Entscheidungsstichwort (Thema)
Ph-Studium auch nicht als Umschulungsmaßnahme förderungsfähig
Leitsatz (redaktionell)
3. Ph-Studium auch nicht als Umschulungsmaßnahme förderungsfähig:
1. Das sechssemestrige Studium einer bisherigen Verwaltungsangestellten an einer Pädagogischen Hochschule (PH) des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht als Umschulungsmaßnahme nach dem AFG zu fördern. Es fehlt dafür an der gesetzlichen Voraussetzung (AFG § 47), den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der erfolgreiche Abschluß des Studiums ermöglicht noch nicht (unmittelbar) die Ausübung einer irgendwie für den Arbeitsmarkt bedeutsamen Tätigkeit. Nach den maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften eröffnet die das Studium an der PH abschließende 1. Staatsprüfung nur den Zugang zu einem einjährigen Vorbereitungsdienst; erst die danach mögliche Ablegung der 2. Staatsprüfung verleiht die Befähigung zur Ausübung des Lehramts und damit zu einer auf Dauer gerichteten beruflichen Tätigkeit. Unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes würde aber die nach AFuU 1969 § 6 Abs 1 S 3 auf drei Jahre begrenzte Höchstdauer für förderbare Umschulungsmaßnahmen überschritten (Vergleiche BSG 1973-03-29 7 RAr 12/72 = BSGE 36, 1).
Normenkette
AFG § 47; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1971-09-09
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1972 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. Mai 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die im Jahre 1945 geborene Klägerin war nach Abschluß einer Verwaltungslehre und des Angestelltenlehrgangs I zuletzt als Verwaltungsangestellte bei der Stadt W. beschäftigt. Im Juni 1970 legte sie die Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule (PH) des Landes Nordrhein-Westfalen ab und nahm zum Wintersemester 1970/71 das sechssemestrige Studium an der PH in Aachen auf.
Den Antrag der Klägerin vom 16. Juli 1970 auf Förderung der beabsichtigten Bildungsmaßnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 1970 ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 1970 mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine Umschulung aus einem Mangelberuf in einen anderen Mangelberuf, der nicht gefördert werden könne. Auch bedeute die Ausbildung zur Lehrerin an Grund- und Hauptschulen für die Klägerin einen beruflichen Aufstieg; es widerspreche aber dem Sinn der maßgebenden Regelungen, eine solche Maßnahme, die als Fortbildungsmaßnahme nicht gefördert werden könne, als Umschulung zu fördern.
Das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit Urteil vom 24. Mai 1971 die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Leistungen zur Förderung im Rahmen der beruflichen Ausbildung zur Volksschullehrerin zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil unter Neufassung der Urteilsformel dahin zurückgewiesen, daß die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt wird, das Studium der Klägerin an der PH für die Zeit ab 15. Oktober 1970 bis einschließlich Sommersemester 1973 als Umschulungsmaßnahme zu fördern. Es hat zur Begründung folgendes ausgeführt: Obgleich das Studium der Klägerin zu einem beruflichen Aufstieg führe, handele es sich nicht um eine Fortbildungs-, sondern um eine Umschulungsmaßnahme; es habe nämlich zum Ziel, den Übergang in eine "andere" Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, und vermittle deshalb Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Beruf mit neuem Inhalt. Die nur für den Bereich der Fortbildung geltende Regelung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969 - ANBA 1970, 85), wonach ein üblicherweise mit einem Hochschulabschluß endendes Studium nicht gefördert werde, könne hier auch nicht entsprechend angewendet werden. Der Förderung stehe nicht entgegen, daß es sich nicht um einen speziell zu Umschulungszwecken eingerichteten Lehrgang handele. Eine so enge Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) würde mangels ausreichender Einrichtungen die Umschulungsvorschriften praktisch bedeutungslos werden lassen. Die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU in der erst seit dem 1. Januar 1972 geltenden Fassung (AFuU 1971, ANBA 1971, 797) sei für den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit der Förderung (§ 36 AFG, § 8 AFuU) hier gegeben. Die Heranbildung von Lehrkräften sei dringlicher als die Ausbildung und Vermittlung von Verwaltungsangestellten. Die Beteiligten seien sich zu Recht darüber einig, daß die Klägerin und die von ihr ergriffene Bildungsmaßnahme die für eine Umschulungsförderung sonst noch aufgestellten Anforderungen (§ 34 Satz 2, § 36 Halbsatz 1, § 37 AFG; § 1, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 AFuU) erfüllten. Allerdings handele es sich nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG bei einer zwei Jahre überschreitenden Förderung um eine Ermessensleistung der Beklagten. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung unter Präzisierung des zeitlichen Umfangs der Förderung geboten, weil hier nur die eine Entscheidung - Zuerkennung der Förderung - praktisch möglich sei.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 36 u. 47 AFG und der Bestimmungen der AFuU 1969 und bringt dazu vor: Das LSG habe bei Anwendung dieser Vorschriften den Unterschied zwischen der allgemeinen Bildungspolitik und der Förderungsmöglichkeit der BA nach dem AFG verkannt, die unter dem besonderen Aspekt des Arbeitsmarkts zu beurteilen sei. Bildungs- und sozialpolitische Bewertungen hätten dabei auszuscheiden. Da Umschulung auch notwendig Erwachsenenbildung bedeute, könnten die üblichen Bildungsgänge für Jugendliche nicht Gegenstand der Förderung nach dem AFG sein. Das normale sechssemestrige Studium an einer PH sei aber nicht erwachsenenspezifisch, vielmehr auf die Ausbildung jugendlicher Abiturienten zugeschnitten. Für ein solches Studium seien andere Förderungshilfen, z. B. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 26. August 1971 vorrangig. Überdies gehöre zur Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen außer dem sechssemestrigen Studium an einer PH mit der anschließenden 1. Staatsprüfung auch noch ein einjähriger schulpraktischer Vorbereitungsdienst, bevor durch Ablegung der 2. Staatsprüfung die Befähigung für das Lehramt erworben werden könne. Die Ausbildung dauere hiernach insgesamt mindestens 4 Jahre und überschreite damit die Höchstdauer einer Umschulungsmaßnahme von 3 Jahren (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG iVm § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969); eine auf 3 Jahre beschränkte Teilförderung sei hierbei nicht zulässig.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 24. Mai 1971 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums an der PH durch die Beklagte.
Eine Förderung kommt hier nur in Betracht, wenn das Studium der Klägerin die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Anspruch auf eine Fortbildungsförderung scheitert bereits am Fehlen der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 AFG, denn das Studium an einer PH setzt nicht zwingend entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraus (vgl. BSG 36, 48 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 3/72 -). Im übrigen ist das Studium der Klägerin nicht dem Bereich der beruflichen Fortbildung, sondern dem der beruflichen Umschulung zuzuordnen (§ 47 Abs. 1 AFG). Die Klägerin verbindet mit dem Studium nämlich die Absicht, von dem Beruf der Verwaltungsangestellten in den der Volksschullehrerin, also in eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt, überzuwechseln (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 AFuU 1969 und BSG 36, 48). Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, daß ein durch die Bildungsmaßnahme bewirkter beruflicher Aufstieg nicht zwingend dazu führt, diese Maßnahme stets der beruflichen Fortbildung zuzuordnen. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG bezeichnen zwar als ein Ziel einer förderungsfähigen Fortbildung den beruflichen Aufstieg. Damit trifft das Gesetz jedoch keine abschließende inhaltliche Abgrenzung zu anderen Arten der beruflichen Bildung; denn es wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bildungsmaßnahme immer nur Fortbildung i. S. des AFG ist, wenn nach ihrem Abschluß ein beruflicher Aufstieg möglich geworden ist. Vielmehr will § 43 Abs. 1 AFG nur beispielhaft Ziele angeben, die eine Maßnahme der beruflichen Bildung haben kann, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Beklagten - auch - als berufliche Fortbildung gefördert zu werden (vgl. BT-Drucks. V/2291 S. 67 zu § 42 Abs. 2). Das schließt jedoch nicht aus, daß das eine oder andere dieser Förderungsziele, insbesondere aber der berufliche Aufstieg i. S. des Erreichens einer unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten besseren beruflichen Stellung als zuvor, ebenso durch eine Maßnahme der beruflichen Umschulung erreicht werden kann. Davon geht im übrigen auch die Beklagte in § 1 Nr. 2 AFuU 1969 aus, wenn sie dort den beruflichen Aufstieg als ein Ziel der individuellen Förderung sowohl für die berufliche Fortbildung als auch für die berufliche Umschulung bezeichnet.
Ist sonach im vorliegenden Fall das Studium der Klägerin an der PH eine Umschulungsmaßnahme, so besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn die Voraussetzungen des § 47 AFG erfüllt sind. Nach dessen Abs. 1 fördert die BA die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Dem LSG ist darin beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrte Umschulungsförderung nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich hierbei um ein Hochschulstudium handelt. Das AFG kennt keine Einschränkung der Förderung der beruflichen Bildung nach der Art der Maßnahme, abgesehen von der Regelung in § 40 AFG für den Bereich der beruflichen Ausbildung. Nach § 34 AFG wird die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit Vollzeit-, Teilzeit- und Fernunterricht gefördert, wenn die Maßnahmen nach näherer Bestimmung eine erfolgreiche berufliche Bildung - hier die Umschulung - erwarten läßt. Daraus erhellt, daß jede Art von Bildungsmaßnahme gefördert werden soll, sofern die weiteren in § 34 AFG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dazu kann auch ein Hochschulstudium gehören.
Für den Bereich der beruflichen Fortbildung hat die Beklagte in § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 die Förderung eines Hochschulstudiums allerdings gänzlich ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob diese Einschränkung in bezug auf die Art der Bildungsmaßnahmen von der Ermächtigung der Beklagten zur Rechtssatzregelung in diesem Bereich (§ 39 AFG; vgl. BSGE 35, 164) gedeckt ist; denn bezüglich der beruflichen Umschulung enthält die AFuU 1969 eine derartige Einschränkung nicht; die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1971 findet für den von der Klägerin erhobenen Anspruch schon aus zeitlichen Gründen keine Anwendung (§ 24 AFuU 1971). Dem LSG ist ferner darin beizupflichten, daß die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 auch nicht auf die berufliche Umschulung ausgedehnt werden kann. Die verschiedenen Bezugnahmen in § 3 der AFuU 1969 auf Regelungen der beruflichen Fortbildung, nicht jedoch auf § 2 Abs. 6 Satz 3, lassen es nicht zu, insoweit von einer Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Ergänzung durch das Gericht ausgefüllt werden dürfte und müßte (so auch Zekorn, BABl 1969, 75, 76; Barnofski, BABl 1971, 109, 112, 113).
Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, daß das PH-Studium ihr nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i. S. von § 47 Abs. 1 AFG ermöglicht. Aus dem in § 47 Abs. 1 AFG umschriebenen Ziel der Umschulungsmaßnahme, "den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen", geht hervor, daß die Maßnahme nicht zu irgendeiner späteren Tätigkeit führen soll, sondern zum Ziele haben muß, die Verbesserung der beruflichen Mobilität und beruflichen Qualifikation als Mittel zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und zur Deckung des Bedarfs an geeigneten Arbeitskräften in der durch technischen Fortschritt und Strukturwandel sich ändernden Wirtschaft zu sichern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines AFG, BT-Drucks. V/2291, Teil A III 4 a, S. 54, 55; Schriftlicher Bericht über den Entwurf zu BT-Drucks. V/4110 I 2, S. 3). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, d. h., wie das Wort "Übergang" es in § 47 Abs. 1 AFG ausdrückt, wenn er nunmehr - und zwar unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme - eine andere, geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Geeignet in diesem Sinne kann aber nur eine berufliche Tätigkeit sein, die den Ansprüchen sowohl des Umschülers als auch des allgemeinen Arbeitsmarktes i. S. einer Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und der Sicherung vor Arbeitslosigkeit gerecht wird, und zwar nicht nur für einen erkennbar vorübergehenden Zeitraum, sondern für eine zunächst jedenfalls unbestimmte Zeit. Die Umschulung muß also zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen. Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an.
Von diesen Voraussetzungen ausgehend führt das PH-Studium der Klägerin nicht dazu, ihr den Übergang in eine andere geeignete - nach Abschluß auf dem Arbeitsmarkt verwertbare - berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Lehrerausbildung. Zwar hat das LSG insoweit keine Feststellungen getroffen, der erkennende Senat ist jedoch befugt, im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 AFG die landesrechtlichen Vorschriften selbst heranzuziehen, weil sie das LSG völlig unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125; 31, 275, 278; 34, 163, 166; BSG SozR Nr. 7 zu § 657 RVO). Nach § 4 des in Nordhrein-Westfalen für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Gesetzes über die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG-NW) idF der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GVBl für Nordrhein-Westfalen 1969, 176 ff) darf ein Lehramt an öffentlichen Schulen nur ausüben, wer die Befähigung hierzu erworben hat. Nach § 5 LABG-NW ist dies dann der Fall, wenn der Bewerber nach Abschluß des sechssemestrigen Hochschulstudiums und Bestehens der ersten Staatsprüfung zur schulpraktischen Ausbildung noch einen anschließenden Vorbereitungsdienst von einem Jahr durchlaufen und danach die zweite Staatsprüfung bestanden hat. Die Ausbildung als Volksschullehrer ist in Nordrhein-Westfalen sonach erst mit Bestehen des zweiten Staatsexamens beendet. Das erhellt auch aus den Regelungen über den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) vom 29. August 1968 (Amtsblatt des Kultusministeriums Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 20, 1968, 307 f). Der Bewerber ist während des Vorbereitungsdienstes Beamter auf Widerruf (§ 23 aaO); er soll in dieser Zeit mit den Aufgaben seines künftigen Berufes vertraut gemacht und auf selbständigen Unterricht vorbereitet werden (§ 24 aaO). Sowohl die weiteren Regelungen über Art und Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung (§§ 30 bis 32 aaO), über Zweck, Ordnung und Durchführung des zweiten Staatsexamens (§§ 34 ff aaO), als auch die Bestimmung des § 46 Abs. 2 aaO, daß das Beamtenverhältnis des Lehramtsanwärters an dem Tage endet, an dem er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, verdeutlichen den Charakter des Vorbereitungsdienstes als eine nach dem PH-Studium notwendige weitere Ausbildungsstation. Daraus folgt aber, daß das PH-Studium allein und dessen Abschluß noch nicht geeignet sind, den Übergang zu dem Beruf des Volksschullehrers und somit in eine andere geeignete, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Tätigkeit für den Umschüler zu ermöglichen. Mit dem Abschluß des PH-Studiums kann die Klägerin vielmehr erst eine Tätigkeit ausüben, die noch im Vorfeld eigentlicher beruflicher Tätigkeit i. S. des § 47 Abs. 1 AFG liegt. Eine Tätigkeit, die ihren Sinn ausschließlich oder doch jedenfalls entscheidend daraus empfängt, daß sie erst auf den endgültigen Abschluß einer Berufsqualifikation hinführen soll, ist grundsätzlich noch keine "geeignete berufliche Tätigkeit" in diesem Sinne. Etwas anderes kann allerdings dort gelten, wo mit Hilfe eines Bildungsabschnittes bereits eine Berufsqualifikation erreicht wird, mit welcher der Umschüler schon eine nicht nur ausnahmsweise oder vereinzelt, sondern in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Berufstätigkeit ausüben könnte. Die Verkoppelung mehrerer Bildungsgänge ist also grundsätzlich nicht dafür entscheidend, wann der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht wird; es kommt vielmehr auf die Einsetzbarkeit des Umschülers mit seiner durch die Bildungsmaßnahme jeweils erreichten Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt an. Wenn für den Absolventen einer PH überhaupt eine Möglichkeit bestehen sollte, ohne qualifizierende schulpraktische Erfahrungen beruflich tätig zu werden, dann kann es sich allenfalls nur um vereinzelt vorhandene Arbeitsplätze handeln, die im Rahmen des § 47 Abs. 1 AFG in bezug auf seine Zielsetzung außer Betracht bleiben müssen. Verbleibt somit als "andere geeignete berufliche Tätigkeit" nur der Lehrerberuf, so ist entscheidend, daß - im Gegensatz zu anderen Schularten - fast keine privaten Volksschulen bestehen (vgl. auch Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -). Für den Volksschullehrer ist daher der durch die öffentlichen Schulen bestimmte Arbeitsmarkt für die Beurteilung maßgebend (vgl. Heckel/Seipp, Schulrechtskunde 1969 S. 162, 185). Selbst wenn das Studium der Klägerin nicht auf die Weiterbildung im Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgerichtet wäre, würde sie damit allein auch nach den Verhältnissen des übrigen Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland nicht eine geeignete berufliche Qualifikation i. S. von § 47 Abs. 1 AFG erwerben. Nach den Ausbildungsregelungen der einzelnen Bundesländer wird im Anschluß an das PH-Studium überall eine schulpraktische Tätigkeit verlangt. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, welchen rechtlichen Status der Bewerber um das Lehramt in dieser Zeit erlangt und in welchem Umfange er dabei auch Lehrtätigkeiten mit auszuüben vermag (vgl. Gesetz über die Ausbildung der Volksschullehrer vom 21. Juli 1958, Baden-Württembergisches GVBl S. 188; Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz - LBiG -) vom 14. Juni 1958, Bayer. GVBl 1958; LBiG vom 16. Oktober 1958, Berliner GVBl S. 1025, auch idF vom 25. Januar 1971, Berliner GVBl S. 341; Ordnung der 2. Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Lande Freie Hansestadt Bremen vom 14. Juni 1966, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1966, 171, sowie Ordnung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen des Landes Bremen vom 7. Dezember 1971, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1971, 391; Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer im Schuldienst und der Beamten im Schulverwaltungsdienst - HmbLLVO - vom 11. Juni 1968, Hamburgisches GVBl S. 157 sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 11. Juni 1968, Hamburgisches GVBl S. 164; Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 2. November 1965, GVBl Hessen 1965 291; Zweite besondere Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. Oktober 1961, Nieders. GVBl S. 316, idF vom 24. Oktober 1967, Nieders. GVBl S. 426 - 2. bes. NLVO -, sowie Prüfungsordnung für Lehrer an Volksschulen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gemäß Erlaß des Nieders. Kultusministers vom 25. März 1964, Nieders. MBl. 1964, Nr. 17 S. 338; Landesgesetz über die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen - GHS SchG - idF vom 3. August 1970, GVBl Rheinland-Pfalz S. 344; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland, Saarl. Laufbahn-Verordnung - SLVO - vom 11. Dezember 1962, Amtsblatt d. Saarlandes 1962, 823, idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1967; Amtsblatt d. Saarlandes 1967, 435, und der Verordnung vom 22. Januar 1971, Amtsblatt d. Saarlandes 1971, 58, sowie Zweite besondere Saarländische Laufbahn-Verordnung - 2. bes. SLVO - vom 13. Januar 1964, Amtsblatt d. Saarlandes 1964, 30 idF der Bekanntmachung vom 8. Juni 1967, Amtsblatt d. Saarlandes 1967, 517, und der Verordnung vom 24. Januar 1972, Amtsblatt d. Saarlandes 1972, 59, und vorläufige Ordnung der 1. Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Saarland vom 15. Juni 1971, Amtsblatt d. Saarlandes 1971, 350 idF der Verordnung vom 5. Oktober 1972, Amtsblatt d. Saarlandes 1972, 544, Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer vom 26. August 1965, GVBl Schleswig-Holstein 1965, 57 sowie Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer idF vom 11. Juli 1969, GVBl Schleswig-Holstein 1969, 170 sowie Landesverordnung zur vorläufigen Verordnung der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Schleswig-Holstein vom 2. April 1970, GVBl S. 109). Rechtlich bedeutsam ist allein, daß die auf dem Arbeitsmarkt verwertbare "andere geeignete berufliche Tätigkeit", nämlich die eines Lehrers, mit Abschluß des PH-Studiums allein nicht aufgenommen werden kann, weil die Qualifikation hierfür ohne einen weiteren Bildungsabschnitt nicht erreicht wird. Insofern dient das PH-Studium nicht dem Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG in den neuen Beruf. Es kann für sich allein nach dieser Vorschrift nicht als Umschulungsmaßnahme angesehen werden.
Der Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG wird erst durch den erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes ermöglicht. Dieser muß somit als eine zum eigentlichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme mitberücksichtigt werden; das bedeutet, daß die Umschulungsmaßnahme, die den Übergang von einem anderen Beruf in den des Volksschullehrers ermöglicht, sich aus Studium und schulpraktischer Tätigkeit zusammensetzt. Der Umstand, daß die Umschulungsmaßnahme aus zwei Teilen besteht, hindert zwar die Förderung nur eines einzelnen Teiles nicht, sofern für die Gesamtmaßnahme die Voraussetzungen des Förderungsanspruches gegeben sind. Das ist bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer - also auch bei der Klägerin - jedoch nicht mehr der Fall, denn die Maßnahme (Studium und schulpraktische Tätigkeit) überschreitet den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Das Überschreiten dieses Zeitrahmens nimmt der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (BSG 36, 1, 3). Nach allem besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Förderung ihres PH-Studiums. Schon aus diesem Grunde kann unerörtert bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen (§ 36 AFG). Da das LSG § 47 Abs. 1 AFG verletzt hat, ist die Revision der Beklagten begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben: die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen