Orientierungssatz
Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 3 AVG (§ 1248 Abs 3 RVO):
1. Die Beschränkung des in § 25 Abs 3 AVG geregelten vorgezogenen Altersruhegeldes auf weibliche Versicherte verstößt nicht gegen Art 3 Abs 2 und Abs 3, Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG vom 9.9.1982 - 11 RA 72/81 = SozR 2200 § 1248 Nr 37).
2. Europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt § 25 Abs 3 AVG ebenfalls nicht, insbesondere nicht Art 119 EWGVtr.
Normenkette
AVG § 25 Abs. 3 Fassung: 1972-10-16; GG Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; EWGVtr Art. 119; RVO § 1248 Abs. 3 Fassung: 1972-10-16; GG Art. 3 Abs. 3, 1
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.03.1986; Aktenzeichen S 16 An 0435/84) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der am 5. Januar 1925 geborene Kläger einen Anspruch auf das sog "Frauenaltersruhegeld" gemäß § 25 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hat.
Der Kläger beantragte erstmals im Juli 1983 bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersruhegeld. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. September 1983, Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1984). Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, stellte er 1984 erneut einen Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld, den die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1984 während des sozialgerichtlichen Verfahrens ablehnte.
Das Sozialgericht (SG) München hat die Anfechtungs- und Leistungsklage durch Urteil vom 27. März 1986 als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, § 25 Abs 3 AVG begründe nur einen Anspruch für weibliche Versicherte. Der Wortlaut stehe mit dem Regelungszweck der Vorschrift im Einklang. Bewußt habe der Gesetzgeber weiblichen Versicherten eine Vergünstigung ab dem 60. Lebensjahr gewährt, um dem stärkeren Kräfteverbrauch, dem die Frau durch ihre Doppelbelastung als Arbeitnehmerin und Hausfrau ausgesetzt sei, Rechnung zu tragen. Ziel der Regelung sei es, den begünstigten Frauen zu gestatten, einige Jahre früher als vergleichbare männliche Versicherte aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen. Ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) liege daher nicht vor.
Das SG München hat mit Beschluß vom 21. Januar 1987 die Berufung und die Revision zugelassen.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger die Unvereinbarkeit von § 25 Abs 3 AVG mit Art 3 Abs 2 und 3, Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG sowie mit Art 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (EWG-Vertrag). Er trägt vor, die Bevorzugung weiblicher Versicherter in § 25 Abs 3 AVG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 2 und 3 GG. Seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 bestehe für Ehegatten rechtlich die Möglichkeit, ihre Lebensgemeinschaft gleichberechtigt einzurichten. Ledige Frauen, die keinen Familienhaushalt zu versorgen hätten, könnten nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld beantragen, ledige Männer mit gleichem "Doppelberuf" hingegen nicht. Art 12 Abs 1 GG sei dadurch verletzt, daß ein Mann praktisch gezwungen sei, drei Jahre länger als eine Frau beruflich tätig zu sein, um in den Genuß einer gleichwertigen Altersversorgung zu kommen. Ein männlicher Versicherter könne daher seine berufliche Tätigkeit nicht in der gleichen Weise beenden wie eine Frau. Außerdem müßten Männer drei Jahre länger als Frauen Beiträge für die Altersrenten leisten. Da diese Beiträge mit Ausnahme des Arbeitgeberanteils vom Versicherten zu tragen seien, bewirke § 25 Abs 3 AVG einen massiven Eingriff in das Eigentums- und Erbrecht, verletze also Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Mit Art 119 des EWG-Vertrags sei § 25 Abs 3 AVG nicht vereinbar, weil der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet sei. Unter den Begriff "Entgelt" iS von Art 119 fielen auch die Beiträge für die Altersversorgung. Zu beachten sei auch Art 4 Abs 1 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 6 vom 10. Januar 1979 Seite 24). Schließlich verlange auch der "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit" die Herbeiführung der Gleichbehandlung bei allen Versorgungssystemen. Da zwischen dem gesetzlichen und dem betrieblichen System eine Verbindung bestehe, sei diese Richtlinie, obwohl noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet, für die Auslegung des Begriffes "Grundsatz der Gleichbehandlung" heranzuziehen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG München vom 27. März 1986, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1984 und den Bescheid vom 22. November 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Altersruhegeld ab dem 60. Lebensjahr zu gewähren, hilfsweise, eine Vorabentscheidung des EuGH darüber herbeizuführen, daß § 25 Abs 3 AVG dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 25 Abs 3 AVG erhält Altersruhegeld auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 2 erfüllt (also eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt) hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
Der Kläger räumt zwar selbst ein, daß die Vorschrift nur weibliche Versicherte als anspruchsberechtigt bezeichnet; er meint aber, diese Beschränkung sei mit dem GG und mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Indessen trifft weder das eine noch das andere zu.
Daß die Beschränkung des in § 25 Abs 3 AVG geregelten vorgezogenen Altersruhegeldes auf weibliche Versicherte nicht gegen Art 3 Abs 2 und Abs 3 GG verstößt, hat erstmals der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil vom 17. Februar 1982 - 1 RA 1/81 (= BSGE 53, 107 = SozR 2200 § 1248 Nr 34) entschieden; dem hat sich der 11. Senat im Urteil vom 9. September 1982 - 11 RA 72/81 - angeschlossen (SozR aaO Nr 37). Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 28. Januar 1987 (SozR aaO Nr 47 = NJW 1987, 1541 ff) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 17. Februar 1982 mit eingehender Begründung zurückgewiesen hat (in dem anderen vom BSG entschiedenen Fall erwies sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, vgl SozR aaO Nr 45), besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben. Zwar hat auch das BVerfG Zweifel, die Regelung in § 25 Abs 3 AVG allein unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleichs für die Doppelbelastung der versicherten Frauen zu sehen. Es führt aber weitere Umstände an, die der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise habe berücksichtigen dürfen. So seien das Ausbildungsdefizit der Frauen und damit ihre Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen die Ursachen, die ihre berufliche Stellung und dementsprechend ihr Arbeitsentgelt sowie ihre Rentenerwartung in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten. Auch die typischen Unterbrechungen der Berufstätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung hätten häufig zur Folge, daß Frauen im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes bei Vollendung des 63. Lebensjahres deswegen keinen Gebrauch machen könnten, weil sie die Voraussetzung einer 35-jährigen Versicherungszeit nicht erfüllten. Zum Ausgleich dieser Nachteile erscheine die Einräumung des den Frauen durch § 25 Abs 3 AVG/§ 1248 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährten, nicht allzu erheblichen Vorteils unbedenklich (BVerfG aaO Nr 47 S 120). Allerdings erwartet auch das BVerfG, daß die den Gesichtspunkt des Nachteilsausgleiches beeinflussenden Umstände im Laufe der weiteren Entwicklung an Bedeutung verlieren werden; es überläßt aber die Beurteilung darüber in erster Linie dem Gesetzgeber. Dem kann noch hinzugefügt werden, daß die Versicherungs- und Lebenstatbestände, die § 25 Abs 3 AVG erfaßt, ohnehin in der Vergangenheit liegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verstoß gegen Art 3 GG auch nicht unter dem Aspekt gegeben, daß ledige Frauen, die keinen Familienhaushalt zu versorgen haben und aus diesem Grunde nicht der Doppelbelastung durch Haushalt und Beruf ausgesetzt sind, dennoch in den Genuß der Regelung in § 25 Abs 3 AVG kommen. Bei der Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG in erhöhtem Maße im Bereich der Leistungsverwaltung (BVerfGE 11, 50, 60; 245, 253). Für den Bereich der Sozialversicherung sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG grundsätzlich als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (BVerfGE 17, 1, 23 mwN). Lediglich für den Fall, daß die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten werden, wird ein Verstoß gegen Art 3 GG angenommen (BVerfG aaO). Diese Grenzen sind jedoch gewahrt, wenn auf den Normalfall abgestellt wird, dh auf Fallgestaltungen, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfaßt werden sollen (BVerfGE 17, 1, 24). Dies ist hier der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 25 Abs 3 AVG sollen weibliche Versicherte mit "Doppelberuf" in den Genuß des vorgezogenen Altersruhegeldes kommen. Die Tatsache, daß unverheiratete Frauen ohne "Doppelberuf", die demgegenüber in der Minderzahl sind, ebenfalls die Vorteile dieser Gesetzesbestimmung genießen, ist dabei als "Nebenfolge" (so BVerfGE 11, 50, 60) hinzunehmen. Sachliche Gründe, die eine weitergehende Differenzierung der Anspruchsvoraussetzungen gebieten, sind dagegen nicht ersichtlich.
§ 25 Abs 3 AVG verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Nach Art 12 Abs 1 GG hat jeder Deutsche das Recht, seinen Beruf frei zu wählen. Art 14 Abs 1 Satz 1 GG schützt zwar auch Versichertenrenten und Rentenanwartschaften. Der Kläger hat aber gerade keine sich aus § 25 Abs 3 AVG ergebende Rechtsposition erworben, so daß er schon deshalb nicht mit dem Einwand gehört werden kann, es sei ihm als männlichen Versicherten verwehrt, zwischen dem 60. und dem 63. bzw 65. Lebensjahr Rente zu beziehen, er sei gezwungen, über das 60. Lebensjahr hinaus Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.
Europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt § 25 Abs 3 AVG ebenfalls nicht, insbesondere nicht - wie der Kläger meint - Art 119 EWG-Vertrag, in dessen Abs 1 es heißt, jeder Mitgliedstaat werde den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten. Was darunter zu verstehen ist, verdeutlicht Abs 2 aaO, wonach unter "Entgelt" iS dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen sind, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Danach fallen die Beiträge für die Altersversorgung nicht unter den Begriff "Entgelt" iS von Art 119 EWG-Vertrag. Im Einklang damit hat der EuGH im Urteil vom 16. Februar 1982 (EuGHE 1982, 555 ff) entschieden, die Festsetzung eines Mindestrentenalters im Rahmen der sozialen Sicherheit, das für Männer und Frauen unterschiedlich sei, stelle keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung dar (EuGH aaO Seite 576). Der EuGH begründet seine Entscheidung mit dem Hinweis auf Art 7 der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 6 vom 10. Januar 1979 Seite 24), nach dem diese Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegensteht, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Damit hat der Rat zum Ausdruck gebracht, daß er den Unterschieden in den Sicherungsbedürfnissen von Mann und Frau, die - wie oben ausgeführt - auch das BVerfG betont, Rechnung getragen wissen will. § 25 Abs 3 AVG wird diesen Anforderungen gerecht.
Schließlich führt auch eine nähere Betrachtung des "Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit" (vgl BT-Drucks 10/1091) nicht weiter. Nach Art 6 Abs 1 Buchst f dieses Vorschlags sind dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen, insbesondere unter Hinweis auf den Ehe- oder Familienstand ua zur Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. Demgegenüber bestimmt Art 9 Abs 1 Buchst a), daß diese Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegensteht, die obligatorische Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrente aufzuschieben. Gemäß Art 9 Abs 2 kann von dieser Befugnis nur unter der Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung noch nicht in den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit umgesetzt worden ist. Ungeachtet der Tatsache, daß diese Richtlinie noch nicht geltendes Recht ist, würde die derzeitige gesetzliche Regelung des § 25 Abs 3 AVG auch nicht dagegen verstoßen. Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft lediglich die betrieblichen Altersversorgungssysteme, die zwischen den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und den auf rein privater Basis geschlossenen Versicherungsverträgen eine Zwischenstellung einnehmen und daher mit diesen nur eingeschränkt vergleichbar sind. Zwar fallen bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern die Leistungen der betrieblichen Systeme unter Art 119 Abs 2 EWG-Vertrag; da jedoch Art 119 ausschließlich das Problem der Lohndiskriminierung zum Gegenstand hat, kann die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen insoweit keinen Verstoß gegen das bestehende Europäische Recht bedeuten. Dem stünde auch Art 6 Abs 1 Buchst f der vorgeschlagenen Richtlinie nicht entgegen, da dem bundesdeutschen Gesetzgeber gemäß Art 9 ausdrücklich die Befugnis eingeräumt ist, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufzuschieben.
Mithin war die Revision des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen