Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommenserhöhung unter 10 DM
Leitsatz (redaktionell)
Die Neufeststellung wegen einer Einkommenserhöhung unter 10 DM ist - zur Vermeidung unerheblicher Rentenänderungen - auch dann ausgeschlossen, wenn aus anderen Gründen eine Neufeststellung vorzunehmen war. BVG § 62 Abs 1 S 2 ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß eine Neufeststellung der Ausgleichsrente dann nicht mit einer Erhöhung des Nettoeinkommens begründet werden kann, wenn die Erhöhung weniger als 10 DM beträgt.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1965 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die der Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährte Witwenrente wurde mit Bescheiden vom 26. September 1963 und 9. Juli 1964 für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis 31. Dezember 1963 endgültig festgesetzt. Die Ausgleichsrente betrug zuletzt 65,- DM. Mit Bescheid vom 10. Juli 1964 wurden die Bezüge gemäß § 60 a Abs. 3 des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) zum BVG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) neu, und zwar ebenfalls endgültig festgestellt. Dabei wurde ab 1. Januar 1964 eine Ausgleichsrente von 94,- DM und ab 1. Juni 1964 von 90,- DM festgestellt, weil die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung durch das 6. Rentenanpassungsgesetz (RAG) ab 1. Januar 1964 von 75,30 auf 81,30 DM erhöht worden war, was vom Versorgungsamt (VersorgA) ab 1. Juni 1964 berücksichtigt wurde. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der Ausgleichsrente ab 1. Juni 1964, weil nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG idF des 2. NOG - nF - die Erhöhung ihrer Witwenrente um weniger als 10,- DM nicht zu einer Neufeststellung berechtige. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten, die Ausgleichsrente von 94,- DM auch über den 31. Mai 1964 hinaus zu zahlen. Die Berufung wurde zugelassen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF sei eine Änderung der Einkommensverhältnisse nicht wesentlich, wenn sich das Nettoeinkommen - wie hier - um weniger als 10.- DM monatlich erhöhe. Diese Vorschrift sei durch das 2. NOG in das Gesetz eingefügt worden und daher neben den sonstigen Änderungen des 2. NOG zu berücksichtigen. Die Bedeutung des Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG, wonach die bisherigen laufenden Bezüge von Amts wegen neu festgestellt würden, gestatte nicht, eine Neufeststellung von Grund auf vorzunehmen. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, so würde die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG für Empfänger schwankender monatlicher Bezüge (§ 60 a Abs. 1 b BVG) erst nach Ablauf des des ersten Feststellungszeitraums (§ 60 a Abs. 4 Satz 1), d. h. entgegen Art. VI § 5 des Gesetzes nicht am 1. Januar 1964, sondern am 1. Januar 1965 in Kraft treten. Diese wären dann schlechter gestellt als Versorgungsberechtigte mit feststehenden Einkünften. Eine solche unterschiedliche Behandlung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage einer Einverständniserklärung der Klägerin gemäß § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Sprungrevision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF. Durch das Inkrafttreten des 2. NOG sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Bei der hiernach zulässigen Neufeststellung der Ausgleichsrente sei die Generalnorm des § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF zu beachten und auch eine unwesentliche Änderung des Einkommens zu berücksichtigen, da das Recht zur Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 nur insoweit eingeschränkt werde als der Bescheid in seinem Rechtsbestand hinsichtlich der unverändert gebliebenen Anspruchsgrundlagen nicht angetastet werden dürfe. Deshalb habe die Erhöhung der Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung um 6,- DM ab 1. Juni 1964 rentenmindernd berücksichtigt werden müssen. § 62 Abs. 1 Satz 2 sei eng auszulegen, er gewährleiste lediglich eine gewisse Stetigkeit der Rente und solle der Verwaltung zeitraubende Neufeststellungen ersparen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung - BMA - vom 15. März 1965). Wolle man § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG auch im vorliegenden Fall anwenden, so wäre der Bescheid nach dem 2. NOG im Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidrig, was einer späteren Neufeststellung entsprechend dem dann tatsächlich erzielten Einkommen entgegenstehen würde. Sozialrenten seien keine schwankenden, sondern fixe Einkommen, weshalb die vom SG hinsichtlich der Schlechterstellung von Versorgungsberechtigten mit schwankendem Einkommen angestellten Erwägungen fehl gingen.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG Düsseldorf vom 13. Oktober 1965 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Sprungrevision als unbegründet zurückzuweisen. Das SG-Urteil sei zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Die nach § 161 Abs. 1 SGG statthafte Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie nicht begründet. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Juli 1964, soweit die Ausgleichsrente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1964 neu festgestellt wurde. Mit diesem Bescheid wurden die zuletzt am 9. Juli 1964 endgültig festgesetzten laufenden Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß Art. VI § 1 Abs. 1 des 2. NOG ab 1. Januar 1964 von Amts wegen neu festgestellt, weil sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren hatten. Durch das 2. NOG war insbesondere die Ausgleichsrente von 100,- DM monatlich auf 120,- DM erhöht (§ 41 Abs. 2 BVG nF) und der Freibetrag geändert worden (§ 41 Abs. 3 BVG nF). Der Beklagte hat dem Neufeststellungsbescheid vom 10. Juli 1964 aber auch die Erhöhung der Witwenrente der Klägerin von 75,30 DM auf 81,30 DM, die im 6. RAG bestimmt worden war, zugrunde gelegt. Nach Art. III § 2 Abs. 1 des 6. RAG hatten die Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 bei der Ermittlung des Einkommens zur Errechnung der Versorgungsbezüge nach dem BVG unberücksichtigt zu bleiben. Der Beklagte hat sie demgemäß auch erst mit Wirkung vom 1. Juni 1964 an angerechnet. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF ist eine Änderung der Verhältnisse nicht wesentlich, wenn sich das Nettoeinkommen um weniger als 10 Deutsche Mark monatlich erhöht oder das Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 um weniger als 10 Deutsche Mark mindert. Der BMA hat in dem Rundschreiben vom 15. März 1965 (BVBl 1965 S. 38 Nr. 27) ausgeführt, bei der Neufeststellung einer einkommensabhängigen Leistung, die auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG beruhe, sei auch eine unwesentliche Änderung des Nettoeinkommens (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BVG) zu berücksichtigen, jedoch frühestens von dem Zeitpunkt an, von dem an die Neufeststellung wegen der wesentlich veränderten Verhältnisse wirksam sei. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob die unwesentliche Änderung vor oder nach dem Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse liege. Das Recht zur Neufeststellung werde nur insoweit eingeschränkt, als der frühere Bescheid in seinem Rechtsbestand hinsichtlich der unverändert gebliebenen Anspruchsgrundlagen nicht angetastet werden dürfe. § 62 BVG solle lediglich eine gewisse Stetigkeit der Rente für einen längeren Zeitraum gewährleisten und der Verwaltung zeitraubende Neufeststellungen ersparen, die sich nur unerheblich auf die Rentenhöhe auswirken. Sei aber ein Anspruch auf Versorgung neu festzustellen, so sei im allgemeinen kein Rechtsgrund ersichtlich, die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu berücksichtigen. Dabei bestünden keine Bedenken, auch künftige Änderungen in die Neufeststellung einzubeziehen, sofern ihr Umfang und der Zeitpunkt ihres Eintritts eindeutig bestimmt seien. Der schon in dem Rundschreiben des BMA vom 27. Februar 1964 zu § 62 BVG nF vertretenen Auffassung (BVBl 1964 S. 34, 40), daß eine Einkommenserhöhung auch unter 10,- DM dann zu berücksichtigen ist, wenn eine Neufeststellung der in Betracht kommenden Leistung aus anderem Anlaß notwendig wird, hat sich Wilke angeschlossen (Wilke, BVG, Handkomm., 2. Aufl., § 62 I, 13; ebenso Frank KOV-Mitteilungen des LandesversorgA Berlin 1966, S. 2; a. M. Sigmund, VersorgB 1965, S. 70, 81 und van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, VI. Teil, 1965, F III 4 h S. 59). Die von der Gegenmeinung vertretene Auffassung führt zu dem Ergebnis, daß bei jeder Neufeststellung einkommensabhängiger Leistungen aus den verschiedenen, tatsächlich eingetretenen Änderungen zunächst jene auszuscheiden sind, die nicht wesentlich im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG sind. Nur im Rahmen der verbleibenden wesentlichen Änderungen ist dann noch eine Neufeststellung des Anspruchs zulässig (van Nuis-Vorberg, aaO, S. 59 unter h). Die Streitfrage hat, worauf Sigmund mit Recht hinweist (aaO S. 71, 81), nicht nur Bedeutung für die Feststellung der Ausgleichsrente der Beschädigten, der Witwen und Waisen, sondern auch in allen Fällen, in denen das Nettoeinkommen eine Vorstufe des anzurechnenden Einkommens und damit die Grundlage der einkommensabhängigen Leistungen bildet, z. B. des Ehegattenzuschlags (§ 33 a Satz 2 BVG nF), des Kinderzuschlags (§ 33 b Abs. 5 b BVG nF) und der Elternrente (§ 51 Abs. 4 BVG nF).
Der Senat ist der Auffassung, daß die wegen der Erhöhung des Nettoeinkommens vorgenommene Neufeststellung rechtswidrig war, weil die Berücksichtigung der unter 10,- DM monatlich liegenden Erhöhung gegen § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF verstößt. Der Meinung des LSG und des BMA, daß diese Vorschrift nur im Verwaltungsinteresse erlassen wurde, um der Gewährung von Rente für einen längeren Zeitraum eine gewisse Stetigkeit zu verleihen und der Versorgungsverwaltung zeitraubende Neufeststellungen zu ersparen, kann nicht zugestimmt werden; denn dabei wird übersehen, daß auch bei einer Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF der Anspruch nur "entsprechend", d. h. nach Maßgabe der wesentlichen Änderung neu festzustellen ist und daß durch § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF die Stetigkeit der Rente nur gesichert werden soll, soweit sie eine Minderung der Rente, nicht auch ihre Erhöhung zur Folge haben könnte. Es wird daher die der Vorschrift innewohnende Schutzwirkung verkannt, die nicht nur im Verwaltungsinteresse, sondern auch zugunsten des Versorgungsberechtigten verhindern will, daß jede geringfügige Einkommenserhöhung zum Anlaß einer Neufeststellung genommen wird (vgl. auch Sigmund aaO S. 70, 71, 81). Die Neufeststellung wegen einer Einkommenserhöhung unter 10,- DM ist - zur Vermeidung unerheblicher Rentenänderungen - auch dann ausgeschlossen, wenn aus anderen Gründen eine Neufeststellung vorzunehmen war. Denn § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG ist sinngemäß dahin zu verstehen, daß eine Neufeststellung der Ausgleichsrente dann nicht mit einer Erhöhung des Nettoeinkommens begründet werden kann, wenn die Erhöhung weniger als 10,- DM beträgt. Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition, was als wesentliche Einkommenserhöhung anzusehen ist; sie hat dieselbe sachlich-rechtliche Bedeutung wie § 62 Abs. 3 2. Halbs. BVG idF des Gesetzes vor dem 1. NOG. Hier hieß es, daß Ausgleichsrenten "wegen einer Erhöhung des sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche Mark monatlich nicht neu festgestellt" werden. Im vorliegenden Fall ist aber ab 1. Juni 1964 allein wegen der Erhöhung des Nettoeinkommens ein anderer Rentenbetrag festgestellt worden. Dies war unzulässig. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn beide Änderungen zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wären. Da die Schutzvorschrift es untersagt, wegen einer Erhöhung des Nettoeinkommens um weniger als 10,- DM den Rentenbetrag neu, d. h. niedriger festzustellen, durften im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. NOG nur die sonstigen Änderungen zum Anlaß einer Neufeststellung genommen werden. Die Erhöhung des Renteneinkommens unter 10,- DM mußte außer Betracht bleiben, weil insoweit die sachlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung i. S. des § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG nF nicht erfüllt waren. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber, als er - an die frühere Regelung in § 62 Abs. 3 BVG aF anknüpfend - § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in das Gesetz einfügte und zugleich bestimmte, daß die in diesem Zeitpunkt laufenden Versorgungsbezüge von Amts wegen neu festzustellen seien, eine solche sich aus der Auffassung des BMA ergebende Entwertung dieser Schutzvorschrift, besonders auch für den großen Kreis der Empfänger von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in Kauf genommen haben sollte, zumal bei Erlaß des 2. NOG mit erneuten geringfügigen Rentenerhöhungen aus Anlaß des 6. RAG zu rechnen war, wie sie schon das 5. RAG vom 21. Dezember 1962 mit der Maßgabe bestimmt hatte, daß die Rentenerhöhungen für die Monate Januar bis Mai 1963 auf die Bezüge nach dem BVG nicht anzurechnen seien (§ 8 Satz 1). Hätte der Gesetzgeber die Beachtung dieser Schutzvorschrift in Fällen einer Neufeststellung aus anderen Anlaß ausschließen wollen, hätte dies im Gesetz zum Ausdruck kommen müssen. Diese Schutzwirkung des § 62 Abs. 1 Satz 2 BVG nF muß nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden, den der Beklagte beachten muß, aus welchen Gründen auch immer die Regelung getroffen wurde, sie ergibt sich auch schon hinreichend aus der amtlichen Begründung zu dem vergleichbaren, bis zum Inkrafttreten des 1. NOG geltenden § 62 Abs. 3 BVG aF (vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlp., Drucks. 1333 zu §§ 59 bis 62, S. 64). Die Nichtberücksichtigung der Erhöhung des sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5,- DM erschien nach dieser Begründung geboten, "um die Berechtigten nicht unnötig zu verärgern und die Verwaltungsarbeit einzuschränken". In diesem Sinne wurde auch in der Sitzung des Ausschusses für Kriegsopfer und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) vom 3. Oktober 1950 die vorgeschlagene Erhöhung des Betrages von 5,- DM auf 10,- DM damit begründet, daß man "großzügiger sein (solle), da auf der anderen Seite auch der Verwaltung Arbeit erspart würde ..." (Verhandlungen des 26. Ausschusses, S. 84 B). Die Begründung zum Entwurf des 2. NOG enthält zu § 62 Abs. 1 BVG nur den Hinweis, daß die Erweiterung um Satz 2 nach der Neugestaltung des § 60 a erforderlich sei; in diesem Zusammenhang wird im übrigen nur noch auf § 62 Abs. 3 BVG aF verwiesen, was nach den obigen Ausführungen auch ganz folgerichtig war (vgl. DB 4. Wahlp. Drucks. IV 1305, S. 23 und 1831, S. 9).
Der Bescheid vom 10. Juli 1964 ist somit rechtswidrig, soweit durch ihn die Ausgleichsrente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1964 neu festgestellt wurde. Das der letzten Neufeststellung zugrunde gelegte Renteneinkommen der Klägerin hatte sich nur um 6,- DM erhöht. Deshalb war die Neufeststellung der Ausgleichsrente ab 1. Juni 1964 rechtswidrig. Das SG hat zutreffend diesen Bescheid geändert und den Beklagten zur Gewährung von Ausgleichsrente in Höhe von 94,- DM monatlich auch über den 31. Mai 1964 hinaus verurteilt. Der Sachverhalt gab keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, wie zu entscheiden ist, wenn das Nettoeinkommen sich nach der letzten Feststellung um weniger als 10,- DM erhöht hat, bei dieser Feststellung aber eine Erhöhung nicht berücksichtigt wurde, die zusammen mit der späteren 10,- DM erreicht oder überschreitet. Ebenso war nicht zu entscheiden, was bei einer nur vorläufigen Feststellung nach § 60 a Abs. 4 BVG nF zu gelten hat.
Nach alledem mußte die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen