Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, wann eine Umschulung zum Krankenpfleger nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig ist (§ 36 AFG).
Orientierungssatz
Unterscheidung von Fortbildung und Umschulung - Zweckmäßigkeit iS von AFG § 36 - Umschulung im Mangelberuf - Zulässigkeit von Bediensteten der BA als Zeugen:
1. Eine berufliche Umschulung liegt dann vor, wenn die von dem Antragsteller in seinem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" iS des AFG § 47 Abs 1 keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, wo hingegen von einer beruflichen Fortbildung iS des AFG § 41 auszugehen ist, wenn jene Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden.
2. Bei der Zweckmäßigkeit iS des AFG § 36 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der BA ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums erfolgt durch die BA für den Bereich der beruflichen Bildung durch Satzungsrecht auch der Grundlage der Ermächtigung in AFG § 39 (vgl BSG 1977-06-21 7/12/7 RAr 109/75 = SozR 4100 § 36 Nr 16).
3. Die Förderung einer beruflichen Umschulung ist regelmäßig dann als zweckmäßig anzusehen, wenn der Zielberuf ein Mangelberuf ist (vgl BSG 1975-11-04 7 RAr 3/74 = SozR 4100 § 36 Nr 11). Von einem Mangelberuf ist dann auszugehen, wenn dem Angebot an freien Stellen für eine bestimmte Beschäftigung eine so geringe Nachfrage auf Arbeitnehmerseite gegenübersteht, daß der Beruf in dem entsprechenden Beschäftigungszweig nicht in der für eine ausgeglichene Arbeitsmarktsituation erforderlichen Weise gedeckt werden kann.
5. Es ist zulässig einen Bediensteten der BA als Zeugen (sachverständige Zeugen) im Sozialgerichtsverfahren zu vernehmen, soweit er nicht kraft Gesetzes, kraft Satzung oder aufgrund der Organisationsvorschriften gesetzlicher Vertreter ist.
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 39 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 8 Fassung: 1975-02-27; SGG § 118 Fassung: 1974-12-20
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 11.05.1978; Aktenzeichen L 1 Ar 153/78) |
SG Gießen (Entscheidung vom 15.12.1977; Aktenzeichen S 5 Ar 11/76) |
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Umschulung zum Krankenpfleger.
Der 1939 geborene Kläger bestand im März 1957 die Gesellenprüfung als Heizungsbauer und -installateur und war seitdem in diesem Beruf, zuletzt als Kundendienstmonteur im haustechnischen Bereich, beschäftigt; zu dieser Beschäftigung war er durch den Besuch von Lehrgängen, die sein früherer Arbeitgeber finanzierte, fortgebildet worden. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Kläger zum 30. September 1975.
Er beantragte am 8. September 1975 die Förderung des Besuchs der Gemeinsamen Krankenpflegeschule des Krankenhauses Evangelisches Schwesternhaus und des St. J -Krankenhauses in G mit dem Ziel der Umschulung zum Krankenpfleger. Die Maßnahme begann am 1. Oktober 1975 und ist inzwischen beendet.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Umschulung arbeitsmarktlich nicht zweckmäßig sei (Bescheid vom 11. November 1975; Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1975).
Durch Urteil vom 15. Dezember 1977 hat das Sozialgericht (SG) Gießen die Beklagte verurteilt, die Umschulung des Klägers zum Krankenpfleger in gesetzlichem Umfange zu fördern. Auf die Berufung, die, soweit ausgeschlossen, vom SG zugelassen war, hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Mai 1978).
Zur Begründung hat das LSG insbesondere ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf eine Zusage der Beklagten berufen, denn eine solche sei ihm nicht wirksam erteilt worden.
Jedenfalls habe die Beklagte aber eine eventuelle Zusage zurücknehmen können, da der zugesagte Verwaltungsakt gesetzwidrig gewesen wäre. Der Kläger habe nämlich keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Förderung. Die Maßnahme stelle eine Umschulung dar. Eine Leistungsgewährung komme jedoch nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 36 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm § 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung idF vom 27. Februar 1975 (ANBA S. 417 - AFuU) nicht gegeben seien. Bei dem angestrebten Beruf des Krankenpflegers handele es sich nicht um einen Mangelberuf. Dies habe sich aus der eingehenden Vernehmung des Zeugen F (F.) ergeben, eines Mitarbeiters der Beklagten in der entsprechenden Fachabteilung des L H Von verschiedenen Kliniken eingeholte Auskünfte hätten überwiegend ergeben, daß in den Jahren 1974/1975 ein Wandel hinsichtlich der Beurteilung der Berufsaussichten für Krankenpfleger eingetreten sei, und zumindest eine Sättigung des Arbeitsmarktes beobachtet würde. Diese Aussagen hätten voll die Kliniken in G, M und G bestätigt; die Kliniken von F und H hätten noch gewisse günstige Aussichten dargelegt. Das Hessische Sozialministerium habe in einer Auskunft vom 26. Januar 1977 mitgeteilt, daß schon im Januar 1975 nicht mehr von einem Mangel an Krankenpflegepersonen habe gesprochen werden können. Im übrigen sei auf die verfügbaren Arbeitsplätze abzustellen gewesen, so daß unberücksichtigt bleiben müsse, wenn Arbeitsplätze wegen fehlender Geldmittel nicht besetzt werden könnten.
An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Arbeitsmarktes. Insoweit ergebe sich kein anderes Bild, wie die Unterlagen der Beklagten und die Aussagen des Zeugen F. zeigten. Für den Bereich des Krankenpflegers sei kein ausgeglichener, sondern ein angespannter Arbeitsmarkt vorhanden, der ansteigende Bedarf sei durch vorhandene Ausbildungskapazitäten gut gedeckt, der Trendbericht des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ergebe für 1990 ein Überangebot. Ein günstigeres
Bild für den Kläger folge auch nicht daraus, daß er anschließend über zwei Berufe verfügen werde. Durch die stets voranschreitende Entwicklung in den Berufen des Kundendienstbearbeiters einerseits und des Krankenpflegers andererseits wäre der Kläger auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage, in dem jeweils anderen als dem von ihm ausgeübten Beruf weiterhin eine gesicherte Existenzgrundlage zu behalten.
Auch aus den Umständen des Einzelfalles habe sich kein anderes Ergebnis aufgedrängt. Aus gesundheitlichen Gründen sei keine Umschulung nötig gewesen. Der Kläger habe sich ferner in einer ungekündigten Stellung befunden, sein Arbeitsverhältnis sei nicht streitig gewesen, er habe im Kundendienst bereits eine qualifiziertere Beschäftigung ausgeübt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 36 AFG, außerdem beanstandet er das Verfahren des LSG. So hätte das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen F. nicht verwerten dürfen, da dieser beim Landesarbeitsamt H als erster Sachbearbeiter tätig sei; es hätte ein Gutachten einer neutralen Stelle eingeholt werden müssen. Der Kläger trägt weiter vor: Von der Rechtsprechung sei anerkannt, daß Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich förderungswürdig seien; durch die zusätzliche Ausbildung zum Krankenpfleger hätte er gute berufliche Aussichten, während er als bloßer Installateur den Schwankungen auf dem Bausektor unterworfen sei. Der Kläger beruft sich unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darauf, daß er wegen Krankheit ab Oktober 1977 nicht mehr den Anforderungen im Beruf eines Heizungsmonteurs hätte standhalten können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 1978 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. Dezember 1977 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die ihrer Meinung nach zutreffende Entscheidung des LSG.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung.
Bei der Maßnahme, an der der Kläger teilgenommen hat, handelte es sich für ihn um eine berufliche Umschulung iS des § 47 Abs 1 AFG idF vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582). Danach fördert die BA die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine berufliche Umschulung dann vor, wenn die von dem Antragsteller in seinem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" iS des § 47 Abs 1 AFG keine oder nur eine unwesentliche Bedeutung haben, wo hingegen von einer beruflichen Fortbildung iS des § 41 AFG auszugehen ist, wenn jene Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden (BSGE 38, 174 = SozR 4100 § 41 Nr 11; SozR 4100 § 41 Nr 24; SozR 4100 § 40 Nr 12; BSGE 44, 54 = SozR 4100 § 36 Nr 16). Die Berufe des Heizungsmonteurs/Kundendienstmonteurs und des Krankenpflegers sind von ihrer charakteristischen Tätigkeit her so verschieden, daß aus dem einen in den anderen Beruf nur unbedeutende Fertigkeiten übernommen werden können.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen iS des § 36 AFG fehlen. Nach dieser Vorschrift, die hier in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) anzuwenden ist, dürfen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden, wenn der Antragsteller geeignet ist und die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Neigung des Antragstellers zweckmäßig erscheint. Der § 36 AFG gilt sowohl für die Förderung der beruflichen Fortbildung als auch der beruflichen Umschulung (vgl BSG SozR 4100 § 36 Nrn 4 und 6).
Im vorliegenden Falle ist die Förderung des Klägers unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig iS des § 36 AFG. Bei dieser Zweckmäßigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Macht sie hiervon Gebrauch, so beschränkt sich die Kontrolle der Gerichte darauf, ob die Verwaltung dabei von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und ihre Erwägungen so begründet hat, daß im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums erfolgt durch die BA für den Bereich der beruflichen Bildung durch Satzungsrecht auch der Grundlage der Ermächtigung in § 39 AFG (BSGE 38, 282, 289 = SozR 4100 § 42 Nr 5; BSGE 40, 1, 5 = SozR 4100 § 36 Nr 7; BSGE 43, 124 = SozR 4100 § 41 Nr 28; BSGE 44, 54, 58 = SozR 4100 § 36 Nr 16). Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist die Regelung des § 8 AFuU idF vom 27. Februar 1975 (ANBA S. 417), die der Senat in der oa Rechtsprechung bereits als ausreichende Ausgestaltung des Beurteilungsspielraumes nach § 36 AFG angesehen hat. Nach § 8 AFuU ist eine Förderung zweckmäßig, wenn eine Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit oder ein beruflicher Aufstieg beabsichtigt ist und durch die Teilnahme an einer Maßnahme arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als dies ohne die Teilnahme an der Maßnahme möglich wäre. Dabei ist für die Beurteilung von dem angestrebten Ziel auszugehen.
Nach den Feststellungen des LSG lagen die Voraussetzungen des § 8 AFuU hier nicht vor. Während der Senat die Förderung einer beruflichen Fortbildung iS des § 41 AFG regelmäßig als zweckmäßig nach § 36 AFG iVm § 8 AFuU angesehen hat (vgl BSG AuB 1976, 378; BSGE 44, 54, 60 = SozR 4100 § 36 Nr 16; SozR 4100 § 41 Nr 33), verlangt er für die Förderung einer beruflichen Umschulung einen strengeren Maßstab, weil es dabei um den Übergang von einem Beruf in einen anderen geht. Derjenige, der sich bereits in einem bestimmten Beruf befindet, hat andere und stärkere Gründe, sich in seinem Beruf fortzubilden, insbesondere wenn dieser bereits überbesetzt ist, als derjenige, der erst in einen anderen, insbesondere überfüllten Berufsbereich gelangen will (BSG SozR 4100 § 41 Nr 33 mit weiteren Nachweisen). Die Förderung einer beruflichen Umschulung ist allerdings regelmäßig dann als zweckmäßig anzusehen, wenn der Zielberuf ein Mangelberuf ist (BSGE 39, 189 = SozR 4100 § 36 Nr 4; BSGE 41, 1 = SozR 4100 § 36 Nr 11; BSG AuB 1978, 252). Von einem Mangelberuf ist dann auszugehen, wenn dem Angebot an freien Stellen für eine bestimmte Beschäftigung eine so geringe Nachfrage auf Arbeitnehmerseite gegenübersteht, daß der Beruf in dem entsprechenden Beschäftigungszweig nicht in der für eine ausgeglichene Arbeitsmarktsituation erforderlichen Weise gedeckt werden kann. Bei dieser Beurteilung läßt sich ein zahlenmäßiger Maßstab nicht festlegen, die Besonderheiten eines Berufes, die Bedeutung für den Arbeitsmarkt und das Wirtschaftsleben sind zu beachten. Für Krankenpfleger ergeben sich keine Besonderheiten, wie zB bei seltenen Berufen, wo bei einem Bedarf von wenigen Kräften schon von einem Mangelberuf gesprochen werden kann.
Das LSG hat das Vorliegen eines Mangelberufs bei Krankenpflegern für den Bereich des Bundesgebietes seit dem Jahre 1975 aufgrund einer eingehenden Beweiserhebung verneint.
Der Kläger hat diese Feststellungen des LSG nicht substantiiert angegriffen, so daß der Senat hieran gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Gegen die Richtigkeit der vom LSG verwerteten Auskünfte von Arbeitgebern und des Hessischen Sozialministeriums hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Er wendet sich lediglich gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen F., eines Bediensteten des Arbeitsamtes. Danach mag er eine Verletzung des § 118 SGG (Durchführung der Beweisaufnahme) ggf des § 128 SGG (Beweiswürdigung) gerügt haben wollen. Die Rüge greift jedoch nicht durch. Die Vernehmung des Zeugen F. war rechtlich möglich, seine Aussage konnte verwertet werden. Das Gericht hat den Bediensteten der Beklagten als sachverständigen Zeugen vernommen. Insoweit gelten alle Vorschriften über die Zeugenaussage (vgl Meyer-Ladewig Komm z. SGG, § 118 RdNr 10). Das SGG kennt nicht den Beweis durch Parteivernehmung; die entsprechenden §§ 445 bis 455 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sind in § 118 Abs 1 SGG nicht aufgeführt. Soweit ein Beteiligter nicht als Zeuge vernommen werden kann, gilt das auch für den gesetzlichen Vertreter. Zeuge kann nicht sein, wer kraft Gesetzes, kraft Satzung oder aufgrund der Organisationsvorschriften gesetzlicher Vertreter ist. Alle übrigen Beamten oder Angestellten der Beteiligten können hingegen Zeugen sein (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 118 Anm 4b; Meyer-Ladewig aaO § 118 RdNr 10). Es ist darauf abzustellen, ob der Zeuge als Partei anzusehen oder der Partei prozessual gleichzustellen ist (vgl BVerwG NJW 1959, 167). Das sind jedoch nicht diejenigen einer Partei zuzurechnenden Personen, die nicht ihre gesetzlichen Vertreter sind. Die Beklagte wird gemäß § 209 Satz 1 AFG von ihrem Präsidenten gerichtlich vertreten. Nach Art 18 Abs 2 der Satzung der Beklagten (vom 2. Juli 1970 idF vom 11. Februar 1974, Bundesanzeiger Nr 42 vom 1. März 1974) sind daneben die Präsidenten der Landesarbeitsämter und die Direktoren der Arbeitsämter vertretungsberechtigt. Im Berufungsverfahren wurde die Beklagte vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes H gesetzlich vertreten, der dem Verwaltungsoberrat W. rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilte. Der Zeuge F. als Beamter des Landesarbeitsamtes H war nicht zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten befugt. Das LSG hat somit weder § 118 SGG verletzt, als es den Zeugen F. hörte, noch war es gehindert, den Inhalt der Aussage im Rahmen des § 128 SGG zu würdigen. Dafür, daß das LSG insoweit Verfahrensfehler begangen hätte, hat der Kläger im übrigen substantiiert nichts vorgetragen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungen des LSG auf ausreichenden Ermittlungen beruhen, eine Frage, die das LSG als Grund für die Zulassung der Revision angesehen hat. Selbst bei fehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen des Tatsachengerichts ist das Revisionsgericht an diese gebunden, es sei denn, es würden in Bezug hierauf zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht (§ 163 SGG), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Für die Frage, ob mit einer beruflichen Umschulung eine Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit oder ein beruflicher Aufstieg verbunden ist und durch die Teilnahme an einer Maßnahme arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann als ohne sie (§ 8 AFuU), ist auch die künftige Entwicklung des Arbeitsmarktes bei dem angestrebten Beruf von Bedeutung (BSGE 44, 54, 59 = SozR 4100 § 36 Nr 16). Das LSG hat festgestellt, daß nicht nur gegenwärtig eine für Arbeitnehmer angespannte Arbeitsmarktlage im Krankenpflegerberuf bestehe, sondern daß auch für die Zukunft insoweit keine Besserung zu erwarten sei, im Gegenteil. Der Kläger hat diese Feststellung nicht oder jedenfalls nicht substantiiert angegriffen. Die Schlußfolgerung des LSG, daß von einer Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit des Klägers iS des § 8 AFuU nicht gesprochen werden könne, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dafür aber, daß mit der Erlernung des Krankenpflegerberufs für den Kläger im Verhältnis zum Beruf eines Heizungsmonteurs bzw Kundendienstmonteurs ein beruflicher Aufstieg verbunden war, fehlt jeder Anhaltspunkt, so daß auch diese Förderungsvoraussetzung iS des § 8 AFuU zu verneinen ist. Im übrigen ist auch die Schlußfolgerung des LSG aus diesen Feststellungen gerechtfertigt, daß arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Bedürfnissen durch die Teilnahme an der Maßnahme nicht besser entsprochen ist, als ohne diese.
Eine Zweckmäßigkeit der Förderung im vorgenannten Sinne hat der Senat zwar auch bei ungünstiger Marktlage im Zielberuf dann bejaht, wenn der Antragsteller mit dem erfolgreichen Abschluß der Maßnahme über zwei verwertbare Berufsausbildungen, damit über zwei Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt und dadurch seine berufliche Beweglichkeit verbessert wird. Das setzt jedoch voraus, daß die Verhältnisse in dem bisherigen Beruf für den Antragsteller im wesentlichen unverändert bleiben, so daß eine Rückkehr in diesen jederzeit möglich erscheint, wenn es erforderlich ist (BSGE 39, 189, 192 = SozR 4100 § 36 Nr 4; BSGE 41, 1, 5, 6 = SozR 4100 § 36 Nr 11; BSG AuB 1978, 252). Dazu hat das LSG festgestellt, daß der Kläger wegen der fortschreitenden Entwicklung in seinem alten Beruf auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage wäre, dort eine gesicherte Existenzgrundlage zu finden. Diese Feststellung hat der Kläger nicht angegriffen, so daß der Senat auch hieran gebunden ist (§ 163 SGG). Sie rechtfertigt die Schlußfolgerung des LSG, daß sich somit aus dem Hinzulernen weiterer Berufskenntnisse für den Kläger keine Sicherung oder Verbesserung seiner beruflichen Beweglichkeit ergibt (§ 8 AFuU).
Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, daß der neue Beruf des Krankenpflegers dem Kläger eine krisensicherere Existenzgrundlage verschafft hätte als der des Kundendienstmonteurs (vgl BSGE 40, 185, 188 = SozR 4100 § 47 Nr 13; siehe auch Gagel-Jülicher, Komm z. AFG, § 36 Anm 17). Läge dies vor, könnte sich zwar eine Sicherung der beruflichen Beweglichkeit ergeben, die auch sozialpolitischen Bedürfnissen iS des § 8 AFuU entspräche. Den Feststellungen des LSG ist jedoch das Gegenteil zu entnehmen. Als Kundendienstmonteur war der Kläger beruflich voll eingegliedert, er hatte in seinem früheren Beruf eine Dauerstellung, hatte sich beruflich fortgebildet und war nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Während er sich im früheren Beruf durch Fortbildungsmaßnahmen ein breites Einsatzfeld geschaffen hatte, kann er sich als Krankenpfleger erst durch Weiterbildung oder Berufserfahrung entsprechende Einsatzmöglichkeiten schaffen.
Durch die bindenden Feststellungen des LSG, daß im Beruf des Krankenpflegers die Nachfrage nach Arbeitsstellen deren Angebot in einer Weise überwiegt, daß von einem angespannten Arbeitsmarkt gesprochen werden müsse, und daß sich diese Entwicklung noch zu Ungunsten der Arbeitnehmer verschlechtern wird, verbietet sich die Annahme eines im Verhältnis zur bisherigen Beschäftigung des Klägers krisensicheren Berufs als Folge der Umschulung. Nicht nur die Arbeitsuchenden, sondern auch die bereits Beschäftigten werden damit einer stärkeren Konkurrenzlage ausgesetzt, als es bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt oder gar bei einer Nachfrage nach Arbeitskräften der Fall ist, zumal dann, wenn der Kläger sich nach Abschluß der Umschulung insoweit - anders als im bisherigen Beruf - noch nicht auf fundierte Berufserfahrung und durch Fortbildung qualifiziertes und verbreitertes Berufswissen stützen kann.
Dem LSG ist deshalb darin zuzustimmen, daß aufgrund der getroffenen Feststellungen die Zweckmäßigkeit der begehrten Förderung iS des § 36 AFG iVm § 8 AFuU unter keinem Gesichtspunkt bejaht werden kann.
Soweit der Kläger sich hierfür auf gesundheitliche Einschränkungen beruft, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (§ 163 SGG). Ein zulässiger und begründeter Angriff gegen die Feststellung des LSG, daß gesundheitliche Gründe für die Umschulung des Klägers nicht maßgeblich waren, ist hierin jedenfalls nicht zu erblicken. Der Kläger hätte dafür darlegen müssen, aus welchen Gründen das LSG nicht zu der von ihm getroffenen Feststellung hätte gelangen dürfen. Das hat er jedoch nicht getan.
Der Kläger kann seinen Anspruch ferner nicht auf eine Förderungszusage der Beklagten stützen. Es kann dahinstehen, ob ihm eine solche Zusage überhaupt wirksam erteilt worden ist. Jedenfalls hätte die Beklagte diese durch die Ablehnung der Förderung in dem angefochtenen Verwaltungsakt wieder rechtswirksam zurückgenommen. Der Senat hat dies in ständiger Rechtsprechung aus der Befugnis der Beklagten nach § 151 AFG gefolgert, selbst bindend gewordene rechtswidrige Verwaltungsakte aufheben zu können (vgl BSG SozR 4100 § 151 Nrn 1, 3, BSG SozR 4460 § 24 Nr 2; vgl auch BSG SozR 4100 § 151 Nr 10 und BSG SozR 4100 § 44 Nr 19).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen