geltend gemachte Kostenansatz für die Klägerin der Höhe nach "nicht unbedeutend" gewesen sei. Die Klägerin trägt aber selbst vor, dass die im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren geltend gemachten Kosten von ihr bereits "verauslagt" worden waren. Da der Klägerin insoweit offenbar hinreichend eigene Mittel zur Verfügung gestanden hatten, ist auch nach den weiteren Feststellungen des Entschädigungsgerichts nicht ersichtlich, dass sich der Zeitablauf des Ausgangsverfahrens wesentlich nachteilig auf ihre geschützten Interessen ausgewirkt hat. Dass die Klägerin etwa Vollstreckungsmaßnahmen wegen der geltend gemachten Kosten seitens Dritter zu befürchten hatte, hat sie weder behauptet noch das Entschädigungsgericht festgestellt.
bb) Ebenso nachvollziehbar ist das Entschädigungsgericht von einem nur geringen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens ausgegangen. Den vom Entschädigungsgericht angenommenen "unterdurchschnittlichen, nicht gänzlich geringfügigen Schwierigkeitsgrad" stellt die Klägerin zwar insoweit in Abrede, als sie meint, das Ausgangsverfahren sei sogar "äußerst einfach" gelagert gewesen. Der umfangreiche Vortrag der Klägerin und die verschiedenen zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens strittigen Kostenpositionen rechtfertigen jedoch noch die Annahme des Entschädigungsgerichts eines unterdurchschnittlichen, aber nicht ganz einfachen Schwierigkeitsgrads.
cc) Zu den vom Entschädigungsgericht festgestellten 15 Kalendermonaten (März und April 2019 ≪zwei Monate≫; Juli bis Dezember 2019 ≪sechs Monate≫; Januar bis Juli 2020 ≪sieben Monate≫) der Inaktivität des Ausgangsgerichts im Erinnerungsverfahren sind weitere sechs Monate (September bis November 2020 und Januar bis März 2021) hinzuzurechnen, in denen die Verfahrensakten vom Ausgangsgericht dem Entschädigungsgericht auf dessen Anforderung wegen des von der Klägerin anhängig gemachten Entschädigungsklageverfahrens übersandt worden waren.
Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Ausgangsgerichts zu einer stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung ( BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 49) . Das BSG hat bereits entschieden, dass Zeiten, in denen ein Gericht auf angeforderte Akten wartet, in der Regel nicht als entschädigungsrelevante Inaktivitätszeiten zu werten sind, falls nicht das Gebot der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise bereits vorher verfahrensfördernde Maßnahmen gebietet ( BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 47) . Denn mit zunehmender Dauer eines Verfahrens verdichtet sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch ( Art 19 Abs 4 GG , Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK ) verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen ( BVerfG Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - juris RdNr 11 mwN) . Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - vom Ausgangsgericht die Verfahrensakten an ein anderes Gericht übersandt worden sind. Bei längerer Verfahrensdauer kann daher unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gerichtsverfahrens vor der Versendung zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung die Anfertigung von Zweitakten geboten sein (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 10.1.2023 - 1 BvR 1346/22 ua - juris RdNr 14; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.7.2019 - 1 BvR 2662/06 - juris RdNr 30; BFH Urteil vom 8.10.2019 - X K 1/19 - juris RdNr 49 ; OLG Hamm Urteil vom 21.10.2022 - I 11 EK 6/21 - juris RdNr 164 ; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.4.2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris RdNr 62 ; vgl auch Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, GVG § 198 RdNr 253). Ob dies erforderlich ist, richtet sich danach, wie das Ausgangsgericht die Sach- und Rechtslage aus einer ex-ante-Sicht einschätzen durfte ( BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 47) .
Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass sich das Ausgangsgericht während der Zeit der Aktenübersendung an das Entschädigungsgericht die Monate von September bis November 2020 und von Januar bis März 2021 als Zeiten der Inaktivität zurechnen lassen muss. Denn zum Zeitpunkt der Aktenanforderung durch das Entschädigungsgericht im August 2020 wäre es geboten gewesen, entweder über die Erinnerung der Klägerin zu entscheiden oder zumindest eine Zweitakte zur weiteren Bearbeitung und zeitnahen Entscheidung anzulegen. Das Ausgangsverfahren hatte nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts nur einen geringen Schwierigkeitsgrad. Bei einem derart rechtlich eher einfach gelagerten Verfahren hatte sich die Pflicht des Ausgangsgerichts zur Förderung des Verfahrens nach 22 Monaten Laufzeit und 15 Monaten Inaktivität selbst bei einer insgesamt nur untergeordneten Bedeutung im August 2020 bereits so stark verdichtet, dass entweder vor der Aktenversendung eine Entscheidung zu treffen oder zur zeitnahen Bearbeitung und Erledigung des Verfahrens die Anfertigung einer Zweitakte geboten war. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bereits vor Abgabe der Akten von der Klägerin im Oktober 2019 wirksam Verzögerungsrüge erhoben und überdies sogar schon beim LSG - wie für das Ausgangsgericht durch die Aktenanforderung ersichtlich - Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer eingereicht worden war. Der organisatorische Aufwand sowie die Kosten für die Anfertigung und Führung einer Zweitakte konnten vorliegend jedenfalls angesichts der Verfahrensdauer keine durchgreifenden Hinderungsgründe mehr darstellen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - juris RdNr 30; OLG Hamm Urteil vom 21.10.2022 - I 11 EK 6/21 - juris RdNr 164 ) .
Lediglich die an das Entschädigungsgericht gerichtete Erinnerung des Ausgangsgerichts vom 3.12.2020 an die Rücksendung der Verfahrensakten stellt eine gerichtliche Aktivität im Bemühen um eine Förderung des Ausgangsverfahrens dar. Deshalb ist der Monat Dezember 2020 dem Ausgangsgericht nicht als Verzögerungsmonat anzulasten.
dd) Zu den danach 21 Kalendermonaten der Inaktivität des Ausgangsgerichts im Erinnerungsverfahren hat das Entschädigungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Gegenvorstellungsverfahren zwei weitere Monate gerichtlicher Inaktivität (August und September 2021) festgestellt.
Danach ist es im Ausgangsverfahren zu Verzögerungen im Umfang von insgesamt 23 Kalendermonaten gekommen.
e) Dies bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt im dritten Schritt der Angemessenheitsprüfung, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Hiernach stehen den 23 Kalendermonaten der Inaktivität eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts von insgesamt zwölf Monaten und nicht - wie das Entschädigungsgericht meint - von 18 Monaten gegenüber. Im vorliegenden Fall verbleibt deshalb eine entschädigungspflichtige Überlänge des Ausgangsverfahrens von elf Monaten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dem Ausgangsgericht regelhaft eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (zB BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 21 mwN) . Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG , kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und eine kürzere, gar keine oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (zBBSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 56) . Dabei ist eine nicht ausgeschöpfte, jedoch grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens instanz- oder - wie hier - verfahrensübergreifend in Abzug zu bringen (vglBSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 23) .
Von diesen Maßstäben ausgehend beträgt vorliegend die Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts für das Kostenfestsetzungsverfahren drei Monate (dazu unter aa) , für das Erinnerungsverfahren sechs Monate (dazu unter bb) und für das Gegenvorstellungsverfahren drei Monate (dazu unter cc). Es verbleibt damit eine entschädigungspflichtige Überlänge von elf Monaten (dazu unter dd).
aa) Zu Recht hat das Entschädigungsgericht für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs 1 SGG (nur) drei Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit angenommen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 24.8.2023 - L 37 SF 255/21 EK-AS - juris RdNr 43 und vom 17.3.2023 - L 37 SF 233/21 EK-AS PKH - juris RdNr 68, 71; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.3.2022 - L 2 SF 2522/21 EK-AL - juris RdNr 41 ) . Eines Rückgriffs auf die dreimonatige Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs 2 SGG als Maßstab bedarf es entgegen der Ansicht des Entschädigungsgerichts hierfür allerdings nicht. Entscheidend für die Bestimmung einer angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG ( BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38) . Dass für ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs 1 Satz 1 SGG eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelhaft drei Monaten angemessen ist, rechtfertigt sich schon daraus, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und kein Richter des Ausgangsgerichts die Entscheidung trifft, gerichtliche Ermittlungen im Sinne einer Sachaufklärung nicht erforderlich sind und zur Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als Beweismaßstab die Glaubhaftmachung genügt ( § 197 Abs 1 Satz 2 SGG iVm § 104 Abs 2 Satz 1 ZPO ) . Der vom BSG aus der typischen Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Hauptsacheverfahren abgeleitete regelhafte Orientierungswert der Zwölf-Monats-Frist lässt sich daher auf ein Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass für ein solches Verfahren im Regelfall gar keine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu berücksichtigen wäre, weil auch hier eine von der chronologischen Bearbeitungsreihenfolge abweichende Priorisierung durch das Ausgangsgericht erforderlich sein kann (vgl BVerfG - Beschwerdekammer - Beschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 72; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 21) .
bb) Demgegenüber ist für ein nachfolgendes Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs 2 SGG dem Ausgangsgericht aufgrund der vollumfänglichen Prüfung der Kostenfestsetzung durch einen Richter eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen. Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint für solche Verfahren entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten angemessen (vgl ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 11.11.2015 - L 12 SF 23/14 EK-AS - juris RdNr 19 , 21; aA Sächsisches LSG Urteil vom 1.7.2020 - L 11 SF 97/19 EK - juris RdNr 51; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 30.11.2018 - L 12 SF 71/17 EK - juris RdNr 40: zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit) . Es ist im Regelfall gerechtfertigt, dem Ausgangsgericht für solche einem Hauptsacheverfahren nachfolgenden Beschlusssachen grundsätzlich eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit als einem Hauptsacheverfahren zuzugestehen. Im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren, für das dem Ausgangsgericht - wie oben ausgeführt - regelhaft eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten zur Verfügung steht, ist das Erinnerungsverfahren für den Ausgangsrichter im Regelfall weniger aufwändig und komplex. Insbesondere ist insoweit keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist das Entschädigungsgericht nachvollziehbar von einem geringen Schwierigkeitsgrad des Erinnerungsverfahrens ausgegangen, sodass dem Ausgangsgericht die regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten zugestanden werden kann.
cc) Hingegen begegnet es für das Annexverfahren der Gegenvorstellung revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Entschädigungsgericht die Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Erinnerungsverfahrens um drei Monate verlängert hat. Allerdings bedarf es hierfür als Maßstab ebenfalls keines Rückgriffs auf die Untätigkeitsklagefrist des § 88 Abs 2 SGG . Auch für solche Verfahren entsteht ein zusätzlicher Aufwand. So ist den übrigen Beteiligten, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl zur Anhörungsrüge ausdrücklich § 178a Abs 3 SGG ) . Zudem ist dem Ausgangsgericht auch hier eine Phase zuzubilligen, in der es andere (Hauptsache-)Verfahren priorisiert bearbeiten kann. In Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Gegenvorstellung nicht um ein eigenständiges, für das Ausgangsgericht der Sache nach unbekanntes Verfahren, sondern um einen Rechtsbehelf handelt, mit dem der Rechtsschutzsuchende die Korrektur der vorherigen Entscheidung im Wege der richterlichen Selbstkontrolle anstrebt (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 12/09 C - juris RdNr 6 ) und hierfür weder eine erneute Vollprüfung noch gar Ermittlungen notwendig sind, erscheint im Regelfall eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten angemessen (vgl BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498 - juris RdNr 77 f, der es allerdings für das finanzgerichtliche Verfahren als noch angemessen erachtet, wenn das Ausgangsgericht gut sechs Monate nach dem Eingang der Gegenvorstellung Maßnahmen ergreift, die zu einer Entscheidung führen; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.5.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - juris RdNr 40 , das für das Anhörungsrügeverfahren dem Ausgangsgericht eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten zubilligt) .
dd) Da im Rahmen der Gesamtabwägung die Dauer der nicht ausgeschöpften Vorbereitungs- und Bedenkzeiten für das Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Gegenvorstellungsverfahren verfahrensübergreifend in Abzug zu bringen sind, steht einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts von insgesamt zwölf Monaten eine Inaktivitätszeit von insgesamt 23 Monaten gegenüber. Es verbleibt somit eine entschädigungspflichtige Überlänge des Ausgangsverfahrens von elf Kalendermonaten. In diesem Umfang hat die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen überschritten und das Recht der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt.
3. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob und falls ja in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht ( § 198 Abs 2 Satz 3 und 4 GVG ) oder ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist ( § 198 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 Satz 1 GVG ) . Das Entschädigungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die hierfür notwendigen Umstände des Einzelfalls weder festgestellt noch abgewogen und gewürdigt. Dies wird es im wieder eröffneten Entschädigungsklageverfahren nachholen müssen.
Wegen der Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vorliegt.
E. Die Kostenentscheidung bleibt dem wieder eröffneten Entschädigungsklageverfahren vorbehalten.
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F. Die auch im Fall der Zurückverweisung vorzunehmende Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und ergibt sich aus der von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungssumme von 1500 Euro. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen ( § 43 Abs 1 GKG ) . |
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Kaltenstein |
B. Schmidt |
Othmer |
Fundstellen
SGb 2024, 291 |
SGb 2024, 682 |