Leitsatz (amtlich)

Das Arbeitsamt darf sich, wenn es fehlende Arbeitsbereitschaft geltend macht, auf AVAVG § 147 Abs 2, wonach eine Unterstützungsdauer von 156 Wochen die Vermutung begründen kann, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, nur berufen, wenn es den Arbeitslosen rechtzeitig darauf hingewiesen hat, er müsse sich selbst um Arbeit bemühen und dies auf Verlangen nachweisen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der einmaligen unberechtigten Ablehnung einer Arbeit kann nicht geschlossen werden, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Normenkette

AVAVG § 147 Abs. 2 Fassung: 1957-04-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 1960 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. Juni 1959, soweit es die Gewährung der Arbeitslosenhilfe betrifft, wie folgt abgeändert:

Die Bescheide der Beklagten vom 2. und 30. September 1958 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger bezog seit Dezember 1952 laufend Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) bezw. Arbeitslosenhilfe (Alhi). Er bezieht außerdem - u.a. wegen einer beiderseitigen Obergeschoßtuberkulose - eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %.

Nachdem er die Annahme einer ihm vom Arbeitsamt (ArbA) angebotenen Arbeit als Nachtportier in einer Pension unter Hinweis auf seine Lungenerkrankung abgelehnt hatte, versagte ihm das ArbA durch Bescheid vom 28. August 1958 die Alhi für zwölf Tage (Sperrfrist) und forderte die für diese Zeit gezahlten Leistungen zurück. Am 26. Juni 1958 hatte das ArbA den Kläger darauf hingewiesen, daß ihm die Alhi entzogen werden könne, wenn er nicht bis zum 25. August 1958 nachweise, daß er sich bisher ernstlich um Arbeit bemüht habe. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte das ArbA durch Bescheid vom 2. September 1958 die Alhi vom 6. September 1958 an mit der Begründung ein, der Kläger habe bereits 277 Wochen Unterstützung bezogen; dadurch sei die gesetzliche Vermutung begründet, daß er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (§ 147 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -AVAVG-). Die Widersprüche des Klägers gegen Sperrfrist- und Entziehungsbescheid blieben erfolglos. Die gegen beide Widerspruchsbescheide gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) ab (Urteil vom 1. Juni 1959).

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beschränkte sie auf die Anfechtung des Entziehungsbescheides. Er machte u.a. geltend, er habe sich ernstlich um Arbeit bemüht, und legte dazu Bescheinigungen verschiedener Firmen vor. Mit Urteil vom 21. Januar 1960 hob das Landessozialgericht (LSG) die Bescheide der Beklagten auf und verurteilte sie, dem Kläger einen neuen Bescheid über die Gewährung der Alhi über den 5. September 1958 hinaus zu erteilen. Das LSG war der Auffassung, ein Arbeitsloser, der nach sechsjährigem ununterbrochenem Unterstützungsbezug eine ihm körperlich zumutbare Arbeit ablehne, bringe damit nicht zum Ausdruck, daß er der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. § 147 Abs. 2 Satz 1 AVAVG könne nur i.V.m. Satz 2 gelten. Die Vermutung des Satzes 1 sei auf die Fälle zu beschränken, in denen der Arbeitslose vom ArbA aufgefordert worden sei nachzuweisen, daß er sich ernstlich um Arbeit bemüht habe, diesen Nachweis aber nicht führe. Der Nachweis könne nur für die Zeit nach Aufforderung durch das ArbA, nicht für die Vergangenheit verlangt werden. Die Rechtsfolgen der Vermutung im Satz 1 ("Umkehr der Beweislast") träten erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Arbeitslose eine solche Aufforderung erhalten habe. Führe er dann den Nachweis nicht, dann sei die Vermutung der Nichtverfügbarkeit begründet. Im vorliegenden Fall sei diese Rechtsfolge aber nicht eingetreten, weil sich die Aufforderung des ArbA auf die bisherigen Bemühungen erstreckt habe, also für die Vergangenheit gelte. Eine Verpflichtung, den Nachweis auch für die Vergangenheit zu führen, habe nicht bestanden. Die Revision wurde zugelassen.

Die Beklagte legte gegen das am 7. Mai 1960 zugestellte Urteil am 4. Juni 1960 Revision ein und begründete ihr Rechtsmittel - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen Monat - am 5. August 1960. Sie trägt vor, dem Kläger habe die Alhi gemäß § 185 AVAVG entzogen werden müssen, weil er die Leistungsvoraussetzung der Verfügbarkeit (§ 76 AVAVG) nicht mehr erfüllte. Ihm habe die ernstliche Arbeitsbereitschaft gefehlt. Dies ergebe sich daraus, daß er die Annahme der Arbeit als Nachtportier abgelehnt habe, obwohl von ärztlicher Seite gegen die Ausübung dieser Tätigkeit keine Bedenken bestanden hätten. Darüber hinaus sei auch nach § 147 Abs. 2 AVAVG die Vermutung begründet, daß der Kläger der Vermittlung nicht zur Verfügung stehe. Er sei sechs Jahre arbeitslos und habe eine zumutbare Arbeit abgelehnt. Die Auffassung, daß die Vermutung des § 147 Abs. 2 AVAVG nur dann zuträfe, wenn der Arbeitslose vorher eine Aufforderung i.S. des Satzes 2 dieser Vorschrift erhalten habe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Satz 2 gebe dem ArbA lediglich erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten. Der Arbeitslose sei schon von sich aus verpflichtet, etwas zur Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit zu tun. Da der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, eigene Bemühungen um Arbeit nachzuweisen, habe er die Vermutung des § 147 Abs. 2 nicht widerlegt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 21. Januar 1960 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Lübeck vom 1. Juni 1959 zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Er ist der Auffassung, eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich selbst um Arbeit zu bemühen, bestehe nicht ohne weiteres. Das ArbA sei nur berechtigt, nach Ablauf der dreijährigen Bezugsdauer die Aufforderung an den Arbeitslosen zu richten, nunmehr für die Zukunft eigene Bemühungen anzustellen und nachzuweisen. Erst wenn der Arbeitslose diesen Nachweis nicht führe, träfe die Vermutung der Nichtverfügbarkeit zu und die Leistung könne vom Zeitpunkt der Aufforderung an entzogen werden. Die Beklagte könne nicht jahrelang schweigen und dann zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt den Arbeitslosen mit der Beweislast über eigene Bemühungen um Arbeit belasten.

II

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Sie ist statthaft, weil das LSG sie ausdrücklich zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Sie ist aber nur teilweise begründet.

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß aus der einmaligen Arbeitsablehnung nicht der Schluß gezogen werden kann, dem Kläger fehle die ernstliche Arbeitsbereitschaft i.S. des § 76 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG und er stehe deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Aus einer einmaligen Arbeitsablehnung kann im allgemeinen nur geschlossen werden, daß der Arbeitslose nicht bereit ist, die ihm im Einzelfall angebotene Arbeit anzunehmen, nicht aber, daß er überhaupt nicht mehr ernstlich bereit sei, eine Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Deswegen ist als Rechtsfolge einer einmaligen ungerechtfertigten Arbeitsablehnung nicht die dauernde Entziehung der Leistung vorgesehen, sondern nur die Versagung der Leistung auf Zeit durch Verhängung einer Sperrfrist (§ 78 AVAVG). Selbst bei dreimaliger Arbeitsablehnung geht das Gesetz noch nicht unbedingt davon aus, daß der Arbeitslose nicht ernstlich arbeitsbereit sei; es läßt vielmehr nur zu, daß er wegen wiederholten versicherungswidrigen Verhaltens vom Leistungsbezug ausgeschlossen wird (vgl. § 83 AVAVG). Ob aus einer einmaligen Arbeitsablehnung in besonderen Fällen geschlossen werden kann, der Arbeitslose sei überhaupt nicht mehr bereit, ein Arbeitsangebot anzunehmen, etwa wenn er grundsätzlich jede Arbeit oder eine Arbeit außerhalb seines Berufes ablehnt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger die angebotene Arbeit unter Hinweis auf seine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit abgelehnt. Wenn aber ein Arbeitsloser die Annahme einer bestimmten Arbeitsstelle ablehnt, weil er meint, die Arbeit wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes nicht verrichten zu können, so darf aus dieser Ablehnung allein keinesfalls der Schluß gezogen werden, er sei nicht ernstlich bereit, eine Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Dafür fehlen bei dem Kläger jegliche Anhaltspunkte. Trotz der langen Arbeitslosigkeit kann daher aus dieser Arbeitsablehnung nicht der Schluß gezogen werden, es mangele dem Kläger die ernstliche Arbeitsbereitschaft.

Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des LSG an, als es eine Befugnis zur Entziehung der Alhi auch nicht aus § 147 Abs. 2 AVAVG für gegeben hält. Nach dieser Vorschrift kann eine Unterstützungsdauer von 156 Wochen die Vermutung begründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose hat auf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernstlich bemüht hat, Arbeit zu finden. Dabei ist die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat hier für den ersten Satz des Absatzes 2 nicht die Fassung gewählt, daß eine Bezugsdauer von 156 Wochen diese Vermutung begründet, sondern daß diese Bezugsdauer die Vermutung begründen kann. Er hat damit einen Wortlaut vorgesehen, der sonst bei Entschließungen üblich ist, die in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltungsbehörden gestellt sind. Deshalb kann die lange Bezugsdauer allein nicht die Anwendung dieser Vermutung rechtfertigen, vielmehr muß die Beklagte im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob sie von dieser Vermutung Gebrauch machen will oder nicht. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem Wortlaut auf alle Voraussetzungen dafür, ob der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, ob er also gemäß § 76 Abs. 1 ernstlich bereit (Nr. 1), imstande (Nr. 2) und nicht gehindert (Nr. 3) ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer in Betracht kommt. In der Hauptsache wird sich jedoch das Anwendungsgebiet der Vorschrift wie hier auf Fälle beschränken, in denen die ernstliche Arbeitsbereitschaft zweifelhaft ist. Von pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens i.S. des § 147 Abs. 2 Satz 1 kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitslose nur einmal grundlos eine Arbeit abgelehnt hat. Denn hierfür sieht das Gesetz die Verhängung einer Sperrfrist (§ 78 AVAVG) und bei wiederholter Verhängung die Entziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Alhi (§ 83 AVAVG) vor. Ein solches Verhalten des Arbeitslosen zieht schon die soeben genannten, im Gesetz vorgesehenen Folgen nach sich, so daß diese Fälle für eine Anwendung des § 147 Abs. 2 ausscheiden, desgleichen auch die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVAVG nach dem Ergebnis der Ermittlung überhaupt fehlen. Denn anderenfalls würde ein Überschneiden dieser verschiedenen Tatbestände eintreten. Als Umstand, der die Berufung auf § 147 Abs. 2 als Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens erscheinen läßt, kann nur eigenes Verhalten des Arbeitslosen angesehen werden, das Anhaltspunkte für fehlende Arbeitsbereitschaft geben kann, nämlich der Umstand, daß er sich während seiner Arbeitslosigkeit trotz Belehrung nicht selbst um Arbeit bemüht hat. Dies schließt der Senat aus § 147 Abs. 2 Satz 2 AVAVG, wonach der Arbeitslose auf Verlangen nachzuweisen hat, daß er sich ernstlich bemüht hat, Arbeit zu finden. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen.

Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der Arbeitslose schon von sich aus verpflichtet ist, sich um Arbeit zu bemühen. Auf alle Fälle können aus dem Unterlassen solcher Schritte Schlüsse auf den Arbeitswillen des Arbeitslosen erst gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf diese Pflicht durch das ArbA hingewiesen worden ist. Denn aus dem Gesetz ist für ihn nicht ohne weiteres eine solche Pflicht zu erkennen, auch in dem Merkblatt für Arbeitslose wird er nicht darauf hingewiesen. Deshalb muß das ArbA, wenn es von der Vermutung des § 147 Abs. 2 Satz 1 AVAVG Gebrauch machen will, den Arbeitslosen rechtzeitig vorher, und zwar unter Zubilligung einer angemessenen Frist, darauf hinweisen, daß er sich nunmehr (für die Zukunft) um Arbeit zu bemühen habe und daß nach Ablauf dieser Frist der Nachweis solcher Bemühungen verlangt werde und daß bei fehlendem Nachweis von der Möglichkeit des § 147 Abs. 2 Satz 1 AVAVG Gebrauch gemacht werde. Kann der Arbeitslose dann nach Ablauf dieser Frist den Nachweis für die Zeit nach dem Hinweis nicht erbringen, so ist das ArbA berechtigt, von der Vermutung Gebrauch zu machen. Dabei ist jedoch selbstverständliche Voraussetzung, daß bei der Lage des Arbeitsmarktes solche Bemühungen überhaupt zumutbar sind, ob nicht die Lage so ist, daß Bemühungen überhaupt nicht verlangt werden können, weil sie von vornherein aller Voraussicht nach erfolglos wären.

Eine andere Auslegung des Gesetzes würde den Arbeitslosen benachteiligen, denn wenn er darauf hingewiesen ist, daß das ArbA später den Nachweis eigener Bemühungen verlangt, kann er sein Verhalten entsprechend einrichten und vor allem sich auch Unterlagen über seine Bemühungen beschaffen oder sicherstellen. Wenn er aber nicht weiß, daß überhaupt einmal ein solcher Nachweis von ihm gefordert wird, so gerät er in Beweisschwierigkeiten, z.B. dann, wenn er bei verschiedenen Arbeitgebern vorgesprochen hat und nicht eingestellt worden ist, ohne daß er oder der Arbeitgeber entsprechende Unterlagen haben. In eine derartige ungünstige Beweislage darf der Arbeitslose wegen der Folgen der Vermutung nicht gebracht werden. Deshalb muß verlangt werden, daß das ArbA ihn rechtzeitig darauf hinweist, er müsse sich nunmehr selbst um Arbeit bemühen. Erst wenn er nach Ablauf der ihm demgemäß gesetzten Frist den Nachweis eigener Bemühungen nicht erbringt, ist eine Berufung des ArbA auf § 147 Abs. 2 Satz 1 AVAVG kein Ermessensmißbrauch.

Im vorliegenden Fall hat das ArbA den Kläger erst nach Ablauf der Bezugsdauer aufgefordert, eigene Bemühungen für die Vergangenheit nachzuweisen, ohne daß es ihn entsprechend vorher belehrt hätte, es werde demnächst einen solchen Nachweis verlangen. Diese Aufforderung war demnach nicht geeignet, den Eintritt der Vermutung herbeizuführen. Das LSG hat deshalb zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben.

III

Dagegen muß der Klagantrag, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines neuen Bescheides zum Inhalt hatte, wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden. Der prozessuale Anspruch des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren war und ist darauf gerichtet, daß ihm die Alhi trotz des entgegenstehenden Entziehungsbescheides weiter gewährt wird. Dieses Ziel konnte er bereits mit der Aufhebung des Entziehungsbescheides erreichen und er hat es auch erreicht. Die Folge der Aufhebung des Entziehungsbescheides war, daß der frühere Bewilligungsbescheid der Beklagten in Kraft blieb. Für eine darüber hinausgehende Verpflichtungsklage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BSG Urteil vom 28.6.1960 - 7 RAr 94/58, Breithaupt 1960, 1030). Insoweit mußte daher das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen werden.

IV

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, daß zwar das Urteil des LSG teilweise aufgehoben worden ist, der Kläger aber sachlich im vollen Umfange obgesiegt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2304757

BSGE, 168

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