Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des FuUAnO § 6 Abs 4 (Fassung: 1973-12-19) über die Angemessenheit von Lehrgangsbedingungen hält sich im Rahmen der Ermächtigung des AFG § 39.
2. Sind Lehrgangsbedingungen (hier: Lehrgangsgebühren nicht "angemessen" iS des FuUAnO § 6 Abs 4 (Fassung: 1973-12-19), so kann die BA die Förderung der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung versagen.
3. Eine (formularmäßige) vertragliche Vereinbarung über eine Lehrveranstaltung, nach welcher ein Rücktritt vom Vertrage nur unter Zahlung eines erheblichen Reugeldes zulässig ist, ist nicht angemessen iS des FuUAnO § 6 Abs 4 (Fassung: 1973-12-19).
Normenkette
AFG § 34 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 39 S. 1 Fassung: 1969-06-25; AGBG § 9 Fassung: 1976-12-09; AFuU § 6 Abs. 4 Fassung: 1973-12-19
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 11.06.1976; Aktenzeichen L 4 Ar 55/75) |
SG Berlin (Entscheidung vom 06.05.1975; Aktenzeichen S 61 Ar 498/74) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Förderungsleistungen zur beruflichen Bildung zu gewähren hat.
Der 1948 geborene Kläger arbeitete in den Jahren 1971 bis 1974 als Sozialhelfer und Heimassistent.
Am 2. April 1974 schloß der Kläger mit den "Staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik und Massage", Inhaber ... einen Vertrag, mit dem die Lehranstalt die Ausbildung des Klägers für den Beruf des Krankengymnasten übernahm. Der Ausbildungsvertrag wurde schriftlich unter Verwendung eines Formulars der Lehranstalt abgeschlossen. Er hatte eine Dauer von mindestens 4 Ausbildungssemestern (2 Jahren), beginnend am 1. Juli 1974.
Neben der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Bestehen des Staatsexamens und durch beiderseitige Vereinbarung war im Vertragsformular der Lehranstalt ein Rücktritt der Lehrgangsteilnehmer vom Vertrag sowie eine Entlassung der Lehrgangsteilnehmer durch die Anstalt vorgesehen. Der Rücktritt der Lehrgangsteilnehmer setzte die Zahlung eines Reugeldes voraus. Es entsprach bei Rücktritt bis zum Beginn der Ausbildung den Lehrgangsgebühren für 2 Ausbildungssemester (= 12 Monaten) zuzüglich eines Betrages der Aufnahmegebühr; zum Ende des 1. Ausbildungssemesters den Lehrgangsgebühren für 2 weitere Semester (= 12 Monatsgebühren) zum Ende des 2. und des 3. Ausbildungssemesters den Lehrgangsgebühren für 1 weiteres Semester (= 6 Monaten), zum Ende der 1. Hälfte des 4. Ausbildungssemesters den Lehrgangsgebühren der 2. Hälfte des 4. Semesters (= 3 Monaten). Die Anstalt konnte "ungeeignet erscheinende Lehrgangsteilnehmer" im 1. Ausbildungssemester "ohne besondere Prüfung" entlassen. In jedem Falle hatte der Teilnehmer die vollen Gebühren für das laufende Ausbildungssemester und 1 weiteres Semester zu bezahlen.
Die monatliche Lehrgangsgebühr betrug 310,- DM, die Aufnahmegebühr 100,- DM. Die monatliche Lehrgangsgebühr war auch während der Ferien zu bezahlen. Die Anstalt behielt sich vor, "falls es ihr notwendig erschien", die Gebühren während der Vertragsdauer bis zu 25 % zu erhöhen.
Am 28. Juni 1974 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm aus Anlaß der Teilnahme an diesem Krankengymnasten-Lehrgang Förderungsleistung im Rahmen der beruflichen Fortbildung/Umschulung zu gewähren.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, nach § 6 der Anordnung, Fortbildung und Umschulung in der ab 1. April 1974 in Kraft getretenen Fassung setze die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme voraus, daß der Maßnahmeträger angemessene Teilnahmebedingungen vorsehe (§ 6 Abs 4); insbesondere müsse die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten mit einer Frist von höchstens 6 Wochen, erstmals zum Ende der ersten 6 Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ohne Angabe von Gründen kündbar sein (Bescheid vom 18. September 1974; Widerspruchsbescheid vom 14. November 1974).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Mai 1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Juni 1976 zurückgewiesen und ausgeführt:
Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 in der Fassung der 1. Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 sei autonomes Satzungsrecht der Beklagten, an deren Bestimmungen das Gericht gebunden sei. Der Geltungsbereich der AFuU 1973 erstrecke sich auf die Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West (§ 250 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -; Mantelgesetz des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. Juli 1969 - GVBl S. 819 -). Indem die AFuU 1973 in den Amtlichen Nachrichten der BA (ANBA) bekannt gemacht worden sei, sei sie auch für Berlin (West) wirksam geworden.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße das in § 6 Abs 4 AFuU 1973 normierte Prinzip, wonach die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme von angemessenen Teilnahmebedingungen des Maßnahmeträgers abhänge, weder gegen das AFG noch gegen verfassungsrechtliche Normen. Die Ermächtigung des § 39 AFG erfasse ausdrücklich "das Nähere über Voraussetzungen" der beruflichen Bildungsförderung. Zu diesen Voraussetzungen gehöre es, den Mißbrauch von Förderungsmitteln zu verhindern. Die vertraglichen Bedingungen, denen sich der Kläger unterworfen habe, könnten den Mißbrauch von Förderungsmitteln ermöglichen. Ein Umschüler, der kurz nach Beginn des Umschulungslehrgangs feststelle, daß er sich für die gewählte Umschulung wider Erwarten doch nicht eigne und deshalb oder aus anderen für ihn zwingenden, objektiv aber nicht "wichtigen" Gründen den Lehrgangsbesuch abbrechen wolle, müsse nach den Vertragsbestimmungen, die der Kläger anerkannt habe, ein "Reugeld" in Höhe von maximal 17 Monatsgebühren zahlen, dh bei Zugrundelegung von 310,- DM mtl. Lehrgangsgebühren in Höhe von über 5.000,- DM und bei der vorbehaltenen Erhöhung um bis zu 25 % sogar in Höhe von rund 6.500,- DM. Diese hohe Zahlungsverpflichtung trage die Gefahr in sich, daß Umschüler gegen ihre eigene Überzeugung, ohne den zunächst ins Auge gefaßten Umschulungsberuf jemals ausüben zu wollen oder sogar ohne jede Erfolgsaussicht auf Gelingen der Umschulung die Teilnahme fortsetzten, wenn ihnen zu Beginn der Maßnahme - ohne Rücksicht auf die Teilnahmebedingungen - Förderungsleistungen bewilligt würden. Auch Umschülern Leistungen zu gewähren, die derartige Verträge unterschrieben, verstieße gegen das Gebot der Verwaltung, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sachgerecht sowie sparsam umzugehen, und wäre auch der Versichertengemeinschaft gegenüber nicht vertretbar.
Die Regelung des § 6 Abs 4 AFuU sei auch geboten, um die Lehrgangsteilnehmer vor unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen. Dieses Gebot entspringe einer wohlverstandenen Fürsorgepflicht gegenüber den Versicherten, aber auch dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Grundgesetz - GG -), das es gerechtfertigt erscheinen lasse, den Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung bezüglich des ihnen von privatwirtschaftlichen Maßnahmeträgern nicht selten angelasteten wirtschaftlichen Risikos bessere Sicherheiten, zB durch Prüfung der Kündigungsbedingungen, zu verschaffen.
§ 6 Abs 4 AFuU verstoße auch weder gegen die Freiheit der Berufswahl (Art 12 Abs 1 GG) noch gegen das in Art 2 Abs 1 GG zum Ausdruck kommende Recht auf Vertragsfreiheit. Es sei dem Kläger unbenommen, die "Staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik und Massage" in ... zu besuchen, um Krankengymnast zu werden, wie es ihm und der Lehranstalt durch die AFuU 1973 auch nicht verwehrt sei, ihre zweiseitigen privaten Rechtsbeziehungen nach dem von der Lehranstalt verwendeten Formularvertrag zu regeln. Deshalb verletze die AFuU 1973 auch nicht Art 14 Abs 1 GG oder Art 7 Abs 4 GG, zumal die Institution der Lehranstalt nicht infrage gestellt sei. Ein Verstoß gegen das aus Art 3 GG abgeleitete Übermaßverbot sei in § 6 Abs 4 AFuU 1973 ebenfalls nicht zu erblicken. Ob § 6 Abs 5 AFuU 1973 den Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG sprenge, könne dahinstehen, da die Förderung der Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen von "angemessenen" Teilnahmebedingungen iS des § 6 Abs 4 AFuU 1973 abhängig gemacht werden dürfe und die im Ausbildungsvertrag enthaltenen Teilnahmebedingungen wegen Fehlens eines ordentlichen Kündigungsrechtes schlechthin unangemessen seien.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 39 AFG sowie der Art 3, 7 Abs 4, 12 Abs 1 und 14 GG durch das LSG und führt hierzu im wesentlichen aus:
Nach § 39 AFG habe die Beklagte nicht generell "die Voraussetzungen" der Förderung der beruflichen Bildung zu bestimmen, sondern lediglich "das Nähere der Voraussetzungen" und diese nur "nach diesem Unterabschnitt". Es sei in diesem Teil des Gesetzes aber nirgends die Rede davon, daß die Beklagte das Recht habe, in die Vertragsgestaltung zwischen Umschüler und Lehranstalt einzugreifen. Im Gegenteil bestimme § 33 AFG, daß die Beklagte mit den Trägern der beruflichen Bildung zusammenarbeiten solle. Deren Rechte blieben durch die Vorschriften dieses Unterabschnitts unberührt. Die in § 39 genannten "Voraussetzungen" seien im übrigen auch in § 34 AFG näher bestimmt. Die Förderung der Teilnahme setze voraus, daß die Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Bildung erwarten lasse. Von der Möglichkeit eines Eingriffs in die Ausbildungsverträge sei nicht die Rede. Die zwischen Umschüler und Lehranstalt geschlossenen Ausbildungsverträge seien allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, selbstverständlich auch von der Verwaltung. Wann ein Mißbrauch vorliege, beurteile sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, wie sie durch den Lehrgangsträger vorgenommen sei, sei notwendig für die Existenz der Anstalt. Es sei auch wirtschaftlich unmöglich, unterschiedliche Verträge für Geförderte und Nichtgeförderte zu schließen, wie es das Urteil des LSG zumute. Die Beklagte als Behörde und bewilligende Stelle habe die Möglichkeit, die Ernsthaftigkeit des Umschulungswunsches des Antragstellers mit ihren Mitteln zu prüfen. Die Lehranstalt habe diese Möglichkeit nicht. Dieses Risiko habe die Beklagte als bewilligende Stelle zu tragen. Auch eine leichtsinnige Förderung eines Antragstellers, der die Ausbildung abbreche, koste unnötigerweise öffentliche Mittel. Wenn der Antragsteller durch den Vertrag gebunden sei und sich nicht ohne weiteres von seinen Verpflichtungen lösen könne, so bestätige das die Ernsthaftigkeit seines Entschlusses und halte die Dienststellen der Beklagten nicht nur von leichtsinnigen Bewilligungen ab, sondern betone auch die Verantwortung für die Verwendung öffentlicher Gelder. Antragsteller, die leichtsinnig öffentliche Gelder in Anspruch nähmen, sollten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dagegen sollte nicht das Risiko auf die Lehranstalten abgeschoben werden.
Die Einrichtung der Lehranstalt und ihre Unterhaltung (auch die Anstellung der Lehrkräfte) erfordere einen großen Kapitalaufwand. Durch Mietverträge und Dienstverträge sei die Lehranstalt langfristig gebunden. Sie müsse deswegen auf längere Zeit disponieren und deswegen mit festen Einnahmen rechnen. Da die Ausbildungsplätze knapp seien, habe sich bei den interessierten Schülern die Gewohnheit herausgebildet, erst irgend einen Ausbildungsplatz zu ergattern, um bei passender Gelegenheit zu einer Lehranstalt hinüberzuwechseln, die zum Wohnort der Eltern günstiger liege. Trete ein solcher Fall beispielsweise nach 3 Monaten ein, so bleibe dieser Ausbildungsplatz bis zum Ende des Kursus, dh bis zum Ablauf der 2 Jahre, unbesetzt. Die Anstalt habe darüber hinaus mit der Schwierigkeit zu kämpfen, daß staatlich anerkannte Lehranstalten beständen, die Krankenanstalten angeschlossen seien. Diese könnten die Kosten der Ausbildungsstätten den Krankenhauskosten zuschlagen, so daß sie den Schülern bessere Bedingungen gewähren könnten.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 1975 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und dem Kläger Leistungen im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Umschulung für den Besuch der Staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik und Massage in ... für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zur Beendigung der Maßnahme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen für die Zeit seiner Ausbildung als Krankengymnast in den "Staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik und Massage".
Um welche Bildungsmaßnahme es sich im Falle des Klägers gehandelt hat, Fortbildung oder Umschulung, kann dahinstehen. Es fehlt bereits an einer Voraussetzung, die sowohl für die Förderung der Fortbildung wie auch die der Umschulung gegeben sein muß, nämlich der Geeignetheit der Maßnahme iS des § 34 Satz 2 AFG aF iVm § 6 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 idF der 1. Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 (ANBA 1974, 493) - AFuU 1973 -.
Diese Bestimmungen sind auch in Berlin anzuwenden. Das AFG gilt aufgrund seines § 250, des § 13 Abs 1 des 3. Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I 1) und des Gesetzes zur Übernahme von Gesetzen vom 1. Juli 1969 (GVBl 819) auch in Berlin. Gemäß § 39 AFG ist die Beklagte befugt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung nach dem 2. Abschnitt, 4. Unterabschnitt des AFG zu bestimmen. Die Anordnungen der Beklagten nach dem AFG erläßt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (§ 191 Abs 3 S. 1, Abs 4 S. 1 AFG). Die Anordnungen werden in dem durch die Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht (§ 191 Abs 4 S. 2 AFG). In ihrer gemäß § 214 AFG erlassenen Satzung (Satzung der BA vom 2. Juli 1970, Bundesanzeiger 1970 Nr 88, S. 2, Art 23) hat die Beklagte bestimmt, daß die amtlichen Bekanntmachungen und sonstigen Veröffentlichungen der Beklagten, soweit nichts anderes bestimmt ist, in den "Amtlichen Nachrichten der BA" erfolgen. Die AFuU 1973 ist in den Amtlichen Nachrichten der BA veröffentlicht worden. Damit ist sie auch in Berlin wirksam. Zu den Erfordernissen des in Art 20, Abs 3, Art 28, Abs 1, Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsstaates zählt eine gehörige, insbesondere für die Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung der Rechtsnormen. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtssicherheit (BVerfGE 5, 25, 31; 22, 330, 346, 347; BVerfG NJW 1962, 506; Ossenbühl, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verweisung, DVBl 1967, 401, 405). Nach dem Vortrag des Klägers sind die Amtlichen Nachrichten der BA in den öffentlichen Bibliotheken Berlins nicht vorhanden. Daraus allein würde jedoch nicht folgen, daß die AFuU 1973 nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wäre. Die Amtlichen Nachrichten der BA sind grundsätzlich von jedem beziehbar. Der Kläger kann sie auch, wie er selbst einräumt, in allen Arbeitsämtern der Bundesrepublik und Westberlins einsehen. Er ist damit jederzeit in der Lage, sich über den Inhalt der für ihn geltenden Norm zu unterrichten.
Die aufgrund der §§ 39, 191 Abs 3 AFG ergangenen Anordnungen des Verwaltungsrates der BA enthalten als autonomes Satzungsrecht Rechtsnormen, die hinsichtlich der Rechte Dritter normative Wirkungen entfalten. Als Rechtsnormen binden sie nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Gerichte, soweit der Inhalt der Anordnungen nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BSGE 35, 164 = SozR Nr 1 zu § 40 AFG; BSGE 36, 1 = SozR Nr 1 zu § 47 AFG; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Anm 2 zu § 39 AFG).
Die AFuU 1973 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit sie in § 6 Abs 4 für die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme voraussetzt, daß der Maßnahmeträger angemessene Teilnahmebedingungen vorsieht. Nach § 39 Satz 1 AFG bestimmt die BA das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der beruflichen Bildung "nach diesem Unterabschnitt" durch Anordnung. Bei der individuellen Förderung sind die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel sowie der Zweck der Förderung und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Die Ziele, die die BA gemäß dieser Vorschrift mit ihren Anordnungen im Rahmen der beruflichen Bildung zu verfolgen hat, stimmen überein mit denen, die sie überhaupt ihrer Tätigkeit zugrunde zu legen hat. Gemäß den §§ 1 bis 3 AFG hat die BA das Wohl der ihr anvertrauten Arbeitnehmer, insbesondere ihrer Versicherten, dadurch zu fördern, daß sie im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung darauf hinwirkt, einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und aufrechtzuerhalten, die Beschäftigungsstruktur zu verbessern und das Wachstum der Wirtschaft zu fördern. Die Tätigkeit der BA ist damit geprägt durch die Förderung des individuellen Wohls der Arbeitnehmer, die von der BA Leistungen erhalten, und ferner durch die Begünstigung der Wirtschaft insgesamt, die aus der Bereitstellung von Arbeitskräften, deren Bildungsförderung oder deren erhöhter Beweglichkeit Nutzen zieht. So hat die BA auch nach § 39 Nr 1 AFG das individuelle Wohl der einzelnen Bildungswilligen zu berücksichtigen, indem sie die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller und das von ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel beachtet, aber auch das Wachstum der Wirtschaft, indem sie den überpersönlichen Zweck der Förderung und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Auge behält. Wenn in § 39 Nr 1 vom Zweck der Förderung die Rede ist, so kann nicht der von dem Einzelnen verfolgte Zweck der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gemeint sein. Dieser vom Einzelnen verfolgte Zweck ist bereits angesprochen, wenn in § 39 Nr 1 von dem mit der beruflichen Bildung angestrebten "Ziel" die Rede ist. Mit "Zweck der Förderung" will das Gesetz erkennbar auf den allgemeinen Zweck hinweisen, der der gesamten Förderungstätigkeit der BA bei allen Bildungsmaßnahmen zugrunde liegt. Mit diesem allgemeinen Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn die BA auch die Teilnahme an solchen Maßnahmen fördern würde, bei denen sich der Einzelne vertraglichen Bedingungen unterworfen hat, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner nicht mehr als angemessen anzusehen sind. Zwar kann es nicht Aufgabe der BA sein, das Interesse der von ihr Geförderten gegenüber deren Vertragspartnern wahrzunehmen und sie vom Abschluß ungünstiger Verträge abzuhalten. Keineswegs kann die Beklagte dieses Ziel verfolgen, indem sie gewissermaßen unter Bevormundung von Lehrgangsteilnehmern die Förderung der Teilnahme verweigert, weil die Vertragsbedingungen, auf die sich die Antragsteller eingelassen haben, nicht angemessen sind. Aufgabe der BA ist es aber, mit den ihr anvertrauten Mitteln sparsam umzugehen und sich vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu schützen. Weiter hat die BA darauf zu achten, daß der allgemeine Zweck der Förderung nicht dadurch vereitelt wird, daß die Teilnahme an solchen Maßnahmen gefördert wird, bei denen zwar das unmittelbare Bildungsziel erreicht wird, bei denen aber durch die vertragliche Ausgestaltung Zwecke verhindert werden, die über das unmittelbare Bildungsziel hinausgehen und die nach der Aufgabenstellung der Beklagten von ihr zu verfolgen ist. Läßt sich aber der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme auf einen Vertrag ein, der ihm kein Kündigungsrecht zugesteht und der ihm nur die Möglichkeit läßt, gegen Zahlung eines Reugeldes in beträchtlicher Höhe vom Vertrag zurückzutreten, so besteht für die BA die Gefahr, daß sie in zweckwidriger Weise von dem Betreffenden um Leistungen angegangen wird, und daß darüber hinaus der allgemeine Zweck der Förderung dadurch vereitelt wird, daß im Gegensatz zu der Zielsetzung des AFG trotz der Leistungen der BA die Fähigkeit der einzelnen Arbeitnehmer, ihre Einsetzbarkeit und Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, nicht verbessert, sondern durch den mit Leistungen der BA ermöglichten Abschluß unbilliger Verträge sogar verschlechtert wird. Das Fehlen eines Kündigungsrechtes und das durch die Zahlung eines hohen Reugeldes erschwerte Rücktrittsrecht der Lehrgangsteilnehmer ist nämlich geeignet, auch Teilnehmer am Vertrag festzuhalten, die im Verlauf der Bildungsmaßnahme ihre Ungeeignetheit oder ihre fehlende Neigung für den erwählten Umschulungsberuf erkennen. Das kann, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, dazu führen, daß Umschüler gegen ihre eigene Überzeugung und ohne den zunächst ins Auge gefaßten Umschulungsberuf später ausüben zu wollen, ja möglicherweise ohne jegliche Erfolgsaussicht an der Umschulung weiter teilnehmen, weil ihre geldliche Lage für sie bei Fortsetzung des Lehrgangs und die weitere Inanspruchnahme der Förderungsleistungen der Beklagte immer noch besser ist, als sie es wäre, wenn sie entsprechend ihrer wirklichen Neigungen den Lehrgang abbrechen würden. Die vertraglichen Bedingungen, auf die sich der Kläger eingelassen hat, können z.B. bedeuten, daß ein Lehrgangsteilnehmer, der nach dem ersten Monat der Ausbildung vom Vertrag zurücktreten will, ohne Gegenleistung 5 plus 12, also 17 Monatsgebühren zu zahlen hätte, wozu möglicherweise noch die vertraglich vorbehaltene Erhöhung dieser Summe um 25 % hinzukäme. Das wären bei einer monatlichen Gebühr von 310,- DM 5.270,- DM, möglicherweise zuzüglich 25 % = 1.317,- DM. Ist einem Antragsteller für einen Lehrgang die Förderung der Beklagten zugesagt worden, so kann er sich immer noch besser stehen, wenn er die Leistungen der BA in Anspruch nimmt und dann die vollen Gebühren zahlt, als wenn er möglicherweise entsprechend der von ihm erkannten Neigung oder der mangelnden Eignung auf die weitere Teilnahme verzichtet. Das hat dann nicht nur zur Folge, daß Haushaltsmittel der Beklagten zweckwidrig und unnütz in Anspruch genommen werden, sondern es führt auch dazu, daß der von der Beklagten zu verfolgende Zweck vereitelt wird, die Teilnehmer an Maßnahmen entsprechend ihrer beruflichen Neigung und Eignung (§ 36 AFG) zu fördern.
Wenn es in § 39 AFG heißt, daß die BA das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der beruflichen Bildung nach dem zweiten Abschnitt, vierter Unterabschnitt des AFG bestimmt, so bedeutet das nicht, daß die BA lediglich zu Tatbestandsmerkmalen, die bereits in diesem Teil des Gesetzes niedergelegt sind, das Nähere ausführen darf. Die BA hat auch dort, wo das Gesetz Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung nicht deutlich genug bestimmt hat, durch ihre Regelungen einzugreifen. So hat der Senat bereits ausgeführt (BSGE 36, 48, 51), daß es im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG liegt, wenn die BA zur Umschulung Vorschriften erläßt, die erst die vom Gesetz ungenügend bewältigte Aufgabe erfüllen, die Umschulung von der Berufsausbildung abzugrenzen und auch den weiteren Zweck erfüllen, den Mißbrauch von Förderungsmitteln zu verhindern. Der Senat hat unter diesem Gesichtspunkt entschieden, daß die in § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 als Voraussetzung für die Förderung einer Umschulung geforderte mindestens dreijährige vorausgegangene (anderweitige) Berufstätigkeit durch die Ermächtigungsnorm des § 39 AFG gedeckt ist. Der Geltung des § 6 Abs 4 AFuU 1973 läßt sich demnach nicht entgegenhalten, daß in dem § 33 ff AFG kein Tatbestandsmerkmal vorhanden sei, zu dem § 6 Abs 4 AFG das Nähere bestimme. Im Gesetz ist aber bereits ein Merkmal aufgeführt, mit dessen Zielsetzung § 6 Abs 4 AFuU 1973 in enger Beziehung steht. Nach § 34 Abs 2 AFG (§ 34 AFG in der bis zum Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes - AFG vom 18.12.1975 - BGBl I 3113 - geltenden Fassung, die hier anzuwenden ist) setzt die Förderung der Teilnahme voraus, daß die Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt. Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist zunächst, solche Lehrveranstaltungen von der Förderung auszunehmen, die qualitativ nicht den notwendigen Anforderungen entsprechen (BSG SozR 4100 § 34 Nr 3). Da die Geeignetheit der Maßnahme aufgrund des § 34 Satz 2 AFG aF gemessen werden soll an der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplanes, der Unterrichtsmethode und Ausbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte, ist mit dieser Vorschrift erkennbar zunächst nur an die Geeignetheit der Maßnahme hinsichtlich der Erreichung des unmittelbaren Zweckes, also des Lehrgangszieles, gedacht. § 34 Satz 2 AFG aF zeigt aber auch das Bestreben des Gesetzgebers, die Teilnahme an solchen Maßnahmen nicht zu fördern, die voraussichtlich nicht den gewünschten Erfolg bringen werden. Wenn § 6 Abs 4 der AFuU 1973 über den § 34 Satz 2 AFG hinausgehend Voraussetzungen aufstellt, die sich nicht auf die fachliche und pädagogische Eignung der Maßnahme beziehen, sondern gewährleisten wollen, daß der über das unmittelbare Ausbildungsziel hinausgehende Zweck der Förderungsmaßnahme erreicht oder doch jedenfalls nicht vereitelt wird, so handelt es sich inhaltlich um eine Ergänzung des § 34 Satz 2 AFG aF, der die Eignung einer Maßnahme für den Förderungszweck voraussetzt.
Da somit die Bestimmung des § 6 Abs 4 AFuU 1973 durch die Ermächtigungsnorm des § 39 AFG gedeckt wird und überdies den auch in anderen Bestimmungen des AFG zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzes entspricht, ist sie wirksam.
Die vom Maßnahmeträger, den "Staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik und Massage" in ... vorgesehenen Teilnahmebedingungen sind auch bei Zugrundelegung der widerstreitenden Interessen der beiden Vertragsparteien, also des Klägers und der Lehranstalten, nicht angemessen, soweit sie Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Vertrag vorsehen. Die Frage, ob die Teilnahmebedingungen "angemessen" iS des § 6 Abs 4 AFuU 1973 sind, ist nicht abhängig von der Frage, ob die vertraglichen Bestimmungen zivilrechtlich wirksam sind. Das bürgerliche Recht setzte der privaten vertraglichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen (Privatautonomie) lange Zeit nur insofern Grenzen, als es die Übereinstimmung der privat geschaffenen Normen mit dem zwingenden Recht (§ 134 BGB) und den guten Sitten (§ 138 BGB) forderte. Nach und nach wurden aber die Gefahren erkannt, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, insbesondere, wenn sie von einer Partei formularmäßig der anderen aufgedrängt werden. Da dieses "selbstgeschaffene Recht der Wirtschaft", also die formularmäßig eingeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, weitgehend die Regelungen des Gesetzes, die beiden Vertragsteilen gerecht werden sollen, verdrängt, besteht auch ein Interesse der Allgemeinheit an dessen Begrenzung auf angemessene Bedingungen (Lange bei Sörgel/Siebert, Kommentar zum BGB, Vorbemerkung 84 vor § 145). Die Eindämmung unbilliger Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen über § 138 BGB reichte deshalb nicht mehr aus, weshalb die Rechtsprechung mehr und mehr § 242 BGB, also das Gebot der Beachtung von Treu und Glauben, heranzog (vgl BGH NJW 1963, 1148, 1149; 1965, 246; BGHZ 37, 94, 99). Dieses durch die tatsächliche Handhabung privater allgemeiner Geschäftsbedingungen notwendig gewordene Bestreben, vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluß eines Vertrages stellt, auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, hat seinen vorläufigen Abschluß gefunden durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976, BGBl I 3317). Nach § 9 dieses Gesetzes sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (also dessen, der die Vertragsbedingungen geschaffen hat) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 10 und § 11 des Gesetzes legen im einzelnen Merkmale nieder, bei deren Vorliegen Vertragsbestimmungen unwirksam sind.
Wenn auch die Vorschriften des AGB-Gesetzes auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden, so daß unentschieden bleiben kann, ob der hier streitige Vertrag nach den Vorschriften jenes Gesetzes unwirksam ist, so zeigen dessen Bestimmungen jedenfalls, daß eine Interessenabwägung zwischen den vom Vertrag Betroffenen stattzufinden hat. Bedeutsam für den vorliegenden Fall ist dabei, daß - wie aus den obigen Ausführungen zur Wirksamkeit des § 6 Abs 4 AFuU 1973 hervorgeht - hinsichtlich der Angemessenheit der Bedingungen deren Auswirkungen auf die Versichertengemeinschaft mitberücksichtigt werden müssen. Es kann dahinstehen, wo in bezug auf ein Kündigungsrecht die Grenzen der "Angemessenheit" liegen, also bei welchen Kündigungsfristen von einer Unangemessenheit des Vertrages gesprochen werden kann. Jedenfalls muß dann von einer Unangemessenheit gesprochen werden, wenn - wie hier - der Bildungswillige nur unter erheblichen finanziellen Belastungen vom Vertrag zurücktreten kann mit der möglichen Folge, daß die Höhe dieser Belastung (Reugeld) den Bildungswilligen trotz persönlich anzuerkennender Gründe von einem Rücktritt abhält, so daß dadurch die Versichertengemeinschaft mittelbar belastet wird. Dabei ist darauf zu verweisen, daß der Gesetzgeber in anderen Bereichen gewisse Maßstäbe für die Vertragsgestaltung gesetzt hat, die die Auffassung des Senats stützen.
So ist nach § 11 Nr 6 des AGB-Gesetzes eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteter Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Nach § 5 Abs 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976, BGBl I 2525) kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluß mit einer Frist von 6 Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Von dieser Bestimmung kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden (§ 10 Fernunterrichtsschutzgesetz). Nach § 15 Abs 2 Nr 2 Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Während § 11 Nr 6 AGB-Gesetz die Zahlung einer Vertragsstrafe als unerträglich ansieht, sofern sie auf einer Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht, sieht § 15 Abs 2 Nr 2 Berufsbildungsgesetz es als erforderlich an, daß ein Ausbildungsvertrag auch ohne das Vorliegen wichtiger Gründe kündbar sein muß.
Wie bereits dargelegt, können die Bestimmungen des zwischen dem Kläger und dem Ausbildungsträger geschlossenen Vertrages zu Benachteiligungen nicht nur des Klägers, sondern auch der Beklagten führen. Diese Benachteiligung der Beklagten ist nicht gerechtfertigt durch das Interesse des Lehrgangsträgers, Lehrgangsteilnehmer von einem leichtfertigen Bruch des Ausbildungsvertrages abzuhalten. Zwar ist anzuerkennen, daß der Lehrgangsträger ein Interesse daran hat, seine Vertragspartner zu veranlassen, die Ausbildung bei ihm zu Ende zu führen und nicht den Vertrag schon deshalb zu lösen, weil sie mittlerweile an anderer Stelle, etwa näher zum Heimatort, einen Ausbildungsplatz gefunden haben. Es braucht hier nicht im einzelnen geprüft zu werden, wie weit der Lehrgangsträger in diesem Bestreben gehen und wie weit er dabei das Kündigungsrecht der Lehrgangsteilnehmer einschränken darf. Auf jeden Fall muß er aber ein Kündigungsrecht der Teilnehmer für den Fall vorsehen, daß dieser überhaupt von der vorgesehenen Ausbildung Abstand nehmen will. Die Regelungen, die im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Lehrgangsträger getroffen worden sind und die das Kündigungsrecht des Lehrgangsteilnehmers - bis auf die Kündigung aus wichtigem Grund - völlig ausschließen, sind demnach auf jeden Fall nicht angemessen. Ob diese Unangemessenheit bereits zur Nichtigkeit der vertraglichen Bestimmungen führt, ist hier nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall ist die Beklagte aufgrund dieser unangemessenen Bedingungen nicht verpflichtet, die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang zu fördern.
Durch die Ablehnung der Förderung seitens der Beklagten werden nicht verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Klägers beeinträchtigt. Da es dem Kläger unbenommen bleibt, nach seinem Gutdünken und Belieben Verträge mit Bildungseinrichtungen abzuschließen, ist weder das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art 1 Abs 1 GG) noch das Recht des Klägers, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art 12 Abs 1 GG), berührt. Woraus sich ein Verstoß gegen Art 3 (Gleichheitsgrundsatz) oder Art 14 GG (Schutz des Eigentums) ergeben sollte, wie der Kläger meint, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wird nicht anderen Personen gegenüber ungleich behandelt und seine Eigentumsrechte bleiben unberührt. Die Regelung des § 6 Abs 4 AFuU 1973 beeinträchtigt ferner nicht die Einrichtung der privaten Schulen (Art 7 Abs 4 GG). Der Kläger macht nicht ein Recht geltend, eine private Schule zu eröffnen, das durch § 6 Abs 4 AFuU 1973 verletzt sei. Die Rechte des Lehrgangsträgers wahrzunehmen, steht dem Kläger nicht zu.
Nach allem ist die Revision des Klägers unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen